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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1979, Az.: BVerwG 8 C 64.79

Erfordernis einer neuen Wohnrechtsbescheinigung bei der "Umsetzung" von Mietern von einer in eine andere Wohnung desselben Mietshauses; Haftung des "Beauftragten" des Verfügungsberechtigten für Verstöße gegen Wohnungsbindungsvorschriften; Ermessensausübung bei Festsetzung der "Geldleistungen" nach § 25 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 64.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 01.07.1977 - AZ: 5 K 1200/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.07.1979 - AZ: XIV A 1576/77

Fundstelle

  • BBauBl 1981, 263

Verfahrensgegenstand

Wohnungsbindungsrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist eine GmbH und Co. KG; ihre Rechtsvorgängerin war eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter H.O. war; er war zugleich mit seiner Ehefrau Nießbraucher eines Grundstücks in W., dessen Eigentümer seine Söhne waren. Auf dem Grundstück steht ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes Mietshaus. Die genannte Kommanditgesellschaft zeigte der vom Beklagten vertretenen Kreisverwaltung unter dem 23. Juni 1976 an, daß eine Erdgeschoßwohnung in diesem Hause seit August 1975 an die bei ihr beschäftigten Eheleute S. vermietet worden sei; diese hätten seit 1964 eine Wohnung im Obergeschoß des Hauses bewohnt. Bei der Vermietung der Erdgeschoßwohnung sei die Vorlegung einer Wohnrechtsbescheinigung nicht für erforderlich gehalten worden. Da die Eheleute S. jetzt die gesetzliche Einkommensobergrenze überschritten, werde um - die Freistellung der Wohnung gebeten. Der Beklagte entsprach dem Freistellungsantrag mit Wirkung ab 1. Juli 1976 mit der Auflage, es sei eine monatliche Ausgleichsleistung von 0,60 DM je qm Wohnraum monatlich zu zahlen. Durch Bescheid vom 1. Juli 1976 setzte er für die Zeit vom 1. August 1975 bis zum 30. Juni 1976 auf Grund von § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG - in der Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 138) Geldleistungen in Höhe von 1,50 DM je qm Wohnfläche monatlich - zusammen 1.056,- DM - fest. Der Widerspruch der Kommanditgesellschaft gegen diesen Festsetzungsbescheid wurde durch Bescheid vom 16. August 1976 zurückgewiesen. Die Kommanditgesellschaft focht beide Bescheide mit der Klage an. Die Klage wurde abgewiesen. Sie legte Berufung ein. Die Klägerin trat als Rechtsnachfolgerin in das Verfahren ein. Durch Änderungsbescheid vom 2. März 1978 wurde der Geldleistungsbetrag auf 1,- DM je qm monatlich - insgesamt 704,- DM - herabgesetzt. In Höhe des Herabsetzungsbetrages erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt; insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Die Klägerin verfolgte das Klagebegehren mit der Berufung. Sie trug vor: Bei der Umsetzung von Mietern im selben Mietshaus sei eine neue Wohnrechtsbescheinigung nicht zu fordern. Die Verfügungsberechtigten hätten die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes nicht verletzt. Sie, die Klägerin wie auch ihre Rechtsvorgängerin, habe mit dem Gesetzesverstoß nichts zu tun.

2

Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Auch bei einem Umzug eines Mieters aus einer Wohnung im öffentlich geförderten Mietshaus in eine andere Wohnung müsse eine neue Wohnrechtsbescheinigung vorgelegt werden. § 4 Abs. 2 WoBindG sei zumindest fahrlässig verletzt worden. Die Klägerin hafte für ihre Rechtsvorgängerin; diese hafte als Beauftragte im Sinne von § 19 Abs. 3 WoBindG für den Gesetzesverstoß. Ermessensfehler lägen nicht vor. Der ursprünglich festgesetzte Geldleistungsbetrag beruhe auf fehlerfreien Verwaltungsvorschriften; inzwischen sei der Betrag noch herabgesetzt worden. Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung zugunsten der Klägerin lägen nicht vor.

3

Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

4

Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.

5

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich; er hält das Urteil für richtig.

6

II.

Die Revision ist unbegründet; das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen die Rechtslage zutreffend gewürdigt.

7

Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG können auch von dem Beauftragten des Verfügungsberechtigten im Sinne von § 19 Abs. 3 WoBindG - beide Vorschriften sind hier in der Gesetzesfassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 1381) anzuwenden - gefordert werden; das hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 70.78 - entschieden und näher begründet. Dort hat er auch im einzelnen dargelegt, daß der Begriff des Beauftragten ein eigener Begriff des Wohnungsbindungsgesetzes ist und mit einem Auftragsverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nichts zu tun hat.

8

Es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung der Frage, wer im vorliegenden Fall als Verfügungsberechtigter anzusehen ist. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat sich selbst als Beauftragte der Verfügungsberechtigten bekannt, wenn sie nicht selbst verfügungsberechtigt war, indem sie den Antrag stellte, die von der Familie S. bewohnte Erdgeschoßwohnung von den gesetzlichen Bindungen freizustellen. Der Freistellungsbescheid mit der ab 1. Juli 1976 wirksam gewordenen Zahlungsaufläge ist nicht im Streit.

9

Bei der Vermietung der Erdgeschoßwohnung an die Eheleute S. ist § 4 Abs. 2 WoBindG verletzt worden. Die dort geforderte Wohnberechtigungsbescheinigung ist nicht vorgelegt worden. Die Eheleute S. waren außerdem nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zur Zeit des Umzugs nicht wohnberechtigt im Sinne von § 5 WoBindG.

10

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Gesetzesverstoß zu vertreten hat. Für ihre Annahme, bei der Umsetzung eines Mieters aus einer Wohnung in eine andere Wohnung desselben Hauses bedürfe es keiner Wohnrechtsbescheinigung, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es mag Fälle geben, in denen eine solche Umsetzung ausnahmsweise auch dann zu gestatten ist, wenn die Mieter nicht mehr die Voraussetzungen des § 5 WoBindG erfüllen; so mag es liegen, wenn sie eine größere Wohnung räumen, um eine kleinere Wohnung zu beziehen. Sind die Wohnungen gleichwertig, so wird in aller Regel eine neue Wohnrechtsbescheinigung zu fordern sein; auf diese Weise kann das Problem der sogenannten Fehlbelegung von Sozialwohnungen jedenfalls in Einzelfällen gelöst werden. Eine Gesamtlösung dieses Problems ist nach der jetzigen Rechtslage nicht möglich. Ist die neue Wohnung größer oder besser als die vorher benutzte Wohnung, so versteht es sich von selbst, daß § 4 Abs. 2 WoBindG streng angewendet werden muß. Welcher dieser Fälle hier vorlag, ist aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Das ist unschädlich. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hatten in dieser Hinsicht nichts vorgetragen.

11

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt; Fahrlässigkeit reicht aus (Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - [Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1]). Bestanden rechtliche Unklarheiten, so war die Rechtsvorgängerin der Klägerin in der Lage, diese Rechtsfragen im Wege einer Anfrage bei dem Beklagten klären zu lassen.

12

Ermessensfehler sind nicht erkennbar, insbesondere ist der inzwischen herabgesetzte Betrag der Geldleistungen von Anfang an nicht zu hoch gewesen. Auf das bereits genannte Urteil BVerwG 8 C 69.78 wird verwiesen.

13

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 704 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz