Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1979, Az.: BVerwG 1 B 76.76
Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Informationsfreiheit; Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage; Rechtsschutzinteresse wegen des Bestehens einer Wiederholungsgefahr; Einreise zum Zwecke der Teilnahme an politischen Kundgebungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 76.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 29.04.1974 - AZ: 5 K 1152/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.02.1976 - AZ: IV A 998/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 10 Abs. 1 MRK
- Art. 19 Abs. 2 Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
In derVerwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne der angeführten Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.
Die hier vorliegende Forstsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung voraus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Nach Lage des Falles kann ein solches Interesse nur im Hinblick auf eine etwaige Wiederholungsgefahr gegeben sein. Dabei muß es sich um eine Wiederholungsgefahr handeln, mit der zu rechnen der Kläger einen hinreichend bestimmten Anlaß hat (BVerwGE 16, 312 [316]; 42, 318 [320]; Beschluß vom 23. März 1977 - BVerwG 1 B 217.76 -). Eine konkrete Wiederholungsgefahr in dem genannten Sinne setzt voraus, daß auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes vorliegen können (Beschluß vom 12. September 1977 - BVerwG 1 B 197.77 -). Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. Vietnam-Kundgebungen, wie sie Anfang des Jahres 1973 durchgeführt wurden und an denen Mitglieder der vietnamesischen Delegationen bei der Pariser Vietnam-Konferenz teilnehmen sollten, finden wegen der veränderten politischen Verhältnisse nicht mehr statt. Aus der Möglichkeit, daß die Beklagte auch Vertretern anderer ausländischer politischer Organisationen die Einreise zum Zwecke der Teilnahme an politischen Kundgebungen, die der Kläger zu seiner Information besuchen möchte, künftig verweigern könnte, ergibt sich ebenfalls keine hinreichend konkrete Gefahr einer Wiederholung unter gleichen Verhältnissen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes. Insbesondere wird sich die tatsächliche (politische) Lage von der im vorliegenden Falle maßgebenden wesentlich unterscheiden. Gerade diese ist aber für die behördliche Entscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG über die Einreise und den Aufenthalt bedeutsam, denn im Rahmen ihres Ermessens hat die Behörde auch auf politische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen (BVerwGE 38, 90 [91]; 56 254 [259]).
Darüber hinaus könnte die begehrte Feststeilung nur getroffen werden, wenn der (erledigte) Verwaltungsakt auch den Kläger in seinen Rechten verletzt hätte (BVerwGE 48, 331 [335]; Urteil vom 22. September 1976 - BVerwG 1 C 9.71 -). An dieser Voraussetzung fehlt es ebenfalls.
Die Ausländer, denen die Beklagte die Einreise verweigerte, beabsichtigten, im Bundesgebiet auf politischen Veranstaltungen als Redner aufzutreten. Der Kläger wollte nach seinen Angaben ihre Reden hören, um sich über die damaligen politischen Verhältnisse in Vietnam zu informieren. Der Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Informationsfreiheit hätte dafür nur in Betracht kommen können, wenn es den Ausländern gestattet gewesen wäre, zu dem genannten Zweck in das Bundesgebiet einzureisen und ihre Reden zu halten. Anderenfalls lag insoweit gerade keine "allgemein zugängliche Quelle" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor, aus der sich jeder ungehindert unterrichten durfte. Das folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz und bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung. Dem Kläger war es nicht verwehrt, sich auf anderen Wegen durch die genannten Mitglieder der vietnamesischen Delegationen bei der Pariser Vietnam-Konferenz zu unterrichten. Ein Anspruch darauf, daß Ausländern Einreise und Aufenthalt erlaubt wird, kann allein aus dem Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, grundsätzlich nicht hergeleitet werden. Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit sind nicht dazu bestimmt, Ausländern sonst nicht bestehende Rechte auf Einreise und Aufenthalt zu gewährleisten. Die Informationsfreiheit, auf die sich der Kläger beruft, sichert den freien Umlauf der Informationsmittel, das Beschaffen von informierendem Material, soweit dies aus eigenem Vermögen und mit eigenen Mitteln möglich ist. Sie soll aber nicht Ausländern die Freiheit verbürgen, zum Zwecke der Unterrichtung anderer in das Bundesgebiet einzureisen, und nicht zugleich jedermann im Bundesgebiet einen Rechtsanspruch darauf einräumen, daß Ausländern zum Zwecke der Unterrichtung anderer die Einreise gestattet wird. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Informationsfreiheit (BVerfGE 27, 71 [BVerfG 03.10.1969 - 1 BvR 46/65]; 27, 88) [BVerfG 03.10.1969 - 1 BvR 46/65]ist nichts anderes herzuleiten.
Art. 10 Abs. 1 MRK vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 686, 953) gewährt keinen weiterreichenden Schutz, wie Art. 2 und 3 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBl. II 1968 S. 423) verdeutlicht. Das gilt auch für den inzwischen in Kraft getretenen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. II 1973 S. 1534, 1976 S. 1068). Die in Art. 19 Abs. 2 dieses Pakts garantierte Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut in Wort, Schrift, Druck oder durch andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzuleiten, umfaßt nicht zugleich einen Anspruch darauf, daß Ausländern die Einreise in das Bundesgebiet gestattet wird.
Das alles schließt nicht aus, daß bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis die Bedeutung freier Information in einem demokratischen Staat zu berücksichtigen ist. In die Ermessensabwägung dürfen nach dem Ausgeführten aber auch gegen den Aufenthalt sprechende politische Interessen des Staates einfließen und im Einzelfall für die behördliche Entscheidung den Ausschlag geben.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul Meyer