Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1979, Az.: BVerwG 2 B 66.79
Begriff des Rehabilitierungsinteresses; Umfang der Hinweispflichten des Vorsitzenden ; Anforderungen an die Darlegung des Rechtsschutzinteresses bei einer Feststellungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage; Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses bei Behauptung der Verletzung der Menschenwürde; Verletzung der Menschenwürde durch Ausspruch eines Hausverbotes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 66.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 14.07.1978 - AZ: 4 K 4874/76
- OVG Nordrhein-Westfalen- 31.07.1979 - AZ: I A 2596/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war gemäß Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 9. April 1975 dem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes in D. für die Zeit vom 5. Mai 1975 bis 31. August 1976 kam es zwischen dem Geschäftsstellenleiter des Deutschen Roten Kreuzes und dem Kläger zu Auseinandersetzungen, die damit endeten, daß der Kläger des Hauses verwiesen wurde und ihm am 13. August 1976 eine vom Geschäftsstellenleiter unterzeichnete Erklärung folgenden Inhalts überreicht wurde:
"Hiermit beurlauben wir den Zivildienstleistenden Herrn Meinhardt, bis weitere Entscheidungen vom Bundesamt für Zivildienst getroffen werden."
Der Kläger legte durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten beim Bundesamt für den Zivildienst gegen das Verhalten des Geschäftsstellenleiters Beschwerde ein und erhob gegen die Beurlaubung Widerspruch. Durch Schreiben vom 13. September 1976 teilte das Bundesamt für den Zivildienst den Prozeßbevollmächtigten des Klägers insbesondere mit, daß der Widerspruch gegen die Beurlaubung mit der Entlassung des Klägers wegen Ablaufs der Dienstzeit gegenstandslos geworden sei.
Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 13. September 1976 aufzuheben und festzustellen, daß seine Beurlaubung vom 13. August 1976 durch die Kreisgeschäftsstelle des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisgeschäftsstelle D. rechtswidrig war.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage durch Urteil vom 14. Juli 1978 als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Beschluß vom 31. Juli 1979 in Anwendung von Art. 2 § 5 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluß kann keinen Erfolg haben.
Soweit die Beschwerde - unter Nr. I 3 der Beschwerdebegründung - rügt, das Berufungsgericht habe in Verletzung der in § 86 Abs. 3 VwGO statuierten Hinweispflicht des Vorsitzenden nicht auf die Stellung des nach seiner Meinung zulässigen Klageantrags, nämlich auf eine Untätigkeitsklage, hingewirkt, verkennt sie den Umfang dieser Hinweispflicht. Wie die Beschwerde selbst einräumt, sind die Fragen, wie Maßnahmen einer Beschäftigungsstelle gegenüber einem Ersatzdienstleistenden rechtlich zu qualifizieren sind und welche Rechtsbehelfe insoweit zustehen, noch nicht abschließend geklärt. In solchen Fällen ist die Pflicht des Gerichtsvorsitzenden, neben dem Hinweis, daß das Klageziel mittels des gestellten Antrags nicht erreichbar erscheine, auch einen sachdienlich formulierten Antrag anzuführen, ohnehin nur eingeschränkt anzuerkennen (vgl. BVerwGE 21, 217 [BVerwG 10.06.1965 - II C 195/62]). Hiervon abgesehen durfte im vorliegenden Fall der Vorsitzende des Berufungsgerichts von einem Hinweis auf die Notwendigkeit der Erhebung einer Untätigkeitslage jedenfalls deshalb absehen, weil im erstinstanzlichen Urteil (S. 8 der Urteilsausfertigung) bereits darauf hingewiesen ist, daß der Kläger im Wege der Untätigkeitslage vorgehen könne, wenn es ihm um die Erlangung eines rechtsmittelfähigen Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst zu tun sein sollte. Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts nicht aufzudrängen, nochmals einen entsprechenden Hinweis zu geben, sondern er konnte davon ausgehen, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nunmehr einen solchen Antrag stellen würden, wenn dem Kläger daran gelegen war. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner vorträgt, es sei zudem "nach §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO selbstverständlich", daß der gestellte Feststellungsantrag zugleich als Untätigkeitsantrag zu verstehen sei, will die Beschwerde möglicherweise ferner rügen, das Berufungsgericht habe einen gestellten Antrag übergangen. Dies hätte der Kläger aber gemäß § 120 VwGO mittels eines Antrags auf Ergänzung der Entscheidung rügen müssen.
Die Beschwerde rügt - unter Nr. I 4 - ferner, das Berufungsgericht "entferne sich von dem Akteninhalt", soweit es darlege, die vom Kläger erhobene Beschwerde eröffne nicht den Zugang zu einem Gericht; bei der Erhebung der Beschwerde habe der Kläger nicht auf § 41, sondern auf §§ 65 ff. des Gesetzes über den Fassung vom 7. November 1977 (BGBl. I S. 2040) - ZDG - "rekurriert". Es ist nicht ersichtlich, welche Verfahrensvorschrift die Beschwerde bei diesem Vorbringen als durch das Berufungsgericht verletzt ansieht. Sollte sie vorbringen wollen, das Berufungsgericht habe, weil es sich bei dem Vorgehen der Beschäftigungsstelle um eine Disziplinarmaßnahme gehandelt habe, die Sache entsprechend der Anregung auf S. 4 der Klageschrift an das Bundesdisziplinargericht abgeben müssen, wenn es nicht selbst in der Sache entschied, so wäre diese Rüge - ganz abgesehen davon, daß sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erhoben ist - jedenfalls unbegründet. Denn eine förmliche Disziplinarmaßnahme liegt offensichtlich nicht vor, selbst wenn es sich bei dem Geschäftsstellenleiter des Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes in D. um einen Disziplinarvorgesetzten im Sinne des § 61 Abs. 2 ZDG gehandelt haben sollte; solche Disziplinarmaßnahmen sind nämlich allein Verweis, Ausgangsbeschränkung und Geldbuße (§ 59 ZDG).
Mit dem Beschwerde vorbringen unter Nr. I 1 und unter Nr. I 5 sowie mit dem weiteren Beschwerde vorbringen unter Nr. I 3 rügt die Beschwerde, daß das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht für unzulässig erachtet habe. Sie trägt vor: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil der angefochtene "Bescheid" des Bundesamts für den Zivildienst vom 13. September 1976 als Regelung eines Einzelfalls und deshalb als Verwaltungsakt anzusehen sei. Statthaft sei eine Anfechtungsklage im übrigen "bekanntlich gegenüber jeder unmittelbar wirkenden obrigkeitlichen Maßnahme im Subordinationsverhältnis". Jedenfalls sei der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Eine Untätigkeitsklage, die das Berufungsgericht für zulässig halte, sei in dem gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag enthalten. Auf jeden Fall sei aber eine selbständige Feststellungsklage zulässig, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien öffentlich-rechtlicher Natur sei.
Dieses gesamte Beschwerdevorbringen betrifft die Frage, ob das Berufungsgericht sich zu Recht an einer Sachentscheidung gehindert gesehen hat. Ein Verfahrensmangel, auf dem der angefochtene Beschluß beruht oder beruhen kann, könnte aber darin allenfalls dann erblickt werden, wenn die Klage nicht aus anderen Gründen ohnehin als unzulässig abzuweisen sein sollte. Davon, daß die Klage ohnehin unzulässig ist, muß aber bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ausgegangen werden, weil dem Beschwerdevorbringen keine hinreichenden Darlegungen zum anhaltenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu entnehmen sind. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Soweit die Beschwerde sich auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beruft, ist einzuräumen, daß diese Vorschrift - anders als § 43 VwGO - kein berechtigtes Interesse an der "baldigen" Feststellung fordert. Selbst wenn aber zugunsten der Beschwerde unterstellt wird, daß die Maßnahme des Geschäftsstellenleiters des Deutschen Roten Kreuzes hoheitlichen Charakter hatte und mithin für eine entsprechende Anwendung der - ihrem Wortlaut nach einen Verwaltungsakt voraussetzenden - Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Raum sein sollte, so ist doch nicht ersichtlich, daß der Kläger an der begehrten Feststellung noch ein berechtigtes Interesse haben könnte. Sein Zivildienstverhältnis ist seit dem 31. August 1976 wegen Ablaufs der Dienstzeit beendet. Das Bundesamt für den Zivildienst hat dem Kläger durch das Schreiben vom 13. September 1976 - sinngemäß - bestätigt, daß irgendwelche Maßnahmen gegen ihn anläßlich des Vorfalls vom 12. August 1976 nicht zu erwarten sind. Ein Schaden materieller Art ist nicht entstanden.
Aber auch ein ideeller Schaden, der unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses die Klage zulässig erscheinen lassen konnte, ist nicht ersichtlich. Anscheinend ist die Beschwerde der Auffassung, daß die Menschenwürde des Klägers verletzt worden sei; der Hinweis der Beschwerde auf Art. 1 Abs. 3 GG unter Nr. III der Beschwerdebegründung dürfte so zu verstehen sein. In einem solchen Fall könnte, das Feststellungsinteresse zwar schwerlich abgesprochen werden. Um mit dieser Begründung das Feststellungsinteresse darzutun, hätte die Beschwerde aber jedenfalls substantiierte Angaben über den Anlaß sowie die Art und Weise des beanstandeten Vorgehens des Geschäftsstellenleiters des Deutschen Roten Kreuzes machen müssen (vgl. BVerwGE 26, 161 [168]). Denn in der Regel verletzt die bloße Verhängung eines Hausverbots nicht die Menschenwürde. War es hier aus besonderen Gründen anders, so hätte die Beschwerde das begründen müssen, um den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen. Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als die Hintergründe für das dem Kläger erteilte Hausverbot bisher im ganzen Rechtsstreit nicht zur Sprache gekommen waren und die Vorinstanzen von ihrem Rechtsstandpunkt aus keine Veranlassung hatten, insoweit Feststellungen zu treffen, da sie die Klage - in welcher Form auch immer - aus anderen Gründen ohnehin für unzulässig hielten. Die Beschwerde beschränkt sich aber - unter Nr. I 2 der Beschwerdebegründung - zur Frage des Rehabilitierungsinteresses auf das Vorbringen, bei der in Rede stehenden Maßnahme und deren "Bestätigung" durch das Bundesamt handele es sich - wie keiner "tiefschürfenden Erörterung" bedürfe - um eine ehrenrührige Disziplinierung, und zudem habe das Bundesamt seine Fürsorgepflicht verletzt. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen, die unter den hier gegebenen Umständen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind. Es läßt auch nicht andeutungsweise erkennen, aus welchen besonderen Gründen die vom Kläger beanstandete Maßnahme, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Anlasses, die Menschenwürde des Klägers verletzen soll.
Die Beschwerde trägt - abgesehen von der formalen Erwägung, die "beliehene Behörde" dürfe nicht "als Privatperson" auftreten und ein Hausrecht geltend machen - nicht einmal vor, daß der Geschäftsstellenleiter rechtswidrig gehandelt habe. Der Kläger hatte um so mehr Anlaß, auf die Frage des anhaltenden Rechtsschutzinteresses substantiiert einzugehen, als bereits der Oberbundesanwalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 44.78 in seiner Stellungnahme vom 29. September 1978 dem Kläger das berechtigte Interesse sowohl im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4, als auch im Sinne des § 43 VwGO nicht glaubte zuerkennen zu können.
Ist nach alledem nicht ersichtlich, daß der Kläger für die Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse hat, so kann nichts anderes hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf "Aufhebung" des Schreibens des Bundesamts vom 13. September 1976 gelten, und zwar unabhängig von der Frage, welche Klageart insoweit die richtige war, insbesondere also von der Frage, ob es sich bei diesem Schreiben, wie die Beschwerde meint, um einen Verwaltungsakt handelt.
Die Beschwerde hat nach alledem keine Verfahrensmängel gerügt, auf denen der angefochtene Beschluß beruht oder beruhen kann, weil die Klage jedenfalls mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig anzusehen ist. Daraus ergibt sich ferner, daß die Beschwerde auch nicht mit ihrem Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) Erfolg haben kann. Denn die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, "welche Rechtsbehelfe gegen sogenannte Selbsthilfemaßnahmen eines öffentlich beliehenen Unternehmers zulässig sind" (unter Nr. II der Beschwerdebegründung), würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren jedenfalls nicht stellen, weil davon auszugehen ist, daß die Revision ohnehin zurückzuweisen wäre.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt.
Dr. Idel
Dr. Lemhöfer