Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1979, Az.: BVerwG 8 C 70.78
Heranziehung zu Geldleistungen wegen Verletzung von Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG); Heranziehung des Beauftragten des Verfügungsberechtigten zu Geldleistungen nach dem WoBindG; Heranziehung des Verfügungsberechtigten zu Geldleistungen nach dem WoBindG; Gemeinsame Haftung des Verfügungsberechtigten und seines Beauftragten für Geldleistungen nach dem WoBindG; Pflicht zur Überlassung von gebundenen Wohnungen nur bei Vorlage einer Wohnberechtigungsbescheinigung; Pflicht zur Überlassung leer stehender gebundener Wohnungen an einen Wohnberechtigten; Begriff des Verschuldens im Sinne des WoBindG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 70.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 16.07.1976 - AZ: 5 K 1639/74
- VG Minden - 16.07.1976 - AZ: 5 K 500/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.08.1978 - AZ: XIV A 1412/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.08.1978 - AZ: XIV A 1413/76
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 WoBindG i.d.F.v. 1974
- § 6 Abs. 5 WoBindG i.d.F.v. 1974
- § 6 Abs. 6 WoBindG i.d.F.v. 1974
- § 19 Abs. 3 WoBindG i.d.F.v. 1974
- § 25 Abs. 1 WoBindG i.d.F.v. 1974
Fundstellen
- BBauBl. 1980, 38
- WM 1980, 158
- WuM 1980, 158-160 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung von 1974 kann außer den Verfügungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes auch sein Beauftragter herangezogen werden; es ist auch zulässig, beide gesamtschuldnerisch heranzuziehen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Klägers gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1976 (XIV A 1412/76 und XIV A 1413/76) werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revisionsverfahren.
Gründe
I.
Der Kläger verwaltet ein seiner Ehefrau gehörendes Gebäude in H.. Er tritt der Behörde gegenüber ständig im eigenen Namen für seine Ehefrau auf. Auf dem Grundstück war ein mit Öffentlichen Mitteln gefördertes Eigenheim mit zwei Wohnungen errichtet worden. Später wurde im Dachgeschoß eine Wohnung eingebaut. Ein Rechtsstreit, der sich aus diesem Umstand ergab, wurde vor dem Verwaltungsgericht Minden mit einem Vergleich von 7. Oktober 1970 beendet. Nach diesem vom Kläger mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich sollte die neue Wohnung als nicht öffentlich gefördert gelten; die beiden Wohnungen im Erdgeschoß und im Obergeschoß sollten als öffentlich gefördert gelten. Seit 1968 wurde die Wohnung im Obergeschoß an mehrere Mieter vermietet, die keine Wohnberechtigungsbescheinigung vorgelegt hatten. Im September 1970 wurde sie vom Mieter S. bezogen, der ebenfalls keine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegte. Auf Grund von § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG - in den vor 1974 geltenden Fassungen von 1968 und 1972 wurden wegen Verletzung von § 4 Abs. 2 WoBindG seitens Darlehnsinstituts erhöhte Zinsen von 33,50 DM monatlich eingezogen. Nachdem das Wohnungsbindungsgesetz die auf dem Wohnungsbauänderungsgesetz vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970) beruhende Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 138) erhalten hatte, in der auch § 25 Abs. 1 geändert worden war, setzte der Beklagte wegen des unberechtigten Aufenthalts des Mieters S. in der Obergeschoßwohnung durch einen an den Kläger gerichteten Bescheid vom 16. September 1974 ab 1. Oktober 1974 Geldleistungen in Höhe von 1,50 DM je qm monatlich für die 84 qm große Obergeschoßwohnung fest. Der Kläger legte Widerspruch ein. Da S. mit seiner Ehefrau die Wohnung inzwischen geräumt hatte, wurde der Widerspruch mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Geldleistungen nur bis zum 31. Oktober 1974 zu erbringen seien. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, es würden neue Geldleistungen festgesetzt werden, wenn die Wohnung nicht bis zum 31. Dezember 1974 an eine wohnberechtigte Familie vermietet sei. Die gegen den Bescheid vom 16. September 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als eine höhere Geldleistung als 33,50 DM monatlich gefordert worden war; im übrigen wies es die Klage ab. Es begründete sein Urteil, soweit es der Klage entsprochen hatte, damit, daß Geldleistungen, die nach § 25 Abs. 1 WoBindG n.F. festgesetzt würden, wenn die unberechtigte Vermietung vor dem 1. Januar 1974 erfolgt sei, nicht höher sein dürften als die nach den damaligen Vorschriften zu fordernden Strafzinsen. Im übrigen hielt es die Klage für unbegründet: Der Kläger könne gemäß § 19 Abs. 3 WoBindG (1974) in seiner Eigenschaft als Beauftragter ebenso wie der Verfügungsberechtigte bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu Geldleistungen herangezogen werden. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Wohnungsbindungsvorschriften liege vor.
Dieses Urteil wurde von beiden Beteiligten mit der Berufung angefochten. Der Beklagte begründete seine Berufung damit, daß Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG (1974) ohne Rücksicht darauf erhoben werden dürften, daß der Verstoß schon bei Geltung der alten Fassung des Gesetzes stattgefunden und nach dem damals geltenden § 25 Abs. 1 zur Erhebung von Strafzinsen geführt hatte. Der Kläger hielt den gegen ihn gerichteten Anspruch für unbegründet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten durch sein Urteil XIV A 1412/76 statt und wies die Berufung des Klägers zurück; es änderte das angefochtene Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab. Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers beständen nicht. Die Obergeschoßwohnung unterliege nach wie vor den Bindungen des Gesetzes; sie befinde sich nicht mehr in einem Eigenheim, sondern in einem Haus mit drei Wohnungen. Sie sei weiterhin als öffentlich gefördert anzusehen. Der Kläger sei gemäß § 19 Abs. 3 WoBindG als Beauftragter des Verfügungsberechtigten diesem gleichgestellt; er könne deshalb auch nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zu Geldleistungen herangezogen werden. Diese Geldleistungen seien dazu bestimmt, den Nachteil auszugleichen, der der Allgemeinheit dadurch entstehe, daß Sozialwohnungen nicht oder nicht bestimmungsgemäß genützt würden; werde dieser Nachteil durch den Beauftragten und nicht durch den Verfügungsberechtigten selbst bewirkt, so entspreche es dem Sinn der gesetzlichen Regelung, auch ihn mit Geldleistungen zu belegen. Die Betroffenen sollten im übrigen durch die Geldleistungen veranlaßt werden, sich gesetzmäßig zu verhalten. Der Kläger habe als Beauftragter auch schuldhaft gehandelt; es wäre ihm möglich gewesen, den Mieter S. aus der Wohnung zu entfernen. Es liege ferner keine unzulässige Rückwirkung darin, wenn § 25 Abs. 1 WoBindG n.F. angewendet werde, obwohl die Wohnung schon vor 1974 an einen nicht Berechtigten überlassen worden sei und aus diesem Grunde bereits "Strafzinsen" erhoben worden seien. Die Eheleute S., die in der Wohnung gewohnt hätten, seien mit Sicherheit als Lehrer-Ehepaar nicht wohnberechtigt gewesen im Sinne von § 4 WoBindG. Der Höhe nach seien keine Bedenken gegen die festgesetzten Geldleistungen zu erheben.
Inzwischen war dem Kläger durch ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 16. Januar 1975 eine Frist zur Vermietung der Obergeschoßwohnung bis zum 31. Januar 1975 gesetzt worden mit dem Hinweis, das Leerstehenlassen der Wohnung sei verboten und könne mit Geldleistungen oder Bußgeld geahndet werden. Mit einem an den Kläger und seine Ehefrau gerichteten Bescheid vom 13. März 1975 wurden ab 1. November 1974 Geldleistungen in Höhe von 3,50 DM je qm monatlich festgesetzt, weil die Wohnung seither leerstehe. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 20. März 1975 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid war ebenfalls an den Kläger und seine Ehefrau gerichtet. Auch gegen den Bescheid vom 13. März 1975 und den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Vertreter des Beklagten, der Geldleistungsbescheid erledige sich ab 1. Dezember 1975, weil die Wohnung von da an von dem wohnberechtigten Ehepaar B. gemietet worden war; er hob ferner die angefochtenen Bescheide auf, soweit für die Zeit vom 1. November 1974 bis zum 31. Januar 1975 Geldleistungen gefordert waren. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht wies im übrigen die Klage ab. Es legte dar, daß der Kläger in der Lage gewesen sei, die Wohnung ab 1. Februar 1975 zu vermieten. Durch das Leerstehenlassen der Wohnung sei § 6 Abs. 5 WoBindG schuldhaft verletzt worden.
Der Kläger legte auch gegen dieses Urteil Berufung ein. Er machte auch hier geltend, daß er nicht verfügungsberechtigt sei und deshalb nicht in Anspruch genommen werden dürfe; er wiederholte und ergänzte im übrigen sein Klagevorbringen.
Das Berufungsgericht wies diese Berufung durch sein Urteil XIV A 1413/76 zurück, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die auch in der Parallelsache erhobenen Einwendungen griffen nicht durch. Der Kläger sei prozeßfähig. Die Wohnung unterliege der gesetzlichen Bindung. § 6 Abs. 5 WoBindG sei schuldhaft verletzt worden. Der Kläger könne nach § 19 Abs. 3 WoBindG (1974) ebenso wie der Verfügungsberechtigte zu Geldleistungen herangezogen werden. Der Zeitraum, der für die Vermietung der Wohnung zur Verfügung gestanden hätte, sei ausreichend gewesen. Die Wohnung sei auch vermietbar gewesen an einen Wohnberechtigten. Der Kläger habe in Zeitungsanzeigen die Wohnung als "Komfortwohnung" angeboten, ohne zu erwähnen, daß sie nur an Inhaber von Wohnberechtigungsbescheinigungen vermietet werden dürfe. Nichts spreche für die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe Mietinteressenten abgeschreckt. Ein Anlaß, das Leerstehenlassen der Wohnung zu genehmigen, habe nicht bestanden; ein dahin gehender Antrag sei auch nicht gestellt worden. Im September 1975 sei ein vom Grundeigentümerverein von Sozialbindungen abgelehnt worden. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die Wohnung leerstehen zu lassen. Umstände, auf Grund welcher der Anspruch des Beklagten verwirkt sein könnte, lägen nicht vor.
In beiden Berufungsurteilen wurde die Revision zugelassen.
Der Kläger hat beide Urteile mit der Revision angefochten. Beide Streitsachen wurden im Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger verfolgt mit seinen Revisionen das Begehren, die genannten Bescheide und die Widerspruchsbescheide aufzuheben. Er wiederholt im wesentlichen das Vorbringen in den Vorinstanzen und macht insbesondere folgendes geltend: Er hätte als Beauftragter nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Keineswegs sei es gerechtfertigt, sowohl ihn und auch seine Ehefrau als Verfügungsberechtigte in Anspruch zu nehmen. Werde die Inanspruchnahme des Beauftragten für gerechtfertigt gehalten, so müsse die zuständige Stelle eine Wahl treffen. Das sei hier nicht geschehen. Der Kläger aber dürfe schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil seine Ehefrau es sich vorbehalten habe, Mietverträge abzuschließen. Des weiteren beruhe die Festsetzung eines Betrages von 3,50 DM je qm Wohnraum auf Verkennung der Ausgleichsfunktion des § 25 Abs. 1 WoBindG und deshalb auf einem Ermessensfehler.
Der Beklagte beantragt,
beide Revisionen zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Urteile für richtig und auch die für das Leerstehenlassen der Wohnung festgesetzten Geldleistungen nicht für zu hoch.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er ist der Ansicht, daß der Beauftragte des Verfügungsberechtigten neben diesem nach § 19 Abs. 3 WoBindG auch im Rahmen von § 25 Abs. 1 WoBindG hafte, daß in beiden Streitsachen diese Vorschrift zu Recht angewendet worden sei und daß die Geldleistungen ohne Ermessensfehler festgesetzt worden seien.
II.
Die Revisionen des Klägers sind unbegründet. Durch die angefochtenen Urteile wird Bundesrecht nicht verletzt.
A.
Im Berufungsurteil XIV A 1412/76 ist der Bescheid des Beklagten vom 16. September 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 1974 zutreffend für rechtmäßig erklärt worden. Beide Bescheide richteten sich ausschließlich an den Kläger. Der Kläger durfte als Beauftragter seiner verfügungsberechtigten Ehefrau zu Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG in der Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 138) herangezogen werden.
Durch den mit Wirkung ab 1. Januar 1974 auf Grund des Wohnungsbauänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970) in das Gesetz eingefügten § 19 Abs. 3 WoBindG wird dem Verfügungsberechtigten ein von ihm Beauftragter gleichgestellt. Der Kläger war nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz Beauftragter seiner verfügungsberechtigten Ehefrau. Er trat den Behörden gegenüber als ihr Verwalter, in aller Regel in eigenem Namen auf. Er nahm auch sonst die Aufgaben seiner Ehefrau wahr. Der Umstand, daß seine Ehefrau sich die Unterzeichnung von Mietverträgen vorbehalten hatte, steht dem nicht entgegen. Nach dem ebenfalls ab 1. Januar 1974 in das Gesetz eingefügten § 25 Abs. 1 WoBindG können seitens der zuständigen Stellen für den Zeitraum, in dem eine der dort genannten gesetzlichen Vorschriften verletzt wird, durch Verwaltungsakt Geldleistungen bis zu 6 DM je qm Wohnfläche monatlich festgesetzt werden. Die Gleichstellungsvorschrift des § 19 Abs. 3 WoBindG ermöglicht es, solche Geldleistungen auch gegen den für die Gesetzesverstöße verantwortlichen Beauftragten des Verfügungsberechtigten festzusetzen. Das entspricht dem Sinn der Neuregelung. Der Bundesrat hat sie mit der folgenden Begründung vorgeschlagen (BT-Drucks. 7/855):
Nach der bisherigen Rechtslage habe bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften vielfach gegen den Verfügungsberechtigten nicht vorgegangen werden können, weil dieser nicht gehandelt habe, aber auch nicht gegen den Beauftragten, weil dieser nicht verfügungsberechtigt sei; es bestehe ein Bedürfnis, diese Gesetzeslücke zu schließen, weil die Eigentümer die Verwaltung von Wohnungen häufig anderen Personen übertrügen. - Der zuständige Bundestagsausschuß hat sich diesem Gesetzesvorschlag und seiner Begründung stillschweigend angeschlossen (BT-Drucks. 7/1181). Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber die neue Vorschrift erlassen. Danach rechtfertigt es § 25 Abs. 1 WoBindG, der bei verschuldeten Gesetzesverstößen des Verfügungsberechtigten die Festsetzung von Geldleistungen vorsieht, diesem seinen Beauftragten gleichzustellen. Die Vorschrift erhält dadurch keinen Straf Charakter, bleibt vielmehr, wie im Urteil des Senats vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - näher dargelegt worden ist, auf die Ausgleichsfunktion beschränkt: Geldleistungen haben den Zweck, den Schaden auszugleichen, der der öffentlichen Hand bei bestimmungswidriger Nutzung öffentlich geförderter Wohnungen entsteht; damit ist mittelbar der Zweck verbunden, den Verfügungsberechtigten zu einem gesetzmäßigen Verhalten zu veranlassen. Mit dieser Zweckbestimmung kann die Vorschrift auch gegen den Beauftragten des Verfügungsberechtigten angewendet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen diese Gleichstellung nicht zu erheben.
Objektiv waren die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 WoBindG erfüllt:
Die Obergeschoßwohnung des Hauses war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als öffentlich gefördert anzusehen; das ergab sich auch aus dem Prozeßvergleich, den der Kläger für seine Ehefrau am 7. Oktober 1970 mit dem Beklagten geschlossen hatte. Gegen den in § 25 Abs. 1 genannten § 4 WoBindG war dadurch verstoßen worden, daß die Wohnung im September 1970 dem Mieter S. überlassen worden war, der keine Wohnberechtigungsbescheinigung vorgelegt hatte (§ 4 Abs. 2 WoBindG). Das Ehepaar S. hatte auch kein Recht auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung, weil das Familieneinkommen zu hoch war; auch das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Wohnung war dem Mieter S. allerdings schon überlassen worden, bevor der neue § 25 Abs. 1 WoBindG in Kraft getreten war. Die Anwendung des neuen § 25 Abs. 1 WoBindG führte dennoch zu keiner verfassungswidrigen Rückwirkung. Im genannten Urteil BVerwG 8 C 69.78 ist dargelegt worden, daß nicht nur die Überlassung der Wohnung an nicht Berechtigte, sondern auch deren Belassung in der Wohnung die Anwendung des § 25 Abs. 1 WoBindG rechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit des Zustandes war dem Kläger bekannt. Es waren nämlich wegen dieses Verstoßes in Anwendung des bisher geltenden § 25 Abs. 1 WoBindG wegen dieser Gesetzesverletzung "Strafzinsen" festgesetzt und in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 6 Buchst. c WoBindG (1974) bis zum 30. September 1974 gefordert worden.
Der Kläger hat den Gesetzesverstoß auch verschuldet. Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Grundstücksverwalter zur Aufnahme des Mieters S. in die Wohnung beigetragen; daß seine Ehefrau den Mietvertrag unterzeichnet hat, ändert an seiner Verantwortlichkeit nichts. Er war auch in der Lage, für die Entfernung des Mieters S. aus der Wohnung zu sorgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er alle Entscheidungen im Einvernehmen mit seiner Ehefrau getroffen und alle Verhandlungen im Einvernehmen mit ihr geführt. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht der Ansicht des Beklagten gefolgt, daß der Kläger als Beauftragter seiner Ehefrau schuldhaft gehandelt hat.
Durch die in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide werden wegen des Gesetzesverstoßes nur noch für den Oktober 1974 Geldleistungen in Höhe von 1,50 DM je qm Wohnfläche gefordert. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit dargelegt, daß entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Beschränkung auf den Betrag, der bisher als "Strafzinsen" gefordert worden war, nicht erforderlich war. Gegen die Höhe der Festsetzung bestehen im übrigen keine rechtlichen Bedenken; insoweit wird auf das Urteil BVerwG 8 C 69.78 verwiesen, das den Beteiligten bekannt ist.
Damit erweist sich die Revision gegen das obengenannte Urteil als unbegründet.
B.
Auch die Revision gegen das Berufungsurteil XIV A 1413/76 ist unbegründet. In gegenständlicher Hinsicht ist in diesem Verfahren der angefochtene Geldleistungsbescheid vom 13. März 1975 nur noch in der eingeschränkten Fassung im. Streit, den er nach der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhalten hat: Wegen des Leerstehenlassens der Obergeschoßwohnung nach dem Auszug des Meters S. werden Geldleistungen in Höhe von 3,50 DM je qm Wohnfläche nur noch für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 1975 gefordert.
Der Bescheid war an den Kläger und seine Ehefrau gerichtet. Der Kläger hat in eigenem Namen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß er auch in Prozeßstandschaft für seine Ehefrau handeln wollte. In gleicher Weise war er schon vorher in eigenem Namen für seine Ehefrau aufgetreten, insbesondere in dem Verwaltungsprozeß, der zum Vergleich vom 7. Oktober 1970 führte. In subjektiver Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, daß über die dem Kläger und seiner Ehefrau gegenüber festgesetzten Geldleistungen zu entscheiden ist. Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß nicht gleichzeitig gegen den Verfügungsberechtigten und seinen Beauftragten Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG hätten festgesetzt werden dürfen. Zwar ist es - wie oben dargelegt wurde - der Zweck des neu eingefügten § 19 Abs. 3 WoBindG, zu sichern, daß statt des Verfügungsberechtigten auch sein Beauftragter in Anspruch genommen werden kann. Diese Zweckbestimmung schließt es aber nicht aus, beide in Anspruch zu nehmen, wenn sie im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG gemeinschaftlich für die Gesetzesverstöße verantwortlich sind.
Aus den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß der Kläger und seine Ehefrau in den die Angelegenheiten des Hauses betreffenden Vorgängen gemeinschaftlich gehandelt haben. Der Kläger hat nach diesen Feststellungen alle erforderlichen Verhandlungen geführt; seine Ehefrau hatte sich aber den Abschluß der Metverträge vorbehalten. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Eheleute.
Objektiv lag ein die Anwendung des § 25 Abs. 1 WoBindG rechtfertigender Gesetzesverstoß vor. Diese Vorschrift nennt u.a. Verstöße gegen § 6 des Gesetzes. Nach § 6 Abs. 5 darf der Verfügungsberechtigte eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre. Nach § 6 Abs. 6 hat der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung leerstehen läßt, diese Wohnung auf Verlangen der zuständigen Stelle einem Wohnungssuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen.
Die Obergeschoßwohnung, die nach den Ausführungen oben (A) den gesetzlichen Bindungen unterlag, stand nach dem Auszug des Meters S. vom 1. November 1974 bis zum 30. November 1975 leer; danach wurde sie dem wohnberechtigten Mieter B. überlassen. Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen der Wohnung hatten der Kläger und seine Ehefrau weder beantragt noch erhalten. Bereits in dem vorangegangenen Verfahren (A) war der Kläger durch den Widerspruchsbescheid vom 25. November 1974 darauf hingewiesen worden, er müsse mit der erneuten Festsetzung von Geldleistungen rechnen, wenn die Wohnung nicht bis zum 31. Dezember 1974 an eine wohnberechtigte Familie vermietet sei. Durch Schreiben vom 16. Januar 1975 wurde dem Kläger eine letzte Frist bis zum 31. Januar 1975 für die Vermietung der Wohnung gesetzt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war es möglich, die Wohnung bis zum 1. Februar 1975 an einen wohnberechtigten Wohnungssuchenden zu vermieten. Zu einer solchen Vermietung ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur deshalb nicht gekommen, weil der Kläger die Wohnung in Zeitungsanzeigen als "Komfort-Wohnung" angeboten hatte, ohne zu erwähnen, daß eine Wohnberechtigungsbescheinigung vorgelegt werden müsse. Dafür, daß der Beklagte wohnberechtigte Wohnungssuchende abgeschreckt habe, liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vor; das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß der Beklagte in keinem Fall die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung an interessierte Wohnungssuchende zu Unrecht versagt hat.
Nach diesen Feststellungen, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen werden (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist seitens des Klägers, für dessen Verhalten den Umständen nach auch seine Ehefrau einzutreten hat, sowohl Abs. 5 wie auch Abs. 6 des § 6 WoBindG verletzt worden. Der Kläger persönlich kann sich nicht darauf berufen, daß seine Ehefrau sich das Recht vorbehalten habe, Mietverträge zu unterzeichnen. Er allein hatte die Werbung von Mietinteressenten übernommen und hat nicht vorgebracht, seine Ehefrau habe den Abschluß eines möglichen Mietvertrages mit einem nach § 4 des Gesetzes berechtigten Wohnungssuchenden verweigert. Seine Ehefrau muß sich persönlich das Verhalten des Klägers zurechnen lassen, weil sie ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten überlassen hatte. Beide haben schuldhaft gehandelt; damit ist, wie im genannten Urteil BVerwG 8 C 69.78 dargelegt worden ist, keine Schuld im strafrechtlichen Sinne, vielmehr jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit gemeint. Nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist § 25 Abs. 1 WoBindG mit Recht auf den Kläger und seine Ehefrau angewendet worden.
Da eine Vermietung der Wohnung an einen Berechtigten nach § 4 WoBindG bis zum 1. Februar 1975 möglich war und schuldhaft unterblieben ist, sind Geldleistungen für die Zeit ab 1. Februar 1975 mit Recht festgesetzt worden.
Die Festsetzung von Geldleistungen in Höhe von 3,50 DM je qm monatlich liegt allerdings an der Grenze des noch Zumutbaren; auf Grund der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ist aber ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Der Nachteil, den die öffentliche Hand durch eine gesetzwidrige Verwendung öffentlich geförderter Wohnungen erleidet (vgl. das Urteil BVerwG 8 C 69.78) ist wesentlich größer, wenn die Wohnung leersteht, als wenn sie an einen Nichtberechtigten vermietet ist. Eine exakte Abschätzung ist nicht möglich; dadurch, daß ab 1. Februar 1975 statt des vorher geforderten Betrages von 1,50 DM je qm nunmehr 3,50 DM de qm Wohnfläche verlangt wurden, sind die gesetzlichen Ermessensgrenzen nicht überschritten worden; der festgesetzte Betrag liegt vielmehr im Mittelfeld des gesetzlichen Rahmens und ist jedenfalls noch vertretbar. Auch der Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ist durch die höhere Festsetzung der Geldleistungen nicht in erkennbarer Weise verfehlt worden. Der Beklagte hat zwar während des Revisionsverfahrens Ermessensrichtlinien der obersten Landesbehörde vorgelegt, die - gemessen an den Ausführungen des Urteils BVerwG 8 C 69.78 - nicht unbedenklich sind. Nach den Ausführungen des genannten Urteils haben Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG weder Straf Charakter noch die Funktion von Verwaltungszwangsmaßnahmen. Ihr Zweck beschränkt sich auf die Ausgleichsfunktion. Im Revisionsverfahren kann aber nicht festgestellt werden, daß der Beklagte die Geldleistungen unter Verkennung dieser Ausgleichsfunktion festgesetzt hat.
Die Revision war deshalb auch in dieser Streitsache zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren XIV A 1412/76 auf 126 DM und für das Revisionsverfahren XIV A 1413/76 auf 2.940 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lotz ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt