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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1986, Az.: BVerwG 1 C 10.86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 10.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 20307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 21.02.1983 - AZ: 1 VG A 337/81
OVG Niedersachsen - 26.07.1984 - AZ: 12 OVG A 47/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger betrieb in S. eine Fahrschule. Im Jahre 1980 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger Lehrfahrzeuge benutzte, die er der Beklagten nicht unter Angabe des amtlichen Kennzeichens angezeigt hatte. Daran entzündete sich zwischen den Parteien ein Streit darüber, ob das Gesetz über das Fahrlehrerwesen - FahrlG - den Fahrschulinhaber verpflichtet, eine Veränderung im Bestand der Lehrfahrzeuge in der Weise mitzuteilen, daß die Behörde jeweils die amtlichen Kennzeichen der zu Lehrzwecken benutzten Fahrzeuge kennt. Mit Schreiben vom 15. Mai 1981 erhielt der Kläger von der Beklagten die Aufforderung, seine Ausbildungsfahrzeuge nach Art und Zulassungskennzeichen gemäß § 17 Ziffer 4 FahrlG anzuzeigen, da nur bei Erfüllung dieser Verpflichtung eine ordnungsgemäße Überwachung nach § 33 FahrlG gewährleistet und eine Kontrolle der Ausbildungsfahrzeuge hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz möglich sei. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsauffassung der Beklagten an.

2

Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung der Vorschriften des Fahrlehrergesetzes gerügt.

3

Während des Revisionsverfahrens ist der Kläger durch ein seit dem 4. September 1984 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. August 1984 wegen gemeinschaftlichen Betruges in 15 Fällen und versuchten gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden, wobei ein weiteres Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Juli 1984 einbezogen worden ist, durch das der Kläger wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden war. Am 5. Dezember 1985 ist unter Einbeziehung eines Urteils des Schöffengerichts in Braunschweig vom 31. August 1983, das gegen den Kläger wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM erkannt hatte, eine neue Gesamtstrafe von vier Jahren, drei Monaten und einer Woche Freiheitsstrafe gebildet worden. In dem vorerwähnten Gesamtstrafenbeschluß sind dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Ferner wurde in dem Beschluß festgelegt, daß dem Kläger vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Kläger ist zwischenzeitlich wieder im Besitze der Fahrerlaubnis sowie der Fahrlehrererlaubnis.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1984 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. Februar 1983 aufzuheben und festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 16. Juli 1981 rechtswidrig gewesen ist.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verneint das Feststellungsinteresse und verteidigt in der Sache das Berufungsurteil.

7

II.

Die Revision ist unbegründet und war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

8

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der von ihm begehrten Feststellung, daß der Verwaltungsakt der Beklagten rechtswidrig gewesen ist.

9

Der Kläger leitet zu Unrecht das Feststellungsinteresse aus einer von ihm behaupteten Gefahr ab, daß die Beklagte erneut einen Verwaltungsakt des Inhalts erläßt, den der Kläger für rechtswidrig hält. An einer das Feststellungsinteresse rechtfertigenden Wiederholungsgefahr fehlt es hier, da völlig ungewiß ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes.

10

Der Kläger will zwar wieder in seinem früheren Beruf tätig werden, die zuständige Behörde wird aber allenfalls dann eine Aufforderung der in Rede stehenden Art an ihn richten, wenn er im Sinne des § 17 Satz 11 Halbsatz FahrlG als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes anzeigepflichtig ist. Inhaber einer Fahrschule oder verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes kann der Kläger aber nur werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die ihn im Sinne des § 11 Nr. 1 FahrlG für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Der Kläger ist wegen Straftaten, die er im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Fahrschulinhaber begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren verurteilt worden. Angesichts dieser Verurteilung ist völlig ungewiß, ob der Kläger eine neue Fahrschulerlaubnis erhalten oder künftig als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule tätig sein wird. Zu einer anderen Beurteilung gibt der Umstand keine Veranlassung, daß der Kläger zwischenzeitlich wieder eine Fahrlehrererlaubnis erhalten hat; denn die Zuverlässigkeitsanforderungen, die das Gesetz gemäß § 2 Nr. 2 FahrlG für die Tätigkeit eines Fahrlehrers aufgestellt hat, stimmen nicht mit dem überein, was den Begriff der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG ausmacht (vgl. auch Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 2. Auflage, § 11, Rdnr. 3).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach