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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1987, Az.: BVerwG 1 C 17.86

Jugendschutz; Jugendgefährdung; Bundesprüfstelle; Beurteilungsspielraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 17.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 02.11.1982 - AZ: 10 K 2768/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.06.1985 - AZ: 20 A 1210/83

Fundstellen

  • AfP 1987, 549
  • NJW 1987, 1434-1435 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 592 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung zwischen dem der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher der vollen Nachprüfung des Gerichts zugänglich ist, und der - nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden - Bewertung dieses Sachverhalts durch die Bundesprüfstelle unter dem Gesichtspunkt der Jugendgefährdung

  2. 2.

    Die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Bundesprüfstelle sind überschritten, wenn die ethisch-pädagogische Würdigung einer Schrift durch die Bundesprüfstelle willkürlich, also schlechthin unhaltbar ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin gibt die Kriegsromanereihe "D." heraus, in der im Jahr 1978 in zweiter Auflage mit 50.000 Exemplaren der Heftroman "..." von L. V. erschienen ist. In dem Heft werden Kriegsereignisse während der Invasion der Alliierten in Nordfrankreich im Juni und Juli 1944 aus der Sicht deutscher Soldaten geschildert.

2

Auf Antrag des Jugendamtes der Stadt Bonn vom 9. Dezember 1980 verfügte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften durch Entscheidung Nr. 3039 vom 2. April 1981 die Aufnahme des Romanhefts in die Liste der jugendgefährdenden Schriften. Zur Begründung der Eignung des Heftes zur Jugendgefährdung heißt es in der Entscheidung zusammenfassend: Die Schrecken und Leiden des Krieges würden in der Schrift verniedlicht und bagatellisiert und demgegenüber die Heldentaten einzelner in den Vordergrund gerückt. Dadurch erscheine der Krieg letztlich als Abenteuer, in dem der einzelne Mann sich mit etwas Glück bewähren könne, indem er zeige, daß er "ein richtiger Kerl" sei.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 4. Juni 1985 das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Entscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bundesprüfstelle sei bei ihrer Bewertung der Schrift als jugendgefährdend nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen; denn sie habe ihrer Entscheidung einen Inhalt der Schrift zugrunde gelegt, den diese jedenfalls in wesentlichen Teilen nicht habe. Die Bundesprüfstelle müsse bei der von ihr zu treffenden Entscheidung zunächst den zu subsumierenden Sachverhalt ermitteln, d.h. sie müsse sich Kenntnis darüber verschaffen, was zur Indizierung anstehe. Dazu rechne auch die Ermittlung dessen, was der - nicht durch bloßes Lesen, sondern auch durch gedankliches Verarbeiten festzustellende - sachliche Inhalt der in Frage stehenden Schrift sei. Erst im Anschluß daran setze der Vorgang der Wertung durch das Gremium der Bundesprüfstelle ein; nur dieses Werturteil über die Eignung der Schrift zur sittlichen Jugendgefährdung sei der vollen gerichtlichen Überprüfung entzogen. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob die Feststellung der Bundesprüfstelle zutreffe, in der Schrift würden Heldentaten einzelner bewundernd geschildert. Unzutreffend sei jedenfalls die These der Bundesprüfstelle, über feindliche Angriffe, Kampfszenen und Gefallene werde in einer Form berichtet, in der die an sich schrecklichen und grauenvollen Ereignisse verniedlicht und verharmlost würden und durch die der jugendliche Leser den Eindruck gewinnen müsse, ein feindlicher Bomben- und Panzerangriff sei letztlich eine Bagatelle, die Kriegsereignisse würden somit zur lyrischen Idylle. Gerade die von der Bundesprüfstelle wörtlich zitierten Auszüge aus dem Romanheft belegten das Gegenteil. Diese Darstellungen sei drastisch und ließen nicht den geringsten Zweifel daran, daß sich die betroffenen Soldaten in einer schrecklichen, ausweglosen Situation befunden und dies auch so empfunden hätten. Das furchterregende Bild des Krieges, in dem ein Überleben letztlich dem Zufall überlassen bleibe und der den einzelnen seiner Würde entkleidet zum verzweifelten Objekt der Vernichtung mache, ergebe sich auch aus anderen Textstellen. Da der Roman gerade den gegenteiligen Eindruck der von der Bundesprüfstelle hervorgehobenen Verharmlosung und Verniedlichung des Krieges erwecke, stellten sich die entsprechenden Feststellungen der Bundesprüfstelle über das, was den Inhalt des Romans wesentlich ausmache, als Fehlermittlung des zu subsumierenden Sachverhalts dar. Die umstrittene Indizierungsentscheidung sei aber auch dann in einer der Überprüfung des Gerichts zugänglichen Weise fehlerhaft, wenn man der dargelegten Auffassung nicht folge, vielmehr der Ansicht sei, daß bereits die über das bloße Lesen des Romanhefts hinausgehende wertende Feststellung des Heftinhalts von der Beurteilungsermächtigung erfaßt werde. Fehler im eigentlichen Wertungsbereich führten ausnahmsweise dann zu einer gerichtlichen Aufhebung der Entscheidung, wenn sie auf einer derart eklatanten und außerhalb eines jeden vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung beruhten, daß sich ihr Ergebnis als gänzlich unhaltbar aufdränge. Die Wertung der Bundesprüfstelle, in dem Romanheft würden die Schrecken und Leiden des Kriegs verniedlicht und bagatellisiert, sei in diesem Sinne unhaltbar.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Sie trägt vor: Das Berufungsgericht sei mit seiner Urteilsbegründung in den Bereich der Beurteilungsermächtigung eingedrungen und habe seine Wertung der streitigen Schrift an die Stelle der Bewertung durch die Bundesprüfstelle gesetzt. Die Frage, welchen Eindruck der kindliche oder jugendliche Leser von einer Kriegshandlungen konkret beschreibenden Schrift haben werde oder haben könne, sei nicht mehr Gegenstand der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Wertung des gelesenen Buchinhalts. Diese Wertung nehme die Bundesprüfstelle im Rahmen der Beurteilungsermächtigung vor. An diese Wertung schließe sich die weitere Wertung an, ob eine Jugendgefährdung vorliege. Unterläge der erste Wertungsschritt entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts voller gerichtlicher Kontrolle, so würde die Beurteilungsermächtigung der Bundesprüfstelle weitgehend entfallen. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach die Wertung der Bundesprüfstelle auf einer eklatanten Fehleinschätzung beruhe, sei abwegig. Ihr stehe bereits entgegen, daß nicht nur das antragstellende Jugendamt und die Beklagte zu einer anderen Wertung als das Berufungsgericht gekommen seien, sondern auch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht. Es sei schlechterdings unmöglich, daß eine eklatante Fehleinschätzung vorliege, wenn ein erstinstanzliches Gericht, das mit fünf Richtern, darunter drei Berufsrichter, besetzt sei, die Wertung der Beklagten als vertretbar im Rahmen der Einschätzungsprärogative beurteilt habe. Im Grunde sei auch diese Sentenz des Berufungsgerichts nichts anderes als der Versuch, die volle gerichtliche Kontrolle zurückzugewinnen. Im übrigen habe das Berufungsgericht versäumt darzulegen, warum die Wertung der Schrift als jugendgefährdend gänzlich unvertretbar, unvernünftig und unhaltbar sein solle. Die Beklagte beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

5

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zwar rügt sie zu Recht, daß das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung den Umfang der Beurteilungsermächtigung der Bundesprüfstelle verkannt hat. Die Hilfsbegründung des Berufungsurteils, wonach die angefochtene Indizierungsentscheidung auf einer eklatanten Fehlbeurteilung der indizierten Schrift beruht, hält aber der revisionsgerichtlichen Prüfung stand.

7

1.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS sind solche Schriften in eine Liste aufzunehmen, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS gehören zu diesen Schriften vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Bei der Beantwortung der Frage nach der Eignung einer Schrift zur Jugendgefährdung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GjS steht der Bundesprüfstelle nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 39, 197 <203 f.>) ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft zwar uneingeschränkt, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Eignung zur sittlichen Gefährdung der Jugend, wie er in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS beispielhaft verdeutlicht ist, richtig ausgelegt hat; es prüft auch uneingeschränkt, ob der Sachverhalt, den die Behörde als jugendgefährdend beurteilt hat, tatsächlich vorliegt. Das Gericht hat aber nur eingeschränkt - nämlich nur auf Willkür hin - zu prüfen, ob die Behörde den Sachverhalt zu Recht als jugendgefährdend beurteilt hat. Denn für diese wertend-prognostische Entscheidung hat die Bundesprüfstelle nach der Konzeption des Gesetzes eine Einschätzungsprärogative; das folgt, wie der erkennende Senat im Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197<203 f.>) dargelegt hat, namentlich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Zusammensetzung der Bundesprüfstelle, die "vermutete Fachkenntnisse" auf dem Gebiet der ethisch-pädagogischen Bewertung von Schriften und "Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz verbindet" sowie weisungsunabhängig ist. Es gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch andere Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben aus denselben Erwägungen wie der erkennende Senat Beurteilungsspielräume anerkannt (vgl. BVerwGE 59, 213<215 ff.>; 62, 330 <337 ff.>; 72, 195 <197 ff.>).

8

2.

Das Berufungsgericht hält die angefochtene Indizierungsentscheidung zu Unrecht wegen Sachverhaltsirrtums für rechtswidrig. Die Bundesprüfstelle ist nach Ansicht des Berufungsgerichts insofern von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als sie die indizierte Schrift dahin charakterisiert hat, die schrecklichen und grauenvollen Kriegsereignisse würden verniedlicht und verharmlost, jugendliche Leser müßten den Eindruck gewinnen, ein feindlicher Bomben- und Panzerangriff sei letztlich eine Bagatelle. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Schrift in Wahrheit ein realistisches Bild des Krieges. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsurteil die Grenze zwischen dem der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher der vollen Nachprüfung des Gerichts zugänglich ist, und der - nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden - Bewertung dieses Sachverhalts durch die Bundesprüfstelle unter dem Gesichtspunkt des§ 1 Abs. 1 GjS.

9

Der Sachverhalt, den die Bundesprüfstelle zu würdigen hat, ist die zu prüfende Schrift. Die Bundesprüfstelle irrt über den Sachverhalt, wenn sie ihrer Entscheidung einen Schriftinhalt zugrunde legt, der mit dem Text der zu prüfenden Schrift nicht übereinstimmt. Ein solcher Sachverhaltsirrtum liegt namentlich vor, wenn die zu prüfende Schrift ganz oder teilweise mit einer anderen verwechselt wird oder wenn die Bundesprüfstelle bei ihrer Entscheidung einen Teil der Schriftübersieht, von einem falschen Zitat aus der Schrift ausgeht oder sonst den Inhalt der Schrift falsch wiedergibt. Dem entspricht, daß der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 20. September 1984 (BVerwGE 70, 143 <145>) in einem Prüfungsfall einen - gerichtlich voll überprüfbaren - Sachverhaltsirrtum darin gesehen hat, daß der Prüfer eine falsche Vorstellung von einer bestimmten Einzelheit der Prüfungsaufgabe hatte. Nicht mehr zu dem gerichtlich überprüfbaren Sachverhalt gehört dagegen die - die Ebene der Inhaltsangabe übersteigende - Feststellung des sozialethischen Gehalts der Schrift, wie er auf jugendliche Leser wirkt, z.B. die Frage, ob die Schrift zu Gewalttätigkeit anreizt oder den Krieg verherrlicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS). Hierbei handelt es sich um eine Bewertung der Schrift unter dem Gesichtspunkt der Jugendgefährdung; diese Bewertung fällt in den Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle.

10

So verhält es sich auch bei den Wertungen der Bundesprüfstelle, die das Berufungsgericht beanstandet: Die Auffassung der Bundesprüfstelle, die indizierte Schrift verharmlose den Krieg und lasse jugendliche Leser den Eindruck gewinnen, er sei letztlich eine Bagatelle, ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, eine "Fehlermittlung des zu subsumierenden Sachverhalts", sondern bereits Teil des wertend-prognostischen Urteils über die Wirkung der Schrift auf Jugendliche, für das der Bundesprüfstelle eine Einschätzungsprärogative zukommt.

11

3.

Ist die angefochtene Indizierungsentscheidung also nicht rechtswidrig wegen Sachverhalts Irrtums, so ist sie es doch aus einem anderen Grund, den das Berufungsgericht in der Hilfsbegründung seines Urteils ohne Rechtsfehler dargelegt hat. Danach ist die - die Indizierungsentscheidung tragende - Wertung der Bundesprüfstelle, die Schrift verharmlose den Krieg und lasse ihn für jugendliche Leser als Bagatelle erscheinen, nicht nur unrichtig, sie stellt vielmehr eine eklatante Fehleinschätzung dar und hält sich deshalb nicht in den Grenzen des der Bundesprüfstelle zustehenden Beurteilungsspielraums. In der Tat sind die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Bundesprüfstelle überschritten, wenn die ethisch-pädagogische Würdigung einer Schrift durch die Bundesprüfstelle willkürlich, also schlechthin unhaltbar ist (vgl. - zum Beurteilungsspielraum im Prüfungsrecht - Beschlüsse vom 12. November 1979 - BVerwG 7 B 228.79 - <Buchholz 421.0 Nr. 121> und vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 7 B 130.81 -<Buchholz 421.0 Nr. 153>).

12

Die Bundesprüfstelle legt in der angefochtenen Entscheidung zunächst unter Heranziehung der Rechtsprechung dar, was unter sittlicher Gefährdung und unter Kriegsverherrlichung (vgl. dazu BVerwGE 23, 112<114 f.>) im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS zu verstehen ist. In diesen abstrakten Ausführungen, die nicht zu beanstanden sind, wird hervorgehoben, es sei sittlich gefährdend, wenn in einer Schrift "der Krieg verharmlost wird, d.h., wenn die Schrecken des Krieges nicht erwähnt werden, die unsäglichen Opfer und Leiden nicht bewußt gemacht werden"; durch eine solche Darstellung könne "eine positive Einstellung des jugendlichen Konsumenten zum Krieg gefördert werden" (S. 16/17 der Entscheidung). Im Anschluß daran geht die Entscheidung (S. 17 ff.) auf die indizierte Schrift ein und wirft ihr insbesondere vor, sie berichte von feindlichen Angriffen, Kampfszenen und Gefallenen in einer Weise, welche die an sich schrecklichen und grauenvollen Ereignisse verniedliche und verharmlose, so daß der jugendliche Leser den Eindruck gewinnen müsse, ein feindlicher Bomben- oder Panzerangriff sei letztlich eine Bagatelle; die Kriegsereignisse würden somit zur lyrischen Idylle. Am Ende der Indizierungsentscheidung heißt es nochmals, in dem Heft würden "die Schrecken und Leiden des Krieges verniedlicht und bagatellisiert".

13

Diese Charakterisierung erachtet das Berufungsgericht als schlechterdings unvereinbar mit dem Inhalt der Schrift und daher als abwegig. Das Berufungsgericht führt unter Hinweis auf zahlreiche Textstellen aus, die Kriegsdarstellung der Schrift lasse nicht den geringsten Zweifel daran, daß sich die betroffenen Soldaten in einer schrecklichen, ausweglosen Situation befunden und dies auch so empfunden hätten; das durch Bomben und Granaten ausgelöste Inferno werde drastisch beschrieben, und das "furchterregende Bild des Krieges", in dem ein Überleben letztlich dem Zufall überlassen bleibe und der einzelne zum verzweifelten Objekt der Vernichtung werde, erstehe unmißverständlich. Diese Deutung der Schrift durch das Berufungsgericht ist rechtlich einwandfrei; sie verstößt, wie die vom Berufungsgericht als Beleg angeführten Textstellen (z.B. S. 29/30, 55/56, 61/62) beweisen, nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln (vgl. BVerwGE 25, 318<323 f.>). Sie wird entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch widerlegt, daß ein Kollegialgericht, nämlich das erstinstanzliche Verwaltungsgericht, die Entscheidung der Bundesprüfstelle für rechtmäßig gehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat lediglich dahin erkannt, die Würdigung der Bundesprüfstelle sei "zumindest vertretbar" (UA S. 7) oder "hinlänglich vertretbar" (UA S. 8). Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein solches Vertretbarkeitsurteil irrig ist. Ebensowenig ist ausgeschlossen, daß dem Gremium der Bundesprüfstelle ein grober Fehler unterläuft.

14

Werden die Schrecken und Leiden des Krieges in dem indizierten Heft nicht, wie die Bundesprüfstelle in ihrer Würdigung meint, zur "Bagatelle" und zur "lyrischen Idylle" verharmlost, sondern im Gegenteil, wie das Berufungsgericht feststellt, mit unmißverständlicher Drastik geschildert, so ist jene Würdigung schlechthin unhaltbar und durch den der Bundesprüfstelle zustehenden Beurteilungsspielraum nicht mehr gedeckt. Die auf jene Würdigung gestützte Indizierungsentscheidung ist folglich rechtswidrig, ohne daß es darauf ankommt, ob die Schrift aus anderen Gründen hätte indiziert werden dürfen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen