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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1988, Az.: BVerwG 1 B 105.87

Bundesprüfstelle; Jugendgefährdung; Willkürliche Bewertung; Revision; Nachprüfbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 105.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 10.01.1984 - AZ: 10 K 6287/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.06.1987 - AZ: 20 A 1148/84

Fundstellen

  • NJW 1988, 1864 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 732 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Bundesprüfstelle vorgenommene Bewertung eines Indizierungsgegenstandes als jugendgefährdend, sei willkürlich, ist als Teil der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt nachprüfbar.

  2. 2.

    An die dieser Annahme zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, sofern nicht ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln vorliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beklagte beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bei der Annahme der nach § 1 Abs. 1 GjS maßgeblichen Jugendgefährdung des Brett-Würfel-Spiels "Risiko" eingeengt und damit letztlich die eigene Bewertung des Indizierungsgegenstandes gegenüber der Beklagten durchzusetzen versucht. Es habe kaum sachliche Gründe aufgezeigt, aus denen sich die Grenze des Beurteilungsspielraums ergebe, und nicht hinreichend dargetan, aus welchen Gründen diese Grenze überschritten erscheine.

3

Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar eingehend begründet, warum es das Spiel "Risiko" nach Art und Anlage und im Vergleich mit allgemein bekannten und akzeptierten Gesellschafts- und Gewinnspielen als nicht jugendgefährdend bewertet. Daraus ergibt sich aber, wie der Beklagten einzuräumen ist, noch nicht ohne weiteres, warum die davon abweichende Beurteilung des Spiels durch die Beklagte sich nicht mehr in den rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Nur in diesem Ausnahmefall wäre die Aufhebung der Indizierungsentscheidung gerechtfertigt gewesen. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Beklagte diese Grenze nicht überschritten hätte und aus diesem Grunde die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts fehlerhaft wäre, könnte dies nur in einem Revisionsverfahren berücksichtigt werden, würde aber für sich genommen im hier anhängigen Beschwerdeverfahren die Revisionszulassung noch nicht rechtfertigen, die vielmehr nur bei Vorliegen einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe erfolgen kann.

4

Als eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht, sieht die Beklagte die Feststellung und Beschreibung der Grenzen der Beurteilungsermächtigung an. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies allgemein für alle Fälle möglich ist, in denen das Gesetz der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumt. Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Indizierung jugendgefährdender Schriften ähnlich wie bei Prüfungsentscheidungen (vgl. Beschluß vom 12. November 1979 - BVerwG 7 B 228.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 121) eine Überschreitung der Grenzen des der Bundesprüfstelle zustehenden Beurteilungsspielraums dann angenommen, wenn die ethisch-pädagogische Würdigung einer Schrift durch die Bundesprüfstelle willkürlich, also schlechthin unhaltbar ist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine eklatante Fehleinschätzung vorliegt (Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 17.86 - Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 15; vgl. auch BVerwGE 77, 75 <78>[BVerwG 03.03.1987 - 1 C 16/86]). Wann eine solche schlechthin unhaltbare willkürliche Entscheidung aufgrund eklatanter Fehleinschätzung vorliegt, läßt sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall entscheiden und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

5

Die Annahme der Willkür ist als Teil der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht uneingeschränkt nachprüfbar. Das Revisionsgericht ist also nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Annahme des Berufungsgerichts insoweit gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt. Denn dies sind Kriterien für die revisionsgerichtliche Überprüfung tatsächlicher Feststellungen i.S. des § 137 Abs. 2 VwGO, um die es hier nicht geht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem o.g. Senatsurteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 17.86 - Buchholz a.a.O. Nicht die Wertung der dort indizierten Schrift als jugendgefährdend, sondern nur die dieser Wertung zugrundeliegenden Feststellungen über den Inhalt der Schrift konnten gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstoßen. Dies ergibt sich auch aus der in Bezug genommenen Entscheidung in BVerwGE 25, 318 <323>[BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64], die die Auslegung von Gedankenäußerungen betrifft. In BVerwGE 39, 197 ff. werden zwar bestimmte Grundsätze jener Entscheidung bezüglich des geschützten Personenkreises und des Prognosemaßstabes für die Annahme einer Jugendgefährdung aufgegeben, entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht die für die revisionsgerichtliche Kontrolle einer tatsächlichen Beweiswürdigung aufgestellten und auch sonst allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147; Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]) in Frage gestellt.

6

Eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus. Von einer Abweichung kann nur dann die Rede sein, wenn das Berufungsgericht eine Rechtsansicht vertritt, die im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Ein diesbezüglicher Meinungsunterschied wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch unabhängig vom Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 39, 197 <204>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68];  77, 75 <78>[BVerwG 03.03.1987 - 1 C 15/85]; Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 17.86 - Buchholz a.a.O.) ausgeführt, daß das Gericht zwar uneingeschränkt zu prüfen hat, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Eignung zur sittlichen Gefährdung der Jugend, wie er in § 1 Abs. 1. Satz 2 GjS beispielhaft verdeutlicht ist, richtig ausgelegt hat und ob der Sachverhalt, den die Behörde als jugendgefährdend beurteilt hat, tatsächlich vorliegt, daß aber andererseits nur eingeschränkt - nämlich nur auf Willkür hin - zu prüfen ist, ob die Behörde den Sachverhalt zu Recht als jugendgefährdend beurteilt hat. Die die Berufungsentscheidung tragenden Erwägungen beziehen sich auf diesen zweiten Beurteilungsvorgang. Hier gelangt das Berufungsgericht, wie die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift selbst hervorhebt, zu einem Bewertungswiderspruch zur Entscheidung der Bundesprüfstelle. Dies erfolgt allerdings nicht in der Form einer Sachverhaltsfeststellung, sondern durch die aus eigener Bewertung gewonnene Annahme der Willkür.

7

Auch die in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

8

Soweit die Beklagte bezüglich der Bedeutung einer Spielanleitung "die Verwertung des angeblichen Erfahrungssatzes" unter dem Gesichtspunkt der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO beanstandet, läßt sie außer acht, daß schon das Verwaltungsgericht (UA S. 15) der Spielanleitung "nur eine begrenzte Funktion" beigemessen hat: Sie mache lediglich die Spieler mit den Spielregeln vertraut; wer das Spiel schon kenne, brauche auf sie nicht zurückzugreifen. Dementsprechend führt das Berufungsgericht (UA S. 11) aus, "die Spielanleitung und die Spielkarten reduzieren sich auf den sachlichen Anweisungsinhalt, was zu tun ist und welche Spielendstellung anzustreben ist, um zu gewinnen". Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, daß die Spielanleitung nur eine "begrenzte" (mit "Zurücktreten des Textes" bezeichnete) Bedeutung hat. Diese Bedeutung kommt der Spielanleitung ohne weiteres auch dann zu, wenn ein Teil der Spieler, denen das Spiel noch nicht bekannt ist, es sich von Mitspielern erklären läßt. Eine zusätzliche die Entscheidung tragende Tatsachenfeststellung hat das Berufungsgericht insoweit nicht getroffen, so daß es des von der Beklagten vermißten Hinweises nicht bedurfte.

9

Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil sich das Berufungsgericht nicht eine Sachkunde zugeschrieben hat, die ihm keinesfalls zur Verfügung stehen konnte und weil seine einschlägigen Ausführungen auch nicht auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (vgl. Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - NVwZ 1988, 56 <57>[BVerwG 01.07.1987 - 1 C 25/85]).

10

Unter dem Gesichtspunkt des § 86 Abs. 1 VwGO beanstandet die Beschwerde ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts (UA S. 11) über die Ursachen des "emotionalisierenden Effekts des Spiels". Auch insoweit kann dem Berufungsgericht indes nicht vorgeworfen werden, es fehle ihm offensichtlich an der nötigen Sachkunde; denn die Würdigung, die das Gericht vorgenommen hat, liegt nicht außerhalb des Bereichs, in dem ein Richter aufgrund seiner Lebenserfahrung urteilsfähig ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Heinrich
Gielen
Dr. Kemper