Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1978, Az.: BVerwG 4 C 50.76
Abrechnung des fertiggestellten Teilstücks einer Erschließungsanlage im Wege der Kostenspaltung ; Rechtsinstitut der Abschnittsbildung; Allgemeine Grundsätze des Erschließungsbeitragsrechts; Angemessene Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Praktikabilität des Heranziehungsverfahrens und der Überschaubarkeit für die Betroffenen ; Gesetzlich vorgesehene und sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung und Beitragsgerechtigkeit; Kompensation der durch die Querspaltung angestrebten höheren Beitragsgerechtigkeit durch die vorzeitige Heranziehung von an dem noch unfertigen Straßenteil liegenden Anliegern; Ergänzungsbedarf des gemeindlichen Systems von Finanzierungsmöglichkeiten für Erschließungskosten; Vorhersehbarkeit und Durchschaubarkeit der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts ; Möglichkeit der nachträglichen Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 50.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 18.12.1972 - AZ: 1037 - I/72
- VGH Bayern - 07.04.1976 - AZ: 48 VI 73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 56, 238 - 246
- BauR 1978, 477
- DVBl 1979, 119-122 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1979, 928 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1979, 39
- MDR 1979, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 468 - 475
- ZMR 1979, 251
Amtlicher Leitsatz
Eine mit allen Einrichtungen fertiggestellte Teillänge einer Straße darf nicht im Wege der Kostenspaltung - unter Einbeziehung aller von der gesamten Straße erschlossenen Grundstücke - ("Querspaltung") abgerechnet werden (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 10. Dezember 1971 - BVerwG IV C 12.70 - Buchholz 406.11 § 127 Nr. 13).
Eine rechtswidrige im Wege der "Querspaltung" erfolgte Heranziehung kann durch den Ausbau der Reststrecke und die dadurch bewirkte endgültige Herstellung geheilt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter
und Dr. Niehues
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück Nr. 129/2 und 129/8 der Gemarkung Laufamholz. Das Flurstück Nr. 129/2 grenzt an die Ottensooser Straße und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Flurstück Nr. 129/8 liegt, von der Ottensooser Straße aus gesehen, hinter dem Flurstück Nr. 129/2 und wird zusammen mit dessen unbebauter Fläche einheitlich als Garten benutzt.
Der nördliche Teil der Ottensooser Straße verbindet die Moritzbergstraße mit der Straße Am Doktorsfeld. In der Zeit von Oktober 1961 bis Juni 1962 baute die Beklagte eine von der Moritzbergstraße ausgehende 70 m lange Teilstrecke der Ottensooser Straße aus, die zu diesem Zeitpunkt am Ende der Ausbaustrecke als Sackgasse endete. Im Zuge der baulichen Entwicklung baute die Beklagte später bis zum Jahre 1969 die Ottensooser Straße von der Straße Am Doktorsfeld her bis ca. 30 m vor dem im Jahre 1962 fertiggestellten Ausbauabschnitt aus.
Mit Teilbescheid vom 27. September 1971 forderte die Beklagte von der Klägerin für den - zuletzt erwähnten - "Teilausbau" der Ottensooser Straße einschließlich des "Teilerwerbs" der Straßengrundflächen innerhalb des von ihrem Stadtrat beschlossenen Abrechnungsgebietes Nr. 433, das auch das Grundstück Flurstück Nr. 130/3 an dem - zu 30 m - noch nicht ausgebauten Restteil der Ottensooser Straße umfaßt, einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 14.181,51 DM.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 8. November 1972 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht: Das Grundstück Flurstück Nr. 129/8 sei infolge einer zugunsten der Beklagten eingeräumten Grunddienstbarkeit nicht bebaubar und deshalb nicht beitragspflichtig, der Wert der zur Straße abgetretenen Grundflächen sei bei der Beitragsberechnung nicht angerechnet und die zulässigen Geschoßflächen seien fehlerhaft berechnet worden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Mit Urteil vom 18. Dezember 1972 hat das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid - wegen Zugrundelegung einer unrichtigen Geschoßflächenzahl - insoweit aufgehoben, als ein Erschließungsbeitrag von mehr als 13.830,51 DM gefordert worden sei; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid insgesamt aufzuheben.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Durch Urteil vom 7. April 1976 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Heranziehungs- sowie den Widerspruchsbescheid zur Gänze aufgehoben und die Berufung der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Er hat die Berufung der Klägerin als begründet angesehen, weil im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides die als Ganzes abzurechnende Reststrecke der Ottensooser Straße noch nicht endgültig hergestellt gewesen und deshalb ein Beitragsanspruch noch nicht entstanden sei. Die Beklagte habe den in Rede stehenden zuletzt ausgebauten Südteil dieser Reststrecke nicht als Abschnitt gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG abgerechnet. Sie habe vielmehr den Aufwand für den zuletzt ausgebauten Straßenteil auf alle Anlieger der - um 30 m längeren - Reststrecke umgelegt. Dies bedeute die Abrechnung einer Teillänge im Wege der Kostenspaltung. Eine solche Abrechnungsart sei jedoch rechtswidrig. Das Gesetz verstehe in § 127 Abs. 3 BBauG unter den abspaltbaren Maßnahmen neben dem Grunderwerb und der Freilegung die Herstellung von Teilen der Erschließungsanlage, die ihrerseits nach § 130 Abs. 2 BBauG eine Straße insgesamt, ein Abschnitt einer solchen oder ein geschlossenes System von Straßen sei. Abspaltbare Teile von solchen Erschließungsanlagen seien stets nur die einzelnen Einrichtungen wie Gehweg, Fahrbahn, Radweg, Baumgraben, Parkflächen, Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen. Das Gesetz gebe keinen Anhalt dafür, daß auch Teillängen als abspaltbare Teile der Erschließungsanlage verstanden werden könnten. Deshalb sei dem die Kostenspaltung auch für Teillängen bejahenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1971 - BVerwG IV C 12.70 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 13 S. 18) nicht zu folgen. Da der fragliche südliche Teil des Abschnitts der Ottensooser Straße bei Erlaß des angefochtenen Beitragsbescheids mangels Ausbaues einer Restlänge von 30 m noch nicht endgültig hergestellt gewesen sei, habe ein Beitragsanspruch der Beklagten nach § 133 Abs. 2 BBauG nicht entstehen können. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig und müsse aufgehoben werden. An dieser Entscheidung würde sich auch dann nichts ändern, wenn - was das Gericht nicht nachgeprüft habe - die 30 m Restlänge in der Zwischenzeit, insbesondere vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, hergestellt worden sei: Zwar sei die Teilabrechnung einer Erschließungsanlage nach ihrer Herstellung möglich. Dabei sei jedoch Voraussetzung, daß die Erschließungsanlage bei Erlaß des ersten Beitragsbescheids endgültig hergestellt sei, weil sonst der Beitragsanspruch nach der Regel des § 133 Abs. 2 BBauG nicht entstehen könne. Da nämlich der Beitragsbescheid dazu berechtige, eine Zahlung von einem bestimmten Zeitpunkt an zu fordern und die Beklagte von diesem Zeitpunkt an auch Nebenforderungen geltend machen dürfe, könne ein mangels entstandener Beitragspflicht fehlerhafter Verwaltungsakt nicht dadurch rechtmäßig werden, daß während des Laufes eines Rechtsbehelfsverfahrens die Forderung entstehe.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung. Die Beklagte hält die Kostenspaltung für Teillängen im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für zulässig.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision; sie tritt der Meinung des angefochtenen Urteils bei.
Der Oberbundesanwalt schließt sich der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1971 zugrunde liegenden Rechtsauffassung an.
Während des Revisionsverfahrens ist die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 21. Juli 1978 in Kraft getreten, die sich Rückwirkung auf den 1. April 1967 beilegt.
II.
Die Revision der Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Dar, Berufungsgericht hat zwar zu Recht die im Wege der Kostenspaltung erfolgte Heranziehung der Klägerin zu den Kosten des Ausbaues einer Teillänge der Ottensooser Straße in Nürnberg als rechtswidrig angesehen. Seine Auffassung, der Ausbau des restlichen Teilstücks und die damit bewirkte endgültige Herstellung des hier in Rede stehenden Abschnitts der Ottensooser Straße sei rechtlich ohne Bedeutung, verletzt jedoch Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die abschließende Entscheidung hängt von der Klärung weiterer Sach- und Rechtsfragen ab.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 10. Dezember 1971 - BVerwG IV G 12.70 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 13 S. 18 ff.) entschieden, daß ein mit allen Einrichtungen fertiggestelltes Teilstück (Teillänge) einer Erschließungsanlage nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege der Kostenspaltung abgerechnet werden dürfe. Die jener Entscheidung zugrunde gelegten Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) gelten nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - unverändert fort. Der Senat hat damals ausgeführt, der Wortlaut des § 127 Abs. 3 BBauG schließe es nicht aus, unter "Teile(n) der Erschließungsanlagen" auch Teillängen zu verstehen; ebensowenig stehe dem der Sinn des Erschließungsbeitragsrechts entgegen. Gerade dann, wenn eine Gemeinde das hergestellte Teilstück gerechterweise nicht als Abschnitt abrechnen könnte, weil z.B. dieses Teilstück - etwa wegen besonderer technischer Schwierigkeiten - ungewöhnlich hohe Kosten verursache, so daß die Anlieger dieses Teilstückes durch eine Verteilung dieser Kosten allein auf sie ändern Anliegern gegenüber ungleich hoch belastet würden, könne es gleichwohl die finanzielle Lage der Gemeinde erfordern, die bereits entstandenen Kosten sehen vor dem Ausbau des restlichen Straßenstücks abzurechnen. Diese Rechtsauffassung gibt der Senat auf. Er ist zwar weiterhin der Ansicht, daß in Einzelfällen Gesichtspunkte der Beitragsgerechtigkeit gegen eine Abschnittsbildung mit Kostenverteilung nur auf die von dem Abschnitt erschlossenen Grundstücke sprechen können; er verkennt auch nicht das Interesse der Gemeinden an der frühzeitigen Finanzierung der Kosten des Ausbaues einer Straßenteillänge. Gleichwohl erscheint ihm aufgrund erneuter Überlegungen eine Kostenspaltung für Teillängen als vom Gesetz nicht gedeckt. Er trägt damit den Bedenken Rechnung, die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (wie auch hier) und in der Literatur (vgl. z.B. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG-Komm., § 127 Rn. 22, Förster in Kohlhammer-Komm. zum BBauG, § 127 Anm. VI 2 c S. 30, Schlichter-Stich-Tittel, BBauG-Komm., § 127 Rn. 10, Schmidt, Handbuch des Erschließungsrechts, 4. Aufl. S. 462 ff., Tittel in EPlaR VI 12.71) gegen diese Rechtsprechung erhoben worden sind.
Nach § 127 Abs. 3 BBauG kann der Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb, die Freilegung und "für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung)". Die Formulierung "für Teile der Erschließungsanlagen" ist nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Bei der Auslegung ist jedoch nicht allein oder ausschlaggebend auf Gesichtspunkte der Beitragsgerechtigkeit und des gemeindlichen Interesses an baldiger Aufwandsdeckung abzustellen, wie sie sich in dem der Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 1971 zugrundeliegenden Einzelfall dargestellt haben. Diese Betrachtungsweise hat sich als zu einseitig erwiesen. Sie hat zudem (als vermeintlich zulässige "Querspaltung") zu einer begrifflichen Vermischung der Rechtsinstitute Kostenspaltung und Abschnittsbildung geführt, die das Erschließungsbeitragsrecht komplizieren würde, ohne daß dies generell aus Gründen größerer Beitragsgerechtigkeit oder im schutzwürdigen Interesse der Gemeindefinanzen erforderlich wäre. § 127 Abs. 3 BBauG ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, daß er nicht die sogenannte "Querspaltung" umfaßt. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:
In § 127 Abs. 3 BBauG deutet schon die einheitliche Regelung für den "Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen" darauf hin, daß mit den Teilen nicht auch Teillängen, sondern nur solche Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung und Entwässerung gemeint sind, die sich regelmäßig durch die ganze Länge der Erschließungsanlage ziehen. Hierfür spricht auch der Zusammenhang mit der nachfolgenden Vorschrift des § 128 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBauG. Dort werden nämlich Grunderwerb und Freilegung als Maßnahmen, die sich, regelmäßig auf die ganze Länge der Erschließungsanlage beziehen, ausdrücklich neben der ebenfalls die ganze Erschließungsanlage betreffenden "erstmaligen Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung" genannt. Zu den "Teilen der Erschließungsanlagen" im Sinne des § 127 Abs. 3 BBauG paßt hiernach schwerlich eine im Wege der "Querspaltung" abzurechnende Straßen-Teillänge. Das gilt um so mehr, als der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 131 Abs. 1 BBauG, eine Abrechnung nach Teillängen ausdrücklich geregelt hat. Danach darf der beitragsfähige Erschließungsaufwand nicht nur für die einzelne Erschließungsanlage, sondern auch schon "für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage" ermittelt werden. Dabei liegt die Bildung von Abschnitten zwar im Ermessen der Gemeinde. Eine Abschnittsbildung darf sich aber nicht nach der - mehr oder weniger zufälligen - Ausbaulänge einer Straße richten; Abschnitte im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG sind vielmehr nur solche Straßen-Teillängen, die durch erkennbare Markierungen - etwa einmündende Straßen - begrenzt sind (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - ZMR 1968, 277 und st. Rspr.). Die Zulässigkeit der Abrechnung solcher Abschnitte war bereits im preußischen Anliegerbeitragsrecht anerkannt (vgl. hierzu von Strauß u. Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875, 7. Aufl. 1934, § 15 Bem. 13 d [S. 287 ff.]). Daran hat das Bundesbaugesetz angeknüpft, das übrigens zusätzlich in § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG die Aufwandsermittlung für mehrere Anlagen im Wege der sogenannten "Erschließungseinheit" zuläßt.
Der für eine einzelne Anlage bzw. für einen Abschnitt oder eine Erschließungseinheit ermittelte Erschließungsaufwand ist nach § 131 Abs. 1 BBauG auf die durch die einzelne Anlage bzw. den Abschnitt oder die Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke zu verteilen; in § 131 Abs. 1 BBauG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 BBauG ist nämlich unter "Anlage" jeweils entweder die einzelne Erschließungsanlage bzw. der Abschnitt einer Erschließungsanlage oder die Erschließungseinheit zu verstehen je nachdem, wie jeweils nach § 130 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BBauG der beitragsfähige Erschließungsaufwand ermittelt wird.
Die hierin liegende Regelung der Abrechnung ist als eine insoweit ausschließliche zu verstehen dergestalt, daß die Abrechnung nur in dieser Weise und nicht auch daneben in der Form der Kostenspaltung für eine Teillänge dieser Abrechnungsbereiche vorgenommen werden darf.
Daß § 127 Abs. 3 BBauG die "Querspaltung" nicht deckt, sondern sich die in dieser Vorschrift genannten "Teile von Erschließungsanlagen" nur auf Teile wie Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung etc. beziehen, entspricht ebenfalls der preußischen Rechtstradition, wie sie sich aus § 15 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) - FLG - entwickelt hat. Hiernach war die Kostenspaltung auf "die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FLG) sowie die Bürgersteige beschränkt. Sie umfaßte nicht eine "Querspaltung" nach Teilstrecken der Straße. Eine solche Teilstrecke galt vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen als selbständig abrechnungsfähige "gesamte Straßenanlage" im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 FLG (vgl. hierzu von Strauß u. Torney/Saß, a.a.O., § 15 Bem. 13 c [S. 282 ff.]). Dieser früheren Gesetzessystematik entspricht die Systematik in einerseits § 127 Abs. 3 und andererseits §§ 130 Abs. 2 Satz 1 und 131 Abs. 1 BBauG. Hätte der Bundesgesetzgeber diese Systematik, welche die Abrechnung von Straßen-Teilstrecken allein als Abschnitts-Abrechnung nach dem Vorbild des § 15 Abs. 2 Satz 1 FLG gestattet, dahin ändern wollen, daß er - abweichend vom Vorbild des § 15 Abs. 1 Satz 1 FLG - Teilstrecken künftig auch im Wege der Kostenspaltung abrechnen lassen wollte, so hätte er dies im Zusammenhang mit § 127 Abs. 3 BBauG deutlich zum Ausdruck gebracht, so wie er andere von ihm vorgeschriebene Abweichungen von den Regelungen des Fluchtliniengesetzes deutlich gekennzeichnet hat.
Der dargestellten Gesetzessystematik entsprechend ist auch § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG zu verstehen. Daß hiernach die Beitragspflicht "mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage" entsteht, bedeutet bei Berücksichtigung des § 130 Abs. 2 BBauG, daß sie mit der Herstellung der einzelnen Anlage bzw. des Abschnitts bzw. der Erschließungseinheit entsteht; unter Berücksichtigung des § 127 Abs. 3 BBauG entsteht sie für "Teilbeträge", sobald die im Wege der Kostenspaltung abrechnungsfähigen Teilmaßnahmen abgeschlossen sind.
Das so gefundene Ergebnis entspricht auch der Sache nach den allgemeinen Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts. Neben dem Vorteilsprinzip und der Beitragsgerechtigkeit werden auf diese Weise auch Gesichtspunkte der Praktikabilität des Heranziehungsverfahrens und der Überschaubarkeit für die Betroffenen - hier bei der Abrechnung von Teillängen einer Straße - angemessener berücksichtigt.
Den Erschließungsbeitrag als einen öffentlichen Beitrag kennzeichnet, daß er als Ausgleich für einen Vorteil erhoben wird. Dieser Vorteil besteht in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks hergibt (Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 Nr. 60). Wegen dieses Vorteils darf der Aufwand für den Straßenbau im Wege der Beitragserhebung auf die Anlieger abgewälzt werden, soweit die Erschließungsanlage erforderlich ist, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baulichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG). Das Bundesbaugesetz stellt dabei auf die konkreten Herstellungskosten jeweils der einzelnen Erschließungsanlage - bzw. des Abschnitts oder der Erschließungseinheit - ab und nimmt in Kauf, daß Anlieger verschiedener Anlagen bei vergleichbarem Erschließungsvorteil unterschiedlich hohe Beträge leisten müssen, soweit die Herstellungskosten jeweils unterschiedlich hoch sind. Innerhalb dieser Gesetzeskonzeption wird auch in Kauf genommen, daß bei einer nach §§ 130 Abs. 2 Satz 1 und 131 Abs. 1 BBauG zulässigen Abrechnung eines Straßenabschnitts die Anlieger dieses Abschnitts relativ geringere oder höhere Beiträge zahlen als etwa die Anlieger eines zu anderer Zeit abgerechneten anderen Abschnitts derselben Straße, auch wenn ihr Erschließungsvorteil vergleichsweise nicht geringer oder höher ist. Da aber eine solche Ungleichbehandlung vom Gesetz vorgesehen und - weil sachlich gerechtfertigt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, besteht kein Anlaß, aus vermeintlichen Gründen größerer Beitragsgerechtigkeit die Kosten einer - für eine Abschnittsbildung geeigenten - Teillänge nicht im Wege der Abschnittsabrechnung auf die Anlieger dieses Abschnitts, sondern auf die Anlieger der gesamten Erschließungsanlage zu verteilen und diese Verteilungsweise bezüglich der weiter ausgebauten Teillängen nach und nach zu wiederholen. Noch weniger kann es angehen, auf diese Weise eine solche Teillänge abzurechnen, für deren Abrechnung als Abschnitt es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlen würde.
Dem soeben angesprochenen Gerechtigkeitsargument steht zudem ein anderes - ebenso gewichtiges - Gerechtigkeitsargument gegenüber: Die Zulässigkeit der Kostenspaltung für Teillängen würde dazu führen, daß auch diejenigen bereits einen Teilbeitrag zu entrichten hätten, deren Grundstück nicht an der abgerechneten Teillänge liegt und bisher nur von einem noch nicht fertiggestellten Straßenteil erschlossen wird. Zwar erginge in einem solchen Fall der Teilheranziehungsbescheid zu Lasten der Anlieger der unausgebauten Straßenteile in der Regel nur vorzeitig; zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach endgültiger Fertigstellung der gesamten Anlage, müßten diese Anlieger ohnehin den auf sie entfallenden Beitrag entrichten. Gleichwohl würden die Anlieger des unfertigen Straßenteils im Hinblick auf Beitragshöhe und Heranziehungszeitpunkt schon ebenso behandelt wie die Anlieger, deren Grundstücke an einem bereits endgültig hergestellten Straßenteil liegen. Trotz der deutlich unterschiedlichen Vorteilslage würde insoweit eine Gleichbehandlung erfolgen. Die durch die "Querspaltung" angestrebte höhere Beitragsgerechtigkeit würde also durch die "vorzeitige" Heranziehung derjenigen Anlieger, die noch an dem unfertigen Straßenteil liegen, insoweit verfehlt. Dem läßt sich nicht überzeugend entgegenhalten, auch die Anlieger an unfertigen Straßenteilen hätten von dem fertiggestellten Straßenteil einen - wenigstens mittelbaren - Vorteil: Selbst wenn sie auch die fertiggestellten Straßenteile mitbenutzen - das kann, muß aber nicht so sein -, ändert das nichts daran, daß sie im Verhältnis zu den Anliegern an den fertigen Straßenteilen einen spürbar geminderten Vorteil haben: Während beispielsweise die Anlieger der hergestellten Teillänge ihr Grundstück auf einem ausgebauten und beleuchteten Gehweg und auf einer entwässerten und mit einer Verschleißdecke versehenen Fahrbahn erreichen können, müssen sich die anderen Anlieger zunächst etwa mit einer Schotterstraße (Baustraße) und/oder einem unausgebauten oder unbeleuchteten Gehweg begnügen.
Aus alledem ergibt sich, daß jedenfalls der Vorteilsgedanke nicht gebietet, in Abweichung von dem oben näher umschriebenen System des Erschließungsbeitragsrechts die Kostenspaltung für Teillängen einer einzelnen Straße zuzulassen.
Auch die schutzwürdigen wirtschaftlichen Bedürfnisse der Gemeinde stehen diesem Ergebnis nicht entgegen: Dem gemeindlichen Bedürfnis nach einer frühzeitigen Finanzierung hat der Gesetzgeber in mehrfacher Hinsicht Rechnung getragen: Das Institut der Vorausleistung (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG) dient einer vorgezogenen Finanzierung; es ist - wenn auch nicht ohne alle Schwierigkeiten - ein handhabbares Instrument für diejenigen Bereiche, die durch neue Straßen erstmals erschlossen und in denen neu gebaut wird. Der Vorfinanzierung dient in gleicher Weise die vertragliche Ablösung der Beitragspflicht vor dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG). Die Kostenspaltung dient einer frühzeitigen Finanzierung der von § 127 Abs. 3 BBauG erfaßten Teilmaßnahmen. Ferner ist auch die Abrechnung nach Abschnitten (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BBauG) ein Weg, um eine frühzeitige Finanzierung der Ausbaukosten zu erreichen, wenn in einem ersten Bauabschnitt nur eine Teillänge einer Straße ausgebaut wird, während der Rest vorerst noch unfertig bleibt. Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß eine Gemeinde Darlehnszinsen, die ihr für den Straßenausbau bis zum Zeitpunkt der Heranziehung entstanden sind, als beitragsfähigen Aufwand behandeln darf (Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215). Aus alledem ergibt sich ein (wenn auch nicht lücken- und problemloses) System von Finanzierungsmöglichkeiten, das jedenfalls nicht notwendigerweise um weitere Möglichkeiten ergänzt zu werden braucht.
Das Erschließungsbeitragsrecht erweist sich für die Mehrzahl der Ausbau- und Abrechnungsfälle auch ohne eine "Kostenspaltung" für Teillängen als hinreichend praktikabel. Es wäre dagegen weniger praktikabel, für die Abrechnung von Teillängen sowohl eine Kostenspaltung im Sinne des § 127 Abs. 3 BBauG als auch die Bildung eines Abschnitts im Sinne des § 130 Abs. 2 BBauG zuzulassen. Eine solche Kombination dieser beiden rechtlichen Möglichkeiten erwiese sich vielmehr als problematisch: Es läge nämlich in der Hand der Gemeinde, das Abrechnungsgebiet entweder so festzusetzen, daß hierzu nur die von dem ausgebauten Straßenteil erschlossenem Grundstücke gehören (§ 130 Abs. 2 und § 131 Abs. 1 BBauG), oder aber so, daß in das Abrechnungsgebiet auch solche Grundstücke einbezogen werden, die an dem noch unausgebauten Straßenteil liegen (§ 127 Abs. 3 BBauG). Die Möglichkeit, den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke wahlweise derart unterschiedlich zu bestimmen, würde die Vorhersehbarkeit und Durchschaubarkeit der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts beeinträchtigen. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung betont, daß das Erschließungsbeitragsrecht möglichst transparent sein solle. Er hat deswegen z.B. die Zulässigkeit der Bildung unterschiedlich langer Abschnitte für abspaltbare Teilmaßnahmen verneint und dies gerade damit begründet, daß für die Bürger die Beitragsberechnung "erkennbar und durchsichtig" sein müsse; die gebotene Transparenz sei nicht gewahrt, wenn bei unterschiedlich langen - sich überschneidenden - Abschnitten auch der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke unterschiedlich sei (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64 [71]). Das gilt entsprechend auch für den Fall, daß sich der Kreis der von der ausgebauten Straßenteillänge erschlossenen Grundstücke nicht mit dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke decken würde. Außerdem würde die - sich nach dem jeweils fortschreitenden Ausbau einer Straße richtende - Heranziehung im Wege der "Querspaltung" zu mehrfachen Veranlagungsverfahren führen, die die Bürger sich ständig wiederholenden Heranziehungen aussetzen und die Gemeinden mit erhöhtem Verwaltungsaufwand belasten würden.
Das angefochtene Urteil erweist sich deswegen, soweit es eine "Kostenspaltung" für eine endgültig hergestellte Straßenteillänge als rechtswidrig angesehen hat, als zutreffend. Gleichwohl muß aus den folgenden Gründen das Urteil aufgehoben und die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das 30 m lange Reststück der Ottensooser Straße "in der Zwischenzeit, insbesondere vor Ergehen des Widerspruchsbescheides", hergestellt worden ist; es hat gemeint, auch eine solche endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage vermöge an der Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides nichts zu ändern, weil der diesem Bescheid zugrunde gelegte Beitragsanspruch nach § 133 Abs. 2 BBauG nicht entstanden sei. Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu folgen:
Mit der Fertigstellung der 30 m-Restlänge der Straße - nach dem Vortrag der Beklagten sollen die Ausbauarbeiten in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 10. April 1972 und damit vor Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 3. Oktober 1972 stattgefunden haben - würde, wenn man die Gültigkeit einer Beitragssatzung und das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen unterstellt, gemäß § 133 Abs. 2 BBauG die Beitragspflicht für den ganzen Straßenabschnitt entstanden sein. Der bislang rechtswidrige Beitragsbescheid könnte dadurch, daß die bis dahin fehlende Rechtfertigung der Heranziehung nachträglich eingetreten ist, mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an ("ex nunc") geheilt worden sein. Die Möglichkeit einer derartigen nachträglichen Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheides hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach anerkannt: So tritt beispielsweise eine nachträgliche Heilung des Beitragsbescheides ein, wenn gemäß § 125 Abs. 1 BBauG ein Bebauungsplan nachträglich erlassen (vgl. Urteile des Senats vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 Nr. 4 und vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 45.72 - Buchholz 406.11 § 128 Nr. 13) oder wenn die Zustimmung zur Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 2 BBauG nachträglich erteilt wird (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72). Auch im Falle der - nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG für die "Öffentlichkeit" der Straße gebotenen - der Straßenherstellung und Heranziehung erst nachfolgenden Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr entsteht die Beitragspflicht erst mit dieser Widmung, so daß der etwa vorher ergangene Beitragsbescheid vom Zeitpunkt der Widmung an geheilt wird (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - Buchholz 406.11 § 133 Nr. 34). Der Heilung des hier ursprünglich rechtswidrigen Beitragsbescheides durch nachträgliche endgültige Herstellung der Straße stehen weder Sinn und Wortlaut des § 133 Abs. 2 BBauG noch sonstige bundesrechtliche Bedenken entgegen. Mit dem hier in Rede stehenden Teilbeitragsbescheid ist zwar nicht der volle sich bei einer Abrechnung des gesamten Straßenabschnitts ergebende Beitrag gefordert worden, sondern nur ein Teil, während der Restbeitrag möglicherweise mit einem - hier nicht interessierenden - zweiten Teilbeitragsbescheid gefordert worden ist. Daraus folgt aber nicht bundesrechtlich die Fortdauer seiner ursprünglichen Rechtswidrigkeit; dadurch kann auch die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ob andere als bundesrechtliche, etwa landesrechtlichabgabenrechtliche Hindernisse für eine Heilung des Beitragsbescheides bestehen, hat das Berufungsgericht bisher nicht erörtert. Die sich aus der nachträglichen Heilung (etwa für Nebenforderungen) ergebenden Konsequenzen richten sich ebenfalls nach dem einschlägigen Landesrecht.
Das Berufungsgericht hatte deswegen - jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht - nicht offenlassen dürfen, ob die Straße zwischenzeitlich endgültig hergestellt worden war. Es wird nicht nur dieser Frage nachgehen müssen, sondern auch die Gültigkeit der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Beitragssatzung der Beklagten vom 21. Juli 1978, die sich Rückwirkung auf den 1. April 1967 beigelegt hat, prüfen müssen. Bemerkt sei zu dieser Satzung lediglich, daß zwar ihr § 11 Abs. 2, soweit er die Kostenspaltung für Teillängen vorsieht, aus den oben dargelegten Gründen gegen Bundesrecht verstößt und insoweit nichtig ist. Hält aber die Satzung im übrigen einer rechtlichen Überprüfung stand, so wird es auf die weiteren Einwendungen der Klägerin (betreffend die Grunddienstbarkeit auf dem hinteren Grundstück, die Abtretung des Straßenlandes und die zulässige Geschoßfläche) ankommen.
Die Sache ist deswegen unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.830,51 DM festgesetzt.
Isendahl
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues