Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1976, Az.: BVerwG 1 C 9/71
Ermessensausübung bei Sprenggenehmigung; Explosionsgefährliche Stoffe; Nachbar
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 9/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 SprengVerwV BY
- § 6 SprengG
Fundstellen
- MDR 1977, 253
- NJW 1977, 2228
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des Sprengstoffgesetzes, wonach die Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Auflagen verbunden werden kann, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter gegen die aus dem Umgang mit diesen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen, ermächtigt nicht nur die zuständige Behörde, die Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen zu versehen, sondern gewährt auch Dritten, die im Einwirkungsbereich eines Betriebes, der explosionsgefährliche Stoffe zum Sprengen verwendet, wohnen oder Sachgüter haben ("Nachbar") einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens.