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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1989, Az.: BVerwG 1 B 166.88

Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Einsatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 166.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 13.02.1986 - AZ: 1 VG A 36/83
OVG Niedersachsen - 01.09.1988 - AZ: 12 OVG A 148/86
nachfolgend
LG Lüneburg - 17.01.1990 - 2 O 233/89
OLG Celle - 02.10.1990 - AZ: 16 U 66/90
BVerfG - 07.12.1998 - AZ: 1 BvR 831/89

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses für eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Einsatzes nach seiner Beendigung gerichtete Klage.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 1989 durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers zu 2), ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. September 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO).

2

II.

1.

Die Kläger begehren im Klagewege nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung, daß ein polizeilicher Wasserwerfereinsatz nach einer Kundgebung auf dem Baugelände des atomaren Zwischenlagers bei Gorleben am 4. September 1982 rechtswidrig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig und darüber hinaus auch als unbegründet abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger muß erfolglos bleiben.

3

2.

Die im Zusammenhang mit der Verneinung des Feststellungsinteresses innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Beschwerdegründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

4

a)

Soweit das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse der Kläger im Hinblick auf eine Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht verneint hat, rügen die Kläger zu Unrecht eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsurteil auf der von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung einer Rechtsfrage beruht. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Kläger hätten anstelle einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage unmittelbar auf Schadensersatz klagen müssen, nachdem der streitige Polizeieinsatz bereits mit seiner Beendigung seine Erledigung gefunden habe, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen entweder allgemein das mit der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen begründete Feststellungsinteresse oder allgemein die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei einer vor oder nach Klageerhebung eingetretenen Erledigung des Verwaltungsaktes, nicht aber speziell die Frage, ob in diesem Fall das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung vor Klageerhebung zu bejahen ist. Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung wegen der sofort möglichen Anrufung des ordentlichen Gerichts anders zu beurteilen ist als in den Fällen, in denen ein bereits zulässigerweise anhängig gewordener verwaltungsgerichtlicher Prozeß beim nachträglichen Eintritt der Erledigung fortgesetzt wird mit dem Ziel, eine Vortrage für etwaige Schadensersatzansprüche zu klären (Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 85.80 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 5; Beschluß vom 24. Januar 1984 - BVerwG 1 B 11.84 -; Beschluß vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 150; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewendet.

5

b)

Soweit das Berufungsgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr verneint, machen die Kläger ohne Erfolg sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend.

6

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Die Kläger berufen sich zwar in ihrer Beschwerdeschrift auf das Senatsurteil vom 3. September 1963 - BVerwG 1 C 113.61 - BVerwGE 16, 312. Diese Entscheidung enthält jedoch nicht den in der Beschwerdeschrift genannten Rechtssatz, sondern lediglich die Begründung des Feststellungsinteresses für eine bestimmte Fortsetzungsfeststellungsklage unter Würdigung des jenem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der die Genehmigung einer Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer betraf. Die Berufung auf diese Entscheidung zeigt mithin keinen Rechtssatz auf, von dem das Berufungsgericht bei Verneinung der Wiederholungsgefahr in dem hier völlig anders gearteten Fall abgewichen sein könnte.

7

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Eine derartige Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß zur Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Kläger hinreichend bestimmten Anlaß haben muß, mit einer Wiederholungsgefahr zu rechnen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr in dem genannten Sinne setzt voraus, daß auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes vorliegen können (Beschluß vom 24. August 1979 - BVerwG 1 B 76.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 16; Urteile vom 24. Februar 1983 - BVerwG 3 C 56.80-, vom 25. November 1986 - BVerwG 1 C 10.86-, vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 18.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nrn. 129, 162, 181). Wenn dagegen nach Erledigung des Verwaltungsaktes und vor der gerichtlichen Entscheidung neue Tatsachen eingetreten sind, die für die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden künftigen Verwaltungsaktes bedeutsam sind, ist die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des unter anderen, jetzt nicht mehr gegebenen Umständen erlassenen Verwaltungsaktes für das zukünftige Verwaltungshandeln bedeutungslos (Beschluß vom 12. September 1977 - BVerwG 1 B 197.77 -). Dabei ist nicht der Nachweis erforderlich, daß einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen wie vor Erledigung des Verwaltungsaktes. Denn entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95). Die Notwendigkeit einer zur Begründung der Wiederholungsgefahr in den Grundzügen fortbestehenden Sachlage bleibt davon unberührt. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob eine ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr nur dann vorliegt, wenn eine Wiederholung der Situation hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Umstände ersichtlich ist, oder ob es nicht vielmehr ausreicht, daß der Eintritt einer Situation wahrscheinlich ist, in der der Betroffene mit gleichartigen Rechtsbeeinträchtigungen oder der Anwendung derselben Rechtsgrundsätze durch die Behörde rechnen muß, läßt keine über die vorgenannten Grundsätze der Rechtsprechung hinausgehende Klärung zur Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erwarten.

8

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang außerdem einen Verstoß gegen die Denkgesetze rügen, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen nach Meinung der Kläger unrichtigen oder fernabliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat, vielmehr nur dann, wenn die vom Tatsachengericht gezogene Schlußfolgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]). Das Berufungsurteil, in dem ausgeführt wird, es sei nicht ersichtlich, daß sich die Situation vom 4. September 1982 in wesentlich gleicher Art und Weise wiederholen würde, nachdem die Vorschriften zum Einsatz der Wasserwerfer unstreitig geändert worden seien (BU S. 9), ist insoweit denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für das in Bezug genommene erstinstanzliche Urteil, soweit es die Änderung der Dienstvorschriften zum Einsatz von Wasserwerfern näher erläutert. Die von den Klägern angenommene Denkgesetzwidrigkeit im Hinblick auf den in den Änderungsvorschriften enthaltenen Zusatz "wie schon bisher praktiziert" beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis der Kläger. Denn dieser Zusatz in den Änderungsvorschriften bezieht sich auf die allgemeine Polizeipraxis beim Wasserwerfereinsatz, nicht auf das Verhalten der Polizei am 4. September 1982. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Beachtung der geänderten Dienstvorschriften zum Einsatz von Wasserwerfern dadurch unmöglich wird, daß die hierbei eingesetzten Polizeikräfte in ihrer Sicht behindert sind.

9

c)

Soweit das Berufungsgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation verneint hat, führt die innerhalb der Beschwerdefrist erhobene Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Entgegen der Annahme der Kläger weicht das Berufungsurteil nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen in BVerwGE 26, 161 <168>[BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64] sowie BVerwGE 12, 87 <90>[BVerwG 28.02.1961 - I C 54/57] ab. In jenen Entscheidungen hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung des jeweils zugrundeliegenden Sachverhalts ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit behördlichen Vorgehens bejaht, ohne insoweit einen abstrakten Rechtssatz aufzustellen, von dem das Berufungsgericht abgewichen wäre. Namentlich hat das Berufungsgericht nicht verkannt, "daß die diskriminierende Wirkung eines Verwaltungsaktes das berechtigte Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit begründen kann", wie in BVerwGE 26, 161 <168>[BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64] ausgeführt ist.

10

d)

Versteht man schließlich das Beschwerdevorbringen, es sei ein Prozeßurteil ergangen, obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen hätten (Beschwerdeschrift S. 11), als eine zusätzliche generelle Verfahrensrüge dahin, daß das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen habe, so fehlt diesem Vorbringen die gebotene (BVerwGE 26, 161 <168>[BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64];  53, 134 <137>[BVerwG 25.02.1976 - I WB 12/75]; Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 66.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92) Substantiierung des Feststellungsinteresses. Dessen Darlegung ergibt sich auch nicht aus dem in anderem Zusammenhang erfolgten Vertrag der Kläger, erfahren zu wollen, ob sie das nächste Mal, wenn sie sich zu einer gewaltlosen Sitzblockade auf einer Straße niederlassen, in demselben Ausmaß mit polizeilicher Gewalt bzw. Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit rechnen müssen (Beschwerdeschrift S. 6). Denn dieser Vortrag läßt unberücksichtigt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Polizei nach Beendigung der Kundgebung die verbliebenen Demonstranten zunächst aufgefordert hatte, den Versammlungsplatz zu verlassen, und erst, nachdem dieser Aufforderung nur teilweise nachgekommen worden war, Wasserwerfer eingesetzt hatte. Die Kläger machen nicht geltend, auch in Zukunft polizeilichen Anordnungen zuwiderhandeln zu wollen, so daß schon aus diesem Grunde eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht dargetan ist. Die Kläger haben auch kein konkretes Rehabilitationsinteresse dargelegt. Sie haben lediglich am Anfang der Beschwerdeschrift den Sachverhalt wiedergegeben und bezüglich des Rehabilitationsinteresses auf S. 10 der Beschwerdeschrift die Divergenzrüge erhoben. Damit allein werden Tatsachen zur Begründung der in Rede stehenden Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.

11

3.

Da die Erwägungen zur Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage für sich genommen die Berufungsentscheidung tragen und insoweit ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht worden ist, kommt es auf die weiteren Erwägungen zur Unbegründetheit der Klage und die dazu in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht mehr an.

12

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper