Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1987, Az.: BVerwG 1 C 32.84
Rückzahlung der aus Gründen der Entwicklungshilfe gewährten Ausbildungsbeihilfen als Bedingung für eine Einbürgerung; Fehlende Verbindung zwischen der Gewährung der Studienmittel und einer Rückkehrverpflichtung oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung; Unmöglichkeit der Rückzahlung der Stipendien mangels eigenen Einkommens; Voraussetzung für das Bestehen von erheblichen Belangen, die einer Einbürgerung entgegenstehen; Bestehen von entwicklungspolitischen Interesse daran, daß in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildete Angehörige der Entwicklungsländer in ihre Heimat zurückkehren; Zuständige Behörde für die Einbürgerung bei Umzug des Antragstellers im Lauf des Einbürgerungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 32.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 21.09.1981 - AZ: II 93/79
- VGH Baden-Württemberg - 14.05.1984 - AZ: 1 S 3054/83
Rechtsgrundlagen
- § 17 1. StARegG
- § 9 Abs. 1 RuStAG
Fundstelle
- NVwZ 1987, 809 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Staatsangehörigkeitsrecht
1) Wegfall der Zuständigkeit des Beklagten nach Wohnortwechsel des Klägers im Einbürgerungsprozeß
2) Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger und entwicklungspolitische Interessen des Staates
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Verlegt der Bewerber während des Einbürgerungsprozesses seinen dauernden Aufenthalt aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in den einer anderen Einbürgerungsbehörde, kann der Beklagte zur Einbürgerung nicht mehr verpflichtet werden; der Einbürgerungsbewerber kann regelmäßig zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. Es bleibt offen, ob anderes gilt, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt, daß die bisher zuständig gewesene Behörde das Verwaltungsverfahren fortführt.
- 2.
Zur Einbürgerung von Ausländern mit deutschem Ehegatten, die zu Zwecken der Entwicklungshilfe im Bundesgebiet eine Aus- oder Weiterbildung erhalten und dabei aus öffentlichen Mitteln Stipendien bezogen haben (wie Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 -).
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung am 31. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Mai 1984 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der Aufhebung der Bescheide und der Verpflichtung des Beklagten die Feststellung tritt, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Klägerin einzubürgern.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die am 30. Mai 1943 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Korea.
Die Klägerin kam nach ihrem Studium und einer zweijährigen Tätigkeit als Deutsch- und Englischlehrerin im Jahre 1968 in die Bundesrepublik Deutschland, um an einem Deutschlehrerseminar des Goethe-Instituts in München teilzunehmen, das bis 1970 dauerte. Hierfür erhielt sie aus Mitteln des Auswärtigen Amtes ein Stipendium in Höhe von 13.440 DM.
Im Anschluß daran begann sie das Studium der Germanistik. 1971 heiratete sie den Diplom-Psychologen ... T., der Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit war und durch Urkunde vom 20. November 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung erwarb. Nach der Geburt ihres ersten Kindes gab die Klägerin im Jahre 1972 das Studium auf. Für das bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Studium hatte sie vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht-, und Kultus Studienbeihilfen von insgesamt 2.000 DM erhalten, die ohne eine Rückkehrverpflichtung gewährt worden waren. Seit 1981 besitzt die Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Jahre 1983 verzog sie von ihrem bisherigen Wohnort O. nach M.
Die Klägerin beantragte ihre Einbürgerung. Das Landratsamt Ortenaukreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Einbürgerung stünden erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegen, solange sich die Klägerin weigere, die Rückzahlung der ihr aus Gründen der Entwicklungshilfe gewährten Ausbildungsbeihilfen zu regeln. Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg aus denselben Gründen zurück.
Die Klägerin erhob Verpflichtungsklage und trug in den Vorinstanzen vor: Die Gewährung der Studienmittel sei weder mit einer Rückkehrverpflichtung noch mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden gewesen. Sie sei auch nicht an eine entwicklungspolitische Zielsetzung geknüpft worden. Es gehöre nicht zu den Belangen der Bundesrepublik Deutschland, das diktatorische Regime in ihrer Heimat zu fördern. Die Behörden hätten unberücksichtigt gelassen, daß sie inzwischen lange Zeit im Bundesgebiet lebe und drei eheliche Kinder habe. Ihr sei mangels eigenen Einkommens die Rückzahlung der Stipendien nicht möglich.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland zu dem Rechtsstreit beigeladen. Diese ist der Auffassung des Beklagten beigetreten, daß ohne vorherige Rückzahlungsregelung der Einbürgerung der Klägerin erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstünden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 14. Dezember 1978 und 22. Mai 1979 verpflichtet, die Klägerin einzubürgern. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden:
Die Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung lasse sich nicht mit der, Erwägung in Abrede stellen, das Landratsamt Ortenaukreis sei für die Einbürgerung nicht mehr örtlich zuständig, nachdem die Klägerin 1983 ihren Wohnsitz nach München verlegt habe. Das Landratsamt sei für die Einbürgerung im Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 27 i.V. mit § 17 1. StARegG zuständig gewesen. Die Zuständigkeit bleibe bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens bestehen. Anderenfalls würde sich der bisherige Aufwand der Beteiligten weitgehend als nutzlos erweisen und der Abschluß des Verfahrens verzögern. Daß eine Änderung des für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden dauernden Aufenthalts nicht regelmäßig die Zuständigkeit erlöschen lasse, zeige die Regelung des § 3 Abs. 3 VwVfG. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Effektivität des Rechts- schutzes spreche für dieses Ergebnis.
Die Klägerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 RuStAG. Insbesondere lägen unstreitig die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 RuStAG vor, auf die § 9 Abs. 1 Bezug nehme. Entsprechendes gelte, soweit § 9 Abs. 1 RuStAG die Einbürgerung davon abhängig mache, daß Doppelstaatsangehörigkeit nicht eintrete. Ferner biete die Klägerin Gewähr, sich in die deutschen Lebensverhältnisse einzuordnen.
Der Einbürgerung der Klägerin stünden keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Erheblich seien nur solche Belange, die nach den konkreten Gegebenheiten des Falles ein besonders deutliches Übergewicht gegenüber dem in § 9 RuStAG gesetzlich anerkannten Interesse an der Einbürgerung hätten.
Das entwicklungspolitische Interesse daran, daß in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildete Angehörige der Entwicklungsländer in ihre Heimat zurückkehrten, um dort ihr berufliches Wissen in der Praxis einzusetzen, stehe der Einbürgerung nicht entgegen, weil es im Falle der Klägerin ohnehin praktisch nicht mehr durchsetzbar sei. Eine Rückkehr der Klägerin in ein Entwicklungsland sei unabhängig vom Ausgang des Einbürgerungsverfahrens gänzlich unwahrscheinlich geworden. Hierfür spreche die starke rechtliche und tatsächliche Verfestigung ihrer Lebensumstände im Bundesgebiet. Ihr Ehemann und ihre zum Teil schulpflichtigen Kinder seien als deutsche Staatsangehörige hier verwurzelt und ihr durch Art. 6 GG gewährleistetes Aufenthaltsrecht könne ihr aller Voraussicht nach nicht mehr genommen werden. Danach habe ihre Erklärung besonderes Gewicht, daß sie auf Dauer mit ihrer Familie im Bundesgebiet bleiben und Korea allenfalls noch besuchsweise aufsuchen wolle. Hätten die Klägerin und ihre Familie den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gefunden, so trage die begehrte Einbürgerung zu der von der Beigeladenen angeführten Gefahr des "brain drain" und zur Beeinträchtigung des beschriebenen entwicklungspolitischen Interesses an der Rückkehr der Klägerin, wenn überhaupt, nur so unwesentlich bei, daß von einem deutlichen Überwiegen jener Belange nicht gesprochen werden könne.
Auch das Interesse an der Rückforderung zweckentfremdeter Mittel sei kein Belang, der hier das gesetzlich geschützte Interesse an der Einbürgerung deutlich überwiege. Soweit die Mittel der Klägerin zu entwicklungspolitischen Zwecken gewährt worden seien, beruhe die Zweckverfehlung in erster Linie auf der Gewährleistung des Daueraufenthalts und nicht auf der Einbürgerung. Letztere führe auch nicht zum Verlust etwaiger Rückforderungsansprüche oder zum Ausbleiben einer Rückzahlung. Sollte aufgrund des Bewilligungsverhältnisses oder kraft Gesetzes im Falle der Zweckverfehlung ein Rückzahlungsanspruch bestehen, könne er notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Es sei kein überwiegendes Interesse daran erkennbar, ihn vor einer Einbürgerung vertraglich zu regeln. Seien die Mittel dagegen so vergeben worden, daß eine spätere Zweckverfehlung eine Rückzahlungspflicht nicht auslöse, läge hierin eine Gewichtung des Rückforderungsinteresses, die eine Einstufung als der Einbürgerung entgegenstehender erheblicher Belang ausschließe.
Der Einbürgerung stünden auch nicht die weiteren von der Beigeladenen angeführten Gründe entgegen. Die Einbürgerung erwecke nicht den Anschein, die Bundesrepublik Deutschland nehme den "brain drain" in Kauf, denn es trage zum Verbleib der Klägerin im Bundesgebiet nichts mehr bei, wenn keine Rückzahlungsregelung getroffen werde. Für die von der Beigeladenen befürchtete Belastung ihrer Beziehungen zu den Entwicklungsländern seien Anhaltspunkte nicht erkennbar. Die Höhe des zurückgeforderten Betrages gebe für die gebotene Abwägung nichts her. Ohne Erfolg bleibe der Einwand, bei Bejahung der Einbürgerungsvoraussetzungen müsse auch in anderen Fällen auf die Rückforderung verzichtet und mit Erstattungsverlangen für bereits geleistete Rückzahlungen gerechnet werden. Dabei handele es sich nicht um Folgen der Einbürgerung der Klägerin.
Schließlich ziele die Privilegierung des § 9 RuStAG auch auf Sachverhalte der vorliegenden Art. Der Beklagte sei daher zur Einbürgerung der Klägerin verpflichtet.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 1981 zurückzuweisen. Sie führt im wesentlichen aus:
Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, weil es die deutsche Entwicklungshilfepolitik nicht in jedem Falle zu den erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland i.S. des § 9 Abs. 1 RuStAG rechne. Das stehe im Widerspruch zu dem Gesetzeswortlaut, dem Willen des Gesetzgebers und der Verwaltungspraxis.
Die zwischenstaatlichen Beziehungen zählten nach § 9 Abs. 1 RuStAG zu den erheblichen Belangen. Dazu gehörten die Belange der deutschen Entwicklungshilfepolitik. Der Gesetzgeber habe ein besonderes Interesse daran anerkannt, daß mit hohen Kosten ausgebildete Angehörige der Entwicklungsländer in ihre Heimat zurückkehrten und daß die Entwicklungshilfe nicht durch eine falsche Einbürgerungspraxis durchbrochen werde. Entwicklungshilfe, die durch Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer geleistet werde, habe große Bedeutung. Der Mangel an Fachkräften sei ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung in der Dritten Welt. Die Beigeladene wirke dem "Abfluß intellektuellen Potentials" aus den Entwicklungsländern in die Industrieländer entgegen. Das entspreche den Bemühungen auf internationaler Ebene. Das Problem des "brain drain" berge internationalen Konfliktstoff in sich. Eine Einbürgerung ohne erschwerte Bedingungen liefe diesen Bemühungen zuwider. Die zwischenstaatlichen Beziehungen zu den Entwicklungsländern würden durch eine großzügige Einbürgerungspraxis belastet werden und stünden ihr grundsätzlich entgegen. Die Problematik sei für die Bundesrepublik Deutschland auch der Größenordnung nach von erheblichem Gewicht. Es sei danach fehlerhaft, die Entscheidung von einer Abwägung im Einzel fall abhängig zu machen.
Auch im übrigen werde das Berufungsurteil der Sachlage nicht gerecht. Zu Unrecht sei die Höhe der dem Bundeshaushalt für Entwicklungshilfezwecke entgehenden Rückzahlungen unbeachtet geblieben. Eine so erhebliche Fehlleitung öffentlicher Mittel widerspreche dem Zweck des § 9 RuStAG. Unrichtig sei es auch, die Benachteiligung deutscher Studienbewerber nicht zu berücksichtigen. Die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zu Lasten Deutscher sowie regelmäßig bessere finanzielle Zuwendungen für Bewerber aus Entwicklungsländern seien verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn die Rückkehr der Betroffenen erzwungen werden könne. Deutsche müßten öffentliche Ausbildungshilfen in der Regel zurückzahlen. Es sei innenpolitisch ein erheblicher Belang, daß Ausländer, die eingebürgert werden wollten, insoweit nicht besser gestellt würden. Allein die Herkunft der Klägerin aus einem Entwicklungsland habe zur Folge, daß die Stipendien aus entwicklungspolitischen Gründen geleistet worden seien.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Im Hinblick darauf, daß sie ihren dauernden Aufenthalt im Lande Baden-Württemberg aufgegeben hat, beantragt sie sinngemäß, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß an die Stelle der Aufhebung der Bescheide und der Verpflichtung des Beklagten die Feststellung tritt, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Klägerin einzubürgern.
Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision bleibt mit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Maßgabe ohne Erfolg.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene, wie die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels u.a. voraussetzt, durch das angefochtene Urteil materiell beschwert. Dies ist der Fall, weil die Einbürgerung der Klägerin nach § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) der Zustimmung des Bundesministers des Innern bedarf (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - NJW 1987, 856).
2.
Die Klägerin ist zu Recht von ihrem Verpflichtungsantrag zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Eine nach § 142 VwGO unzulässige Klageänderung liegt darin nicht (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145). Da die Klägerin seit ihrem Fortzug aus O. keinen ständigen Aufenthalt in B. hat, sind die Staatsangehörigkeitsbehörden des Beklagten für die Einbürgerung der Klägerin nicht mehr zuständig. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist deswegen dem Beklagten gegenüber unbegründet geworden. Es hat sich im Sinne des auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwendenden §§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Klägerin daher befugt, zu einem Feststellungsantrag dahin überzugehen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, sie einzubürgern. Der Klägerin steht ein solches Interesse auch zur Seite. Im einzelnen ist auszuführen:
Nach § 27 i.V. mit § 17 Abs. 1 1. StARegG ist für die Einbürgerung die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Bewerber seinen dauernden Aufenthalt hat. Da die Klägerin keinen dauernden Aufenthalt mehr in Baden-Württemberg hat, kann der Beklagte nicht verpflichtet werden, sie einzubürgern. Die örtliche Zuständigkeit muß zu dem Zeitpunkt gegeben sein, an dem die Behörde die Einbürgerung vornimmt. Daß sie zu Beginn eines wegen der Einbürgerung geführten Verwaltungsrechtsstreits zuständig war, genügt dafür nicht.
Die Regelung des § 27 i. V. mit § 17 Abs. 1 1. StARegG sieht nicht vor, daß sich nach Erhebung der Klage gegen eine ablehnende Entscheidung der Einbürgerungsbehörde deren Zuständigkeit in dem vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Sinne verfestigt. Auch gibt es keine allgemeine Regel dieses Inhalts, die diese Vorschriften ergänzte (ebenso Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 17 1. StARegG Rdnr. 23 <Stand: Mai 1986>). Davon ist der Senat in anderen Zusammenhängen ebenfalls ausgegangen (Urteile vom 25. April 1968 - BVerwG 1 C 23.67 - Buchholz 402.24 § 20 AuslG Nr. 1; vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 22.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 14; vgl. auch Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 13; ferner Redecker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 90 Rdnr. 6 a). Weder im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, das insoweit der Rechtsprechung des OVG Münster folgt (vgl. OVGE 33, 298 und DÖV 1983, 86), noch aus anderen Erwägungen besteht Anlaß, hiervon abzuweichen.
Die mit § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227) gibt für die Auffassung des Berufungsgerichts nichts her. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Vorschrift überhaupt die hier maßgebende bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung ergänzt und - bejahendenfalls - ob dies auch dann gilt, wenn die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintritt und darüber hinaus die nunmehr zuständige Behörde einem anderen Bundesland angehört als die bisher zuständig gewesene. Eine Aufrechterhaltung der bisherigen Zuständigkeit setzte nach dieser Vorschrift jedenfalls voraus, daß die nunmehr zuständige Behörde der - im Falle des Erfolges der Klage erforderlich werdenden - Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Behörde zustimmt. Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es. Der Umstand, daß die zuständigkeitsbegründenden Umstände sich erst während des gerichtlichen Verfahrens geändert haben, rechtfertigt es nicht, von dieser Voraussetzung abzusehen. Demgemäß läßt sich nicht mit dem Berufungsgericht argumentieren, die behördliche Zuständigkeit müsse nach Klageerhebung - selbst bei Fehlen der Zustimmung - "erst recht" erhalten bleiben, weil auch während des Verwaltungsverfahrens eine Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht zum Fortfall der Zuständigkeit führe.
Ferner kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auf das Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.56 - (BVerwGE 52, 167) stützen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht § 16 BVFG, der die Zuständigkeit für die Ausstellung von Vertriebenen- und Flüchtlingsausweisen betrifft, dahin ausgelegt, daß die einmal begründete örtliche Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde erhalten bleibt, wenn sich nach der ablehnenden Entscheidung durch einen Wohnortwechsel des Antragstellers die zuständigkeitsbegründenden Umstände ändern. Diese Entscheidung läßt sich nicht verallgemeinern und auf andere Zuständigkeitsregelungen ohne weiteres übertragen. Der 8. Senat hat u.a. wesentlich darauf abgestellt, daß sich die Ausstellung des Ausweises nach zwingendem Recht richtet. Die hier in Rede stehende Zuständigkeitsregelung bezieht sich demgegenüber auf alle Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und damit auch auf Ermessensakte, wie sie Einbürgerungen zumeist darstellen. Die Regelung ist aber mangels jeglichen Anhalts keiner unterschiedlichen Auslegung dahin zugänglich, daß bei rechtlich gebundenen Entscheidungen eine Zuständigkeitsverfestigung eintritt, bei Ermessensentscheidungen dagegen nicht. Insbesondere kann nicht mit dem Berufungsgericht darauf abgehoben werden, ob im Einzelfall das Einbürgerungsermessen auf Null reduziert ist oder nicht. Die Zuständigkeit eröffnet eine Sachprüfung, ist aber nicht Folge eines bestimmten Ergebnisses dieser Prüfung.
Desgleichen greifen die weiteren verfahrenswirtschaftlichen Überlegungen des Berufungsgerichts nicht durch. Sie ermöglichen es nicht, über die geltende Kompetenzordnung hinwegzugehen und einen Beklagten zu einer Amtshandlung zu verurteilen, zu der er nach dieser Ordnung weder berechtigt noch verpflichtet ist. Dafür bietet die vom Berufungsgericht außerdem angeführte Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ebenfalls keine Grundlage. Der Sorge des Berufungsgerichts, daß bei Fortfall der Zuständigkeit des Beklagten der bisherige Aufwand der Behörden und Beteiligten sich als nutzlos erweisen und der Verfahrensabschluß sich verzögern könnte, trägt das Gesetz u.a. dadurch Rechnung, daß es bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Fortsetzungsfeststellungsklage eröffnet. Sie soll vermeiden, daß bei Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens der bisherige Aufwand nutzlos wird und die klagende Partei wegen der Erledigung ihres Begehrens in dem Verfahren leer ausgeht (Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95).
Der Fortfall der Zuständigkeit des Beklagten ist auch sonst nicht aus prozeßrechtlichen Gründen unbeachtlich. Insbesondere ergibt sich aus § 78 Abs. 1 VwGO nicht, daß eine Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Vorschrift regelt, ob die Klage gegen die Behörde oder die juristische Person, der die Behörde angehört, gerichtet werden muß und welche von ihnen Klagegegner ist, wenn im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren verschiedene Behörden mit der Sache befaßt worden sind. Sie betrifft aber nicht die hier maßgebende Frage, gegen wen sich der geltend gemachte materielle Anspruch richtet und welche Behörde bzw. juristische Person demgemäß gerichtlich verpflichtet werden darf, den mit der Klage erstrebten Verwaltungsakt zu erlassen. Diese Frage beurteilt sich nach der für das Verwaltungshandeln maßgebenden Zuständigkeitsordnung.
Desgleichen scheidet eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus. Nach dieser Vorschrift haben die Veräußerung der im Streit befangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozeß keinen Einfluß. Hier ist weder eine streitbefangene Sache veräußert (vgl. dazu Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69) noch ein geltend gemachter Anspruch abgetreten worden. Auch liegt kein Sachverhalt vor, der diesen Vorgängen ähnlich ist.
Schließlich ist das für die Einbürgerung nunmehr zuständige Bundesland nicht Beklagter dieses Rechtsstreits geworden. Ein gesetzlicher Parteiwechsel ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in analoger Anwendung der §§ 239 ff. ZPO anerkannt für Fälle, in denen während des Rechtsstreits eine Kompetenz auf eine andere Behörde übergeht, z.B. aufgrund einer Neuregelung der Zuständigkeitsordnung oder etwa infolge einer Umwidmung einer öffentlichen Sache (vgl. BVerwGE 44, 148 <150>[BVerwG 02.11.1973 - IV C 55/70]; 59, 221 <224>[BVerwG 13.12.1979 - 5 C 1/79]; 66, 298 <300>[BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81]). Ein damit vergleichbarer Übergang einer Verwaltungsaufgabe liegt nicht vor, wenn wie hier lediglich die Zuständigkeit im Einzelfall aufgrund einer Änderung der konkreten zuständigkeitsbegründenden Umstände wechselt (vgl. dazu Urteil vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 1 C 45.82 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 27; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O.).
Ist das Verpflichtungsbegehren unbegründet geworden, so hat die Klägerin sich zu Recht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag beschränkt. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der nunmehr beantragten Feststellung. Dafür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Urteil vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 57.76 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20). Die Klägerin muß damit rechnen, daß die inzwischen zuständig gewordene Behörde und ggf. der Bundesminister des Innern, dessen Zustimmung für die Einbürgerung erforderlich ist, aus den vom Beklagten und der Beigeladenen angeführten Gründen die Einbürgerung ablehnen werden. Dies begründet ein schutzwürdiges Interesse, durch eine Feststellungsentscheidung die zwischen den Beteiligten strittige Frage klären zu lassen, ob der Beklagte zur Einbürgerung verpflichtet war. Im Falle eines entsprechenden Feststellungsurteils steht insbesondere fest, daß der Beklagte nach den für die gerichtliche Prüfung maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen nicht berechtigt war, die Einbürgerung von einer Regelung der Rückzahlung der Stipendien abhängig zu machen.
3.
Der zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht erkannt, daß der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin einzubürgern. Demgemäß ist die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des vom Verwaltungsgerichtshof erlassenen Verpflichtungsurteils ein entsprechendes Festsetzungsurteil tritt.
Da die Klägerin mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, beurteilt sich ihr Einbürgerungsbegehren in erster Linie nach § 9 Abs. 1 RuStAG. Danach sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn 1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und 2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Einbürgerungsermächtigung gegeben.
a)
Rechtlich unbedenklich hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst festgestellt, daß die Klägerin die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 RuStAG erfüllt, auf die § 9 Abs. 1 RuStAG verweist. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat die Vorinstanz weiter angenommen, daß die Einbürgerung nicht an § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG scheitert, weil die Klägerin nach koreanischem Recht mit der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit verliert. Ferner bestehen insbesondere mit Rücksicht auf die Dauer ihrer im Bundesgebiet geführten Ehe mit einem Deutschen keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Einordnung der Klägerin in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe.
b)
Der Einbürgerung stehen erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der zwischenstaatlichen Beziehungen nicht entgegen. Die Voraussetzungen der Ausschlußklausel des § 9 RuStAG, deren Gültigkeit - wie der Senat in der Sache BVerwG 1 C 29.84 im Urteil vom heutigen Tage näher dargelegt hat - keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
aa)
Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfaßt alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung - in Richtung auf ihre Ablehnung - irgendwie rechtserheblich sein können. Auch entwicklungspolitische Interessen des Staates sind Belange, die einer Einbürgerung entgegenstehen können. Die Entwicklungspolitik der Bundesrepublik Deutschland kann insbesondere für ihre - in der Ausschlußklausel ausdrücklich erwähnten - zwischenstaatlichen Beziehungen bedeutsam sein. Die Beziehungen zu den Entwicklungsländern könnten belastet werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland als wichtiger Industriestaat anerkannten entwicklungspolitischen Zielen zuwiderhandelte, vor allem ausländerpolitische Grundsätze verfolgte, durch die diesen Staaten (potentielle) Fach- und Führungskräfte entzogen werden. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland ein Interesse daran, daß ihre eigenen Entwicklungshilfeleistungen entwicklungspolitisch wirksam werden. Sie erbringt aufgrund der vom Haushaltsgesetzgeber dafür bereitgestellten Mittel erhebliche finanzielle Leistungen auch für die personelle Entwicklungshilfe. Dementsprechend sind die Staatsorgane grundsätzlich verpflichtet, auf die Realisierung des mit derartigen Zuwendungen angestrebten entwicklungspolitischen Zwecks möglichst hinzuwirken.
bb)
Daraus folgt jedoch nicht, daß erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 RuStAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen, wenn diese z.B. wegen der Hochschulausbildung des aus einem Entwicklungsland stammender, Bewerbers in einem - u.U. noch so losen - Zusammenhang mit entwicklungspolitischen Zielen des Staates steht. Entwicklungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland sind nicht schon deswegen, weil sie weitgehend solche der zwischenstaatlichen Beziehungen sind, im Sinne des Gesetzes ohne weiteres "erheblich". Das Gesetz will, indem es u.a. die zwischenstaatlichen Beziehungen beispielhaft aufführt, den Belangebegriff verdeutlichen, nicht aber zugleich das Gewicht der ausdrücklich benannten Belange generell bestimmen. Belange der äußeren und inneren Sicherheit und der zwischenstaatlichen Beziehungen müssen wie andere Belange im konkreten Fall "erheblich" sein, um den grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch des § 9 RuStAG auszuschließen. Unter den beispielhaft aufgeführten Belangen gibt es ebenfalls solche, die im Einzelfall so unbedeutend sein können, daß sie bei sachgerechter Interessenbewertung nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Regeleinbürgerung nicht hindern.
cc)
Das Merkmal der Erheblichkeit besagt nicht, daß von den Belangen des Staates nur die objektiv besonders gewichtigen eine Einbürgerung ausschließen. Das Merkmal stellt auf ein Gewichtsverhältnis ab. Gemeint sind die Belange, die ein besonders deutliches Übergewicht haben gegenüber den in § 9 RuStAG gesetzlich anerkannten und grundsätzlich zur Einbürgerung führenden Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie (vgl. dazu Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 173). Demnach ist eine als Gewichtsvergleich zu verstehende Abwägung maßgebend. Diese Auslegung wird dadurch unterstrichen, daß die Ermächtigung des § 9 RuStAG ein sich auf die staatliche Förderungspflicht des Art. 6 Abs. 1 GG gründendes, verhältnismäßig streng ausgestaltetes einbürgerüngsrechtliches Wohlwollensgebot darstellt. Solche Gebote erfordern eine einzelfallbezogene Abwägung widerstreitender Belange und lassen die Ablehnung der Einbürgerung nur zu, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen (BVerwGE 49, 44 <48>[BVerwG 01.07.1975 - I C 44/70]; Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - a.a.O.). Zugleich entspricht diese Auslegung der ähnlicher Klauseln auf anderen Rechtsgebieten (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 <257 f.>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]; 68, 311 <313>[BVerwG 19.01.1984 - 3 C 88/82]). Die Ausschlußklausel hindert folglich die Einbürgerung nur, wenn ihr Belange entgegenstehen, die gegenüber den erstrebten Schutz von Ehe und Familie nach den Umständen des Falles Vorrang beanspruchen. Die gebotene Abwägung ist nicht lediglich nach abstrakten Merkmalen vorzunehmen, sondern nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Der einschlägige Belang ist in seiner jeweiligen konkreten Erscheinung zu berücksichtigen. Der Ansicht der Revision, für eine Abwägung sei kein Raum und auf die Umstände des Einzelfalles komme es nicht an, ist nicht beizupflichten.
dd)
Ein in diesem Sinne erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland schließt eine Einbürgerung aufgrund des § 9 RuStAG nur aus, wenn er ihr entgegensteht. Es genügt nicht sehen irgend eine negative Berührung des Belangs durch die erstrebte Einbürgerung. Für das Merkmal ist eine Verletzungskausalität maßgebend. Einer Einbürgerung steht ein Belang entgegen, der bei Vornahme der Einbürgerung durch sie verletzt werden würde.
c)
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß entwicklungspolitische und andere Belange der Bundesrepublik Deutschland die Einbürgerung der Klägerin nicht ausschließen.
aa)
Bei der Einbürgerung von Hochschulabsolventen ist - wie bereits erwähnt - zu berücksichtigen, daß es zu den Zielen der Entwicklungspolitik gehört, den Entwicklungsländern (potentielle) Fach- und Führungskräfte nicht zu entziehen. Eine hiervon abweichende Ausländerpolitik würde nicht nur der personellen Entwicklungshilfe, die die Bundesrepublik Deutschland leistet, zuwiderlaufen, sondern auch, wie die Interessenlage ergibt, die Beziehungen zu den Entwicklungsländern beeinträchtigen. Belange der Bundesrepublik Deutschland sprechen folglich dafür, daß aus Entwicklungsländern stammende (potentielle) Fach- und Führungskräfte grundsätzlich nur vorübergehend sich im Inland aufhalten und nicht eingebürgert werden. Es erhöht das Gewicht dieser Belange, wenn der Ausländer aus Gründen der Entwicklungshilfe im Bundesgebiet eine Aus- oder Weiterbildung erhalten hat. Dann tritt das Interesse hinzu, daß die damit erbrachte Leistung entwicklungspolitisch wirksam wird. Dieses Interesse ist ebenfalls darauf gerichtet, daß der Ausländer nach der Aus- oder Weiterbildung in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland zurückkehrt und dort sein Wissen und Können einsetzt. Das gilt verstärkt, wenn die Aus- oder Weiterbildung außerdem durch ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln gefördert worden ist.
Das bedeutet aber nicht, daß (potentielle) Fach- und Führungskräfte aus den Entwicklungsländern ausnahmslos selbst dann nicht eingebürgert worden können, wenn sie Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen sind. Die nach § 9 RuStAG gebotene Abwägung kann zu einem abweichenden Ergebnis führen. So liegt es hier. Die Klägerin gehört zwar wegen ihrer Hochschulausbildung zu den erwähnten Fach- und Führungskräften. Zugunsten der Revision kann auch unterstellt werden, daß ihre Aus- und Weiterbildung im Bundesgebiet zu Zwecken der Entwicklungshilfe ermöglicht und finanziell gefördert wurde. Die Abwägung ergibt aber, daß die angeführten Belange nicht dem gesetzlich anerkannten Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie vorgehen.
bb)
In diesem Zusammenhang ist zunächst die aufenthaltsrechtliche Lage der Klägerin bedeutsam.
Ist der Einbürgerungsbewerber mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und wird die Ehe im Inland geführt, kann ihm regelmäßig nicht wegen der angeführten entwicklungspolitischen Belange der Aufenthalt verwehrt, insbesondere die erforderliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG versagt werden. Das folgt aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, das den Partnern einer gemischt-nationalen Ehe gewährleistet, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, wenn nicht ausnahmsweise der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen nicht (mehr) hinnehmbar ist (BVerwGE 56, 246 <249 ff.>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 60, 126 <128 f. [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]>; 65, 174 <179 f.>; vgl. auch Nr. 4 a zu § 2 AuslVwV i.d.F. vom 10. Mai 1977, GMBl. S. 202). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der Klägerin ist demgemäß der Aufenthalt unbefristet erlaubt worden. Eine derartige Verwaltungspraxis ist grundsätzlich nicht entwicklungspolitisch bedenklich. Ermöglicht die Bundesrepublik Deutschland dem ausländischen Ehegatten aus Gründen des Eheschutzes den weiteren Aufenthalt, so verfolgt sie damit nicht einen ausländerpolitischen Grundsatz, der mit dem Ziel, Entwicklungsländern keine Fach- und Führungskräfte zu entziehen, nicht zu vereinbaren ist, die Glaubwürdigkeit der eigenen Entwicklungspolitik in Frage stellt und die Beziehungen zu den Entwicklungsländern beeinträchtigt. Solche Nachteile sind nicht zu befürchten, wenn Abweichungen von der Regel, daß der Aufenthalt im Inland nur vorübergehend ermöglicht wird, auf hinreichend zwingende Ausnahmen beschränkt bleiben. Eine Abweichung ist vor allem dann regelmäßig berechtigt, wenn der Ausländer enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, insbesondere hier die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen führt. Zahlreiche internationale Abkommen, an denen Entwicklungsländer beteiligt sind oder die zumindest auch die Angehörigen dieser Länder begünstigen, schützen Ehe und Familie sowie die Gleichberechtigung der Ehepartner und wirken insoweit zugleich auf das nationale Aufenthaltsrecht ein (z.B. Art. 23 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973 II S. 1534; Art. 10 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973 II S. 1570; Art. 8 Konvention zum Schütze der Menschen rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, EGBl. 1952 II S. 686, 953; Art. 16 Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, EGBl. 1964 II S. 1262; vgl. ferner Art. 16 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948). Die Entwicklungsländer tragen ersichtlich familiären Bindungen dieser Art grundsätzlich Rechnung, indem sie in derartigen Fällen in der Regel nicht auf die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen hinwirken. Zumindest dann, wenn ein Rückruf nicht erfolgt, haben die entwicklungspolitischen Belange grundsätzlich keinen Vorrang vor dem aufenthaltsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie, der - unbeschadet einer aus dem jeweiligen Bewilligungsverhältnis folgenden Rückzahlungs- oder Ausgleichspflicht - auch nicht davon abhängt, daß der Ausländer ihm gezahlte Stipendien erstattet oder, soweit er Geldleistungen nicht erhalten hat, einen finanziellen Ausgleich für die ihm gewährte Aus- oder Weiterbildung erbringt.
cc)
Mit der Eheschließung und dem daran anknüpfenden aufenthaltsrechtlichen Schutz gewinnt allerdings das in § 9 RuStAG gesetzlich anerkannte Einbürgerungsinteresse nicht zugleich ein solches Gewicht, daß in diesem Zusammenhang ebenfalls die entwicklungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres zurückzustehen hätten. Zwar soll die Ermächtigung des § 9 RuStAG zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG beitragen. Die gemeinsame Bindung der Familienangehörigen an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft stärkt die Einheit und den Zusammenhalt der Familie und beugt unerwünschten Konflikten zwischen der Familienbindung und der Treue gegenüber dem Heimatstaat vor. Besitzen beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, ist das Recht zum gemeinsamen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit eine wesentliche Grundlage der familiären Einheit sogar unentziehbar gesichert; außerdem entfallen Beschränkungsmöglichkeiten, denen Ausländer z.B. in ihrer beruflichen Betätigung unterliegen, was regelmäßig dem vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls umfaßten wir schaftlichen Zusammenhalt der Familie zugute kommt. Das Gesetz mißt diesem Schutz von Ehe und Familie auch nicht etwa nur geringes Gewicht bei, wie daraus folgt, daß es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung gewährt (BVerwGE 64, 7 <9>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]). Solange sich aber die Lebensverhältnisse des Ausländers im Bundesgebiet noch nicht wesentlich verfestigt haben und deshalb damit gerechnet werden kann, daß er sich künftig freiwillig in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland begeben oder rechtmäßig dazu veranlaßt werden könnte, haben die entwicklungspolitischen Belange jedenfalls dann nicht zurückzustehen, wenn der Ausländer zu Zwecken der Entwicklungshilfe im Bundesgebiet aus- oder weitergebildet worden ist und dafür aus deutschen öffentlichen Mitteln eine finanzielle Förderung erhalten hat, also ein gesteigertes entwicklungspolitisches Interesse des Staates an seiner Rückkehr besteht. Das kann z.B. der Fall sein, wenn noch ungewiß erscheint, ob die Ehe Bestand haben wird, oder wenn der Ausländer - auch bei Berücksichtigung seines Lebensalters - keine festen beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen im Inland begründet hat. Er genießt zwar den erwähnten aufenthaltsrechtlichen Schutz, so daß eine Verwirlichung der entwicklungspolitischen Ziele grundsätzlich nicht durch Versagung des (weiteren) Aufenthalts angestrebt werden kann. Diese Ziele sind deswegen aber nicht gegenstandslos. Es besteht ein gewichtiges Interesse daran, die weiterhin offene Möglichkeit, daß der Ausländer sich künftig in ein Entwicklungsland begeben oder dazu veranlaßt werden könnte, nicht durch eine Einbürgerung zunichte zu machen. Nach der Einbürgerung, die im Falle des § 9 RuStAG die. Preisgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraussetzt, wäre eine künftige Tätigkeit des Bewerbers in einem Entwicklungsland nicht mehr zu erwarten.
Unterbleibt die Einbürgerung, so werden die ehelichen und familiären Belange des Ausländers unter diesen Umständen nicht etwa dem Wertgehalt des Art. 6 Abs. 1 GG zuwider hintangestellt. Mit Blick auf das dargelegte öffentliche Interesse wird durch das kraft Verfassungsrechts bestehende Aufenthaltsrecht die eheliche und familiäre Einheit in angemessener und zumutbarer Weise gewährleistet (vgl. auch BVerwGE 67, 177 <183>[BVerwG 17.05.1983 - 1 C 163/80]).
Anders liegt es demgegenüber, wenn sich nach langem Aufenthalt die Lebensverhältnisse des Ausländers hier so verfestigt haben, daß eine Rückkehr in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland gänzlich unwahrscheinlich geworden ist. Unter solchen Umständen hat gegenüber dem gesetzlich anerkannten Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie das Interesse daran, daß der Ausländer sich in ein Entwicklungsland begibt, grundsätzlich keinen Vorrang mehr. Das entwicklungspolitische Interesse ist dann in seinem Durchsetzungsvermögen nahezu auf Null geschrumpft. Der entwicklungspolitische Zweck der Bildungsmaßnahme und der finanziellen Förderung ist ohne Rücksicht darauf, ob die Einbürgerung erfolgt oder unterbleibt, im wesentlichen bereits verfehlt. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht nur noch in einer äußerst geringen Hoffnung, daß es aller Voraussicht zuwider - ohne die Einbürgerung - künftig doch noch zu einer Zweckverwirklichung kommen könnte. Durch die Einbürgerung erleidet die Bundesrepublik Deutschland demnach in der Regel keinen nennenswerten Nachteil. Deswegen geht das genannte Interesse nicht vor und stellt keinen erheblichen Belang im Sinne der Ausschlußklausel des § 9 RuStAG dar, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Das Berufungsgericht hat in Würdigung der Dauer des Aufenthalts sowie der familiären Bindungen der Klägerin zu ihren als Deutsche hier verwurzelten Angehörigen tatsächlich festgestellt, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei hat es - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - die Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zugrunde gelegt. Für die Feststellungsklage, zu der die Klägerin wegen der Erledigung ihres Verpflichtungsanspruchs übergegangen ist, kann es aber nicht auf diese, sondern voraussetzungsgemäß nur auf die Sachlage ankommen, die bei Eintritt der Erledigung bestanden hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch zu entnehmen, daß sich schon in dem der Berufungsverhandlung vorangegangenen Jahr die Lebensverhältnisse der Klägerin hier so verfestigt hatten, daß eine Rückkehr in ihre Heimat oder ein anderes Entwicklungsland gänzlich unwahrscheinlich geworden war. Eine Verfestigung der Lebensverhältnisse in dem erörterten Sinne setzt für Fälle wie den vorliegenden außer einem langen Aufenthalt und der Bewährung der Ehe voraus, daß der Ausländer sich in einem fortgeschrittenen Lebensalter befindet. Die Klägerin war damals 40 Jahre alt, lebte bereits 15 Jahre lang im Bundesgebiet und ihre Ehe, aus der mehrere Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen sind, bestand nahezu 12 Jahre. Daß die Klägerin nach ihren Angaben eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt und demgemäß eine feste Position in ihrem Beruf nicht erlangt hat, ist unschädlich, denn ihre Tätigkeit als Hausfrau vermittelt unter den gegebenen Umständen eine ebenso intensive Bindung an ihre hiesigen Lebensverhältnisse wie eine Erwerbstätigkeit. Danach begegnet die Würdigung keinen Bedenken, daß die Klägerin mit Rücksicht auf die Verfestigung ihrer Lebensverhältnisse auch ohne Einbürgerung aller Voraussicht nach auf Dauer im Bundesgebiet leben wird. Dies könnte ihr nur unter besonders engen Voraussetzungen verwehrt werden, deren Eintritt jedoch nicht in Rechnung gestellt werden kann.
Das Berufungsgericht hat auch nichts festgestellt, was ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigte. Insbesondere liegt nichts dafür vor, daß die Einbürgerung der Klägerin die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu Entwicklungsländern, namentlich der Republik Korea, konkret beeinträchtigen würde.
dd)
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß das von dem Beklagten und der Beigeladenen geltend gemachte Interesse, die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zu verhindern und demgemäß diese im Falle der Zweckverfehlung zurückzufordern, der Einbürgerung nicht entgegensteht. Beklagter und Beigeladene vertreten die Auffassung, mit der Einbürgerung erweise sich der Zweck der Entwicklungshilfeleistung endgültig als verfehlt, folglich stehe das öffentliche Interesse an der zweckgerechten Verwendung öffentlicher Mittel der Einbürgerung entgegen, solange ihm nicht durch eine Verpflichtung zu einem Ausgleich Rechnung getragen werde. Diese Erwägung greift nicht durch.
Ein öffentliches Interesse, daß zu einem bestimmten Zweck aus öffentlichen Mitteln vergebene Zuwendungen nicht für andere Zwecke verwendet und im Falle der Zweckverfehlung zurückgezahlt werden, ist zwar zu bejahen (vgl. z.B. § 44 a BHO). Dieses Interesse ist aber im Rahmen des § 9 RuStAG nicht stets vorrangig, wenn sich ein für die Entwicklungshilfe gewährtes Stipendium als zweckwidrig geleistet erweist, weil der Empfänger wie die Klägerin einen deutschen Staatsangehörigen heiratet, deswegen auf Dauer im Bundesgebiet lebt und nach langjähriger Aufenthalts- und Ehezeit schließlich eingebürgert werden möchte. Zum einen ist unter den oben dargelegten Voraussetzungen die Zweckverfehlung im wesentlichen bereits eingetreten, wenn die Einbürgerung ansteht. Zum anderen hat in diesem Zusammenhang der Zuwendungszweck bei der gebotenen Abwägung kein vorrangiges Gewicht. Die Zweckbindung kann sich in einer bloßen Erwartung erschöpfen und demgemäß von vornherein in Kauf nehmen, daß der Empfänger die Erwartung später enttäuscht. Dies kann bei der Gewährung von Aus- und Fortbildungsmitteln sachgerecht sein, um dem Empfänger für seinen zumeist nicht näher vorauszusehenden Lebensweg nicht Bindungen aufzuerlegen, die zu unbilligen Ergebnissen führen oder Interessenten sogar davon abhalten könnten, den Zweck anzustreben, der mit der Mittelvergabe gefördert werden soll. Andererseits kann die Zweckbindung derart streng ausgestaltet werden, daß der Empfänger zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er den mit der Leistung angestrebten Zweck nicht verwirklicht. Daraus folgt:
Besteht wegen der Zweckverfehlung auf der Grundlage des der Förderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses - etwa im Hinblick auf eine in diesem Zusammenhang eingegangene Rückkehrpflicht - für den Staat oder den Rechtsträger, dessen sich der Staat bei der Vergabe der Mittel bedient, ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung, so hat das erwähnte öffentliche Interesse hierin seine konkrete Gestalt gefunden. Von ihr ist bei der nach § 9 RuStAG gebotenen Abwägung auszugehen. Es steht einer Einbürgerung nicht entgegen, weil ihm bereits Rechnung getragen ist. Einer zusätzlichen Vereinbarung über die Rückzahlung bedarf es zur Wahrung dieses Interesses nicht. Sind dagegen die Mittel so vergeben worden, daß eine Zweckverfehlung einen Anspruch auf Rückzahlung oder Ausgleich nicht auslösen soll, ist das in Rede stehende Interesse an einer zweckgerechten Verwendung öffentlicher Mittel dadurch ebenfalls konkretisiert worden. Nur in dieser Gestalt darf es in die von § 9 RuStAG geforderte Abwägung eingestellt werden Es kann danach die Einbürgerung nicht ausschließen. Weder stellt es einen erheblichen Belang im Sinne der Ausschlußklausel dar noch wird es durch die Einbürgerung verletzt. Das Ausbleiben einer Rück- oder Ausgleichszahlung hat seine Ursache nicht in der Einbürgerung.
ee)
Das dargelegte Ergebnis wird durch die Gesetzgebungsmaterialien zu § 9 RuStAG, auf die sich die Revision beruft, nicht widerlegt. Die Ausführungen der Berichterstatterin im Deutschen Bundestag (BT, 5. Wp., 241. Sitzung vom 19. Juni 1969, S. 13455) stellen den Inhalt der Einbürgerungsermächtigung, wie er vorstehend aus ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Zusammenhang mit vorrangigem Recht ermittelt worden ist, nicht in Frage. Das hat der Senat in der Sache BVerwG 1 C 29.84 im einzelnen ausgeführt.
ff)
Die Beigeladene macht als "innenpolitischen" Belang geltend, daß Ausländer anders als Deutsche Studienfach und -ort frei wählen könnten; ferner seien die finanziellen Hilfen für Deutsche durchweg geringer und zumeist rückzahlbar. Danach bestehe ein erhebliches Interesse, daß hier aus- oder weitergebildete Ausländer, die eingebürgert werden und damit in berufliche Konkurrenz zu Deutschen treten, insoweit nicht besser als Deutsche gestellt seien.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Revision nicht. Für die Frage, ob es gerechtfertigt ist, Ausländern günstigere Stipendien als Deutschen zur Verfügung zu stellen, kann naturgemäß nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Leistung abgestellt werden. Nach ihnen bestimmt sich grundsätzlich auch, ob und inwiefern es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Leistungsbewilligung nachteilige Rechtsfolgen daran zu knüpfen, daß sich die mit der Leistung verbundene Erwartung später nicht erfüllt, oder von solchen Folgen abzusehen. Besteht für diesen Fall eine Pflicht zur Rück- oder Ausgleichszahlung, wird sie durch die Einbürgerung nicht berührt. Besteht sie nicht, muß hiervon im Rahmen der Abwägung nach § 9 RuStAG ausgegangen und die sich daraus ergebende, oben beschriebene Rechtsfolge hingenommen werden. Danach kommt es nicht darauf an, ob damals, als die Klägerin an dem Deutschlehrerseminar teilnahm und im Anschluß daran Germanistik studierte, Deutsche nur geringere und regelmäßig rückzahlbare Stipendien erhielten.
gg)
Das Vorbringen der Beigeladenen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe zur Folge, daß in gleichliegenden Fällen von einer Rückforderung öffentlicher Stipendien vor einer Einbürgerung abgesehen werden müsse und demgemäß erhebliche Ausfälle für den Bundeshaushalt zu erwarten seien, begründet kein anderes Ergebnis. Das Berufungsgericht hat zu Recht dargelegt, daß es sich dabei nicht, wie es die Ausschlußklausel des § 9 RuStAG voraussetzt, um Folgen einer Einbürgerung der Klägerin handelt, sondern um Konsequenzen, die sich aus der gesetzlichen Regelung selbst ergeben mögen.
Das Berufungsgericht hat nach alledem die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 RuStAG rechtsfehlerfrei bejaht, ohne daß es für dieses Ergebnis darauf ankommt, ob die Stipendien der Klägerin tatsächlich zu entwicklungspolitischen Zwecken gewährt worden sind, insbesondere ob es dafür genügt, daß die Klägerin aus einem Entwicklungsland stammt. Diese Beurteilung widerspricht nicht dem Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 163.80 - (BVerwGE 67, 177), das - wie der Senat in der Sache BVerwG 1 C 29.84 dargelegt hat - einen tatsächlich und rechtlich anders liegenden Fall betrifft.
d)
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 RuStAG "soll" der Bewerber eingebürgert werden. Die Ermächtigung räumt danach einen grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch ein (BVerwGE 64, 7 <9>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]). Das bedeutet, daß die Einbürgerung regelmäßig vorgenommen werden muß und nur in atypischen Fällen ausnahmsweise verweigert werden darf. Stehen die von dem Beklagten und der Beigeladenen angeführten Interessen der Einbürgerung nicht als erhebliche Belange entgegen, rechtfertigen sie die Versagung der Einbürgerung auch nicht im Ermessenswege. Es widerspricht Sinn und Zweck der Ermächtigung, den grundsätzlichen Rechtsanspruch auszuschließen, wenn ein allenfalls als einfaches, nicht aber als erheblich zu bewertendes öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung spricht. Ein atypischer Sachverhalt ist damit allein nicht dargetan. Atypisch sind vornehmlich solche Sachverhalte, auf die ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nach die Privilegierung des § 9 RuStAG nicht zielt, die aber von ihrem abstrakten Rahmen erfaßt werden. Es müssen demnach besondere Umstände vorliegen, die eine Einbürgerung nach Sinn und Zweck des Gesetzes unangemessen erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat dafür tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt und demgemäß einen Anspruch der Klägerin auf Vornahme der Einbürgerung bejaht. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der grundsätzliche Einbürgerungsanspruch nach § 9 RuStAG ist in besonderem Maße für Fälle bestimmt, in denen wie hier aufgrund langjähriger Verfestigung der Lebensverhältnisse zu erwarten ist, da der Bewerber auf Dauer mit seiner Familie im Bundesgebiet leben wird. Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe gegen die Berufungsentscheidung.
e)
Daß die Einbürgerung nur mit Zustimmung der Beigeladenen vorgenommen werden darf, bedeutet nicht, daß der Beigeladenen insoweit ein weitergehendes Ermessen als der Einbürgerungsbehörde eröffnet wäre. Sie darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn auch die Einbürgerungsbehörde berechtigt ist, die Einbürgerung abzulehnen. Hat der Bewerber einen Rechtsanspruch auf seine Einbürgerung, darf folglich auch die Beigeladene die Einbürgerung nicht hindern. Eine Verurteilung des Beklagten zur Vornahme der Einbürgerung "ersetzt" ihre Zustimmung (BVerwGE 67, 173 <174>[BVerwG 16.05.1983 - 1 C 56/79]). Demgemäß steht das Zustimmungserfordernis einem entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsurteil ebenfalls nicht entgegen.
4.
Die Kostenentcheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.