Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1987, Az.: BVerwG 8 C 11.85
Erhebung von Geldleistungen wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Wohnungsbindung durch einen Miteigentümer; Schuldhafte Überlassung eineröffentlich geförderten Wohnung an einen nicht wohnberechtigten Dritten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 11.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 28.07.1982 - AZ: 19 K 1341/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.12.1984 - AZ: 14 A 2444/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1988, 472
- DokBer A 1987, 266-268
- NJW-RR 1987, 1297-1298 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Geldleistungen wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Wohnungsbindung können von einem Miteigentümer nicht schon dann erhoben werden, wenn nur der andere mit der alleinigen Hausverwaltung betraute Miteigentümer die öffentlich geförderte Wohnung schuldhaft einem nicht Wohnberechtigten zum Gebrauch überlassen hat.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr.
Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz den angefochtenen Geldleistungsbescheid aufgehoben hat. Insoweit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1984 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 1982 unwirksam.
Im übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1984, soweit es die Berufung der Klägerin zurückweist, aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin erwarb 1964 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein Wohn- und Geschäftshaus in K.. Zum Wiederaufbau von 13 Wohnungen in dem Gebäude hatte der Beklagte ein Landesdarlehen bewilligt. Mit einem an die "Eheleute" gerichteten Bescheid vom 20. Dezember 1977 setzte der Beklagte wegen bindungswidriger Nutzung von insgesamt acht der 13 öffentlich geförderten Wohnungen Geldleistungen fest. Die Klägerin und ihr Ehemann erhoben Widerspruch. Während des Vorverfahrens wurde die Ehe der Klägerin am 7. Februar 1980 geschieden. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung übertrug der frühere Ehemann der Klägerin ihr seinen Miteigentumsanteil an dem Gebäude. Am 17. Juli 1980 wurde sie als alleinige Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Durch getrennte, an die Klägerin einerseits und an ihren früheren Ehemann andererseits gerichtete Bescheide vom 22. Februar 1981 hob der Regierungspräsident als Widerspruchsbehörde den Geldleistungsbescheid des Beklagten teilweise auf, wies den Widerspruch jedoch zurück, soweit er Geldleistungen für die Fehlbelegung von drei Wohnungen betraf.
Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten sowie im zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht: Sie habe bis zu ihrer Scheidung mit der Vermietung der Wohnungen nichts zu tun gehabt und sei noch bei der Vermögensauseinandersetzung von der Ordnungsmäßigkeit der allein ihrem Ehemann obliegenden Verwaltung des gesamten Gebäudes ausgegangen. In der Folgezeit habe sie das ihr Mögliche zur Bereinigung der Fehlbelegungen unternommen. Ihr könne deshalb ein Fehlverhalten nicht zur Last gelegt werden. Denn die Annahme einer Überwachungspflicht verbiete sich im Verhältnis von Eheleuten zueinander.
Die Klägerin hat ferner im zweiten Rechtszug gerügt, der angefochtene Geldleistungsbescheid sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Der Beklagte hat der Klägerin den angefochtenen Bescheid im Berufungsverfahren nochmals zugestellt und hat entgegnet: Die Klägerin müsse von dessen Inhalt auch schon vor Nachholung der Zustellung Kenntnis gehabt haben. Ihr Vortrag über ein fehlendes eigenes Verschulden sei nicht erwiesen. Nach Lage der Akten hätten sich die Klägerin und ihr früherer Ehemann generell nicht um die mit der öffentlichen Förderung der Wohnung verbundenen Pflichten gekümmert. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Klägerin und ihres Ehemannes sei nicht zu beanstanden.
In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Beklagte seinen Geldleistungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides gegenüber der Klägerin teilweise aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der eingetretenen Erledigung eingestellt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 11. April 1984 im Hinblick darauf, daß die alleinige Verfügungsgewalt am 17. Juli 1980 auf die Klägerin übergegangen sei, seine Forderungen für die Zeit bis zum 30. Juni 1980 beschränkt. Den vom Beklagten errechneten Betrag von 20.056,40 DM hat der frühere Ehemann der Klägerin entrichtet. Insoweit haben die Beteiligten während des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt.
In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz, in der die Klägerin nicht vertreten gewesen ist, hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid bezüglich des bei einer der beiden noch umstrittenen Wohnungen geforderten Restbetrages aufgehoben; den bezüglich der anderen Wohnung noch verlangten Restbetrag hat er auf 907,20 DM herabgesetzt.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Berufungsinstanz für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, und insoweit das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz den noch angefochtenen Rest seines Bescheides vom 20. Dezember 1977 teilweise aufgehoben habe, müsse der mit der Berufung weiter verfolgte Anfechtungsantrag in Ermangelung eines anfechtbaren Verwaltungsakts als unzulässig abgewiesen werden, weil die Klägerin ihren Klageantrag nicht entsprechend eingeschränkt habe. Eines vorherigen Hinweises habe es nicht bedurft, weil die anwaltlich vertretene Klägerin mit einer weiteren Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides habe rechnen müssen.
In dem Umfange, in dem der Beklagte den angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben habe, sei die Klage unbegründet. Der Beklagte habe gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 WoBindG zu Recht hinsichtlich der noch in Rede stehenden Wohnung für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 28. Februar 1981 monatliche Geldleistungen von 1,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche gegen die Klägerin festgesetzt, weil sie dem Mieter G. für die Zeit ab 1. März 1975 die Wohnung ohne Vorlage einer Wohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch überlassen habe. Daß die Hausverwaltung nach den - zu ihren Gunsten als richtig unterstellten - Angaben der Klägerin allein in den Händen ihres früheren Ehemannes als Miteigentümer gelegen habe, sei rechtlich unerheblich. Beachte der Beauftragte bei der Vermietung von Wohnungen die bestehende Wohnungsbindung nicht, dann verstoße neben dem Beauftragten auch der Verfügungsberechtigte gegen § 4 Abs. 2 WoBindG. Dem Verschuldenserfordernis des § 25 Abs. 1 WoBindG sei ebenfalls genügt, wenn ein Miteigentümer den anderen mit der Verwaltung einer der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnung beauftrage und nur der Beauftragte schuldhaft gegen § 4 Abs. 2 WoBindG verstoße. Dies folge aus § 19 Abs. 3 WoBindG, wonach dem Verfügungsberechtigten ein von ihm Beauftragter gleichstehe. Da der frühere Ehemann der Klägerin bei Überlassung der streitigen Wohnung an den Mieter G. schuldhaft gehandelt habe, müsse die Klägerin hierfür einstehen.
Deswegen sei es auch sachgerecht, daß der Beklagte den angefochtenen Bescheid gegen die "Eheleute" und damit auch gegen die Klägerin erlassen habe. Die Adressierung des Bescheides sei dahin zu verstehen, daß die gemeinsam verfügungsberechtigten Eheleute als als Gesamtschuldner hätten in Anspruch genommen werden sollen. Die darin liegende Ermessensentscheidung habe keiner besonderen Begründung bedurft, weil der Grund dafür - die gemeinsame Verfügungsberechtigung - auf der Hand liege.
Gegen den auf 1,50 DM je qm Wohnfläche herabgesetzten monatlichen Bemessungssatz der Geldleistungen, der nach den Nutzungsrichtlinien des Innenministers Nordrhein-Westfalen (Runderlaß vom 31. Januar 1972 in der Fassung des Änderungserlasses vom 4. Februar 1974, MBl. NW S. 292) mindestens festgesetzt werden solle, bestünden keine Bedenken.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hält unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für unzutreffend. Ein Miteigentümer könne nur dann nach § 25 Abs. 1 WoBindG mit Geldleistungen belegt werden, wenn ihm selbst ein schuldhafter Gesetzesverstoß zur Last falle. Eine Haftung des Miteigentümers, dem kein solcher Verstoß vorzuwerfen sei, für den schuldhaften Verstoß des anderen Miteigentümers ergebe sich weder aus der Regelung des § 19 Abs. 3 WoBindG, die nur im Außenverhältnis des Beauftragten gegenüber der Behörde gelte, noch aus dem Miteigentum und der daraus folgenden Rechtsgemeinschaft, noch aus dem Rechtsgedanken des § 278 BGB.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Verfahrens rüge, das Berufungsgericht habe die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, soweit der Beklagte den Geldleistungsbescheid in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz aufgehoben hat, greift durch. Das Oberverwaltungsgericht hätte in Anbetracht des Prozeßverlaufs entweder eine Teilerledigungserklärung der Klägerin unterstellen oder ihr Gelegenheit zur Abgabe einer solchen Erklärung geben müssen (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88, 108 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hatte nämlich durch ihr bisheriges Prozeßverhalten und durch ihre Schriftsätze im Berufungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie nach einer weiteren (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Rechtsstreit in dem Umfang der (Teil-)Aufhebung in der Hauptsache für erledigt erklären wolle. Danach verbot sich die Annahme, sie erhalte ihren Anfechtungsantrag uneingeschränkt aufrecht. Dementsprechend sind die Urteile der Vorinstanzen für unwirksam zu erklären; insoweit ist das Verfahren einzustellen.
Im Streit befindlich ist der angefochtene Geldleistungsbescheid nur noch, soweit der Beklagte wegen der Fehlbelegung einer Wohnung für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 28. Februar 1981 Geldleistungen in Höhe von 1,50 DM pro qm Wohnfläche monatlich gegen die Klägerin festgesetzt hat. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen liegt hinsichtlich dieser Wohnung zwar ein Verstoß des Ehemannes der Klägerin gegen § 4 Abs. 2 WoBindG vor. Einen nach § 25 Abs. 1 WoBindG für die Festsetzung von Geldleistungen erforderlichen schuldhaften Gesetzesverstoß der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es hat vielmehr zugunsten der Klägerin unterstellt, sie habe ihrem früheren Ehemann die gesamte Verwaltung des Hauses übertragen, und hat entscheidungstragend angenommen, die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres früheren Ehemannes als ihres Beauftragten zurechnen lassen. Daran ist richtig, daß der frühere Ehemann der Klägerin als ihr Beauftragter anzusehen war, sofern sie ihn zur alleinigen Hausverwaltung bevollmächtigt hatte (vgl. auch Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 <38/42 f.>). Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Verfügungsberechtigte hafte für das Verschulden seines Beauftragten, verletzt hingegen Bundesrecht:
Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 70.78 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 7 <9 f.>) unter Hinweis auf den Zweck und die Entstehungsgeschichte des aufgrund des Wohnungsbauänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1973 in das Gesetz eingefügten § 19 Abs. 3 WoBindG dargelegt, daß nur dann sowohl gegen den Verfügungsberechtigten als auch gegen seinen Beauftragten Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG festgesetzt werden dürfen, wenn sie im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG gemeinschaftlich für den Gesetzesverstoß verantwortlich sind.
Daß ein schuldhafter Verstoß (allein) des Beauftragten gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG dem Verfügungsberechtigten nicht zuzurechnen ist, hat der Senat überdies in dem Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 4 S. 14 <18>) klargestellt. An dieser im Urteil vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 43, bestätigten Rechtsprechung, der das Schrifttum (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG, § 19 Anm. 4 <S. 7/Stand: Januar 1984> und Schade/Schubart/Kohlenbach, WoBindG, § 25 Anm. 2 <Stand: September 1986>), der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und der Oberbundesanwalt folgen, ist festzuhalten. Wortlaut, Zweck, systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 3 WoBindG geben für die Auslegung des Berufungsgerichts nichts her. Eine Haftung für fremdes Verschulden sieht das Wohnungsbindungsgesetz in § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 WoBindG nicht vor.
Die Klägerin haftet auch nicht deshalb, weil ihr früherer Ehemann seinen Miteigentumsanteil an dem Gebäude auf sie übertragen hat. Die durch eine schuldhafte Verletzung des Fehlbelegungsverbots begründete Geldleistungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 25 Abs. 1 WoBindG geht nur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (vgl. Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 19).
Eine Zurückverweisung der Sache ist danach unvermeidlich. Das angefochtene Urteil stellt sich nämlich weder aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO) noch kann zugunsten der Klägerin durchentschieden werden (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der noch im Streit befindlichen Festsetzung von Geldleistungen läßt sich vielmehr im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilen. Zur Beantwortung der Frage, ob der Klägerin selbst ein schuldhafter Verstoß gegen das Fehlbelegungsverbot zur Last fällt, hat das Oberverwaltungsgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Namentlich rechtfertigen die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen nicht die Annahme, die Klägerin habe durch Unterlassen schuldhaft das Fehlbelegungsverbot verletzt. Die Klägerin war zwar seit dem 18. Juli 1980 allein Verfügungsberechtigte. Sofern sie jedoch - wie sie behauptet - bis dahin keine Kenntnis von dem Verstoß ihres Ehemannes gegen das Fehlbelegungsverbot gehabt haben sollte, dürfte ihr ein rechtserhebliches Unterlassen schon deshalb nicht zur Last fallen, weil sie die Fehlbelegung kaum früher als geschehen hätte beenden können (vgl. Urteile vom 18. September 1981, a.a.O. S. 26, und vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 43).
Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Erhebung von Geldleistungen sei gegenüber der Klägerin unbillig im Sinne des § 25 Abs. 3 WoBindG (vgl. zu den Voraussetzungen der Unbilligkeit: Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 3 S. 1 <12 f.> und vom 18. September 1981, a.a.O. S. 22 f.).
Gegen die Höhe der vom Beklagten im Berufungsrechtszug auf 1,50 DM pro qm Wohnfläche monatlich ermäßigten Geldleistungen sind nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls keine Bedenken zu erheben (vgl. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 <6> und vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 14).
Die Ermessensausübung des Beklagten ist auch im übrigen nicht zu beanstanden, wenn - was zu klären bleibt - der Klägerin selbst ein schuldhafter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG zur Last fällt.
Nicht durchdringen kann die Klägerin schließlich mit ihrem Einwand, ihr sei der angefochtene Geldleistungsbescheid nicht wirksam bekanntgegeben worden. Der ursprüngliche Zustellungsmangel (Zustellung eines an beide Eheleute adressierten Bescheides an deren Tochter in der früheren ehelichen Wohnung, in der die Eheleute zur Zeit der Zustellung nicht mehr wohnten) dürfte schon durch die Kenntnisnahme der Klägerin als Zustellungsempfängerin geheilt sein (vgl. § 9 Abs. 1 VwZG, § 9 Abs. 1 VwZGNW), da ihre Rechtsverfolgung bereits im Vorverfahren Kenntnis des Bescheides erforderte (vgl. zur Heilung auch Beschluß vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 10 S. 1 f.). Im übrigen hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, der Beklagte habe der Klägerin auf deren Rüge mangelhafter Bekanntgabe den Geldleistungsbescheid nochmals zugestellt. Die dagegen gerichtete Revisionsrüge, das angefochtene Urteil verletze § 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 11 VwZGNW, weil es nicht angebe, wie die "Ersatzzustellung" erfolgt sei, ist unbegründet. Da die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte "nochmalige" Zustellung erfolgte, um dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf zu begegnen, die erste Zustellung sei unwirksam, bestand keine Veranlassung, Einzelheiten des von der Klägerin im Berufungsverfahren als solchen nicht beanstandeten zweiten Zustellungsvorgangs im angefochtenen Urteil zu schildern. Aus den Prozeßakten und den Verwaltungsvorgängen, auf die der Tatbestand des angefochtenen Urteils zur Ergänzung der Sachdarstellung verweist (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), geht hervor, daß der Klägerin am 5. August 1983 eine beglaubigte Kopie des Geldleistungsbescheides zugestellt worden ist.
Die Frage, ob der ursprüngliche Zustellungsmangel gemäß § 9 Abs. 1 VwZG bzw. § 9 Abs. 1 VwZGNW oder durch Nachholung der Zustellung während des Berufungsverfahrens "geheilt" worden ist, kann zudem letztlich auf sich beruhen. Denn die Berufung der Klägerin auf die mangelnde Bekanntgabe des Geldleistungsbescheides erweist sich jedenfalls als unzulässige Rechtsausübung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß nicht nur materielle Ansprüche, sondern ebenso auch verfahrensrechtliche Anfechtungsrechte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt werden können (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 27.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 6 S. 7 <11> m.weit.Nachw.). Das gilt auch für die Rüge des Mangels der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1972, a.a.O., und vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298 ff.>[BVerwG 25.01.1974 - IV C 2/72]; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 41 Rdnrn. 15, 16 und § 43 Rdnrn. 9, 10). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin sich weder im Vorverfahren noch im ersten Rechtszug auf die angeblich fehlerhafte Bekanntgabe des Geldleistungsbescheides berufen, sie hat vielmehr lediglich sachliche Einwände gegen ihre Heranziehung zu Geldleistungen erhoben. Der Beklagte durfte danach - namentlich aufgrund ihrer Vorsprachen im Vorverfahren bei ihm darauf vertrauen, daß die Klägerin von dem Bescheid Kenntnis erhalten hatte und den Zustellungsmangel nicht mehr geltend machen würde. Der Beklagte hat darauf auch vertraut. Wie nämlich seine unverzügliche Reaktion auf die von der Klägerin erstmals im zweiten Rechtszug erhobene Rüge des Fehlens der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des angefochtenen Verwaltungsakts zeigt, hätte er der Klägerin den Geldleistungsbescheid schon auf den Widerspruch hin erneut förmlich zugestellt, wenn die Klägerin die Rüge sogleich erhoben hätte. Wenn die Klägerin mit ihrem verspäteten Angriff Erfolg hätte, würde dem Beklagten auch ein unzumutbarer Nachteil entstehen. Denn der sachliche Streit der Beteiligten über die Geldleistungspflicht der Klägerin bliebe gerichtlich ungeklärt. Die Klägerin war auch ohne weiteres in der Lage, den angeblichen Mangel der Bekanntgabe rechtzeitig geltend zu machen, da sie Kenntnis von den ihn etwa begründenden Umständen gehabt haben muß. Sie hat dementsprechend ihr Rügerecht verwirkt (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung auch Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG III C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343 f.>[BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71]) und muß sich zumindest so behandeln lassen, als sei ihr der Verwaltungsakt wirksam bekanntgegeben worden.
Ob der an die "Eheleute" gerichtete Geldleistungsbescheid wegen dieser Adressierung auch inhaltlich fehlerhaft war, weil er nicht hinreichend erkennen ließ, daß die Klägerin neben ihrem früheren Ehemann als Gesamtschuldner herangezogen werden sollte, mag auf sich beruhen. Das Fehlen der namentlichen Bezeichnung der Klägerin in dem Geldleistungsbescheid führt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 23. Mai 1985 - 2 S 336/84 - NVwZ 1986, 139 <140>[VGH Baden-Württemberg 23.05.1985 - 2 S 336/84]) - nicht zur Teilnichtigkeit des Geldleistungsbescheides gegenüber der Klägerin. Der etwaige Mangel ist vielmehr bereits durch die an die Klägerin und ihren früheren Ehemann gerichteten gesonderten Widerspruchsbescheide geheilt worden (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß jeder der beiden Miteigentümer als (Gesamt-)Schuldner herangezogen werden soll.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 907,20 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl