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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1988, Az.: BVerwG 8 C 24.87

Erschließung; Beitragssatzung; Teilbetragspflicht; Erreichbarkeit; Anforderungen; Grundstücksbebaubarkeit; Mittelaufwand; Verkehrsanlage; Hindernis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 24.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 06.11.1984 - AZ: 2 K 232/82
OVG Koblenz - 23.09.1986 - AZ: 6 A 78/85

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 283 - 290
  • DVBl 1988, 901-903 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 1134-1136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 45 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Entstehen einer Teilbeitragspflicht (§§ 127 III, 133 II 1 BBauG) setzt das Vorhandensein einer namentlich in ihrer Verteilungsregelung wirksamen Erschließungsbeitragssatzung voraus.

  2. 2.

    Der Aufwand finanzieller Mittel ist einem Grundeigentümer zur Beseitigung von der Erfüllung von bebauungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen entgegenstehenden Hindernissen zumutbar, wenn ein "vernünftiger" Eigentümer sie aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks zu erreichen.

  3. 3.

    Eine natürliche Gegebenheit auf einem Grundstück (etwa Felswand, Böschung, Gewässer) schließt dessen Erschlossensein i. S. § 131 I nur dann aus, wenn sie die durch gerade die betreffende Verkehrsanlage vermittelte Bebaubarkeit hindert und das Hindernis nicht mit zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 1986 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. November 1984 zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flurstück Nr. 53, das im Geltungsbereich des im Jahre 1977 ergangenen Bebauungsplan "Hypperich" liegt und an die Straße "Am Hypperich" grenzt. Das Gelände auf dem Grundstück fällt von der genannten Straße aus ab.

2

In den Jahren 1977 bis 1979 ließ die Beklagte die Straßen und Wege im Neubaugebiet "Hypperich" herstellen. Am 3. Februar 1977 beschloß der Gemeinderat der Beklagten die Zusammenfassung der Straßen und Wege im Baugebiet "Hypperich" zur gemeinsamen Aufwandsermittlung sowie die Kostenspaltung für die Teilerschließungsmaßnahme "Freilegung der Erschließungsfläche". Durch Bescheid vom 7. Juli 1981 zog die Beklagte die Klägerin für die Kosten der Freilegung der Verkehrsanlagen im Neubaugebiet "Hypperich" zu einem Teilerschließungsbeitrag von 1.146,81 DM heran.

3

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. November 1984 abgewiesen. Durch Urteil vom 23. September 1986 hat das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung in Höhe von 46,28 DM aufgehoben, die Berufung im übrigen aber zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

4

Die Beklagte habe den angefochtenen Bescheid zu Recht auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 17. April 1978 - EBS 1978 - gestützt. Auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom 25. Februar 1972 habe eine Teilbeitragspflicht nicht entstehen können, weil die in § 14 dieser Satzung - in der Fassung auch der Änderungssatzung vom 10. November 1976 - enthaltene Verteilungsregelung mangels Vereinbarkeit mit § 131 Abs. 3 BBauG unwirksam sei. Die von der Klägerin gegen die Erschließungsbeitragssatzung vom 17. April 1978 erhobenen formellen Bedenken griffen nicht durch. Die Tatsache, daß diese Satzung bereits am 12. April 1978 durch die Aufsichtsbehörde habe genehmigt werden können, beruhe auf der in § 10 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 98) enthaltenen Regelung, nach der eine Satzung das Datum trage, unter dem der Bürgermeister (nach der Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde) ihre Bekanntmachung unterzeichne.

5

Der angefochtene Bescheid stehe in Einklang mit § 7 EBS 1978 in Verbindung mit § 127 Abs. 3 BBauG. Nach diesen Vorschriften könne der Erschließungsbeitrag für die Freilegung gesondert erhoben werden. Eine solche Kostenspaltung sei nur solange zulässig, wie die betreffende Erschließungsanlage insgesamt noch nicht endgültig hergestellt sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil die Kostenspaltung für die Maßnahme "Freilegung" bereits am 3. Februar 1977 - und damit eindeutig vor Abschluß der Gesamtmaßnahme Ende des Jahres 1979 - vom Gemeinderat der Beklagten angeordnet worden sei.

6

Das Grundstück der Klägerin werde durch die Straße "Am Hypperich" erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG. Das Merkmal des Erschlossenseins in diesem Sinne sei bei einem an eine Anbaustraße angrenzenden Grundstück grundsätzlich erfüllt, wenn die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleiste, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden könne und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten werde. Das sei hier der Fall. Der Straßengrund sei so beschaffen, daß ohne weiteres mit Fahrzeugen aller Art an die Grenze des Grundstücks der Klägerin herangefahren werden könne. Lediglich auf dem Grundstück selbst befinde sich ein natürliches Hindernis in Gestalt einer Böschung. Bei einer derartigen Konstellation sei für die Beurteilung des Erschlossenseins zusätzlich darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke schutzwürdig die Berücksichtigung auch dieses Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands deshalb erwarten könnten, weil bei objektiver Betrachtungsweise angenommen werden dürfe, daß ein "vernünftiger" Eigentümer die erforderlichen Aufwendungen machen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks zu ermöglichen. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Im insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten sei die Herstellung einer Zufahrt von der Straße "Am Hypperich" zum Grundstück der Klägerin mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand möglich gewesen. Zwar weise die Böschung auf dem Grundstück der Klägerin nach deren Vorbringen zumindest an einer Stelle auf einer Tiefe von etwa zehn Metern einen Höhenunterschied von nahezu drei Metern auf. Doch sei es für die Erschließung eines Grundstücks durch eine Straße keineswegs erforderlich, daß die Zufahrtsmöglichkeit entlang der gesamten Grundstücksfront bestehe. Vielmehr reiche es aus, daß überhaupt eine Zufahrt auf das Grundstück, nicht notwendig aber bis an ein darauf befindliches Gebäude, angelegt werden könne. Das sei hier mit einem Aufwand möglich, der nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehe, nämlich die Bebaubarkeit des Grundstücks zu erreichen. Daß die Klägerin nicht an der Anlegung einer derartigen Zufahrt interessiert sei, sei unerheblich.

7

Der angefochtene Bescheid sei jedoch der Höhe nach zu beanstanden. Die Beklagte habe die Aufwandsverteilung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 EBS 1978 vornehmen müssen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift entfalle auf das Grundstück der Klägerin ein Teilerschließungsbeitrag von 1.100,53 DM.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin insoweit, als ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden ist. Die Klägerin rügt die Verletzung von Bundesrecht.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

11

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung insoweit, als mit ihr die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

12

Die Beklagte hat die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 53 durch Bescheid vom 7. Juli 1981 im Wege der Kostenspaltung für die Kosten der Freilegung der Verkehrsanlagen im Neubaugebiet "Hypperich" zu einem Teilerschließungsbeitrag von 1.146,81 DM herangezogen. Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid in Höhe von 46,28 DM aufgehoben und im übrigen die Berufung der Klägerin gegen die klagabweisende Entscheidung erster Instanz zurückgewiesen. Die Beantwortung der Frage, ob - wie die Klägerin meint - der angefochtene Bescheid auch insoweit rechtswidrig ist, als ihn das Berufungsgericht nicht aufgehoben hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>).

13

1.

Das Berufungsgericht hat erkannt, der angefochtene Teilbeitragsbescheid sei nicht aus einem mit der Kostenspaltung zusammenhängenden Grunde rechtlich zu beanstanden. Dem ist zuzustimmen.

14

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Entstehen einer Teilbeitragspflicht (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG) und die Heranziehung im Wege der Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BBauG) das Vorhandensein einer namentlich in ihrer Verteilungsregelung wirksamen Erschließungsbeitragssatzung voraussetzen. Denn ohne eine wirksame Verteilungsregelung kann keine der Höhe nach unabänderliche Teilerschließungsbeitragspflicht entstehen. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellung, § 14 der Erschließungsbeitragssatzung vom 25. Februar 1972 ordne selbst in der Fassung vom 10. November 1976 eine Aufwandsverteilung ohne Rücksicht auf Unterschiedlichkeiten in Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke an, ist ferner der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, die genannte Satzung enthalte keinen wirksamen Verteilungsmaßstab. Vor diesem. Hintergrund hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Teilbeitragspflicht habe erst nach Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 17. April 1978 - EBS 1978 - entstehen können. Diese Satzung sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen; insbesondere sei auch die Verteilungsregelung in § 6 EBS 1978 wirksam. Beides begegnet aus der Sicht des Bundesrechts keinen Bedenken.

15

Ob eine Erschließungsbeitragssatzung formell rechtsgültig ist, beurteilt sich mangels insoweit einschlägiger bundesrechtlicher Regelungen grundsätzlich nach dem jeweiligen Orts- und Landesrecht (vgl. etwa Urteile vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - Urteilsabdruck S. 6 und vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - Urteilsabdruck S. 11). Das gilt insbesondere für die Beantwortung der nach dem Vorbringen der Klägerin hier beachtlichen Frage, ob eine nach Maßgabe des Landesrechts genehmigungspflichtige Satzung den einschlägigen Anforderungen entsprechend genehmigt worden ist.

16

Nach § 6 Abs. 1 EBS 1978 ist der umlagefähige Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke zu "50 % nach der Grundstücksfläche und zu 50 % nach der Frontlänge" zu verteilen. Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, soll gemäß § 6 Abs. 2 EBS 1978 "der Erschließungsaufwand in bezug auf die Grundstücksfläche abweichend von Absatz 1" nach den zulässigen Geschoßflächen verteilt werden. Damit ordnet § 6 Abs. 2 EBS 1978 für Abrechnungsgebiete mit unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke an, daß die eine Hälfte des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach den zulässigen Geschoßflächen und die andere Hälfte nach den Grundstücksbreiten an der Erschließungsanlage zu verteilen ist. Ein solcher Maßstab ist in der Regel zulässig (vgl. Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 <151>). Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, im vorliegenden Fall müsse mit Blick auf erschlossene Hinterliegergrundstücke etwas anderes gelten, lassen sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem sonstigen Akteninhalt herleiten.

17

Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist bundesrechtlich nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erinnern, die Beklagte habe mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 3. Februar 1977 wirksam die Kostenspaltung für die Kosten der Freilegung ausgesprochen.

18

Gegenstand einer Kostenspaltung können gemäß § 127 Abs. 3 BBauG die Kosten unter anderem für die Freilegung der Flächen der Erschließungsanlage sein. Die Zulässigkeit einer Kostenspaltung setzt eine entsprechende Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung voraus (§ 132 Nr. 3 BBauG). Dieser Anforderung ist hier genügt. § 7 EBS 1978 gestattet eine Kostenspaltung für die Freilegungskosten. Von dieser Möglichkeit hat der Gemeinderat der Beklagten durch den Beschluß vom 3. Februar 1977 Gebrauch gemacht. Der damit erfolgte "Ausspruch" der Kostenspaltung ist - was für seine Rechtmäßigkeit erforderlich ist (vgl. Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3 S. 5 <7>) - ergangen, bevor die betreffende Erschließungsanlage insgesamt endgültig hergestellt war.

19

Die Klägerin macht erstmals im Revisionsverfahren geltend, der Ausspruch der Kostenspaltung am 3. Februar 1977 sei deswegen unbeachtlich, weil es zu diesem Zeitpunkt an einer wirksamen Satzungsgrundlage gemangelt habe. Das geht fehl. § 13 EBS 1978 ordnet nämlich mit den Worten "Die Satzung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft" eine Rückwirkung der EBS 1978 auf den 1. Januar 1977 an. Da Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Rückwirkungsanordnung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, stellt kraft dieser Rückwirkung § 7 EBS 1978 in Verbindung mit § 127 Abs. 3 BBauG eine hinreichende Grundlage für den Ausspruch der Kostenspaltung am 3. Februar 1977 dar.

20

2.

Das Berufungsgericht hat entschieden, das Grundstück der Klägerin sei durch die Anbaustraße "Am Hypperich" im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen. Ob das zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht hat nämlich die sich in diesem Zusammenhang aus dem materiellen Recht (§ 131 Abs. 1 BBauG) ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Sachaufklärung verkannt. Darin liegt eine Verletzung von materiellem Bundesrecht.

21

Das Berufungsgericht hat festgestellt, bei dem Grundstück der Klägerin handele es sich um ein unmittelbar an die Fläche der Anbaustraße "Am Hypperich" angrenzendes (Anlieger-)Grundstück. Der Straßengrund sei so beschaffen, daß tatsächlich mit Fahrzeugen aller Art unmittelbar an die Grenze des Grundstücks der Klägerin herangefahren und es von da ab betreten werden könne. Hinter der Straßenbegrenzungslinie falle das Grundstück ab; hier befinde sich ein Abhang, der - wenn auch nicht an allen Stellen des Grundstücks gleichmäßg - in einer Tiefe von etwa 10 Metern einen Höhenunterschied von ca. 2,50 bis 3,00 Meter überwinde. Dieses natürliche "Hindernis in Gestalt einer Böschung" (Berufungsurteil S. 8) auf dem Grundstück der Klägerin stehe jedoch - so hat das Berufungsgericht angenommen - dessen Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG deshalb nicht entgegen, weil es der Klägerin in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Teilbeitragspflichten im Jahre 1978 mit ihr zumutbaren finanziellen Mitteln möglich gewesen sei, eine Zufahrt von der Straße "Am Hypperich" auf ihr Grundstück anzulegen. Diese Annahme ist - wie angedeutet - nicht durch hinreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt.

22

Natürliche Gegebenheiten auf einem Grundstück - wie z.B. eine Felswand, eine Böschung oder ein Gewässer - sind für die Beantwortung der Frage, ob dieses Grundstück durch die Anbaustraße, an die es angrenzt, im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen wird, nur erheblich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind; diese beiden Voraussetzungen bestimmen zugleich den Umfang dessen, was das materielle Recht im Einzelfall an Sachaufklärung verlangt. Die natürliche Gegebenheit muß - erstens - die Bebaubarkeit des Grundstücks gerade der betreffenden Verkehrsanlage wegen hindern, und es muß - zweitens - das, was der Bebaubarkeit als Hindernis entgegensteht, nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar sein. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

23

Durch eine Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) werden die Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das vermittelt, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist (vgl. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - a.a.O. S. 128 unter Hinweis auf Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - a.a.O. S. 154 ff.). Dieser rechtliche Ausgangspunkt macht die Vermittlung der Bebaubarkeit zum entscheidenden Kriterium für die Beurteilung des Erschlossenseins durch eine Anbaustraße und zwingt zu der Annahme, natürliche Gegebenheiten der in Rede stehenden Art seien im Rahmen des § 131 Abs. 1 BBauG von Bedeutung nur, wenn sie der Erfüllung der Erreichbarkeitsanforderungen entgegenstehen, von denen die Bebaubarkeit des betreffenden Grundstücks der jeweiligen Anbaustraße wegen abhängig ist, d.h. von denen das Bebauungs- und das Bauordnungsrecht die von der abzurechnenden Verkehrsanlage vermittelte Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen. Trifft das nicht zu, läßt also eine Felswand, eine Böschung, ein Gewässer usw. die Bebaubarkeit des Grundstücks unberührt, fehlt es bereits an der Voraussetzung dafür, von einem tatsächlichen "Hindernis" auf dem Grundstück sprechen zu dürfen.

24

Hindert dagegen eine natürliche Gegebenheit auf einem Grundstück dessen Bebaubarkeit einer bestimmten Anbaustraße wegen, ist mithin das Grundstück - eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - nicht schon der in Rede stehenden Erschließungsanlage wegen ohne weiteres bebaubar, rechtfertigt allein das gleichwohl noch nicht die Annahme, dieses Grundstück werde durch die betreffende Verkehrsanlage nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG. Auf das Bauhindernis kommt es nämlich insoweit nicht an, wenn es unter dem Blickwinkel des § 131 Abs. 1 BBauG für ausräumbar und für deshalb unerheblich zu halten ist. So liegt es, wenn die Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, um die vom Bebauungs- und Bauordnungsrecht gestellten Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, lediglich einen dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Aufwand erfordern, d.h. einen Aufwand, der dem erreichten Erfolg, nämlich der Bebaubarkeit des Grundstücks, angemessen ist (vgl. zum entsprechenden rechtlichen Ansatz bei tatsächlichen Hindernissen auf dem Straßengrund Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 <43 f.>). In diesem Sinne angemessen und deshalb einem Grundeigentümer zumutbar sind finanzielle Mittel, die ein "vernünftiger" Eigentümer aufbringen würde, um durch entsprechende Maßnahmen auf seinem Grundstück dessen Bebaukeit herzustellen, wobei - wie gesagt - eine etwaige anderweitige verkehrsmäßige Erschließung außer acht zu lassen ist. Diese Betrachtungsweise gebietet sich deshalb, weil anderenfalls nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, daß der Grundstückseigentümer das Bauhindernis, wegen dessen er bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt wurde, später beseitigt und auf diese Weise dann zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen beitragsfrei in den Genuß des von der Anlage vermittelten Erschließungsvorteils gelangt. Angesichts dessen können diese anderen Beitragspflichtigen in einem Fall, in dem ein der Bebaubarkeit eines Grundstücks entgegenstehendes Hindernis in der bezeichneten Weise ausräumbar ist, die Einbeziehung dieses Grundstücks in den Kreis der erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten (vgl. zur Maßgeblichkeit der Schutzwürdigkeit der anderen Beitragspflichtigen zuletzt Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - Urteilsabdruck S. 9 f. und 12 f.).

25

Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die eine Beantwortung der Frage gestatten, ob mit Blick auf die Anbaustraße "Am Hypperich" die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das Bebauungs- und das Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin abhängig machen. Welche Form der Erreichbarkeit für das bebauungsrechtliche Erschlossensein eines Grundstücks erforderlich ist - sei es eine Erreichbarkeit in Form einer unmittelbaren Zufahrt, sei es eine Erreichbarkeit in Form eines mit Kraftwagen auf das Grundstück Herauffahrendürfens -, ist in (wie hier) qualifiziert beplanten Gebieten in erster Linie durch eine Auslegung des einschlägigen Bebauungsplans zu ermitteln. Denn die Anforderungen an die plangemäße Erschließung sind voraussetzungsgemäß dem jeweiligen Bebauungsplan zu entnehmen (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - DVBl. 1988, 242 <243>). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den Anforderungen an die plangemäße Erschließung des Grundstücks der Klägerin getroffen. Ebenfalls fehlen Feststellungen dazu, von welchen Erreichbarkeitsanforderungen das hier einschlägige Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig macht und ob diesen Anforderungen genügt ist.

26

Auf den aufgezeigten Mangel käme es nicht entscheidungserheblich an, wenn - die Hindernisqualität der Böschung auf dem Grundstück der Klägerin unterstellt - angenommen werden könnte, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichten aus, die Auffassung zu rechtfertigen, das Hindernis sei ausräumbar, d.h. das, was der Bebaubarkeit des Grundstücks gegebenenfalls entgegensteht, könnte durch Maßnahmen beseitigt werden, die allenfalls einen finanziellen Aufwand erfordern, dessen Aufbringen der Klägerin im Vergleich zu dem damit erzielten Erfolg, nämlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks, zumutbar sei. Das trifft indessen nicht zu. Welche tatsächlichen Maßnahmen zur Beseitigung dessen erforderlich sind, was unter dem Blickwinkel der verkehrlichen Erreichbarkeit die Bebaubarkeit eines Grundstücks hindert, und welche Kosten für sie voraussichtlich entstehen werden, hängt ausschlaggebend davon ab, welche Erreichbarkeitsanforderungen das Bebauungs- und das Bauordnungsrecht an die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstücks stellen oder genauer: davon, was im Einzelfall zur Erfüllung dieser Anforderungen auf dem Grundstück zu ändern, zu beseitigen, hinzuzufügen usw. ist.

27

3.

Das Berufungsgericht hat erkannt, der angefochtene Teilerschließungsbeitragsbescheid sei in Höhe von 46,28 DM rechtswidrig. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen hat das Berufungsgericht ungeachtet des Beschlusses vom 3. Februar 1977, durch den der Gemeinderat der Beklagten die Straßen und Wege im Baugebiet "Hypperich" zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt hat, abgestellt ausschließlich auf die für die Anbaustraße "Am Hypperich" entstandenen Freilegungskosten und die von dieser Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke. Das könnte Bedenken begegnen, wenn die Zusammenfassungsentscheidung vom 3. Februar 1977 den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG genügen und auf der Grundlage dieser Entscheidung ein Teilerschließungsbeitrag für das Grundstück der Klägerin entstanden sein sollte, der der Höhe nach unter dem Beitrag liegt, den das Berufungsgericht ermittelt hat. Sollte das Berufungsgericht aufgrund seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, das Grundstück der Klägerin sei durch die Anbaustraße "Am Hypperich" im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, wird es auch dem damit angesprochenen Gesichtspunkt nachzugehen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100,53 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack Dr.
David Prof.
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl