Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1988, Az.: BVerwG 1 C 28.88
Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger auf Grund der allgemeinen Ermächtigung des§ 8 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG); Geltung des Zustimmungserfordernisses für Einbürgerungsbewerber mit deutschem Ehegatten; Vereinbarkeit des Zustimmungserfordernisses mit Art. 6 GG und Art. 3 GG; Geltung des Zustimmungserfordernisses für Einbürgerungsansprüche auf Grund behördlicher Ermessensreduktion; Abwägung zwischen dem Interesse an einheitlicher deutscher Staatsangehörigkeit in der Familie und Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 28.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 19565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 24.07.1987 - AZ: 9 K 236/86
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.04.1988 - AZ: 7 A 57/87
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 8 Abs. 1 RuStAG
- § 9 Abs. 1 RuStAG
- Deutsch-iran. NAK Nr. II Schlußprotokoll
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach, Gielen, Dr. Kemper
und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.
Der Kläger studierte von 1952 bis 1966 in der Bundesrepublik Deutschland Medizin, leistete die Medizinalassistentenzeit ab und absolvierte eine Facharztausbildung. Seit dem Jahre 1965 ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind. Im Dezember 1966 kehrte der Kläger in seine Heimat zurück. An der Universität Teheran war er als Oberarzt und Chefarzt tätig. Später wurde er auch Prorektor. Im Juli 1979 siedelte er wegen der politischen Verhältnisse im Iran mit seiner Familie nach Deutschland über. Er betreibt eine Arztpraxis.
Auf seinen Einbürgerungsantrag erteilte ihm der Beklagte eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß der Verlust der iranischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Im März 1986 bat der Kläger um Einbürgerung ohne diesen Nachweis. Er machte geltend: Seine Bemühungen um Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit seien erfolglos geblieben. Auf seinen Antrag habe ihm die iranische Botschaft in Bonn im September und November 1985 mitgeteilt, er möge seinen Antrag nach einem Jahr wiederholen; zur Zeit lasse die iranische Regierung einen Gesetzentwurf zur Behebung des medizinischen Bedarfs des Landes erstellen und die Vorschriften über die Ausbürgerung von Ärzten überarbeiten. Seit Jahren erteilten die iranischen Auslandsvertretungen auf Ausbürgerungsbegehren iranischer Ärzte derartige Antworten.
Der Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag des Klägers im wesentlichen aus folgenden Erwägungen ab: Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit scheide nicht nur nach § 9 RuStAG, sondern auch im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG aus. Mehrstaatigkeit laufe dem öffentlichen Interesse zuwider. Eine solche Einbürgerung widerspreche auch Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen, nach dem die Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger der Zustimmung ihrer Regierung bedürfe. Die Wertentscheidung des Grundgesetzes für Ehe und Familie gebiete keine Ausnahme. Der Kläger halte sich erst seit Juli 1979 ununterbrochen in Deutschland auf. Sein Aufenthalt und seine berufliche Betätigung im Bundesgebiet seien gesichert.
Aus denselben Gründen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Er hat in den Vorinstanzen vorgetragen:
Im Oktober 1986 habe er erfolglos eine Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag bei der iranischen Botschaft angemahnt und auf eine telefonische Rückfrage die Auskunft erhalten, daß Einbürgerungsanträge von Ärzten weisungsgemäß nicht schriftlich beantwortet würden. Nr. II des Schlußprotokolls zum deutschiranischen Niederlassungsabkommen stehe seinem Begehren nicht entgegen. Das Niederlassungsabkommen sei mit der iranischen Kriegserklärung an das Deutsche Reich im September 1943 erloschen. Es sei nicht durch ein neues Vertragsgesetz wieder anwendbar geworden. Zumindest gebiete der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG eine Ausnahme. Die Verweigerung der Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit beruhe nicht auf der vom Schlußprotokoll geforderten Einzelfallprüfung und verstoße gegen den ordre public. Das Gebot, politische Flüchtlinge bei der Einbürgerung zu begünstigen (Art. 34 Genfer Flüchtlingskonvention), hindere ebenfalls die Anwendung der Nr. II des Schlußprotokolls. Er sei 1979 aus dem Iran geflüchtet. Sein Vater, ehemals Vizepräsident des iranischen Senats, sei zum Tode verurteilt und später zu einer Gefängnisstrafe begnadigt worden. Schließlich sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet von 1952 bis 1966 zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er habe damals das Bundesgebiet nur deshalb verlassen, weil ihm die ärztliche Berufsausübung zu Unrecht verweigert worden sei.
Der Beklagte und die Beigeladene sind der Klage in den Vorinstanzen wie folgt entgegengetreten: Das Willkürverbot sei nicht verletzt. Der Bedarf an medizinischem Personal sei der Grund für die Nichtbearbeitung des Entlassungsantrages des Klägers. Eine Einbürgerung ohne iranische Zustimmung komme erst nach 20jährigem ununterbrochenen Aufenthalt in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 RuStAG. Auch § 8 Abs. 1 RuStAG stütze das Klagebegehren nicht. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Der Einbürgerung stehe aber Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen entgegen. Die danach erforderliche Zustimmung der iranischen Regierung sei zwingende Einbürgerungsvoraussetzung. Diese Regelung sei auch nicht mit Rücksicht auf Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention unanwendbar. Es komme deswegen nicht darauf an, ob der Kläger Flüchtling sei.
Die Versagung der Einbürgerung eines mit einem Deutschen verheirateten Iraners wegen Fehlens der Zustimmung der iranischen Regierung könne im Einzelfall der Wertentscheidung des Grundgesetzes für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zuwiderlaufen. Dann müsse das Zustimmungserfordernis dem vorrangigen Grundrecht gegenüber zurücktreten. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichte aber nicht, einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie unter allen Umständen Geltung zu verschaffen. Das gegen eine Einbürgerung sprechende Interesse, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, könne überwiegen, wenn der Einbürgerungsbewerber diesem Interesse zumutbar Rechnung tragen könne. Auf dieser Grundlage habe sich eine - Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelnde - Verwaltungspraxis gebildet, nach der das Zustimmungserfordernis der Nr. II des Schlußprotokolls die Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger mit deutschem Ehegatten nicht hindere, wenn alle sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben seien, der Einbürgerungsbewerber sich mindestens 20 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhalte und seit mindestens 15 Jahren mit einem Deutschen verheiratet sei. Der Kläger halte sich aber noch keine 20 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der frühere 14jährige Aufenthalt sei nicht einzurechnen. Er habe nicht den Beginn einer Hinwendung zu Deutschland bedeutet, denn der Kläger sei in seine Heimat zurückgekehrt und dort fast 13 Jahre lang in leitender Position tätig gewesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts u.a. wie folgt: Aus Art. 6 Abs. 1 GG folge ein Anspruch auf Einbürgerung zur Herstellung einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie. Die Einbürgerungsklausel des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens stehe dem nicht entgegen. Das Abkommen sei kein innerstaatlich geltendes Recht, weil es infolge des Kriegszustandes zwischen dem Iran und dem Deutschen Reich erloschen und durch ein Vertragsgesetz nicht wieder in Kraft gesetzt worden sei. Da er den Iran aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe, sei er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Auf ihn finde daher, ohne daß es einer Anerkennung als Asylberechtigter bedürfe, diese Konvention Anwendung, die gegenüber dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen, wenn es fortgelten sollte, als spezielleres Gesetz vorgehe. Aus ihr ergebe sich das Verbot, die Staatsangehörigkeit des Flüchtlings zu berücksichtigen. Dem Flüchtling dürfe nicht zugemutet werden, sich um die Mitwirkung des Verfolgungsregimes für seine Einbürgerung zu bemühen. Wegen ihrer faktischen Staatenlosigkeit seien Flüchtlinge wie Staatenlose zu behandeln. Die iranische Weigerung, der Einbürgerung zuzustimmen, verletze darüber hinaus den ordre public. Der iranische Eigenbedarf an Ärzten sei kein Grund, dem 57jährigen Kläger mit deutscher Familie den Wiedererwerb von Bürgerrechten zu verweigern. Es müsse eine Einzelfallprüfung stattfinden. Die Versagung der Zustimmung für bestimmte Berufsgruppen sei nicht statthaft. Der Einbürgerung stehe auch nicht der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit entgegen. Es handele sich um einen rein ordnungspolitischen Grundsatz, der keinen Vorrang gegenüber dem verfassungsrechtlich Gebotenen habe.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Beigeladene läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, das deutschiranische Niederlassungsabkommen nebst Schlußprotokoll sei innerstaatlich geltendes Recht. Nr. II des Schlußprotokolls gelte aber nicht für Einbürgerungsansprüche, auch nicht für solche, die sich aus einer Ermessensreduktion herleiteten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Da der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, beurteilt sich sein Begehren zunächst nach § 9 RuStAG. Der in dieser Vorschrift geregelte grundsätzliche Einbürgerungsanspruch für Ehegatten Deutscher setzt u.a. voraus, daß der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG). Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Die Einbürgerung würde nicht zum - nach iranischem Recht zu beurteilenden - Verlust der iranischen Staatsangehörigkeit führen. Der Kläger kann die iranische Staatsangehörigkeit auch nicht aufgeben, weil der Iran gegenwärtig nicht bereit ist, ihn aus seiner Staatsangehörigkeit zu entlassen.
Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG, durch die Mehrstaatigkeit vermieden werden soll, kann die Einbürgerung Staatenloser voraussetzungsgemäß nicht hindern (BVerwGE 77, 164 <166>[BVerwG 31.03.1987 - 1 C 29/84]). Das Vorbringen des Klägers, an seine iranische Staatsangehörigkeit dürfe bei der Einbürgerung nicht angeknüpft werden, weil er als Flüchtling faktisch staatenlos sei, greift jedoch nicht durch. Der Kläger ist auch dann, wenn er trotz des Fehlens einer Anerkennung als Asylberechtigter Flüchtling sein sollte, bei der Anwendung des § 9 RuStAG nicht wie ein De-jure-Staatenloser zu behandeln. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG muß gesichert sein, daß durch die Einbürgerung Mehrstaatigkeit nicht entsteht. Deswegen ist darauf abzustellen, ob der Bewerber eine andere Staatsangehörigkeit de jure besitzt. Das gilt auch für politisch Verfolgte, wie der erkennende Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 C 3.85 dargelegt hat. Daran ändern, wie in diesem Urteil ausgeführt ist, das Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG), die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) und innerstaatlich anwendbares Völkervertragsrecht nichts. Insbesondere verdrängt das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559/1954 II S. 619) - GK - nicht § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG.
2.
Ist demnach § 9 RuStAG auf den Kläger nicht anwendbar, so schließt das nicht aus, ihn aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 8 Abs. 1 RuStAG einzubürgern (BVerwGE 64, 7 <9 f.>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]).
a)
Nach § 8 Abs. 1 RuStAG steht die Einbürgerung bei Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen im Ermessen der Behörde. Fehlen diese Mindestvoraussetzungen, darf die Einbürgerung nicht vorgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine vom Bewerber nicht erfüllte zwingende Voraussetzung aufstellt.
Durch Nr. II des - einen wesentlichen Teil des Abkommens bildenden - Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006; Bekanntmachung vom 15. August 1955, BGBl. II S. 829) - SchlPr - haben sich die Regierungen der vertragschließenden Staaten verpflichtet, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Vorschrift innerstaatlich geltendes Recht ist und eine zwingende Einbürgerungsvoraussetzung enthält. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser schon im Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - (Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24) vertretenen Auffassung abzurücken (Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 52.47 -).
b)
Das Berufungsgericht hat ferner in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - (a.a.O.) zu Recht angenommen, daß Nr. II SchlPr auf Asylberechtigte und Flüchtlinge anwendbar ist. Es besteht auch in Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Erwägungen kein durchschlagender Grund, von dieser Rechtsauffassung abzurücken (Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 20.88 -). Insbesondere ist dem Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) und dem Art. 34 GK, der ein auf das Einbürgerungsermessen einwirkendes Wohlwollensgebot statuiert (BVerwGE 49, 44 <47 f.>[BVerwG 01.07.1975 - I C 44/70]), keine Ermächtigung zu entnehmen, von zwingenden gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen. Danach kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Kläger tatsächlich politische Verfolgung zu befürchten hat und ob die einbürgerungsrechtliche Vergünstigung des Art. 34 GK eine - vom Kläger nicht betriebene - Anerkennung als Asylberechtigter voraussetzt (vgl. § 3 Abs. 1 AsylVfG).
c)
Das Zustimmungserfordernis nach Nr. II SchlPr gilt auch für Einbürgerungsbewerber mit deutschem Ehegatten. Das hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - (a.a.O.) dargelegt. Daran hält er fest (vgl. Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 52.87 -). Die Anwendung der Nr. II SchlPr auf Ehegatten Deutscher widerspricht nicht Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG gewährleistet ausländischen Ehegatten Deutscher keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung. Es wirkt dahin, daß eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit der im Bundesgebiet lebenden Familie wünschenswert ist, verpflichtet aber nicht, ihr unter allen Umständen Geltung zu verschaffen. Es beläßt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er öffentliche Interessen, die von einer Einbürgerung berührt werden, angemessen berücksichtigen darf. Als öffentliches Interesse kann auch das international angestrebte Ziel, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, gegenüber Ehegatten Deutscher berücksichtigt werden. Die Regelung der Nr. II SchlPr stellt eine diesem Zweck dienende angemessene Einbürgerungsvoraussetzung dar und hat deswegen vor der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten von Ehe und Familie Bestand.
d)
Auch sonst ist das Zustimmungserfordernis der Nr. II SchlPr mit dem Grundgesetz vereinbar. Namentlich verstößt es nicht gegen die Gleichheitsrechte des Art. 3 GG (vgl. Urteile vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 52.87 und BVerwG 1 C 20.88 -).
3.
Das Zustimmungserfordernis der Nr. II SchlPr gilt jedoch nicht für Einbürgerungsansprüche. Es betrifft nur Einbürgerungen, die in der Dispositionsbefugnis der Exekutive liegen und demgemäß von ihr versagt werden dürfen. Dementsprechend ist es auch dann unanwendbar, wenn das Einbürgerungsermessen des § 8 Abs. 1 RuStAG nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls ausnahmsweise so reduziert ist, daß sich die Behörde rechtmäßig nur für die Einbürgerung entscheiden darf. In diesen - grundsätzlich seltenen - Fällen handelt es sich ebenfalls nicht um Einbürgerungen, die in der Dispositionsbefugnis der Behörde liegen (Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 41.87 -). Eine derartige Ermessensreduktion ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hier nicht gegeben.
a)
Für die Ausübung des bei Vorliegen der vom Berufungsgericht bejahten Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 RuStAG der Behörde eröffneten Ermessens ist maßgebend, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse liegt (BVerwGE 75, 86 <88>[BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84]). Dabei sind die Wertentscheidungen der Verfassung zu beachten, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen (BVerwGE 64, 7 <11 f.>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]).
In Fällen wie dem vorliegenden muß bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden, daß einerseits nach dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet führt. Eine gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit fördert regelmäßig die Einheit und den Zusammenhalt der im Inland lebenden Familie (BVerwGE 77, 164 <173>[BVerwG 31.03.1987 - 1 C 29/84]). Sie spricht daher für eine Einbürgerung.
Bei Asylberechtigten und Flüchtlingen ist außerdem zu beachten, daß Art. 34 Satz 1 GK ein das Ermessen beschränkendes Wohlwollensgebot enthält. Danach ist ein staatliches Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgezeichnet. Die Einbürgerung darf nur abgelehnt werden, wenn andere staatliche Belange nach Maßgabe einer Abwägung entgegenstehen und überwiegen (BVerwGE 49, 44 <47 f.>[BVerwG 01.07.1975 - I C 44/70]).
Andererseits ist als staatliches Interesse das Ziel erheblich, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Dieses Interesse ist gesetzlich anerkannt durch §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 RuStAG und das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. 1969 II S. 1953, 1962/BGBl. 1974 II S. 1588). Die Behörde ist grundsätzlich befugt, eine zu Mehrstaatigkeit führende Einbürgerung abzulehnen (BVerwGE 64, 7 <10>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]).
b)
Wenn alle weiteren im Rahmen des Ermessens zu würdigenden Umstände Bedenken gegen die Einbürgerung nicht aufzeigen, muß die Behörde zwischen dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und den für die Einbürgerung sprechenden Interessen abwägen.
aa)
Die gebotene Abwägung führt nicht zu einem generellen Vorrang der für die Einbürgerung sprechenden Interessen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung dessen, daß die Familienangehörigen des Klägers außer der deutschen ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit besitzen. Dem Bewerber ist die Einbürgerung nicht grundrechtlich gewährleistet. Den Behörden bleibt ein Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen sie andere durch die Einbürgerung berührte Interessen angemessen berücksichtigen können. Das Ermessen ist deswegen nicht grundsätzlich dahin reduziert, daß der Bewerber bei Fehlen anderer Hindernisse unter Inkaufnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden müßte. So ist es in der Regel nicht rechtsfehlerhaft, das Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ausschlaggebend sein zu lassen, wenn der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit zumutbar aufgeben kann. Ferner dürfen regelmäßig langfristige Entlassungsbemühungen verlangt werden, etwa um den Fortfall solcher Umstände abzuwarten, die den Heimatstaat vorübergehend veranlassen, die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zu verweigern. Eine Schrumpfung des Ermessens zu einem Einbürgerungsanspruch hin kann nur unter engen Voraussetzungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bejaht werden.
bb)
Das Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit muß jedoch um so eher zurücktreten, je länger die eheliche und familiäre Gemeinschaft besteht und der Ausländer im Inland lebt. Die ständig zunehmende Bindung an Deutschland stärkt das Interesse an der Einbürgerung und mindert das Gewicht des gegenläufigen Interesses, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Unter diesen Umständen tritt ein allgemeines Interesse hinzu, Ausländer im fortgeschrittenen Lebensalter nicht ständig von der staatlichen Gemeinschaft auszuschließen, wenn sie aufgrund ihrer hiesigen langjährigen familiären, beruflichen und sozialen Bindungen auf Dauer im Bundesgebiet leben. Danach verdichtet sich bei auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Bewerbern das Ermessen zu einem Einbürgerungsanspruch vor allem mit Rücksicht auf einen langen ununterbrochenen Aufenthalt im Inland, eine langjährige Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, ein fortgeschrittenes Lebensalter sowie das Zusammenwirken dieser Umstände, wenn alle übrigen Voraussetzungen, die aufgrund des Ermessens verlangt werden dürfen, erfüllt sind. Davon geht ersichtlich auch der Beklagte aus, wenn er in seiner Verwaltungspraxis nach einem 20jährigen ununterbrochenen Aufenthalt und einer 15jährigen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zur Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ohne iranische Zustimmung bereit ist. Diese Regeln des Beklagten geben einen grundsätzlich zutreffenden Anhalt für das Vorliegen einer Ermessensreduktion, wenn beachtet wird, daß letztlich nicht starre Fristen, sondern eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend sein muß.
c)
Nach diesen Maßstäben ist eine Verdichtung des Ermessens zu einer Verpflichtung, den Kläger einzubürgern, noch nicht eingetreten.
aa)
Der Kläger ist inzwischen seit 23 Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Er hält sich 9 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Durch diesen - nach den Umständen auf Dauer angelegten - Aufenthalt und seine hiesige langjährige familiäre und berufliche Verwurzelung hat er eine feste Bindung an die Bundesrepublik Deutschland begründet. Insbesondere ist er in die deutschen Lebensverhältnisse voll eingegliedert. Entwicklungspolitische Gründe, die wegen seiner medizinischen Ausbildung gegen eine Einbürgerung sprechen könnten, sind gegenüber den zugunsten der Einbürgerung wirkenden, in Art. 6 Abs. 1 GG wurzelnden Gründen nachrangig (vgl. auch nur Nr. 5.2.3 der Einbürgerungsrichtlinien vom 15. Dezember 1977, GMBl. 1978, 16; Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 1980, MinBl. S. 365).
bb)
Gleichwohl kann nicht beanstandet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit noch nicht gegenüber den für die Einbürgerung sprechenden Gesichtspunkten zurückgestellt wird. Die von dem Beklagten in seiner Praxis für eine Einbürgerung ohne iranische Zustimmung (unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) verlangten Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar ist er wesentlich länger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, als der Beklagte fordert. Er lebt aber erst ca. 9 Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet und damit eine wesentlich kürzere Zeit, als nach den einen 20jährigen ununterbrochenen Aufenthalt verlangenden Regeln des Beklagten erforderlich ist.
Allerdings kann für eine Ermessensreduktion unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht ein ununterbrochener Aufenthalt von 20 Jahren vorausgesetzt werden. Zu berücksichtigen ist insoweit zugunsten des Klägers die lange Dauer seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Des weiteren wirkt zugunsten des Klägers sein früherer 14jähriger Aufenthalt in Deutschland. Es ist zwar sachgerecht, entscheidend auf den ununterbrochenen Aufenthalt abzustellen, der zur Einbürgerung führt, und nicht mehrere Aufenthaltszeiten zusammenzurechnen. Ein längerer früherer Aufenthalt muß aber angemessen in Rechnung gestellt werden, wenn er wie hier die endgültige Eingliederung des Bewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse wesentlich beschleunigt. Außerdem ist das Alter des inzwischen 57jährigen Klägers von Bedeutung. Zum einen liegt es im allgemeinen Interesse, langjährig und wegen ihrer festen Bindungen an Deutschland auf Dauer ansässige, voll eingegliederte Bewerber fortgeschrittenen Lebensalters nicht ständig oder bis ins höhere Alter hinein von der staatlichen Gemeinschaft auszuschließen.
Zum anderen spricht die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG dafür, die grundsätzlich erwünschte gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit der auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Familie zu einer Zeit zu verwirklichen, in der sie für die Einheit und den Zusammenhalt der Familie mehr Nutzen verspricht als im hohen Alter. Eine Ermessensreduktion erfordert deswegen im vorliegenden Falle keinen 20jährigen Aufenthalt des Bewerbers. Ein 10jähriger ununterbrochener Aufenthalt darf aber verlangt werden. Entscheidend ist das Maß der Verfestigung des Aufenthalts und damit zugleich die zunehmende Unangemessenheit, eine vielleicht später mögliche Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit abzuwarten. Es ist vertretbar anzunehmen, daß nach den Umständen des Falls die Bindung des Klägers an Deutschland vor einem 10jährigen Aufenthalt einer nach den Regeln des Beklagten anzunehmenden Bindung noch nicht vollauf gleichkommt und demgemäß bei der Ermessensabwägung ein abweichendes Ergebnis zuläßt.
cc)
An dieser Beurteilung ändert sich, nichts, wenn Art. 34 GK auf den Kläger anwendbar sein sollte. Diese Vorschrift gebietet, die Einbürgerung von Flüchtlingen zu erleichtern. Die Behörde hat abzuwägen, ob dem Interesse an der Einbürgerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Dieses Wohlwollensgebot ist hier nicht verletzt, wenn die Behörde im Interesse der Vermeidung von Mehrstaatigkeit für einige Zeit von der Einbürgerung absieht, um zuzuwarten, ob die der Entlassung entgegenstehenden Gründe fortfallen. Wenn die Behörde - sollte die Entlassung dem Kläger dann nicht möglich oder zumutbar sein (vgl. dazu auch Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 -) - erst nach Ablauf der vorstehend erörterten Aufenthaltsdauer die Einbürgerung vornimmt, ist nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falls auch der Erleichterungspflicht genügt. Gegenüber dem Regelfall der Ermessensreduktion zu einem Einbürgerungsanspruch hin verbleibt auch dann noch eine erhebliche Begünstigung, die den Belangen des Bewerbers wohlwollend Rechnung trägt.
dd)
Ferner rechtfertigt der Vortrag des Klägers, er sei im Dezember 1966 in den Iran zurückgekehrt, weil ihm die ärztliche Berufserlaubnis zu Unrecht versagt worden sei, nicht die Annahme, eine Ermessensreduktion sei bereits eingetreten. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß für die Rückkehr des Klägers andere Umstände entscheidend gewesen sind. An diese nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffene tatsächliche Würdigung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
d)
Ist es weiterhin zulässig, die Einbürgerung zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzulehnen, so hat sich das Ermessen bisher nicht zu einem das Zustimmungserfordernis der Nr. II SchlPr ausschließenden Einbürgerungsanspruch verdichtet. Die Einbürgerung ist folglich rechtlich noch nicht zulässig, weil es an der nach Nr. II SchlPr erforderlichen Zustimmung der iranischen Regierung fehlt.
Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, der Beklagte habe mehrere iranische Staatsangehörige eingebürgert und dabei Mehrstaatigkeit hingenommen. Auch darin ist dem Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Die Einbürgerung des Klägers wäre wegen Verletzung des Zustimmungserfordernisses nach Nr. II SchlPr rechtswidrig. Eine rechtswidrige Verwaltungsmaßnahme aber kann nicht beansprucht werden, auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
5.
Zu Unrecht macht der Kläger schließlich geltend, die iranische Regierung verweigere die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit willkürlich; ihr Verhalten sei wegen Verstoßes gegen den ordre public unbeachtlich.
a)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die willkürliche Versagung der Zustimmung zur Einbürgerung bzw. der Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit rechtsmißbräuchlich sein kann und ob die Einbürgerungsbehörden in Fällen des Rechtsmißbrauchs ohne weiteres befugt sind, sich über Nr. II SchlPr hinwegzusetzen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht kein Anhalt für einen Rechtsmißbrauch. Danach verweigert die iranische Regierung die Entlassung wegen eines eigenen Bedarfs an Medizinern. Eine lediglich in diesem Sinne motivierte Weigerung verfolgt keinen zu mißbilligenden Zweck. Sie liegt im Rahmen des Vertragszwecks, der es erlaubt, die grundsätzlich vom Vertragspartner selbst einzuschätzenden nationalen Interessen zur Geltung zu bringen, wenn ein eigener Staatsangehöriger von der anderen Vertragspartei eingebürgert werden will. Desgleichen ist nicht zu beanstanden, daß die iranische Regierung insoweit einheitlich vorgeht, indem sie allein auf den Beruf des Bewerbers abstellt und andere persönliche Umstände in der Regel nicht berücksichtigt. Ersichtlich will sie auf diesem Wege Abwanderungen vorbeugen und sich darüber hinaus jede noch so geringe Möglichkeit erhalten, den Bewerber künftig doch einmal zu einer Tätigkeit zugunsten des iranischen Gesundheitswesens veranlassen zu können. Die Grenze zum Rechtsmißbrauch ist damit nicht überschritten. Den persönlichen Verhältnissen, insbesondere den familiären Bindungen des Klägers, trägt die iranische Regierung dadurch angemessen Rechnung, daß sie von einem Rückruf absieht.
b)
Von einem Verstoß gegen den ordre public kann unter diesen Umständen ebenfalls nicht die Rede sein. Ein solcher Verstoß könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Folgen der iranischer Weigerung, dem Kläger den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, zu den Grundgedanken des deutschen Rechts in so starkem Widerspruch stünden, daß sie untragbar wären (vgl. dazu BVerwGE 72, 291 <296>[BVerwG 17.12.1985 - 1 C 45/82]). Daß ein mit seinen deutschen Familienangehörigen im Bundesgebiet lebender Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach vollständiger Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht erwerben kann, ist auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG nicht untragbar, wenn - wie es bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger der Fall ist (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246) - das Aufenthaltsrecht des Ausländers angemessen gesichert ist. Das gilt um so mehr, als nach längerer Aufenthalts- und Ehezeit die Einbürgerung auch ohne iranische Zustimmung in Betracht kommt, wie oben näher ausgeführt worden ist.
6.
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlaß, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper
Dawin