Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1983, Az.: BVerwG 1 D 54.82

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten; Tätigkeit im Bundesministerium für Landwirtschaft; Publizierung von internen Verwaltungsvorgängen; "Flucht in die Öffentlichkeit"; Verletzung der Pflichten zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn und zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten; Verletzung der Pflicht zur Wahrheit; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Begriff der Dienststelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 54.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.03.1982 - AZ: X VL 133/81

Fundstelle

  • BVerwGE 76, 76 - 82

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verschiedene Abteilungen des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten können im Verhältnis zueinander verschiedene "Dienststellen" im Sinne von BDO § 51 S. 2 sein.

  2. 2.

    Flucht eines Beamten in die Öffentlichkeit als Verstoß gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn und zur Verschwiegenheit über innerdienstliche Angelegenheiten als Dienstvergehen.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. April 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbankdirektor Günter Papke, Zollbetriebsinspektor Ernst Baumann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 19. März 1982 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Regierungsdirektors Dr. ... wird das genannte Urteil im Disziplinarmaß aufgehoben. Dem Beamten wird eine Geldbuße von 4.000 DM auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und den dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Bund drei Viertel, der Beamte ein Viertel.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem durch den Bundesminister für ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 19. März 1982 um ein Zwanzigstel auf vierundzwanzig Monate gekürzt, weil er durch sein Schreiben an einen Außenstehenden vom 24. September 1979 nebst Anlage seine Pflichten zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn und zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten und durch seine Aussagen bei den darauf gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen vor seinem Vorgesetzten und dem Untersuchungsführer die Pflicht zur Wahrheit verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen habe.

2

2.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Beamten und des Bundesdisziplinaranwalts.

3

a)

Der Beamte macht geltend:

4

Der als Referent im Referat 114, Forschungsverwaltung, des Ministeriums für ... tätige Untersuchungsführer Dr. K. sei bei der Dienststelle des Beamten beschäftigt und habe deshalb nicht zum Untersuchungsführer bestellt werden dürfen; §§ 56 Abs. 4 Satz 1, 51 Satz 2 BDO. Er arbeite innerhalb seines Aufgabenbereichs eng und vertrauensvoll mit der Abteilung 6, bei der der Beamte tätig ist, auf dem Gebiet der Forschung, insbesondere der Forschung im Bereich der Forst- und Holzwirtschaft, zusammen. Auch habe er Einfluß auf die Leitung der Abteilung 1, von deren wohlwollender Beurteilung der berufliche Werdegang des Beamten abhänge.

5

In der Sache tritt der Beamte dem Vorwurf entgegen, er habe durch sein Schreiben vom 24. September 1979 in unzulässiger Weise die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten. Die in dem Schreiben enthaltenen dienstlichen Bezüge könnten nicht losgelöst von seiner persönlichen Beziehung zu dem Adressaten des Schreibens betrachtet werden. Erst nachdem seine zahlreichen Bemühungen, wieder zur alten Politik des Ausgleichs der Interessen zwischen Holz- und Forstwirtschaft zurückzukehren, auch nach einem Schreiben an Staatsekretär R. und einer Besprechung mit Minister Bringe scheitert seien, habe er sich zu dem Schreiben veranlaßt gesehen. Das gelte auch für den mit dem Schreiben übermittelten dienstlichen Vermerk. Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, er habe mit dem Schreiben eigene Karriereinteressen verfolgen wollen, finde in dem Schreiben selbst jedenfalls keine Stütze. Er sei mit seinem Brief, wie ihm heute klar sei, zwar über das Ziel hinausgeschossen, doch müsse bei der Festlegung der angemessenen Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, daß ihm sein Fehlverhalten bereits durch das nunmehr seit Monaten andauernde Disziplinarverfahren nachhaltig vor Augen geführt worden sei. Durch die gegen ihn verhängte Gehaltskürzung sei er persönlich überproportional und schwer getroffen.

6

b)

Der Bundesdisziplinaranwalt hält den Sachverhalt für einen so schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, daß mit einer Gehaltskürzung nicht ausreichend auf den künftigen Handlungswillen des Beamten eingewirkt werden könne. Das ergebe sich, meint er, aus der spontanen Äußerung des Adressaten des Briefes, der Beamte wäre wegen des Briefes fristlos entlassen worden, wenn er bei seiner, des Zeugen, Firma beschäftigt wäre. Eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme sei im übrigen im Hinblick auf die mehrfachen Wahrheitspflichtverletzungen des Beamten und dessen Vorgesetzteneigenschaft geboten.

7

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Das Rechtsmittel des Beamten ist dagegen mit Rücksicht darauf unbeschränkt, daß es sich gegen die Dienstvergehenseigenschaft seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem Brief vom 24. September 1979 wendet und die Behauptung eines Verfahrensfehlers enthält.

8

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts bleibt erfolglos. Das Rechtsmittel des Beamten führt zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme.

9

1.

Ein Verfahrensfehler ist nicht festzustellen. Der Untersuchungsführer, Ministerialrat Dr. K., ist zwar als Referent 114 in der Abteilung 1 des Bundesministeriums für ... also bei demselben Ministerium wie der Beamte, damit aber nicht bei dessen "Dienststelle" i.S. von §§ 51 Satz 2, 56 Abs. 4 Satz 1 BDO tätig. Zwar gibt die Bundesdisziplinarordnung ihrem Wortlaut nach für den Dienststellenbegriff ebensowenig her wie andere gesetzliche Bestimmungen. Das führt aber nicht dazu, den Dienststellenbegriff auf die jeweilige oberste Dienstbehörde eines Beamten zu beziehen. Fehlt es an Möglichkeiten zur Wortinterpretation, so ist die teleologische Sicht des Gesetzgebers bzw. des objektivierten Gesetzeswillens heranzuziehen. Diese Betrachtungsweise läßt aber keinen Zweifel daran, daß mit dem Ausschluß des auf derselben "Dienststelle" tätigen Beamten als Pächter oder Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren das Ziel verfolgt werden sollte, dieses Verfahren zu objektivieren (BT-Drucks. V/1693), also nicht mit persönlichen Beziehungen positiver oder negativer Art der daran Beteiligten zu belasten, die aus der täglichen dienstlichen Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten deren Entscheidungen in der Sache beeinflussen könnten (vgl. hierzu Claussen-Janzen, BDO, 4. Aufl., § 51 Rz. 8 mit weiteren Hinweisen). Diese Zweckbestimmung der Vorschrift ergibt sich aus der Aufzählung der übrigen in § 51 a.a.O. enthaltenen Ausschlußgründe, die alle ebenfalls mehr oder minder starke persönliche oder dienstliche Beziehungen des beschuldigten Beamten zum Untersuchungsführer oder zum Beamtenbeisitzer bzw. Richter der Disziplinargerichte zum Gegenstand haben. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben; denn irgendwelche Anhaltspunkte einer engen persönlichen oder dienstlichen Zusammenarbeit zwischen dem Untersuchungsführer und dem Beamten oder den beteiligten Referaten sind weder aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlich noch ergeben sie sich aus dem Vorbringen des Beamten.

10

Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist der Untersuchungsführer als Referent tätig in administrativen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung einschließlich der Information und der Dokumentation, bei der Neuordnung der Forschung und vor allen Dingen bei der Dienstaufsicht über Bundesforschungsanstalten sowie Forschungseinrichtungen außerhalb der Bundesverwaltung, nämlich Organisationsangelegenheiten, Geschäftsprüfungen, Personalangelegenheiten, Haushalts- und Bauangelegenheiten, Rechtsangelegenheiten und solchen des Personalrats.

11

Er ist ferner mit der Beteiligung an allgemeinen Angelegenheiten der Forschungsplanung und Koordination und für administrative Angelegenheiten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit bei der Agrarforschung befaßt. Irgendwelche dienstlichen Berührungspunkte zu der Tätigkeit des Beamten als Hilfsreferent des für Angelegenheiten der Holzwirtschaft zuständigen Referats ergeben sich hieraus nicht.

12

Dessen Vorbringen, der Untersuchungsführer habe Einfluß auf die Leitung der Abteilung 1, von deren Wohlwollen er, der Beamte, wiederum in seinem beruflichen Fortkommen abhänge, führt ebensowenig zur Ausschließung und könnte allenfalls die Ablehnung des Untersuchungsführers rechtfertigen. Ein Ablehnungsgesuch hat der Beamte aber während der Untersuchung nicht gestellt. Die von dem Beamten weiterhin vorgetragenen guten persönlichen und dienstlichen Kontakte des Untersuchungsführers zu seinen Vorgesetzten, auch in der Abteilung 6, können nach dem oben Gesagten ebenfalls allenfalls die Ablehnung, nicht aber den Ausschluß des Untersuchungsführers als zur "Dienststelle" des Beamten gehörig rechtfertigen, denn Kontakte solcher Art sind nicht in substantiierter Weise festgestellt und geben überdies im gegebenen Fall keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme funktionell bzw. sachlich bezogener Beziehungen zwischen den Abteilungen des Ministeriums, in denen der Untersuchungsführer bzw. der Beamte tätig sind.

13

Mit dieser Rechtsauffassung verläßt der Senat nicht den Boden der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienststellenbegriff. Die bisher hierzu ergangenen Entscheidungen (Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG 2 C 123.57 - = BVerwGE 7, 221, vom 28. November 1958 - BVerwG 6 C 154.56 - = BVerwGE 7, 340;vom 12. Februar 1959 - BVerwG 2 C 281.57 - = BVerwGE 8, 147;vom 21. Oktober 1959 - BVerwG 8 C 258.59 - = BVerwGE 9, 235 [237];vom 2. Mai 1967 - BVerwG 2 C 12.67 - = BVerwGE 27, 41 [44].;vom 23. September 1969 - BVerwG 2 C 118.67 - = BVerwGE 34, 42 [44]; undBeschluß vom 13. März 1972 - BVerwG 1 DB 1.72 - = BVerwGE 43, 323 [329]) zeigen zunächst Übereinstimmung dahin, daß der Dienststellenbegriff in den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz zu Art. 131 GG, BWGöD, Bundesbesoldungsgesetz und § 51 Satz 2 BDO) je nach dem Zweck der genannten Vorschriften verschieden zu deuten ist. Sie enthalten Übereinstimmung auch in dem Erfordernis funktionaler bzw. sachlicher Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen den in Rede stehenden Verwaltungseinheiten. Ob daneben nach der bisherigen Rechtsprechung oder fortan auch eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der in Betracht kommenden Verwaltungskörper als Begriffsmerkmal einer "Dienststelle" angenommen werden muß, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Abgesehen davon nämlich, daß ein solches zusätzliches Begriffsmerkmal lediglich als zweitrangig neben dem einer funktionalen Abgrenzbarkeit gewertet worden ist und zumindest nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 13. März 1972 (BVerwGE 43, 323 [329]) "so eng wie möglich" verstanden werden soll, ist im gegebenen Fall ein Minimum an organisatorischer Selbständigkeit der beiden in Betracht kommenden Ministeriumsabteilungen im Verhältnis zueinander in der jeweils verschiedenen personalen Spitze gegeben, die sich erst in der nächst höheren hierarchischen Stufe, beim Staatssekretär und beim Minister, wieder vereinigt. Dieser Umstand reicht zur Annahme einer gewissen, wenn auch so eng wie möglich zu wertenden organisatorischen Selbständigkeit der in Betracht kommenden Abteilungen jedenfalls nach der Entscheidung BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] aus, in der für die Auslegung des Begriffs einer selbständigen "Dienststelle" neben örtlichen und sachlichen Abgrenzungsmerkmalen eine eigene personale Spitze, wenn auch sonst unter einem dieselbe Behörde leitenden eigenen personalen Dach, als ausreichend angenommen worden ist.

14

2.

Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht aufgrund der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

15

a)

Seit Jahren, jedenfalls seit 1975, besteht ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Leiter der für Fragen der Holzwirtschaft (bis 01.07.1979 Gruppe 62, seither Gruppe 61) zuständigen Gruppen des Bundesministeriums für ..., Ministerialrat Re., der von 1975 bis zum 1. Juli 1979 als Referent unmittelbar Vorgesetzter des Beamten war. Der Beamte ist der Ansicht, daß die Interessen der Holzwirtschaft, der er sich durch seine jahrzehntelange berufliche Tätigkeit sowohl vor seinem Eintritt in das Ministerium (...) als auch seither innerlich stark verbunden fühlt, im Ministerium zu kurz kämen. Nach seiner Vorstellung haben die Interessen der Holzwirtschaft objektiv darunter zu leiden, daß alle wichtigen Entscheidungen - in der Wirtschaft ebenso wie im Ministerium - von Forstleuten getroffen würden, die als solche angesichts des natürlichen Interessengegensatzes zwischen Forst- und Holzwirtschaft einseitig forstliche Interessen verträten. Der Beamte hat diese Auffassung in einem im Holz-Zentralblatt vom 30. November ... abgedruckten Aufsatz, zu dessen Urheberschaft er sich bekennt, näher dargelegt. Der Aufsatz offenbart ein tief verwurzeltes Mißtrauen gegenüber den Forstwirten als Repräsentanten der nach Meinung des Beamten als Marktpartner der Holzwirtschaft überlegenen Forstwirtschaft.

16

Der Beamte trug diese Auffassung mit der sich für ihn daraus ergebenden Problematik am 2. Mai ... mündlich dem damaligen Bundesminister E. vor. In gleicher Sache wandte er sich in einem Schreiben vom 17. Februar ... an Staatssekretär R.. Darin beklagt der Beamte das "personifizierte Mißtrauensverhältnis zwischen Forst- und Holzwirtschaft", das sich "in höchstem Maße frustrierend" auswirke. Die zwischen Forst- und Holzwirtschaft bestehenden Gegensätze müsse er "voll und ganz auskosten". Außerdem äußert er die Vermutung, daß bei der Besetzung des Referentenpostens im Referat 621 (alt) im Frühjahr 1975 nicht sachgerecht entschieden worden sei.

17

Um diesen Posten hatte sich der Beamte erfolglos beworben. Seine Enttäuschung hierüber geht bereits aus dem Schreiben an Ministerialdirigent O. vom 27. August ... hervor, in dem es heißt: "... Sicher hat das Gespräch (vom 25.08....) dazu beigetragen, bei Ihnen Verständnis für meine mehr als betrübliche berufliche Lage zu wecken. Es ist deprimierend zu erfahren, daß nach fast 30jähriger Beschäftigung mit der Holzwirtschaft Chancen eines Weiterkommens nicht bestehen sollen." Weitere Gründe seiner Unzufriedenheit sieht der Beamte in dem zwischen ihm und seinem damaligen Referenten, dem Zeugen Re., herrschenden schlechten persönlichen Verhältnis. Hierüber äußert er sich in dem genannten Schreiben dahin, daß er über viele Referatsvorgänge nicht unterrichtet werde, obwohl er als Vertreter des Referenten unterrichtet sein müßte.

18

Noch eingehender läßt sich der Beamte über seine Unzufriedenheit in dem Schreiben an Ministerialdirigent O. vom 6. Mai ... aus, in dem er über den Inhalt seines kurz zuvor geführten Gesprächs mit dem damaligen Bundesminister E. berichtet. Hierin beklagt er sich über die Frustration, der er sich seit nunmehr zwei Jahren ausgesetzt sehe und die er auf folgende Gründe zurückführt:

19

Offensichtliches Mißtrauensverhältnis des "Forstwirtes" gegenüber dem "Holzwirt" mit der Folge der Abschottung von der Außenwelt (Holzwirtschaft), der offensichtlich nicht gewünschten Teilnahme an internen Gesprächen zwischen dem Referenten und Vertretern der Holzwirtschaft, der mangelnden Einsichtnahme in Aktenvorgänge des Referats, der im allgemeinen Geschäftsverkehr ungeklärten Vertretungsfrage zwischen Referent und Hilfsreferent und der nicht hinreichenden Kenntnis über die Aufgabentrennung zwischen Referent und Hilfsreferent. Obwohl, führt er weiter aus, der geringe Altersunterschied zwischen Referent und Hilfsreferent ein beiderseitiges Entgegenkommen im fachlichen Bereich fördern müßte, bliebe seine nunmehr 30jährige Praxis in forst- und holzwirtschaftlichen Angelegenheiten (Holzeinschlag, Holzhandel, techn. Holzeinsatz, Rationalisierung, Forschung und Lehre), weitgehend ungenutzt.

20

Das Mißtrauen des Beamten gegen die Forstwirte führt sein damaliger Referent, der Zeuge Re. darauf zurück, daß der Beamte während langer Jahre als Einkäufer für die Holzwirtschaft tätig war und teilweise wegen seiner Veranlagung, teilweise aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit Schwierigkeiten habe, sich an die Tätigkeit eines Beamten in einem Ministerium und überhaupt an die Anforderungen des Beamtenberufs zu gewöhnen.

21

Der Beamte machte seinem Unmut über seine berufliche Lage in den letzten fünf Jahren häufig, teils mündlich, teils schriftlich, auch gegenüber Außenstehenden, Luft, nämlich Vertretern der holzwirtschaftlichen Verbände. Dabei unterrichtete er sie auch über interne Angelegenheiten des Ministeriums mit der Folge, daß dem Zeugen Re. bei fast jeder Verbandstagung in den zurückliegenden fünf Jahren von vielen Vertretern der Holzwirtschaft sinngemäß erklärt wurde, Herr Dr. ... habe sich wieder an sie gewandt, "halten Sie ihn uns bitte vom Leibe." Der Zeuge Re. unterrichtete darüber jeweils auch den damaligen Abteilungsleiter 6, Ministerialdirigent O., doch wurde seinen Hinweisen nicht nachgegangen.

22

Als Folge der Umorganisation der Abteilung 6 am 1. Juli ... änderte sich im Vergleich zu früher die Funktion des Beamten innerhalb des Referats, dem er zugewiesen wurde. Bisher hatte es zwei holzwirtschaftliche Referate - 621 (alt) und 622 (alt) - mit je einem Hilfsreferenten gegeben, seither, durch die Verschmelzung dieser beiden Referate zum Referat 612 (neu) gibt es nur noch eines mit zwei Hilfsreferenten. Der Beamte als dienstjüngerer Hilfsreferent verlor damit die Stellung als allgemeiner Vertreter des Referenten, die er seit ... innegehabt hatte.

23

b)

Am 28. November ... wurde der Zeuge Re. im Verlaufe einer Tagung von dem Vorstandsmitglied der H.-Werke, ... Herrn ... J., seit Sommer ... Präsident des Deutschen Holzwirtschaftsrats, mit den Worten angesprochen: "Herr Dr. ... schreibt wieder." Auf eine entgegensprechende Frage des Zeugen Re. erklärte Herr J., der Beamte habe an ihn und auch an andere führende Vertreter der Holzwirtschaft gleichlautende oder fast gleichlautende Briefe geschrieben, in denen er unter Verwendung von Interna sich mit der neuen Organisation der Abteilung 6 und insbesondere der Behandlung der Holzwirtschaft auseinandersetze. Diese Äußerungen werte er, J., als groben Verstoß gegen die Verpflichtung eines Beamten gegenüber seinem Dienst herrn. Unter vergleichbaren Umständen wäre ein bei den H.-Werken beschäftigter Angestellter fristlos entlassen worden. Die Frage des Zeugen Re., ob er von dieser Mitteilung seinem Abteilungsleiter gegenüber Gebrauch machen könne, bejahte Herr J..

24

Das erwähnte Schreiben an Herrn J. trägt das Datum des 24. September 1979, den privaten Briefkopf des Beamten und lautet:

"Sehr geehrter Herr J..

Wie ich Ihnen bereits telef. mitteilte, bin ich entgegen meinen Erwartungen nach wie vor im holzwirtschaftlichen Referat des BML tätig. Die Leitung des Hauses soll sich im Zuge der Neuordnung der Abt. 6 (Forst - Holz - Umwelt) dem forstl. Antrag widersetzt haben, mir als Holzwirtschaftler andere Aufgaben zu übertragen.

Somit sind noch 3 Herren des höheren Dienstes im holzw. Referat tätig, nämlich außer mir die beiden Landwirte, Herr Dr. Ka. als Referatsleiter und Herr Dr. ... R.. Diese nicht der "grünen Farbe" angehörenden Herren fühlen sich seit nunmehr 5 Jahren von der Holzwirtschaft verraten und verkauft.

Wie es um die holzw. Arbeit innerhalb des Ministeriums bestellt ist, ersehen Sie aus dem diesem Schreiben beigefügten Hinweis auf Seite 2. Danach sind bei der Neuordnung der Abt. 6 wesentliche holzw. Aufgaben forstl. Referenten übertragen worden. Die jetzige Verteilung der Geschäftsbereiche bietet die Gewähr dafür, daß nicht nur Forstleuten weitere Möglichkeiten der Betätigung eröffnet werden; auch die künftige Entwicklung im Bereich der Kooperation Forst-Holzwirtschaft wird ausschließlich von Forstwirtschaftlern bestimmt. Die finanziellen Auswirkungen wird die Holzwirtschaft zu tragen haben.

Mir scheint es allerhöchste Zeit, holzwirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten.

Folgende Forderungen sollten gestellt werden:

1.
Holzwirtschaftliche Angelegenheiten sollten nicht weiter von Forstwirten innerhalb der Verwaltung bearbeitet werden, damit auch evtl. vorhandene Interessengegensätze zwischen der Forst- und Holzwirtschaft ausdiskutiert werden können.

2.
Gegen den Wegfall eines holzw. Referates sollte bei der o.a. Sachlage angegangen werden.

Die holzw. Verbände sollten nicht länger ihre Aufgabe darin sehen, forstl. Karrieren zu fördern, sondern eher darauf bedacht sein, ihrer "Lobby" in der Verwaltung den Rücken zu stärken.

3.
Sollte das 2. holzw. Referat wieder eingerichtet werden, wäre eine erneute Zuordnung zur Gruppe "Forstwirtschaft" zu verhindern. Eine eigene holzwirtschaftliche Gruppe oder zumindest die Zuordnung zur Gruppe 63 - Nachwachsende Rohstoffe - sollte dann angestrebt werden.

Im Zuge der Neuordnung der Abt. 6, die keineswegs abgeschlossen ist, werden neue Referate gebildet. Wenn die Holzwirtschaft dabei berücksichtigt werden will, ist Eile geboten. Allerdings darf sie dabei bei der unterschiedlichen Interessenlage der Forstwirtschaft nicht, wie bisher, auf die Unterstützung forstl. Vertreter vertrauen.

Bei einer einflußreichen holzwirtschaftlichen Lobby im Ministerium wäre die Entwicklung ganz sicher anders verlaufen. Die Holzwirtschaft kann davon ausgehen, daß die Leitung des diesem Industriebereich ebenso verbunden ist wie sie es der Forstwirtschaft gegenüber zeigt.

Die Holzwirtschaft sollte auch wissen, daß die in einer Verwaltung mit der Interessenwahrnehmung betrauten Beamten nicht zuletzt persönliche Interessen verfolgen. Wesentlich ist dabei das berufl. Fortkommen. Ein Forstmann wird sich deshalb nie mit einem forstl. Kollegen anlegen, auch dann nicht, wenn es von der Sache her geboten erscheint.

So lassen sich z.B. voraussehbare Entwicklungen, die nicht unbedingt im Sinne einer Personengruppe liegen, unschwer durch Maßnahmen hinauszögern oder auch abblocken, die jedem Angehörigen der Verwaltung geläufig sind.

Dazu gehört z.B. die Gründung von Gesprächszirkeln, Expertengruppen oder sonstiger Kommitees.

Ein Holzwirtschaftler würde sich bei der Verfolgung holzwirtschaftlicher Ziele sicher nicht anders verhalten. Daraus ergeben sich bestimmte Folgerungen für eine evtl. Einflußnahme auf dem Personalsektor.

Ich möchte davon absehen, hier auf Beispiele einzugehen, die es einem engagierten Holzwirtschaftler schwer machen, sich für holzw. Belange einzusetzen.

Nur soviel sei hier festgestellt:

Die Misere, z.B. in der Sägeindustrie, hätte sicherlich durch eine entsprechende Politik ihrer Repräsentanten, wenn nicht behoben, so doch abgemildert werden können.

Wenn z.B. das in der Sägeindustrie viel diskutierte "Kartellproblem" bisher nicht auf Bundesebene behandelt wurde, liegt das keineswegs an denen, die sich hier der Holtwirtschaft verbunden fühlen.

So, nun wissen Sie's, sehr verehrter Herr J.. Meine Enttäuschung über die Holzwirtschaft ist weit größer als es in diesem Brief zum Ausdruck kommen kann. Den Forstleuten kann ich keinen besonderen Vorwurf machen. Diese haben in der Vergangenheit ihre Machtstellung gegenüber ihren weisungsgebundenen holzw. Mitarbeitern in einer schändlichen, die Menschenwürde verletzenden Weise genutzt. Die Diffamierung war dabei nur eine der möglichen Methoden.

Sie können sicher sein, daß sich das, was sich draußen zwischen der Forst- und Holzwirtschaft z.B. auf dem Preissektor für das Rohholz abspielt, hier ebenso, wenn auch auf anderer Ebene zeigt.

Letztlich sind es die Machtverhältnisse, die darüber entscheiden, ob der Säger draußen beim Preispoker auf dem Rohholzsektor sein Auskommen findet oder der beamtete Holzwirtschaftler in der Verwaltung "erschlagen" wird.

Die Holzwirtschaft sollte endlich darauf bedacht sein, daß sich auch in der Verwaltung die Verhältnisse zu ihren Gunsten ändern. Opportunismus ist dabei ganz sicher der falsche Weg.

Ich hoffe sehr, daß der Inhalt dieses Briefes, wenn darin auch nur Selbstverständlichkeiten dargelegt sind, nicht weiter bekannt wird.

Verbrennen Sie ihn, zusammen mit den Anlagen.

Sehr begrüssen würde ich es, wenn wir uns noch vor dem 3.10. zu einem Gespräch zusammen setzen könnten.

Mit allen guten Wünschen bin ich Ihr ....

25

Als Anlage waren drei Blatt eines insgesamt sechsseitigen abteilungsinternen Schreibens seines Referatsleiters vom 28. August ... beigefügt, in dem dieser zu organisatorischen Änderungen in der forst- und holzwirtschaftlichen Abteilung, die am 1. Juli ... in Kraft getreten waren und deren Überprüfung der Abteilungsleiter in Aussicht gestellt hatte, Stellung nahm. Von der ersten Seite der Ablichtung dieses Schreibens hatte der Beamte den Kopf mit dem Geschäftszeichen einschließlich der Referatsangabe und des Datums abgeschnitten. Der übersandte Teil hat folgenden Wortlaut:

"Herrn

Abteilungsleiter 6

über Herrn Gruppenleiter 61

im Hause

Organisationsänderung der Abteilung 6;

hier: Dienstnachrichten Nr. 23/79 vom 29.6.1979

Für den Geschäftsbereich des Referates 612 ist folgendes zu bemerken:

I. Sachstand

Mit den Dienstnachrichten Nr. 23 vom 29.6.1979 wurde in der Abteilung 6 eine Orgsnisationsänderung verfügt, die für den Gesamtbereich Holzwirtschaft zu bedeutsamen Veränderungen geführt haben.

II. Personal

Durch die ab 1.7.1979 eingetretene Neuordnung der Abteilung 6 ist der Fachbereich Holzwirtschaft unter Auflösung der Gruppe Holzwirtschaft in ein Referat (612) zusammengelegt worden; die Stelle des Referatsleiters 621 (alt) wurde eingespart.

III. Änderung der Zuständigkeiten

Es war von der Annahme auszugehen, daß trotz der Komprimierung des gesamten Fachbereichs Holzwirtschaft in ein einziges Referat eine Änderung der Zuständigkeiten nicht vorgenommen würde. Das ist dennoch geschehen. Eine diesbezügliche Information oder Anhörung hat im Bereich der Vorplanung und während der Organisationsbesprechungen nicht stattgefunden. Der dann in den Dienstnachrichten Nr. 23/1979 bekanntgegebene neue Geschäftsverteilungsplan brachte für den Fachbereich Holzwirtschaft folgende Änderungen:

1.Technik in der Holzwirtschaft:Abgabe an Referat 614
2.Holzschutz:Abgabe an Referat 613
3.Beteiligung bei der Sicherstellung der Holzversorgung:Abgabe an Referat 611
4.Umweltschutz in der Holzwirtschaft:Abgabe an Referat 611
5.Beteiligung bei Verkehrsangelegenheiten der Holzwirtschaft:Abgabe an Referat 614
6.Beteiligung bei steuerlichen Angelegenheiten der Holzwirtschaft:Abgabe an Referat 614
7.Beteiligung bei sozialen Angelegenheiten der Holzwirtschaft:Abgabe an Referat 611
8.Beteiligung bei Angelegenheiten der Berufsausbildung in der Holzwirtschaft:Abgabe an Referat 611

Bei den Punkten 1. bis 4. handelt es sich um integrale Bestandteile der Holzwirtschaft überhaupt.

Im einzelnen ist zu bemerken:

Zu 1.: Technik in der Holzwirtschaft

Die "Technik in der Holzwirtschaft" ist Teilstück der gesamten Holzbearbeitung und Holzverarbeitung. Die Holzbearbeitung setzt ein bereits bei der Holzernte; die Stammentrindung - ob im Walde oder auf dem Holzhof oder im Verarbeitungswerk - und die Schnittholzproduktion sowie auch die gesamte Holzverarbeitung ist Teil dieser Spezialmaterie, die aus dem für die Holzwirtschaft zuständigen Referat nicht hätte herausgelöst werden sollen. In diesem Teilbereich war die Konzeption Forst- und Holzwirtschaft bisher eingeschlossen. Nach der Neuregelung ist eine Mitwirkung bei der Weiterentwicklung bei allen Kooperationsfragen nicht mehr gewährleistet.

Zu 2.: Holzschutz

Er umfaßt alle fungiziden und insektiziden Schutzmaßnahmen, das weitläufige Gebiet der Holzimprägnierung. Letztere war im Aufgabenbereich des früheren Referats 622 gesondert aufgeführt. Der Holzschutz, bereits einsetzend mit der Holztrocknung, ist gleichermaßen von der Holzbe- und -verarbeitung nicht zu trennen. Er hat bei der Herstellung von Eisenbahngleis- und -Weichenschwellen, bei der Mastenproduktion und bei der Holzverwendung für Sonderzwecke (Zäune, Pfähle, Kühltürme etc.) besondere Bedeutung. Anzumerken ist hier auch die Brandschutzimprägnierung.

Zu 3.: Beteiligung bei der Sicherstellung der Holzversorgung

Sie erstreckt sich nach meiner Auffassung auf die Holzversorgung im Spannungs- und Verteidigungsfalle.

Am 7.10.... bin ich als Vertreter der Abteilung 6 im Arbeitsstab des ... im Spannungs- und Verteidigungsfalle benannt worden; ein Widerruf ist nicht erfolgt.

Zu 4.: Umweltschutz in der Holzwirtschaft

Im Bereich des Umweltschutzes wurden die Belange der Holzwirtschaft vertreten bei der Erarbeitung folgender Gesetzesvorhaben sowie deren Novellierungen

Die Mitarbeit betrifft insbesondere die Holzverwendung bei der Zellstoff- und Papierproduktion, die Beseitigung von Holzabfällen in Verbindung mit Energiegewinnung und die Verhütung von Immissionsschädigungen.

Auf die übrigen Punkte soll hier nicht mehr eingegangen werden."

26

Der Beamte handelte vorsätzlich. Er wußte um den Inhalt des Briefes und wollte ihn dem Adressaten mitteilen, der, was dem Beamten ebenfalls bekannt war, weder dem Ministerium angehörte noch sonst einen entsprechenden Informationsanspruch hatte. Der Beamte kannte auch die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Das geht deutlich aus dem letzten Teil seines Briefes vom 24. September 1979 hervor, mit dem er seiner Hoffnung Ausdruck gibt, der Inhalt des Briefes werde nicht weiter bekannt werden und der Adressat werde den Brief nebst Anlagen verbrennen. Eine andere Deutung seiner entsprechenden Ausführungen als die, daß darin sein schlechtes Gewissen über die Zulässigkeit seines Verhaltens zum Ausdruck komme, hat er in der Hauptverhandlung auf eine ausdrückliche Frage nicht geben können.

27

c)

Am 29. November 1979 informierte Ministerialrat Re. den Abteilungsleiter, Ministerialdirigent ... H., über diesen Brief. Dieser stellte den Beamten am 30. November 1979 zur Rede. Der Beamte behauptete jedoch, sich an nichts Entsprechendes erinnern zu können, und schloß aus, dienstliche Mitteilungen nach dem Juli 1979 an einen oder mehrere Vertreter der Holzwirtschaft versandt zu haben.

28

Nachdem der Abteilungsleiter sich fernmündlich bei Herrn J. über den wesentlichen Inhalt des Schreibens unterrichtet hatte, teilte er dies noch am 30. November 1979 dem Beamten mit und stellte ihm die Fortsetzung ihrer Besprechung am 3. Dezember anheim. An diesem Tag erklärte der Beamte seinem Abteilungsleiter fernmündlich, er könne sich lediglich an ein privates Schreiben an Herrn J. erinnern, mit dem er sich von diesem habe verabschieden wollen, weil er angenommen habe, künftig in der Gruppe "Nachwachsende Rohstoffe" Verwendung zu finden. Dabei habe er auch seiner Resignation über seinen beruflichen Erfolg während der letzten Jahre Ausdruck verliehen.

29

Bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsführer am 23. Juli 1981 gab der Beamte zwar zu, im September 1979 einen Brief an Herrn J. gerichtet zu haben. Der Brief habe aber ausschließlich privaten Inhalt gehabt und Angaben dienstlicher Art nicht enthalten. Soweit in dem Brief dienstliche Bezugnahmen enthalten seien, hätten sie lediglich seine persönliche Situation im ... zum Ausdruck gebracht. Ein interner Vermerk des Referates 612 habe dem Brief nicht beigelegen. Der Beamte wußte dabei um die Unrichtigkeit seiner Behauptung über den rein privaten und jedenfalls nicht dienstlichen Inhalt des Schreibens. Dieses war zwar im Zeitpunkt der Vernehmung annähernd zwei Jahre alt. Es konnte aber auch in den Vorstellungen des Beamten nur dienstlichen Inhalt haben, weil private Beziehungen, die Anlaß für eine entsprechende Korrespondenz hätten sein können, zwischen dem Beamten und dem Adressaten nicht bestanden haben, es ihm während der ganzen hier in Rede stehenden Zeit vordergründig immer darauf angekommen ist, auch gegenüber der privaten Holzwirtschaft seinem Wunsch nach einem innerdienstlichen Ausgleich der nach seiner Überzeugung im Ministerium auseinanderstrebenden forst- und holzwirtschaftlichen Interessen Ausdruck zu geben und über den dienstlichen Charakter des Briefinhalts bei seinen Besprechungen mit Ministerialdirigent ... H. am 30. November und 3. Dezember ... geredet worden ist. Auch hatte er bei einem Telefongespräch mit dem Büro des Briefadressaten die durch den Brief in seinem Ministerium inzwischen zugespitzte Lage so dargestellt, daß es für ihn um Kopf und Kragen ginge. Eine solche Bemerkung ist aber nur auf dem Boden des Wissens um den dienstlichen Inhalt des hier in Rede stehenden Schreibens denkbar.

30

3.

Mit seinem Brief an den Zeugen J. vom 24. September 1979 hat der Beamte gegen seine Pflichten zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn und zur Wahrung von Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verstoßen. Die Verwaltung ist im Interesse möglichst effektiver, objektiver und von sachfremden Erwägungen unbeeinflußter Wahrnehmung der ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben auf einen von sachfremden Einflüssen freien Prozeß der Meinungs- und Entscheidungsbildung angewiesen. Jeder Beamte ist daher gehalten, diesen Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozeß nach außen hin gegen Einflüsse möglichst abzuschirmen, die nicht allein der Sache dienen. Das bindet ihn auch dann, wenn er selbst mit den zu treffenden Entscheidungen nicht einverstanden sein sollte, zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Hinblick auf die Kontakte zur Öffentlichkeit, insbesondere zur Zurückhaltung in der Publizierung von internen Angelegenheiten, und zwar selbst dann, wenn sie nicht einer konkreten Geheimhaltungspflicht unterliegen. Der erkennende Senat und der Bundesdisziplinarhof haben deshalb in wiederholten Entscheidungen die in der Publizierung von internen Verwaltungsvorgängen liegende "Flucht in die Öffentlichkeit" stets als Pflichtverletzung gewertet und entsprechend disziplinar geahndet (Beschluß vom 30. Januar 1954 - BDH 1 DV 3.53 - [BDHE 1, 25]; Urteil vom 21. August 1953 - BDH 2 D 15.53 - [BDHE 1, 32]; Urteil vom 25. Oktober 1961 - BDH 3 D 20.61 - [BDHE 6, 94]).

31

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen bietet der gegebene Fall keinen Anlaß.

32

Gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn hat der Beamte mit dem Schreiben vornehmlich dadurch verstoßen, daß er den Adressaten als Repräsentanten der Holzwirtschaft zu entsprechenden Aktivitäten gegenüber dem Landwirtschaftsministerium unter Bildung oder Verstärkung einer bereits bestehenden Lobby mit dem Ziel zu veranlassen suchte, bereits durchgeführte organisatorische Änderungen rückgängig zu machen oder weitere Änderungen im Interesse der Holzwirtschaft anzustreben.

33

Zugleich damit hat er gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Mögen die in der Anlage zu seinem Schreiben erwähnten organisatorischen Änderungen auch bereits vollzogen und allseits bekannt gewesen sein, als der Beamte sie dem Zeugen J. durch den genannten Brief mitteilte, so war doch nach seiner eigenen Darstellung die Neuordnung der Abteilung 6 noch "keineswegs abgeschlossen", was auch aus der Sicht des Beamten Anlaß zu besonderer Zurückhaltung in der Publizierung (auch bereits vollzogener) innerministerieller organisatorischer Maßnahmen geboten hätte. Zurückhaltung in seinen Beziehungen zu der außerministeriellen Öffentlichkeit bot sich dem Beamten zudem im Hinblick darauf an, daß er mit der Bekanntgabe insbesondere der Anlage des Schreibens die dienstliche Stellungnahme eines bestimmten Beamten des Ministeriums zu den in Rede stehenden organisatorischen Planungen Dritten preisgeben würde.

34

Der Pflicht, sich der Beteiligung der außerdienstlichen Öffentlichkeit an einer innerdienstlichen Meinungsbildung zu enthalten, hat der Beamte sich nicht dadurch entledigt, daß er am 17. Februar ... an den Staatssekretär schrieb, nachdem er am 2. Mai ... sein Anliegen dem Bundesminister E. persönlich vorgetragen hatte. In dem Schreiben an den Staatssekretär erwähnt er das "personifizierte Mißtrauensverhältnis zwischen Forst- und Holzwirtschaft" nur unsubstantiiert in dem Zusammenhang, daß es auf ihn frustrierend wirke. Sonst geht es ihm erkennbar darum, möglichst bald zum Referenten bestellt zu werden. Denselben Inhalt haben seine Ausführungen gegenüber dem Bundesminister E. im Gespräch vom 2. Mai ... was sein Schreiben an den damaligen Abteilungsleiter O. vom 6. Mai ... wieder gibt. Auch hier geht es im wesentlichen um die berufliche Förderung des Beamten, was insbesondere aus dem Schlußsatz des Schreibens an den Abteilungsleiter 6 vom 6. Mai ... hervorgeht: Danach dürfte es "nicht zuletzt auch im Interesse der Abteilung 6 liegen, meine in 3 Jahrzehnten gesammelten Erfahrungen in der Forst- und Holzwirtschaft dem B.M.L. zur Verfügung" zu stellen.

35

Auch aus rechtlicher Sicht lassen sich die genannten Schreiben und Vorträge nicht zugunsten des Beamten werten; denn sie stellen sich nicht als Gegenvorstellungen gegen konkrete dienstliche Anordnungen dar und erfüllen schon aus diesem Grunde nicht die Voraussetzungen von § 56 BBG. Im gegebenen Fall handelt es sich nicht um die Frage, ob der Beamte konkrete Anordnungen zu befolgen hätte, sondern darum, ob er befugt war, einen internen Meinungsbildungsprozeß, dessen Ergebnis er nicht billigte, in die Öffentlichkeit zu bringen und sich hier Verstärkung für eine erneute innerdienstliche Meinungsbildung zu seinen Gunsten zu holen. Ein Verhalten mit diesem Motiv wird durch das Remonstrationsrecht nach § 56 BBG nicht gedeckt. Unterliegt der Beamte in einem internen Meinungsbildungs- und Entscheiduiigsprozeß, ohne daß er sich konkreten Weisungen zu beugen hätte, dann hat er die sich daraus ergebende Entscheidung vorbehaltlich immer wieder erneuerten Vertrags seiner Gegenauffassung im innerdienstlichen Verkehr zu dulden. Er darf sich jedenfalls nicht, schon gar nicht zum Zwecke der Verstärkung durch eine Lobby, an die außerdienstliche Öffentlichkeit wenden. Das würde, wie ausgeführt, den innerdienstlichen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß mit der Gefahr sachfremder Einwirkungen belasten und liegt nicht im Interesse einer an dem Gebot der Effektivität, der Nützlichkeit und der Sachlichkeit orientierten öffentlichen Verwaltung.

36

4.

Wahrheitspflichtverletzung

37

a)

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte in seinen Gesprächen mit Ministerialdirigent ... H. am 30. November und 3. Dezember 1979 seine Wahrheitspflicht nicht verletzt. Der tatsächliche Hergang dieser Gespräche ist ungeklärt. Sie sind nicht protokolliert. Ihr Inhalt ergibt sich ausschließlich aus den erst später aus der Erinnerung gemachten Angaben des Zeugen H.. Danach ist nicht klar, was der Zeuge dem Beamten im einzelnen vorgehalten hat. Insbesondere sind aber auch dessen Antworten nicht ohne weiteres erkennbar. Der Beamte soll lediglich bestritten haben, jemals Schreiben an Vertreter der Holzwirtschaft mit irgendwelchen auf den Dienst bezüglichen Angaben gerichtet zu haben. Da auch aus der Sicht des Beamten unklar bleiben mußte, was dienstliche Angaben in diesem Sinne sind, und da außerdem der Beamte, wie die Vorermittlungen ergeben haben, in großem Umfang mit Vertretern der Holzwirtschaft korrespondiert hat, läßt sich nicht ausschließen, daß er durch die Frage des Zeugen nach einem konkreten Schreiben nicht sofort an den hier interessierenden Vorgang erinnert worden ist. Dann aber stellt sich seine Antwort, er habe zu keinem Zeitpunkt Schreiben mit dienstlichem Bezug an private Empfänger der Holzwirtschaft gerichtet, zumindest subjektiv nicht als Wahrheitspflichtverletzung dar.

38

b)

Eine Wahrheitspflichtverletzung liegt hingegen in der Aussage des Beamten vor dem Untersuchungsführer am 23. Juli 1981. Der Beamte gibt hier zu, im September 1979 einen Brief an den Zeugen J. geschrieben zu haben, behauptet aber der Wahrheit zuwider, der Brief habe ausschließlich privaten Inhalt gehabt, Angaben dienstlicher Art seien darin nicht enthalten gewesen. Der Beamte wußte, wie ausgeführt, von dem Gegenteil dieser Behauptung. Deshalb ändert sich auch dadurch nichts an dem Charakter seiner Darstellung als Wahrheitspflicht Verletzung, daß er im späteren Verlauf seiner Aussage vor dem Untersuchungsführer auf dienstliche Bezugnahmen in dem Brief einging, die aber lediglich seine persönliche Situation im ... zum Ausdruck brachten, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, denen er dort nach seiner Darstellung ausgesetzt war.

39

Ob auch die Darstellung unrichtig war, seinem Brief an den Zeugen J. habe ein interner Vermerk des Referats nicht beigelegen, konnte der Senat nicht mit zur Verurteilung des Beamten erforderlicher Sicherheit feststellen. Nach dem Ablauf der verhältnismäßig langen Zeit zwischen dem Datum des Briefes und der Vernehmung vor dem Untersuchungsführer erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Beamte nicht mehr wußte, ob er den Inhalt des Vermerks dem Zeugen im Rahmen seiner eigenen Darstellung oder durch Übergabe einer entsprechenden Abschrift mitgeteilt hatte.

40

c)

In der Wahrheitspflichtverletzung liegt, wie ausgeführt, ein Verstoß gegen die dem Beamten obliegende Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen. Das gilt selbst in Ermittlungsverfahren gegen den Beamten, durch die jene Pflicht nicht grundsätzlich aufgehoben wird. Der Beamte ist vom Untersuchungsführer ausdrücklich auf sein Recht zum Schweigen hingewiesen worden. Wenn er sich dennoch zur Aussage entschließt, hat er im Interesse einer ordnungsgemäßen Unterrichtung seiner Vorgesetzten über innerdienstliche Vorgänge die Wahrheit zu sagen. Ob das auch für Fälle gilt, in denen ausschließlich außerdienstliche Vorgänge ohne jeden Einfluß auf innerdienstliche Prozesse Verfahrensgegenstand sind, bedarf hier keiner Erörterung.

41

5.

Durch sein Gesamtverhalten hat der Beamte schuldhaft gegen die Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert, die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen und über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, und damit ein Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 2 Satz 3, 55 Satz 2, 61 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

42

6.

Dieses Dienstvergehen läßt sich im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Einzelumstände des Sachverhalts und insbesondere der Persönlichkeit des Beamten mit einer fühlbaren Geldbuße ausreichend ahnden.

43

a)

Zwar sprechen gewisse Umstände für eine wiederholt fühlbar auf den Handlungswillen des Beamten einwirkende Disziplinarmaßnahme. Er hat durch sein Verhalten einen nicht unerheblichen Ansehensschaden hervorgerufen. Das zeigt insbesondere die spontane Reaktion des Briefadressaten J., der dem Zeugen Re. bei Mitteilung über den Empfang des Briefes erklärte, der Briefschreiber würde fristlos entlassen worden sein, wäre er in seinen, J.s, Diensten. Ebenso ist die von sehr vielen Vertretern der Holzwirtschaft im Laufe der letzten 5 Jahre immer wieder an den Zeugen Re. herangetragene Bitte zu werten, den Beamten ihnen "vom Leibe zu halten", weil er wieder schreibe. Sein Brief vom September 1979 an Herrn J. ist also, wie die Vorermittlungen ergeben haben, kein Einzelfall. Auch durch andere Schreiben hat er offenbar versucht, die Vertreter der Holzwirtschaft zur Lobby gegen seinen Dienstherrn zu machen und dabei eigenes Karrierestreben nicht unbeachtet gelassen, es vielmehr unverhohlen hat durchklingen lassen. Das ist sehr unangenehm aufgefallen. Der hierdurch entstandene erhebliche Ansehensschaden könnte eine härtere Disziplinarmaßnahme als das Bundesdisziplinargericht sie verhängt hat durchaus rechtfertigen. Das muß um so mehr gelten, als trotz des Bestreitens des Beamten sein Schreiben auch egoistischen Zwecken galt: Würde nämlich, was der Zweck seines Schreibens war, die alte Organisation mit zwei Referaten für die Holzwirtschaft aufgrund des von ihm erstrebten Drucks der Vertreter dieses Wirtschaftszweiges wiederhergestellt worden sein, dann hätten sich für ihn nach seiner eigenen Darstellung die Aussichten, Referent und so befördert zu werden, wieder erheblich verbessert. Daß es sich bei seinem Fehlverhalten schließlich nicht um einen Einzelfall, sondern um die Folge einer in ihm ruhenden Veranlagung handelt, sich über Interna auch nach außen zu verbreiten, dabei in Inhalt und Form seiner Auslassungen das Gespür für Achtung vor der Ehre anderer vermissen zu lassen und auf diese Weise auch egoistische Ziele zu erstreben, zeigt seine Stellungnahme zum Inhalt der Vorermittlungsakten vom 6. Januar 1981. Er beschuldigt hier seinen früheren Vorgesetzten, Ministerialdirigent O., ihn "belogen" zu haben und bezeichnet eine Feststellung in dem wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen als "besonders schändlich". Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen schildert er seine Verwunderung über den "leichtfertigen Umgang eines Beamten mit Steuergeldern", womit er den ihn belastenden Zeugen Re., seinen Gruppenleiter, meint. Am Ende wirft er diesem Profilierungssucht vor und erkühnt sich zu der Behauptung, daß die ganzen Schwierigkeiten in seinem Referat "nicht entstanden wären, wenn ein Holzwirtschaftler, nämlich der Beschuldigte, bereits im Anfangs Stadium mit dem Fall befaßt worden wäre". Die Stellungnahme war zwar an den Verteidiger des Beamten gerichtet und diente dessen Unterrichtung. Dieser hat sie jedoch, was der Beamte wußte und wollte, zu dessen Verteidigung weitergeleitet und in das Disziplinarverfahren eingeführt.

44

b)

Dagegen entlasten den Beamten gewichtige Umstände; sie lassen eine wenn auch wirtschaftlich fühlbare Disziplinarmaßnahme ausreichend erscheinen, die nur einmalig auf seinen zukünftigen Handlungswillen unmittelbar einwirkt:

45

Der Beamte hat, bevor er Zugang zum öffentlichen Dienst suchte und fand, annähernd zwei Jahrzehnte in der freien Wirtschaft gearbeitet. Die hier geltenden Gepflogenheiten auch im Verkehr der Vertreter dieses Wirtschaftszweiges untereinander und sicher auch im Verhältnis zu Vertretern anderer Wirtschaftszweige sind rauher und rücksichtsloser als diejenigen, die von einem Beamten im Verhältnis zur Außenwelt gefordert werden. An diese Verhaltensweisen war der Beamte gewöhnt, als er ... erstmals in die Dienste des Staates trat. Anders als andere Laufbahnbeamte, deren berufliche Tätigkeit sich im Staatsdienst erschöpft, hatte er also noch keine hinreichende Gelegenheit, seine Beamtenpflichten zu erkennen, zu würdigen, ein genügendes Maß an Beamtenethos zu entwickeln und sein Verhalten entsprechend einzurichten. Das ist auch der Eindruck seines Vorgesetzten, des Zeugen Re. der anläßlich seiner Vernehmung im Vorermittlungsverfahren erklärt hat, der Beamte habe sich - "teilweise aufgrund seiner eigenen Veranlagung, teilweise aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit" - ... - noch immer "nicht an die Tätigkeit eines Beamten in einem Ministerium und überhaupt an die Normen des Beamtentums" gewöhnen können. Auf dem Hintergrund dieser Persönlichkeit und der so geschilderten Lebenserfahrung des Beamten entlastet es ihn zusätzlich, daß die Pflicht zur Zurückhaltung im Verkehr mit Außenstehenden im gegebenen Fall auch für einen länger dienenden Berufsbeamten keineswegs so evident ist, daß sie jedermann ohne weiteres einleuchten könnte. Gerade in Verwaltungsstellen mit ständigem engem Kontakt zur freien Wirtschaft wird es nach allgemeiner Lebenserfahrung keineswegs als evident pflichtwidrig erachtet, wenn im Verhältnis zur privaten Wirtschaft über Dienstinterna relativ offen gesprochen und nicht allzuviel "Geheimniskrämerei" geübt wird. Das entspricht auch einer modernen Zeitentwicklung, die dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der jeweils an dem staatlichen Entscheidungsprozeß Betroffenen, in zunehmendem Maße entgegenkommen zu müssen meint. Das hat sich auch in der Vorstellungswelt der namentlich in diesem Bereich enger Kontakte zwischen Staat und Wirtschaft tätigen Beamten weitgehend eingebürgert. Zudem ist das Ausmaß der dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzung euch objektiv gering: Die von ihm mitgeteilten Dienstinterna unterlagen keiner besonderen Geheimhaltungspflicht. Ihre Offenbarung hatte keinen nachhaltigen materiellen oder organisatorischen Schaden für die Dienststelle des Beamten zur Folge und konnte ihn der Natur der Sache nach auch nicht haben. Das war dem Beamten bekannt. Er hat sich zudem bis auf die hier in Rede stehenden Vorfälle im Dienst tadelfrei geführt und gute bis sehr gute dienstliche Leistungen erbracht. Auch mag sein Fehlverhalten wenigstens teilweise durch heftiges dienstliches Engagement und durch seine infolge seiner vorangegangenen beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft begründete starke persönliche Bindung an die Holzwirtschaft und deren Interessen mitverursacht worden sein. Auch hatte er keine ersichtliche Vorgesetztenfunktion. Unter diesen Umständen kann erwartet werden, daß auch eine einmalige, bei seiner verhältnismäßig günstigen wirtschaftlichen Lage fühlbare Einwirkung auf den Handlungswillen des Beamten ausreichen wird, um ihn zu künftiger tadelfreier Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten.

46

7.

Da der Beamte mit seiner Berufung eine Verwarnung erstrebt, mithin im wesentlichen Erfolg hat, während die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts erfolglos bleibt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens in dem aus dem erkennenden Teil des Urteils ersichtlichen Maße zu verteilen; §§ 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

VRiBVerwG Prof. Dr. Gützkow ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Janzen
Janzen
Pellnitz