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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1981, Az.: BVerwG 8 C 72.80

Schuldhafte Verletzung; Fehlbelegungsverbot; Hauseigentümer; Pflicht des Verfügungsberechtigten; Belastung mit Geldleistungen; Übergang auf den Erben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 72.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.04.1978 - AZ: 14 K 811/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.06.1980 - AZ: 14 A 1505/78

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 105 - 115
  • BBauBl 1982, 275
  • DVBl 1982, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die durch eine schuldhafte Verletzung des Fehlbelegungsverbots in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG durch den Hauseigentümer begründete Pflichtigkeit des Verfügungsberechtigten, mit Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG belastet zu werden, geht auf den Erben über.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1981 in Hamburg
durch
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Türke sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ficht die gegen sie nach § 25 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz 1974 - WoBindG - verfügte Erhebung einer Geldleistung an.

2

Sie ist Alleineigentümerin des Hauses Meidericher Straße 17 in D., das sie durch Erbfall am 1. April 1975 als Alleinerbin der vormaligen Eigentümerin ... erwarb. Zum Wiederaufbau des 6 Zweiraumwohnungen beherbergen den, am 1. Juni 1953 bezugsfertig gewordenen Hauses wurden öffentliche Mittel in Höhe von 36.500 DM bewilligt, die im Dezember 1971 zurückgezahlt wurden.

3

Seit 1. Dezember 1971 bewohnten die Eheleute A. mit Wohnberechtigungsbescheinigung eine 36,90 qm große Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses rechts. Im Dezember 1974 zogen sie innerhalb des Hauses in die ebenso große Erdgeschoßwohnung rechts um und übernahmen dazu auch die daneben gelegene Erdgeschoßwohnung links, die sie mit der Wohnung rechts zu einer 72 qm Wohnfläche umfassenden Wohnung verbanden. Die Erdgeschoßwohnung links bewohnte zuvor die Erblasserin.

4

Durch Schreiben vom 21. Januar 1976 an den Ehemann der Klägerin, ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten, der zuvor gelegentlich als Bevollmächtigter der Erblasserin aufgetreten war, beanstandete der Beklagte die Belegung der Erdgeschoßwohnungen durch die Eheleute ... Deren Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung lehnte der Beklagte ab. In dem durch Klageerhebung eingeleiteten Verfahren erklärten die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht schied darauf die Kosten des Verfahrens den Eheleuten ... zu.

5

Mit Bescheid vom 3. Januar 1977 erhob der Beklagte wegen Fehlbelegung der den Eheleuten ... überlassenen 72 qm umfassenden Wohnung Geldleistungen von der Klägerin in Höhe von 1,50 DM für den Quadratmeter im Monat für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Dezember 1976, insgesamt 1.512 DM, Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 3. Januar 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1977 aufzuheben, mit der Begründung, die Eheleute ... hätten eine Wohnberechtigungsbescheinigung aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse im Jahre 1973 und 1974 beanspruchen können; deshalb habe sie das zu ihnen bestehende Mietverhältnis, nicht kündigen können, zumal da ihre Rechtsvorgängerin den Inhalt des Mietvertrags bis zum Jahre 1978 festgelegt habe.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

7

Die Eheleute ... hätten im Dezember 1974 zwei der im Hause der Klägerin ursprünglich vorhandenen Wohnungen bezogen, die zu einer einzigen, 72 qm großen Wohnung zusammengelegt und renoviert worden seien. Ob bereits in der Zusammenlegung ein Verstoß gegen die Wohnungsbindung liege, sei unerheblich. Jedenfalls verstoße die Überlassung dieser Wohnung an die Eheleute A. gegen § 4 Abs. 2 WoBindG, weil die Eheleute ... zwar für ihre bisherige, nicht aber für die neue Wohnung eine Wohnberechtigungsbescheinigung gehabt hätten. Ob die Klägerin diesen Verstoß durch das Unterlassen begangen habe, die Wohnung innerhalb angemessener Frist wieder freizumachen, könne dahingestellt bleiben. Denn der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 WoBindG sei durch das Handeln der Erblasserin eingetreten. Auf die Klägerin sei die dadurch entstandene Verpflichtungslage durch Gesamtrechtsnachfolge jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 1922 und 1967 BGBübergegangen. Die durch Erlaß des Bescheides nach § 25 Abs. 1 WoBindG entstandene Leistungspflicht gehe auf den Erben über. Für das Verschulden des Erblassers müsse der Erbe aber auch dann einstehen, wenn es vor dem Erbfall nicht mehr zum Erlaß eines Bescheides gekommen sei. Auch unfertige, noch werdende oder schwebende Rechtsbeziehungen gingen auf den Erben über. Eine derart unfertige Rechtsbeziehung sei im vorliegenden Fall gegeben, weil es zur Entstehung der Leistungspflicht noch eines Verwaltungsakts der Behörde bedürfe. Weder das Verschuldenserfordernis noch der Umstand, daß die Erhebung der Geldleistung im Ermessen der Behörde liege, schließe die Inanspruchnahme des Erben aus. Der schuldhafte Gesetzesverstoß des Verfügungsberechtigten sei der für die Entstehung der Geldleistungspflicht wesentliche Umstand. Das Ermessen der Behörde diene vor allem der Bemessung der Höhe der festzusetzenden Geldleistung und sei an objektiven Gegebenheiten zu orientieren. Persönliche Umstände spielten nur im Rahmen des § 25 Abs. 3 WoBindG eine Rolle. Da bei der Anwendung der letztgenannten Vorschrift vor und nach Eintritt des Erbfalls bestehende Verhältnisse gleichermaßen von Bedeutung seien, wirke sich der Eintritt des Erbfalls nicht zum Nachteil des Rechtsnachfolgers aus. Die Entstehung der Verpflichtung sei der Lebenssphäre des Erblassers auch insoweit zuzurechnen, als die Folgen des ihm zur Last fallenden Verstoßes erst nach seinem Tode einträten. Die Verantwortlichkeit des Erblassers für die Folgen seines Tuns dauere solange an, bis der Erbe in der Lage sei, durch eigenes Handeln den Eintritt eines schädigenden Ereignisses zu verhindern.

