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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1989, Az.: BVerwG 1 B 9.89

Bestimmung der Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Berücksichtigung einer aussergewöhnlich harten strafrechtlichen Ahndung einer Tat bei der Beurteilung des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes; Berücksichtigung der ehemaligen politischen Zielsetzung einer wünschenswerten "Ausdünnung" der Ausländerzahl in der Bundesrepublik Deutschland als Abwägungskriterien in einem konkreten Verwaltungsrechtsstreit; Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts und familiären Bindungen eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers im Rahmen der gebotenen Ermessensabwägung bei einer Ausweisung aus Gründen der Generalprävention

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 9.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.10.1988 - AZ: 10 B 85 A.2382

Redaktioneller Leitsatz

Für den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kommt es allein auf das Vorliegen der Verurteilung wegen einer Straftat an, nicht aber auf Art und Maß der gegen den Ausländer verhängten Strafe. Dass das Verhalten des Ausländers, das den Anlaß für die Ausweisung bildet, bereits hart geahndet worden ist, kann für sich die Anwendung der Ausweisungsermächtigung nicht ausschließen. Die Ausweisung läßt sich durch die Strafe und ihre Verbüßung nicht "abgelten".

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

1.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision sind nicht erfüllt.

4

2.

Die Beklagte hat den Kläger aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AuslG ausgewiesen, nachdem er wegen zweier Vergehen der Steuerhinterziehung, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten strafgerichtlich verurteilt worden war. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, das Strafurteil sei "bereits ungewöhnlich hart ausgefallen", und wirft mit Rücksicht hierauf die Frage auf, ob der Ausweisungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AuslG auch in den Fällen tragfähig ist, in denen die Tat eine ungewöhnlich harte strafrechtliche Ahndung gefunden hat, oder ob er unter solchen Umständen als "kompensiert" anzusehen ist (Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 1988, S. 3).

5

Diese Frage würde sich in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie kann deswegen der Sache grundsätzliche Bedeutung nicht verleihen. Die Beschwerde geht davon aus, daß die gegen den Kläger verhängte Strafe wesentlich höher bemessen worden sei, als es sonst bei vergleichbaren Umständen der strafgerichtlichen Praxis entspreche. Sie beruft sich damit auf tatsächliche Umstände, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und die deswegen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können (§ 137 Abs. 2 VwGO). Neues tatsächliches Vorbringen ist im Revisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.

6

Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß es für den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG allein auf das Vorliegen der Verurteilung wegen einer Straftat ankommt, nicht aber auf Art und Maß der gegen den Ausländer verhängten Strafe (vgl. z.B. Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 114 S. 4 <5>). Bezüglich des Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist hier allein maßgebend, daß der Kläger gegen Vorschriften des Steuerrechts verstoßen hat, nicht aber, ob und wie der Verstoß geahndet worden ist. Für das bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes eröffnete Ausweisungsermessen ist entscheidend, daß die Ausweisung nicht ein bestimmtes menschliches Verhalten ahnden, sondern künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll (vgl. z.B. BVerwGE 35, 291 <293 f.>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69]). Daß das Verhalten des Ausländers, das den Anlaß für die Ausweisung bildet, bereits hart geahndet worden ist, kann deswegen für sich die Anwendung der Ausweisungsermächtigung nicht ausschließen. Die Ausweisung läßt sich durch die Strafe und ihre Verbüßung nicht "abgelten". Die Ausländerbehörde hat aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Ausweisung im Hinblick auf die erwähnten Ausweisungszwecke, also aus ordnungsrechtlichen Gründen geboten ist (vgl. z.B. BVerwGE 59, 112 <113>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]). Ob die Behörde danach von ihrem Ermessen rechtmäßig Gebrauch gemacht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat, beurteilt sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles und ist deswegen regelmäßig keine Frage, die sich, wie die Zulassung der Grundsatzrevision voraussetzt, in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt (vgl. z.B. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275 <276>). Die Beschwerde zeigt nichts auf, was insoweit eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

7

3.

Der Rechtssache ist ferner grundsätzliche Bedeutung nicht wegen der vom Kläger außerdem aufgeworfenen Frage beizumessen, ob die ehemalige politische Zielsetzung einer wünschenswerten "Ausdünnung" der Ausländerzahl in der Bundesrepublik Deutschland als Abwägungskriterien in einem konkreten Verwaltungsrechtsstreit heute noch Eingang finden darf und - bejahendenfalls - ob dieses Kriterium ein derartiges Gewicht besitzt, daß es einen 18 Jahre dauernden Aufenthalt und enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet aufwiegt (Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 1988, S. 3, 4). Diese Fragestellung hebt ebenfalls auf einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt ab und führt schon deswegen nicht auf eine rechtliche Problematik, die in dem erstrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Weder dem - entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für das Ermessen maßgebenden - Widerspruchsbescheid noch der Berufungsentscheidung ist zu entnehmen, daß für die Ermessensbetätigung und die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle die genannte "politische Zielsetzung" von Bedeutung gewesen wäre. Auch die Beschwerdebegründung macht dafür nichts ersichtlich. Die behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen haben die Ausweisung allein aus ordnungsrechtlichen Erwägungen für gerechtfertigt gehalten.

8

Es stellt sich auch nicht etwa die Frage, welche Bedeutung im Rahmen der gebotenen Ermessensabwägung dem jetzt 18 Jahre dauernden Aufenthalt des mit seinen ebenfalls ausländischen Familienangehörigen im Bundesgebiet lebenden Ausländers beizumessen ist. Für die gerichtliche Nachprüfung der Ausweisungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend (vgl. z.B. BVerwGE 60, 133). Bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 1984 hielt sich der Anfang April 1970 eingereiste Kläger erst 13 3/4 Jahre im Bundesgebiet auf, während seine Ehefrau erst im November 1979 nachgezogen ist. Abgesehen davon ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß auch nach langem Aufenthalt die Ausweisung strafgerichtlich verurteilter Ausländer, die mit ihren ausländischen Familienangehörigen hier leben, allein aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt sein kann, insbesondere im Hinblick auf Art und Schwere der Straftat (vgl. dazu z.B. BVerwGE 48, 299 <303>[BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71];  59, 112 <116>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 12/75];  60, 75 <79 f. [BVerwG 21.02.1980 - 3 C 123/79]>; Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - a.a.O. <S. 8>; Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - a.a.O.). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß - Vorprüfungsausschuß - vom 13. Juni 1983 - 2 BvR 779/83 -).

9

4.

Mit seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 1988 wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausweisung lasse eine generalpräventive Wirkung erwarten. Er legt aber nicht dar, daß und inwiefern die Rechtssache in diesem Zusammenhang eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Mit bloßen Angriffen gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht dargetan werden.

10

Soweit der Kläger ausführt, eine generalpräventive Wirkung der Ausweisung sei nicht zu erwarten, weil "das Steuerstrafverfahren mit seinen Schätzungen und rein theoretischen Aspekten ... für den Laien grundsätzlich weder durchschaubar noch nachvollziehbar" sei, geht er zudem von hier nicht maßgebenden tatsächlichen Gegebenheiten aus. Der Kläger hat nach dem Strafurteil, auf das das Berufungsgericht verwiesen hat, über Jahre hinweg - zum Teil durch Verwendung gefälschter Urkunden - mit direktem Vorsatz Umsatz- und Lohnsteuer hinterzogen. Diese Umstände sind für die Frage der generalpräventiven Wirksamkeit der Ausweisung im vorliegenden Falle entscheidend, nicht aber die - möglicherweise schwer durchschaubaren und nachvollziehbaren - Einzelheiten des strafbaren Vorgehens des Klägers und der Berechnung der hinterzogenen Steuern. Die Behörden und Gerichte dürfen übrigens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich davon ausgehen, daß eine aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Gesetzeszwecks - wenn auch in unterschiedlichem Maße - geeignet ist (vgl. BVerwGE 59, 112 <113 f.>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76];  60, 75 <77>[BVerwG 21.02.1980 - 3 C 123/79]). Von dieser Regel sind Urkundsdelikte nicht ausgenommen (Beschluß vom 15. April 1986 - BVerwG 1 B 56.86 -). Das gilt auch für Steuerhinterziehungen, derentwegen der Kläger verurteilt worden ist. Nach der Lebenserfahrung darf die Ausländerbehörde wegen der schweren Belastung, die eine Ausweisung für die Lebensverhältnisse des Ausländers zumeist darstellt, damit rechnen, daß im Bundesgebiet selbständig oder als Organ einer juristischen Person tätige Ausländer vor einer Verletzung ihrer steuerlichen Zahlungspflichten zurückschrecken, wenn durch Ausweisungen verdeutlicht wird, daß ihnen bei Steuerhinterziehungen über die strafrechtliche Ahndung hinaus die Ausweisung ernsthaft droht. Es ist danach unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Maßnahme nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörden schwere Verfehlungen wie die des Klägers zum Anlaß nehmen, durch Ausweisung darauf hinzuwirken, daß Ausländer nicht der Versuchung erliegen, wie der Kläger Steuern zu hinterziehen.

11

5.

Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Dezember 1988 ermöglicht die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Es wendet sich nach der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ausweisung trotz der langen Dauer des Aufenthalts und der familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet wegen der Schwere der strafrechtlichen Verfehlungen und des sich daraus ergebenden Gewichts des öffentlichen Interesses an der Ausreise mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei. Damit beanstandet er lediglich die Richtigkeit des Berufungsurteils, zeigt aber nicht einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf. Ergänzend mag bemerkt werden, daß auch der Hinweis des Klägers, er besitze eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, nicht auf eine Grundsätzlichkeit der Rechtssache führen kann. Es bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren, daß dieser Umstand keinen über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden Ausweisungsschutz vermittelt (vgl. auch § 11 Abs. 1 AuslG). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist außerdem geklärt, daß die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - entgegen den Ausführungen des Klägers - auch dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein kann, wenn dem Ausländer "über längere Zeit ermöglicht worden ist, sich im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen und diese zu festigen mit dem Ergebnis, daß er infolge seiner beruflichen Tätigkeit in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt ist" (Schriftsatz vom 9. Dezember 1988 S. 4). Diesen Umständen kommt zwar bei der erforderlichen Abwägung erhebliches Gewicht zu. Das schließt aber nicht aus, daß sie namentlich nach schweren strafrechtlichen Verfehlungen gegenüber dem Interesse daran, daß der Ausländer das Bundesgebiet verläßt, zurückgestellt werden dürfen (vgl. z.B. BVerwGE 59, 112 <114 ff.>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76];  60, 75 <79 f. [BVerwG 21.02.1980 - 3 C 123/79]>; Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - a.a.O. <S. 8>).

12

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326).

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper