Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1987, Az.: BVerwG 1 C 15.85
Volksfest; Sperrecht; Immissionsschutzrecht; Festsetzung; Versagung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 15.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 15.05.1984 - AZ: 3 K 4797/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.05.1985 - AZ: 4 A 1645/84
Rechtsgrundlagen
- § 60 b GewO
- § 69 GewO
- § 69 a GewO
- § 17 GastV NW
- § 18 GastV NW
- § 19 GastV NW
- § 9 LImschG NW
- § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO
- § 60 GewO
- § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO
Fundstellen
- BVerwGE 77, 70 - 75
- DVBl 1987, 688-690 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1987, 193-196
- DÖV 1987, 539-541
- GewArch 1987, 201-202
- MDR 1987, 806 (Kurzinformation)
- NJW 1987, 1899 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 494-496 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Antrag auf Festsetzung eines Volksfestes, dessen Öffnungszeiten mit Sperrzeitrecht und mit Immissionsschutzrecht nicht vereinbar sind, muß gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO abgelehnt werden.
- 2.
Widerspricht die Durchführung eines Volksfestes aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO, so werden durch eine Festsetzung die Rechte der Personen verletzt, deren Schutz die Sperrzeitregelung und die immissionsschutzrechtliche Regelung dienen.
- 3.
Wegen der Einstandspflicht gemäß § 69 Abs. 2 GewO hat die Behörde nur das Recht, ein Volksfest, nach Maßgabe des Antrags hinsichtlich Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen oder die Festsetzung abzulehnen. Die Festsetzung ist als Verwaltungsakt unteilbar.
Redaktioneller Leitsatz
Ist ein Volksfest unvereinbar mit Sperr- und Immissionsschutzrecht, so ist dessen Festsetzung rechtswidrig; Versagung muß in vollem Umfang erfolgen.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1987
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Kläger werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1984 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Beklagten vom 31. März 1983 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Mai 1983 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Häuser in K. in unmittelbarer Nachbarschaft eines Geländes, auf dem der Beigeladene jeweils im Frühjahr sein Schützenfest veranstaltet. Die Klägerin zu 6 ist während des Revisionsverfahrens nach B. umgezogen und hat ihr Haus in K. vermietet, während die übrigen Kläger die vorerwähnten Häuser auch heute noch bewohnen. Das Schützenfest des Jahres 1983 hat der Beklagte entsprechend dem Antrag des Beigeladenen als Volksfest festgesetzt. Das Volksfest fand nach Maßgabe dieser Festsetzung statt. Der Widerspruch der Kläger blieb ohne Erfolg, ebenso die anschließende Fortsetzungsfeststellungsklage der Kläger beim Verwaltungsgericht. Demgegenüber erachtete das Berufungsgericht die Klage teilweise als begründet. Zwar könnten - so meint das Berufungsgericht - die Kläger nicht mit ihrem Begehren durchdringen, die völlige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungsverfügung feststellen zu lassen; die Verfügung sei jedoch insoweit rechtswidrig gewesen und habe die Kläger in ihren Rechten verletzt, als sie Öffnungszeiten für das Volksfest über 22.00 Uhr hinaus festgesetzt und entsprechende Sperrzeitverkürzungen sowie Ausnahmegenehmigungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz gewährt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt in förmlicher Hinsicht die Verletzung der Aufklärungspflicht und macht in materieller Hinsicht geltend, entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts seien die in dem Festsetzungsbescheid des Beklagten bestimmten Öffnungszeiten, Sperrzeiten und Ausnahmegenehmigungen Rechtens und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlußrevision der Kläger zurückzuweisen und auf die Revision das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1985 aufzuheben, soweit der Berufung der Kläger stattgegeben wurde, und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1984 zurückzuweisen.
Die Kläger haben Anschlußrevision eingelegt und beantragen,
die Revision zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1984 aufzuheben und festzustellen, daß der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31. März 1983 in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 20. Mai 1983 in vollem Umfang rechtswidrig gewesen ist.
Sie verteidigen das Berufungsurteil mit seinem Erkenntnis zu den Öffnungszeiten der Festsetzung, vertreten aber darüber hinaus den Standpunkt, daß die Festsetzung auch hinsichtlich des Platzes rechtswidrig gewesen sei.
II.
Die Anschlußrevision ist begründet. Entsprechend dem Begehren der Kläger ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 31. März 1983 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Mai 1983 rechtswidrig gewesen ist. Das berechtigte Interesse der Klägerin zu 6 an der begehrten Feststellung ist durch ihren Umzug nach B. nicht entfallen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dessen für den Senat verbindliche Auslegung des maßgeblichen Landesrechts zwingen zu der Schlußfolgerung, daß der Beklagte den Festsetzungsantrag des Beigeladenen gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO hätte ablehnen müssen, weil die Durchführung der Veranstaltung im Umfange der antragsgemäßen Festsetzung dem öffentlichen Interesse widersprach.
Die Durchführung des festgesetzten Volksfestes widersprach zumindest deshalb dem öffentlichen Interesse, weil gemäß Ziff. 3 a) des Festsetzungsbescheides die Öffnungszeiten für die dort genannten unterhaltenden Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO nicht um 22.00 Uhr endeten und damit - wie das Berufungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht befunden hat - die Sperrzeit nach nordrhein-westfälischem Gaststättenrecht nicht beachteten und weil gemäß Ziff. 3 c) des vorgenannten Bescheides die musikalischen Darbietungen im Schützenzelt über 22.00 Uhr hinaus zugelassen waren und somit - wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Verletzung von Bundesrecht erkannt hat - gegen nordrhein-westfälisches Immissionsschutzrecht verstießen. Ein Volksfest, das während der gesetzlich festgelegten Sperrzeit und unter Verletzung von Immissionsschutzrecht durchgeführt wird, steht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse.
Nach Ziff. 3 a) des Festsetzungsbescheides durften die dort genannten Schaustelleraktivitäten bis 23.00 Uhr betrieben werden. Gemäß § 17 GastV NW besteht für Volksfeste der hier interessierenden Art eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Nach § 18 GastV NW kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung vorübergehend allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Unter Ausnutzung dieser Ermächtigung ist in der Gemeinde K. die Sperrzeit für das Schützenfest aufgehoben worden. Diese Regelung ist die einzige Rechtsgrundlage für die über 22.00 Uhr hinausgehenden Öffnungszeiten gemäß Bescheidziffer 3 a). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Regelung indes unwirksam, weil die unterschiedslose und vollständige Aufhebung der Sperrzeit während der Kirmesnächte mit dem Schutzzweck der grundsätzlichen Sperrzeitregelung schlechthin unvereinbar und deshalb nicht durch § 18 GastV NW gedeckt sei. Die betreffende ordnungsbehördliche Regelung sei - so meint das Berufungsgericht - für die betroffenen Nachbarn des Festplatzes wegen der erheblichen Lärmbelästigungen unzumutbar und durch kein noch so starkes Bedürfnis der übrigen Bevölkerung, während der Kirmeszeit ohne zeitliche Einschränkung ihrem Vergnügen nachzugehen, gerechtfertigt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 18 GastV NW vor, die Sperrzeit während der Kirmestage für den Festbetrieb vollständig aufzuheben. Das Berufungsgericht verneint auch das Vorhandensein besonderer örtlicher Verhältnisse, aus denen sich eine gegenüber dem Normalfall geringere Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes entnehmen ließe.
Das Berufungsgericht hat somit in Anwendung von nichtrevisiblem Landesrecht befunden, die Öffnungszeiten für die unter der Bescheidziffer 3 a) genannten Einrichtungen widersprächen dem Gaststättenrecht. Bundesrecht könnte durch diesen Befund nur dann verletzt sein, wenn das Berufungsgericht die in § 18 GastV NW verwendeten und durch § 18 GastG bundesrechtlich festgelegten Begriffe des öffentlichen Bedürfnisses und der besonderen örtlichen Verhältnisse verkannt hätte. Für eine diesbezügliche Annahme bieten die Ausführungen im Berufungsurteil indes keinen Anlaß.
Nach Ziff. 3 c) des Festsetzungsbescheides waren die musikalischen Darbietungen im Schützenzelt für die ersten drei Nächte des Volksfestes bis 1.00 Uhr und für die letzte Nacht bis 0.30 Uhr zugelassen. Gemäß § 9 Abs. 1 LImschG NW sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Nach § 9 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes kann die Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für Volksfeste durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Auf eine derartige Verordnung wird in dem Festsetzungsbescheid nicht zurückgegriffen. Statt dessen wird die Öffnungszeitenregelung für die in der Bescheidziffer 3 c) genannten musikalischen Darbietungen auf Ausnahmen gestützt, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz LImschG NW auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen werden dürfen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lagen diese Voraussetzungen jedoch im Umfang der vom Beklagten gewährten Ausnahmegenehmigung nicht vor. Das Berufungsgericht hat befunden, es habe kein öffentliches Interesse daran bestanden, im Schützenzelt musikalische Darbietungen in den Nächten von Samstag bis Dienstag bis 1.00 Uhr und in der Nacht zum Mittwoch bis 0.30 Uhr zuzulassen; das Schützenzelt sei eine der Hauptlärmquellen gewesen, aus der die Musik und die Lautsprecheransagen nahezu ungehindert zu der benachbarten Wohnbebauung hätten hinüberschallen können; weder das Interesse der Schützen an der Traditionswahrung noch das Interesse der Kirmesbesucher hätten eine derartige Einschränkung der Belange der Nachbarn rechtfertigen können.
Das Berufungsgericht hat infolgedessen in Anwendung von nichtrevisiblem Landesrecht erkannt, die Darbietungszeiten für die unter Bescheidziffer 3 c) genannten Aktivitäten verstießen gegen Immissionsschutzrecht. Die tatsächlichen Feststellungen, die dieser immissionsschutzrechtlichen Bewertung des Berufungsgerichts zugrunde liegen, werden, von der Revision nicht begründet angegriffen. Die Revision erhebt zwar den Vorwurf, das Berufungsgericht habe "Art und Umfang der Lärmbelästigungen der Kläger sehr viel sorgfältiger als geschehen aufklären müssen"; in bezug auf die hier ausschlaggebende tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, das Schützenzelt sei eine der Hauptlärmquellen gewesen, aus der die Musik und die Lautsprecheransagen nahezu ungehindert zu der benachbarten Wohnbebauung hätten hinüberschallen können, fehlt indes die konkrete Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen zu einem Ergebnis geführt hätten, das die Unrichtigkeit dieser Feststellung erwiesen hätte. Darüber hinaus muß der Revision in dem hier interessierenden Punkte schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Beklagte keine einschlägigen Beweisanträge im Berufungsverfahren gestellt hat. Bei Umständen, deren Aufklärungsbedürftigkeit sich - wie hier - nicht aufdrängt, ist das Tatsachengericht gegenüber einer rechts- und fachkundig vertretenen Behörde nur zu solchen Beweiserhebungen verpflichtet, die förmlich beantragt werden.
Entgegen dem insoweit mißverständlichen Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO reicht die somit feststehende objektive Rechtswidrigkeit des streitigen Verwaltungsaktes nicht aus, dem Antrag auf Erlaß eines Fortsetzungsfeststellungsurteils zum Erfolg zu verhelfen. Wie der enge Zusammenhang zwischen Satz 1 und Satz 4 des § 113 Abs. 1 VwGO deutlich macht, darf dem Feststellungsbegehren nur entsprochen werden, soweit der Antragsteller durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist und der betreffende Verwaltungsakt deshalb hätte aufgehoben werden müssen, wenn er sich nicht erledigt hätte. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Falle erfüllt.
§ 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO, gegen den der Beklagte durch den Erlaß des strittigen Verwaltungsaktes verstoßen hat, dient unter den hier vorliegenden Umständen auch dem Schutz der Kläger. Besteht - wie hier - der Widerspruch zum öffentlichen Interesse gerade in der Verletzung von Drittschutznormen, so vermitteln diese Normen ihrerseits den Schutznormcharakter des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Der diesbezüglichen Auffassung des Berufungsgerichts pflichtet der Senat bei. Der drittschützende Charakter der Vorschriften des § 17 GastV NW und des § 9 LImschG NW ist vom Senat als verbindlicher berufungsgerichtlicher Befund über den Inhalt landesrechtlicher Bestimmungen hinzunehmen. Gegen die Auffassung, die Drittschutzwirkung dieser Normen komme auch bei deren Anwendung im Rahmen des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO zur Geltung, spricht nicht der Umstand, daß die Festsetzung den Inhalt des Volksfestes nicht verändert und auch keine Erlaubnis oder Genehmigung ersetzt. Entscheidend ist der Wille des Gesetzes, die mit der Festsetzung verbundene Verleihung gesetzlicher Privilegien, die jedenfalls dem Volksfest einen neuen Charakter gibt, davon abhängig zu machen, daß die Durchführung der Veranstaltung - nicht die Festsetzung - den gaststättenrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Regelungen - also Drittschutznormen - nicht widersprechen darf. Daß in § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO vom "öffentlichen Interesse" die Rede ist, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht für belangvoll. Durch die Verwendung dieses Begriffes soll offensichtlich die subjektive Abwehrseite der öffentlich-rechtlichen Normen nicht ausgeklammert werden.
Der Festsetzungsbescheid, der unter Verletzung von Rechten der Kläger gegen § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO verstieß, hätte auf eine Anfechtungsklage hin in vollem Umfange aufgehoben werden müssen und unterliegt nunmehr auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfange der Rechtswidrigkeitsfeststellung, obgleich er möglicherweise Teile enthält, die Inhalt einer Festsetzung hätten sein dürfen oder die zwar objektiv rechtswidrig sind, von denen eine Rechtsverletzung der Kläger aber nicht ausgeht. Dies folgt aus § 69 Abs. 2 GewO. Diese Vorschrift findet gemäß § 60 b Abs. 2 GewO auch auf Volksfeste Anwendung. Danach verpflichtet die Festsetzung eines Volksfestes den Veranstalter zur Durchführung des Volksfestes. Die Festsetzung ist keine Genehmigung, bei der es dem Antragsteller auch nach der Erteilung frei steht, ob er sie in Anspruch nimmt oder nicht. Die Einstandspflicht des § 69 Abs. 2 GewO bedeutet, daß eine Festsetzung, die nicht nach Maßgabe des Antrags erfolgen darf, versagt werden muß. Würde man eine Festsetzung zulassen, die hinsichtlich Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten oder Platz vom Antrag abweicht, so würde man den Veranstalter zur Durchführung eines Volksfestes zwingen, das er in dieser Art und Weise gar nicht beabsichtigt.
Es liegt in der Konsequenz der sich aus § 69 Abs. 2 GewO ergebenden Unteilbarkeit des Festsetzungsbescheides, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage und damit die Anschlußrevision der Kläger Erfolg haben muß, wenn auch nur einer der Gründe, deretwegen die Festsetzung nach Auffassung des Berufungsgerichts unter Verletzung von Rechten der Kläger gegen § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO verstoßen hat, Bundesrecht nicht verletzt. Wie dargetan, stehen sogar mindestens zwei der vorgenannten Gründe mit Bundesrecht in Einklang. Der Senat brauchte deshalb nicht der Frage nachzugehen, ob der Festsetzungsbescheid auch noch aus anderen Gründen - etwa wegen der Regelung in Ziff. 3 b) und der Auswahl des Platzes - mit § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO nicht vereinbar ist.
Die Revision des Beklagten geht von der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides aus. Sie war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand kein Anlaß, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Gielen