8

Infolgedessen könne die Klägerin auch dann für die Zeit vom 1. November 1975 an auf Zahlung der Geldleistung in Anspruch genommen werden, wenn sie vor Ende Januar 1976 keine Kenntnis von der Fehlbelegung der jetzigen Wohnung der Eheleute A. gehabt habe. Dieser Gedanke sei ein zulässigerweise nachgeschobener Rechtfertigungsgrund des Beklagten für den angefochtenen Bescheid.

9

Schließlich seien auch die Ermessenserwägungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klägerin vermisse zu Unrecht die Prüfung des § 25 Abs. 3 WoBindG. Der Beklagte habe aus Gründen der Billigkeit auf die Inanspruchnahme der Klägerin für den vollen Zeitraum der seit Dezember 1974 bestehenden Fehlbelegung verzichtet. Zu weitergehendem Entgegenkommen sei er nicht verpflichtet gewesen. Die teilweise Inanspruchnahme der Klägerin für die von ihrer Rechtsvorgängerin herrührende Verbindlichkeit sei nicht unbillig. Auch gegen den Satz von 1,50 DM für den Quadratmeter Wohnfläche bestünden keine Bedenken. Der Verstoß sei nicht geringfügig. Die neue Wohnung der Eheleute A. mit 72 qm Wohnfläche liege deutlich über dem für einen Zweipersonenhaushalt anzuerkennenden Bedarf. Der Beklagte habe auch dargelegt, daß die Mieter nach ihren Einkommensverhältnissen eine Wohnberechtigungsbescheinigung selbst dann nicht erhalten hätten, wenn ihre für das Jahr 1973 gemachten Angaben zugrunde gelegt würden.

10

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die Bescheide des Beklagten vom 3. Januar 1977 und 4. Februar 1977 aufzuheben.

11

Sie trägt dazu vor: Sie hafte nicht für Verstöße der Erblasserin. Die Geldleistung werde für einen Zeitraum festgesetzt, der sieben Monate nach dem Tode der Erblasserin beginne. Sie (Klägerin) treffe auch kein Verschulden. § 25 Abs. 1 WoBindG regele einen Delikttatbestand. Die Verantwortung daraus sei höchstpersönlich. Die Geldleistung sei Strafgeld, sonst sei sie steuerlich absetzbar. Die Erblasserin habe ihre Wohnung nicht aufgegeben. Der Beklagte habe von ihr (der Klägerin) auch nicht nach § 4 Abs. 3 WoBindG die Kündigung des mit den Eheleuten A. bestehenden Mietvertrages verlangt. Deshalb habe sie (Klägerin) nicht gegen die Wohnungsbindung verstoßen. Sie habe die Eheleute A. aufgefordert, eine Wohnberechtigungsbescheinigung einzuholen, was sich durch Zeitablauf erledigt habe. Ferner weist sie darauf hin, daß der Wohnungsversorgung kein Schaden entstanden sei, die Öffentlichen Mittel sogar vorzeitig zurückgezahlt worden seien und der Beklagte nach § 25 Abs. 3 WoBindG von der Erhebung der Geldleistung hätte absehen sollen.

12

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das angefochtene Urteil und die Ansicht, die durch den Verstoß der Erblasserin gegen § 4 Abs. 2 WoBindG eingetretene Pflichtigkeit sei auf die Klägerin übergegangen.

14

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält das angefochtene Urteil für richtig.

15

Der Oberbundesanwalt meint, die Klägerin hafte aus eigenem schuldhaften Unterlassen. Sie habe gewußt, daß die den Eheleuten ... überlassene Wohnung im Erdgeschoß des Hauses noch bis zum 31. Dezember 1976 als öffentlich gefördert gelte. Jedenfalls habe sie das infolge der Tätigkeit ihres Ehemannes, der nach den Feststellungen gelegentlich als Bevollmächtigter der Erblasserin aufgetreten sei, wissen müssen. Als Erwerberin des Hauses habe sie sich vergewissern müssen, ob die Wohnberechtigungsbescheinigung vorgelegen habe. Im Falle der Unklarheit habe sie sich erkundigen müssen. Wenn sie die Nachprüfung unterlassen habe, so habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt und deshalb fahrlässig gehandelt. Deshalb sei die Klägerin dafür verantwortlich gewesen, daß die Vorschriften des Wohnungsbindungsrechts nicht beachtet worden seien. Ferner meint er, unter den gegebenen Umständen hätten die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 WoBindG geprüft werden müssen.

16

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Abweisung der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Erhebung der geforderten Geldleistung nicht. Es steht entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht fest, ob die Erhebung der Geldleistung rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Der angefochtene Bescheid des Beklagten setzt eine Geldleistung in Höhe von 1.512 DM für die vierzehn Monate (1. November 1975 bis 31. Dezember 1976) andauernde Fehlbelegung einer 72 qm Wohnfläche umfassenden Wohnung fest, wobei der Beklagte 1,50 DM für den qm Wohnfläche (= 108 DM monatlich) zugrunde legt. Der Bescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind ordnungsgemäß erlassen. Ob der Bescheid seinem Inhalt nach rechtmäßig ist, richtet sich nach der auch für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Dezember 1976 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG -) vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137), geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (BGBl. I S. 737), der jedoch die hier einschlägigen Vorschriften nicht berührt. Nach § 25 Abs. 1 WoBindG kann die zuständige Stelle für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft Segen die Vorschriften der §§ 4, 6, 8 Abs. 1 und 3, der §§ 8 a, 8 b, 9, 12 oder 21 oder gegen die nach § 5 a erlassenen Vorschriften verstößt, durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu sechs Deutsche Mark je qm Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Die Erfordernisse dieser Vorschrift, die die umstrittene Erhebung einer Geldleistung von der Klägerin allein rechtfertigt, sind nur teilweise erfüllt.

18

Obwohl, wie unten dargelegt, die Bindung der umstrittenen Wohnung nach dem Wohnungsbindungsgesetz schon mit Ablauf des 31. Dezember 1976 endete, war der angefochtene Bescheid vom 3. Januar 1977 gegen die Klägerin zu richten. Die gegenwärtige Existenz der Wohnungsbindung ist nach § 25 Abs. 1 WoBindG nicht erforderlich für die Erhebung der Geldleistung. Notwendig ist das Bestehen der Bindung nur für die Zeit, für die die Geldleistung erhoben wird. § 25 Abs. 1 WoBindG verlangt weiter nur, daß der Betroffene während des der Erhebung der Geldleistung zugrundegelegten Zeitraums Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift war. Auf die Frage der Fortdauer der Rechtsstellung des Verfügungsberechtigten über den Wegfall der Wohnungsbindung hinaus kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin war seit dem Erwerb des Hausgrundstücks durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Erblasserin am 1. April 1975 und auch während der Dauer der hier umstrittenen Fehlbelegung Alleineigentümerin und damit Verfügungsberechtigte im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG. Diese Vorschrift erlaubt ferner die rückwirkende Erhebung der Geldleistung. Die Erhebung ist ohne Einschränkung zugelassen für die Zeit, während der der schuldhafte Verstoß andauert. Eine Ausnahme für die bei Erlaß des Erhebungsbescheides bereits verstrichene Zeit ist nicht gemacht. Sie ist auch nicht gewollt. Das verbietet der Ausgleichszweck der Geldleistung (vgl. zuletzt das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -).

19

§ 25 Abs. 1 WoBindG setzt weiter einen schuldhaften Verstoß gegen eine der dort genannten Vorschriften voraus. In Betracht kommt hier nur eine Verletzung des Fehlbelegungsverbots in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG. Denn nur von diesem Verstoß her hat der Beklagte das ihm durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen gebraucht. Von an deren Verstößen hat er seinen Ermessensgebrauch nicht bestimmen lassen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften in § 4 Abs. 1 und 12 Abs. 2 WoBindG gleichfalls hätten Anwendung finden können.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat einen schuldhaften Verstoß der Erblasserin gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG bejaht und angenommen, die damit entstandene Pflichtigkeit der Erblasserin sei durch den Erbfall auf die Klägerin übergegangen. Hätte die Erblasserin schuldhaft das Fehlbelegungsverbot verletzt, so wäre die dadurch in der Person der Erblasserin entstandene Pflichtigkeit nach Auffassung des Senats durch Erbfall auf die Klägerin übergegangen. Insoweit folgt der Senat entgegen der Ansicht der Klägerin der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat indessen die Erblasserin das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG zwar verletzt, jedoch nicht schuldhaft verletzt. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

21

Die Erblasserin hat das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG dadurch verletzt, daß sie den Eheleuten A. im Dezember 1974 die im Erdgeschoß ihres Hauses rechts liegende Wohnung zum Gebrauch überließ. Diese Wohnung war nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mit der Wohnung im Erdgeschoß links zu einer einzigen 72 qm Wohnfläche umfassenden Wohnung zusammengefaßt worden. Die dieser Feststellung widersprechenden Darlegungen der Klägerin müssen außer Betracht bleiben. Die Gebrauchsüberlassung der Wohnung an die Eheleute A. ist ein durch Handeln der Erblasserin (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -) bewirkter Bindungsverstoß. Die Erblasserin durfte den Eheleuten A. die Wohnung nur gegen vorausgehende Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinung zum Gebrauch überlassen. Die Eheleute A. hatten für diese Wohnung jedoch keine Wohnberechtigungsbescheinigung und erlangten auch später keine derartige Bescheinigung mehr. Zwar ist nicht geklärt, ob sie eine Wohnberechtigungsbescheinigung hätten beanspruchen können. Das ist jedoch in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Vorschrift in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG begnügt sich nicht mit einem Anspruch des Wohnungssuchenden auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung. Sie verlangt, daß der Wohnungsuchende die Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten und dem Verfügungsberechtigten vor der Gebrauchsüberlassung der Wohnung übergeben hat. Das ist nicht geschehen.

22

Die Eheleute A. brauchten entgegen der Ansicht der Klägerin eine Wohnberechtigungsbescheinigung für die ihnen zum Gebrauch überlassene Wohnung. Diese Wohnung unterlag der Wohnungsbindung, die trotz der vorzeitigen Zurückzahlung der öffentlichen Mittel im Dezember 1971 nach § 16 Abs. 5 WoBindG bis zum Ablauf des 31. Dezember 1976 andauerte. Eine Ausnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoBindG galt auch nicht für die früher von der Erblasserin bewohnte Wohnung im Erdgeschoß links, die mit der Wohnung im Erdgeschoß rechts verbunden worden war. Solange die den Eheleuten A. überlassene Wohnung gebunden war, unterlag sie dem Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG. Den Eheleuten A. kam entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zugute, daß sie bereits in einer anderen Wohnung dieses Hauses gewohnt und dafür eine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten hatten. Auch die Überlassung einer anderen im selben Hause liegenden Wohnung zum Gebrauch ist Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 64.79 - [Buchholz 454.32 § 4 WoBindG 1974 Nr. 1]; ähnlich auch Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG 8 C 11.75 - [Buchholz 454.31 § 5 WoBindG Nr. 2]). Daran ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Klägerin schon deshalb nicht zu zweifeln, weil die neue Wohnung der Eheleute A. doppelt so groß war wie die ursprüngliche Wohnung.

23

Entscheidend ist deshalb, ob die Erblasserin schuldhaft gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG verstoßen hat. Diese Frage ist jedoch ungeklärt geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie übersehen und hat dazu keine Feststellungen getroffen. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses geben auch die sonstigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts darauf keine Antwort. § 25 Abs. 1 WoBindG versteht unter Verschulden subjektives, bei Vorsatz an Einsicht und Willen des Verfügungsberechtigten, bei Fahrlässigkeit an der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt ausgerichtetes Verschulden. Denn die Vorschrift dient nicht dem Schutz des Rechtsverkehrs, dem eine verobjektivierte Betrachtung naheliegt. Sie zielt auf den Schadensausgleich im Einzelfall, dessen Verschuldensmaßstab an der Person des schadenstiftenden Verfügungsberechtigten ausgerichtet ist (vgl. auch Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -). Das bestätigt § 25 Abs. 3 WoBindG, mit dessen auf die Besonderheiten des Einzelfalls verweisenden Erfordernissen ein verobjektivierter Verschuldensmaßstab nicht vereinbar wäre.

24

Ausgehend von dieser Erwägung ist bei der Prüfung des Verschuldens der Erblasserin zu bedenken, daß sie, die bei der Gebrauchsüberlassung der Wohnung an die Eheleute A. 80 Jahre alt war, angenommen haben könnte, die Eheleute A. brauchten keine Wohnberechtigungsbescheinigung, weil die Wohnungsbindung durch vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittel weggefallen oder in dem Umzug innerhalb desselben Hauses keine neue Gebrauchsüberlassung einer Wohnung zu sehen sei. Ferner kann die Erblasserin der Ansicht gewesen sein, die Eheleute A. könnten die Wohnberechtigungsbescheinigung noch beanspruchen, weil diese Frage nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung zu entscheiden sei, oder sie kann sich aus zwingenden persönlichen Gründen zu ihrem Schritt genötigt gesehen haben. Alle diese Umstände können bei der Prüfung der Frage des Verschuldens der Erblasserin erheblich sein. Darauf ist das Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. Deshalb steht nicht fest, ob die Erblasserin schuldhaft gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG verstoßen hat.

25

Die Prüfung dieser Frage erübrigt sich nicht im Hinblick auf das vom Beklagten behauptete Vertreterverschulden. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, deren Ehemann, sei schon Bevollmächtigter der Erblasserin gewesen. Dessen mögliches Wissen ist aber der Erblasserin nicht zuzurechnen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. § 166 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Um die Lücke zu schließen, ist durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 am 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970) § 19 Abs. 3 WoBindG in das Gesetz eingefügt worden. Die durch ihn begründete Gleichstellung des Beauftragten mit dem Verfügungsberechtigten wirkt jedoch nur im Außenverhältnis des Beauftragten gegenüber der Behörde. Sie wirkt mangels entsprechender Aussage nicht auf das Innenverhältnis zwischen Verfügungsberechtigten und Beauftragten ein (vgl. OVG Münster, BBauBl. 1960, 40).

26

Die Prüfung der Frage des Verschuldens der Klägerin ist ferner nicht deshalb entbehrlich, weil ein schuldhafter Verstoß der Erblasserin gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG der Klägerin nicht zuzurechnen wäre. Vielmehr wäre eine dadurch in der Person der Erblasserin entstandene Pflichtigkeit durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen mit der Folge, daß vorbehaltlich der Anwendung des § 25 Abs. 3 WoBindG der Beklagte nach § 25 Abs. 1 WoBindG sein Ermessen in Richtung auf die Erhebung einer Geldleistung gebrauchen durfte.

27

Öffentlich-rechtliche Pflichten, wie sie hier in Rede stehen, können auf den Erben übergehen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht dahin, daß der Übergang auf Erbrecht beruhen kann, soweit nicht öffentlich-rechtliche Sonderregelungen in Betracht kommen oder sich aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Abweichendes herleiten läßt (vgl. BVerwGE 3, 208 [210]; 10, 16 [17]; 15, 234 [238]; 25, 23 [26]; 35, 48 [49]; 37, 314 [316]; Urteil vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 12.73 - [Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 38] und vom 9. September 1976 - BVerwG 3 C 74.74 - [Buchholz 427.3 § 247 LAG Nr. 4]). Die erbrechtlichen Vorschriften sind in diesen Fällen entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, MDR 1971, 553; BVerwGE 15, 234;  16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63];  21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]; zum Meinungsstand Feine, DVBl. 1980, 941). Sie gelten darum als öffentlich-rechtliche Vorschriften.

28

Im vorliegenden Fall sind die §§ 1922 und 1967 BGB entsprechend anzuwenden. Das Wohnungsbindungsgesetz enthält für den Regelungsbereich des § 25 keine Aussage zu der Frage des Rechtsübergangs auf den Gesamtrechtsnachfolger. Inwieweit die Vorschrift in § 25 Abs. 1 WoBindG vorschreibt, daß handelnder und zahlender Verfügungsberechtigter identisch sein müssen, wie das Oberverwaltungsgericht meint (vgl. ähnlich BGH, LM WoBindG 1965 Nr. 6 = MDR 1977, 562 einerseits; OVG Münster, ZMR 1980, 346 andererseits), braucht der Senat hier nicht abschließend zu beantworten. Die Vorschrift schließt es jedenfalls nicht aus, daß der Gesamtrechtsnachfolger des handelnden Verfügungsberechtigten nach dem Rechtsübergang als zahlender Verfügungsberechtigter in Anspruch genommen werden kann. Denn sie steht der Anwendung erbrechtlicher Vorschriften auf die Pflichtigkeit des Verfügungsberechtigten im Falle einer Fehlbelegung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG nicht entgegen. In dem Schweigen der Vorschrift zu dieser Frage liegt keine Negativentscheidung. Das Wohnungsbindungsgesetz ordnet die Benutzung des Rechtsgutes Wohnung, eines Gegenstandes, der als Wirtschaftsgut am bürgerlich-rechtlichen Rechtsverkehr teilnimmt und der Rechtsnachfolge unterliegt. Das drängt zur entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften auf die Gesamtrechtsnachfolge in die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten aus der Wohnungsbindung (vgl. ähnlich BVerwGE 3, 208 [210]). Die Interessenlage der erbrechtlichen Regeln des bürgerlichen Rechts ist der hier gegebenen ähnlich. Das war bereits bei der vorausgehenden Regelung in § 25 Abs. 1 WoBindG a.F. erkannt worden. Diese Vorschrift sah anstelle der jetzt vorgesehenen Geldleistung unter ähnlichen Voraussetzungen die Erhebung von bürgerlich-rechtlichen sogenannten Strafzinsen vor, die als bürgerlich-rechtliche Maßnahme den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterlag (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -). Die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Geldleistung hat die Interessenlage unter dem hier maßgeblichen Blickwinkel nicht geändert. Der Normzweck der bürgerlich-rechtlichen Regelung stimmt gleichfalls mit dem hier verfolgten überein. Deshalb sind die erbrechtlichen Vorschriften in §§ 1922 und 1967 BGB entsprechend anzuwenden.

29

Der Gegenstand, um den es hier geht, ist gesamtrechtsnachfolgefähig. Gegenstand des Übergangs ist die durch den - wie hier zu unterstellen schuldhaften - Verstoß der Erblasserin gegen das Fehlbelegungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG entstandene Pflichtigkeit der Erblasserin. Die Geldleistungspflicht entsteht nach § 25 Abs. 1 WoBindG erst mit der Erhebung der Geldleistung durch die zuständige Stelle. Deshalb kann hier die Pflicht zur Erfüllung der Geldleistung in der Person der Erblasserin nicht entstanden sein. Nachlaßverbindlichkeit entsprechend § 1967 Abs. 2 BGB ist sie nicht geworden. Daher ist hier nur darüber zu entscheiden, ob eine durch schuldhaften Verstoß der Erblasserin im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG entstandene Pflichtigkeit der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin zugerechnet werden muß. Nach § 25 Abs. 1 WoBindG ist nur dieser Fall rechtserheblich. Die Vorschrift behandelt den Verstoß und das Verschulden des Handelnden als Einheit. Die Frage, ob der Klägerin ein unverschuldeter Verstoß der Erblasserin gegen das Fehlbelegungsverbot zugerechnet werden könnte, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliches Interesse. Die Verbindung eines unverschuldeten Verstoßes der Erblasserin mit späterem Verschulden der Klägerin ist rechtlich nicht möglich.

30

Die in Rede stehende Pflichtigkeit der Erblasserin ist deshalb rechtsnachfolgefähig, weil sie nicht an die Person der Erblasserin gebunden ist. Die Frage der Rechtsnachfolgefähigkeit der Pflichtigkeit beantwortet sich nach dem Maß ihrer Ablösbarkeit von der Person des Erblassers. Dies wiederum ist danach zu beurteilen, inwieweit die Pflichtigkeit sachlich oder persönlich bestimmt ist. Je stärker die sachbestimmten Bezüge sind, desto eher ist die Ablösbarkeit zu bejahen. Umgekehrt ist die Bindung an die Person des Erblassers (vgl. BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]) geprägt durch Umstände, die auf die Person des Erblassers weisen (vgl. dazu Knöpfle, in Festgabe für Maunz, 1971, S. 225 f.). Bei der hier in Rede stehenden Pflichtigkeit überwiegen die sachbestimmten Bezüge die personenbestimmten bei weitem.

31

Die Übergangsfähigkeit der Pflichtigkeit der Erblasserin leidet nicht darunter, daß sie zu einer Verpflichtung der Erblasserin noch nicht erstarkt und in diesem Sinne unfertig ist. Es ist anerkannt, daß solche unfertigen Rechtslagen auf den Erben übergehen können (vgl. BGHZ 32, 367 [369] einerseits; BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63];  37, 314 [BVerwG 10.03.1971 - VIII C 210/67]andererseits). Unerheblich ist es auch, daß die Dauer des Verstoßes den Tod der Erblasserin überdauert. Das ist keine Frage der Pflichtigkeit der Erblasserin, also des hier interessierenden Gegenstandes des Rechtsübergangs. Dieser Einwand der Klägerin bezieht sich vielmehr auf die Folgen, die aus der Pflichtigkeit der Erblasserin erwachsen sein können. Auf sie kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.

32

Die Pflichtigkeit der Erblasserin beruht im wesentlichen auf sachbezogenen Elementen. Das folgt einmal aus ihrem Zweck. Die Pflichtigkeit, die der schuldhafte Verstoß gegen das Fehlbelegungsverbot begründet, bezweckt, den Fehlbelegungsschaden auszugleichen (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -). Das ist ein sachbezogenes, an Art und Umfang des Bindungsverstoßes ausgerichtetes Element. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ferner auf die Ubergangsfähigkeit einer durch Erhebung der Geldleistung bereits entstandenen Geldleistungspflicht gestützt. Dagegen ist nichts einzuwenden; denn die aus der Pflichtigkeit resultierende Geldleistungspflicht kann von der Person des Erblassers nicht in anderem Maße ablösbar sein als die zugrundeliegende Pflichtigkeit. Die Geldleistung dient ebenso wie die Pflichtigkeit dem Schadensausgleich (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -).

33

Bedenken ergeben sich bei genauer Betrachtung auch nicht aus der Eigenschaft des Verfügungsberechtigten und dem Verschuldenserfordernis. Der Verfügungsberechtigte, dessen Rolle das Wohnungsbindungsgesetz nicht begründet, sondern voraussetzt, hat seine Position aus sachbestimmten Gründen, nämlich infolge seiner Beziehung zu der Wohnung, inne. Obwohl demgegenüber das Verschuldenserfordernis von Einsicht, Wollen und Können des Verfügungsberechtigten abhängt, folgt aus seinem Zweck, daß es gleichwohl als sachbestimmt einzuschätzen ist. Denn mit ihm ist keine Diskriminierung des Verfügungsberechtigten beabsichtigt, sondern die Qualifizierung des Verstoßes des Verfügungsberechtigten gegen die Wohnungsbindung, deren Folgen die Geldleistung ausgleichen soll. Das Oberverwaltungsgericht hat daher mit Recht auf die Ähnlichkeit mit dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatz verwiesen.

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Schließlich läßt sich dieser Beurteilung auch nicht die Beteiligung des Ermessens der zuständigen Stelle entgegenhalten. Der Ermessensgebrauch, der der zuständigen Stelle eröffnet wird, ist nicht Teil des Gegenstandes, dessen Übergangsfähigkeit hier in Rede steht. Er ist vielmehr dessen Folge und steht schon aus diesem Grunde der Ablösbarkeit der Pflichtigkeit von der Person der Erblasserin nicht entgegen. Zwar läßt es das der zuständigen Stelle eingeräumte Ermessen entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu, daß die zuständige Stelle bei ihrem Ermessensgebrauch die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsberechtigten in Betracht zieht. Das folgt aus dem später darzulegenden Verhältnis der Vorschriften in § 25 Abs. 1 und Abs. 3 WoBindG. Gleichwohl folgt daraus nichts gegen die Ablösbarkeit der Geldleistungspflicht von der Person der Erblasserin und damit auch nichts gegen die der Pflichtigkeit. Denn die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsberechtigten sind nur im Sinne der Herabsetzung der zuvor allein nach sachbestimmten Erwägungen bemessenen Höhe der Geldleistung verwertbar. Dadurch wird der Rechtsübergang der Geldleistungspflicht auf den Gesamtrechtsnachfolger nicht ausgeschlossen. Denn die Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Verfügungsberechtigten in diesem Umfang und zu diesem Zweck macht die Geldleistungspflicht nicht zu einer höchstpersönlichen Pflicht.

35

Deshalb ist zusammenfassend festzustellen, daß die in Rede stehende Pflichtigkeit von der Person der Erblasserin ablösbar ist. Sie ist daher vererblich und wäre deshalb mit dem Erbfall auf die Klägerin übergegangen. Der Beklagte hätte vorbehaltlich der Anwendung des § 25 Abs. 3 WoBindG von der Klägerin die Geldleistung erheben können, sofern die Erblasserin schuldhaft gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG verstoßen hat. Darum ist entscheidungserheblich, ob die Erblasserin das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG schuldhaft verletzt hat.

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Anders lägen die Dinge nur dann, wenn die Billigkeitsvorschrift in § 25 Abs. 3 WoBindG eingriffe, aufgrund deren die Befugnisse nach Absatz 1 der Vorschrift nicht geltend gemacht werden sollen, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde. Jedoch läßt sich auch diese Frage nicht abschließend beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar gemeint, der Beklagte habe die Vorschrift in § 25 Abs. 3 WoBindG im Sinne einer Teilermäßigung der Geldleistung zutreffend angewendet. Das ist jedoch ein Mißverständnis. Nach dieser Vorschrift sind sowohl Billigkeitsgesichtspunkte rechtserheblich, die sich aus der Situation der Erblasserin ergeben können, als auch solche, die aus der Lage der Klägerin hervorgehen. In Betracht zu ziehen sind persönliche Umstände ebenso wie solche außerhalb des persönlichen Bereichs. Jedoch sind nur Umstände relevant, die für die Wohnungsbindung und deren Zwecke erheblich sind. Fehlende Rentabilität und Fragen der steuerlichen Behandlung der Geldleistung, auf die sich die Klägerin beruft, sind unerheblich. Die Vorschrift greift jedoch erst dann ein, wenn die Erhebung einer Geldleistung insgesamt unbillig wäre. Ist das zu verneinen, so ist sie nicht anwendbar. Billigkeitsgesichtspunkte, die nur zu einer teilweisen Unbilligkeit führen könnten, sind innerhalb des Ermessensgebrauchs nach § 25 Abs. 1 WoBindG zu berücksichtigen. Eine Verbindung von Sollermessen nach § 25 Abs. 3 und Kannermessen nach § 25 Abs. 1 WoBindG ist wegen der entgegengesetzten Stoßrichtung des Ermessensgebrauchs nicht möglich. Deshalb könnte der Beklagte, wie er vorträgt, zwar aus Billigkeitsgründen für einen Teil der Verstoßdauer von der Erhebung der Geldleistung absehen, dies aber nicht nach § 25 Abs. 3 WoBindG, sondern nur nach Absatz 1 der Vorschrift.

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Schließlich gibt auch der Ermessensgebrauch des Beklagten für eine abschließende Entscheidung nichts her. Der Beklagte hat entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bei seinem Ermessensgebrauch keine Billigkeitsgründe berücksichtigt. Denn er hat seinen Ermessensgebrauch nicht mit Billigkeitserwägungen motiviert. Der Beklagte hat vielmehr bei der Bemessung der Höhe der Geldleistung zwar die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1975 außer Ansatz gelassen. Diese Erwägung zielt aber auf die Rechtsvoraussetzungen für den Ermessensgebrauch. Denn sie befaßt sich mit der Kausalität des der Klägerin vorgeworfenen schuldhaften Unterlassens für die Fehlbelegung. Der Beklagte hat nämlich von der Berücksichtigung dieser Zeit abgesehen, weil sich nach seiner Ansicht erst Ende Oktober die von der Klägerin erwartete Kündigung der Wohnung der Eheleute A. ausgewirkt hätte. Da auch gegen die Höhe von 1,50 DM je qm Wohnfläche nichts einzuwenden ist (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -), läßt sich aus dem Ermessensgebrauch für eine abschließende Entscheidung nichts herleiten.

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Es kommt deshalb auf die Frage an, ob die Erblasserin durch schuldhaften Verstoß gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG pflichtig geworden ist. Ist das zu bejahen, so kann von der Klägerin eine Geldleistung gemäß § 25 Abs. 1 WoBindG erhoben werden, sofern nicht die Billigkeitsregelung in § 25 Abs. 3 WoBindG eingreift oder Billigkeitsgründe vorliegen, die bei dem Ermessensgebrauch nach § 25 Abs. 1 WoBindG berücksichtigt werden müssen.

39

Da diese Frage nach den bisher getroffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beantworten ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Denn es ist nicht aus einem anderen Grunde richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

40

Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft, ob die Klägerin nicht wegen eigener schuldhafter Verletzung des Fehlbelegungsverbots in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG verpflichtet sei, gemäß § 25 Abs. 1 WoBindG die erhobene Geldleistung zu erbringen. Es hat zwar diese Frage nicht beantwortet. Sie ist aber nach den bisher getroffenen Feststellungen zu verneinen.

41

Ein Verstoß der Klägerin gegen das Fehlbelegungsverbot könnte nur darin liegen, daß sie den von der Erblasserin bewirkten Verstoß nicht beseitigt hat. Für die Klägerin kommt nur Unterlassen als Begehungsform in Betracht, indem sie die Eheleute A. ohne Wohnberechtigungsbescheinung in der gebundenen Wohnung beließ (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 WoBindG). Ein Verstoß durch Unterlassen steht zwar einem solchen durch Handeln gleich. Rechtserhebliches Unterlassen liegt jedoch, was der Beklagte und der Oberbundesanwalt übersehen, nur dann vor, wenn den Unterlassenden eine Rechtspflicht zum Handeln trifft, hier also, wenn die Klägerin verpflichtet war, den Verstoß der Erblasserin gegen das Fehlbelegungsverbot zu beseitigen. Eine dergestalt korrespondierende Handlungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn die Verstoßbeseitigung erforderlich war, der Unterlassende die Beseitigung bewirken konnte und ihm dies auch zuzumuten war. Die Klägerin bestreitet die Erforderlichkeit der Verstoßbeseitigung mit dem Hinweis auf § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG, Das geht fehl. Zwar ist es zutreffend, daß die Verstoßbeseitigung erforderlich ist, wenn der Verfügungsberechtigte dazu verpflichtet ist. Die Vorschrift in § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG beantwortet diese Frage jedoch nicht. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Stelle vom Verfügungsberechtigten die Kündigung der fehlbelegten Wohnung verlangen. Mit einem solchen Verlangen ist der Beklagte an die Klägerin nicht herangetreten. Die Vorschrift räumt der zuständigen Stelle damit zwar eine selbständige, besondere Befugnis ein, den Verfügungsberechtigten zur Verstoßbeseitigung zu verpflichten. Diese Befugnis beschränkt jedoch nicht eine aus anderen Rechtsgründen entstandene Pflicht des Verfügungsberechtigten zur Verstoßbeseitigung.

42

Das Wohnungsbindungsgesetz begründet allerdings eine derartige Pflicht nicht, ohne daß es dazu auf den Kenntnisstand der Klägerin ankäme, wie das Oberverwaltungsgericht meint. Das Wohnungsbindungsgesetz begründet nämlich keine über die ausdrücklich vorgeschriebenen (vgl. §§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 4, 12 Abs. 4 WoBindG) hinausgehenden Pflichten zur Verstoßbeseitigung. Die Festlegung dieser Beseitigungspflichten im Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 diente dazu, Zweifel über den Umfang der durch das Wohnungsbindungsgesetz begründeten Handlungspflichten des Verfügungsberechtigten auszuräumen (vgl. dazu BVerwGE 41, 106). Über diese Pflichten hinaus ist nach dem Wohnungsbindungsgesetz die Verstoßbeseitigung für den Vefügungsberechtigten nur eine Last. Dieser Auslegung des Wohnungsbindungsgesetzes ist auch mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 WoBindG nicht zu begegnen. Denn jene Vorschrift bestimmt nicht, daß unter Belassen jede Untätigkeit des Verfügungsberechtigten zu verstehen ist. Eine solche Auslegung verbietet der pönale Charakter jener Vorschrift. Anderes ist auch dem Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 1) nicht zu entnehmen.

43

Eine Verstoßbeseitigungspflicht ist der Klägerin ferner nicht aus einer der Garantenstellung vergleichbaren Sachnähe heraus erwachsen. Ein solcher Fall wäre nur gegeben, wenn die Klägerin in ihrer Person die Fehlbelegung durch Handeln bewirkt hätte. Aus der so begründeten Verantwortung für den schädlichen Erfolg könnte sich die Verpflichtung der Klägerin ergeben, den Verstoß wieder zu beseitigen. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Senats im Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 112.71 - (BVerwGE 41, 106) zugrunde. Die Klägerin hat jedoch den Verstoß nicht selbst begangen. Deshalb trifft sie auch keine Pflicht, ihn wieder zu beseitigen. Daraus folgt, daß ihr gegenüber auch kein Verstoß durch Unterlassen zu begründen ist. Auf die sich daran knüpfenden Fragen der Möglichkeit, Zumutbarkeit der Verstoßbeseitigung und ihrer Kausalität für die Fehlbelegung kommt es ebensowenig an, wie auf die vom Beklagten und vom Oberbundesanwalt hervorgehobene Frage des Verschuldens der Klägerin.

44

Die Klägerin hat endlich auch nicht in der Weise durch Unterllassen gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG verstoßen, daß eine in der Person der Erblasserin entstandene Verstoßbeseitigungspflicht auf die Klägerin übergegangen wäre und die Untätigkeit der Klägerin in einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG durch Unterlassen umgeformt hätte.

45

Die Erblasserin traf zwar eine Verstoßbeseitigungspflicht, weil sie den bindungswidrigen Zustand herbeigeführt hat. Diese Pflicht der Erblasserin ist auch auf die Klägerin übergegangen. Davon geht der Senat zugunsten des Beklagten aus. Die auf die Klägerin übergegangene Verstoßbeseitigungspflicht ist jedoch nachträglich wieder entfallen. Der Erbe ist im Hinblick auf eine durch Erbfall übergegangene Verstoßbeseitigungspflicht nur innerhalb seiner Opfergrenze zur Leistung verpflichtet.

46

Bei Pflichten, die auf Vornahme einer verstoßbeseitigenden Handlung gerichtet sind, fällt eine Beschränkung auf den Nachlaß ins Leere. In einem solchen Fall kommt es besonders darauf an, ob dem Erben die Erfüllung der Pflicht noch zuzumuten ist. Ist dies zu verneinen, so entfällt die übergegangene Verstoßbeseitigungspflicht in seiner Person wieder. So liegen die Dinge bei der Klägerin. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin oder ihr Ehemann bis Ende Januar 1976 Kenntnis davon hatten, daß die Eheleute ... eine Wohnberechtigungsbescheinigung nicht vorgelegt hätten. Daran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten und des Oberbundesanwalts müssen außer Betracht bleiben. Hatte die Klägerin keine Kenntnis von dem Verstoß, so war ihr dessen Beseitigung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zuzumuten. Denn eine Pflicht zur Erkundigung, ob die Erblasserin einen Fehlbelegungsverstoß begangen habe, traf sie entgegen der Ansicht des Beklagten und des Oberbundesanwalts nicht. Das Wohnuhgsbindungsgesetz begründet keine solche Pflicht, wie § 2 Abs. 3 WoBindG bestätigt. Andere Entstehungsgründe scheiden gleichfalls aus. Von Februar 1976 an dauerte die Wohnungsbindung jedoch nur noch elf Monate. Innerhalb dieser Zeit hätte die Klägerin eine Räumung der Wohnung nicht erreicht. Der Beklagte trägt selbst vor, er hätte von einer Anordnung nach § 4 Abs. 8 Satz 2 WoBindG abgesehen, weil er sie nicht vor Ablauf der Wohnungsbindung hätte durchsetzen können. Dasselbe gilt auch für die Klägerin. Denn daß die Eheleute A. freiwillig ausgezogen wären, wird von keiner Seite behauptet.

47

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Klägerin auch durch Rechtsnachfolge in eine in der Person der Erblasserin entstandene Verstoßbeseitigungpflicht nicht in die Lage kam, durch Unterlassen gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG zu verstoßen. Es bleibt daher dabei, daß es darauf ankommt, ob in der Person der Erblasserin durch schuldhafte Fehlbelegung eine Pflichtigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG entstanden ist, die durch Erbfall auf die Klägerin übergegangen ist, und ob nicht von der Erhebung der Geldleistung nach § 25 Abs. 3. WoBindG abgesehen werden soll, oder Gründe ersichtlich sind, die beim Ermessengebrauch im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG im Sinne einer Ermäßigung der Geldleistung in Betracht zu ziehen sind.

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Diese Fragen sind ungeklärt. Tatsachenfeststellungen sind dazu nicht getroffen. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

49

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.512 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Türke
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus