Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1978, Az.: BVerwG 4 C 68.76
Planfeststellungsverfahren; Planauslegung; Informationszweck; Auslegung von Planunterlagen; Außenbereich; Zumutbarkeit von Verkehrslärm
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 68.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 27.03.1973 - AZ: VI/1 E 25/72
- VGH Hessen - 18.11.1975 - AZ: II OE 61/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1978, 618-622 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1978, 276
- DÖV 1978, 736
- NJW 1979, 561-563 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1978, 332
- VerwRspr 30, 361 - 366
- VerwRspr. 30, 361
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die im Planfeststellungsverfahren gebotene Planauslegung ( FStrG § 18 Abs. 2 J: 1961 bzw FStrG § 18 Abs. 3 J: 1974) muß ihrem Informationszweck genügen (Anschluß BVerwG, 14.02.1975, IV C 21.74, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19).
- 2.
Welche Planunterlagen ausgelegt werden müssen, ist im Gesetz nicht abschließend geregelt, sondern bestimmt sich im Rahmen des Informationszweckes nach den jeweiligen Notwendigkeiten des Einzelfalles.
- 3.
Die im Außenbereich (BBauG § 19 Abs. 2 und BBauG § 35) zulässigerweise mögliche unterschiedliche Grundstücksnutzung schließt im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine einheitliche Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm, insbesondere eine nicht differenzierende Anwendung der Auflagenvorschrift des FStrG § 17 Abs 4 für schlechthin den Außenbereich aus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und Dr. Niehues
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1975 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen einen im fernstraßenrechtlichen Verfahren ergangenen Planfeststellungsbeschluß des Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 9, 19/1 und 50 der Flur 25 in Biebergemünd. Dem Kläger gehört das Flurstück 49. Das Flurstück 9 ist mit einem Wohnhaus, das davon durch einen Weg getrennte Flurstück 19/1 mit einer Garage bebaut. Die Flurstücke 49 und 50 werden als Wiesen genutzt.
Die Grundstücke der Kläger liegen im Bereich des Plans für die Verlegung der Bundesstraße 276 zwischen Lanzingen und Biebergemünd. Mit der Verlegung der Bundesstraße (der früheren Landesstraße 3199) soll die Ortschaft Kassel umgangen werden. Die Flurstücke 9 und 19/1 werden von der Straßenplanung flächenmäßig nicht betroffen; von den Flurstücken 49 und 50 werden dagegen 190 beziehungsweise 200 qm für den Straßenbau in Anspruch genommen.
Im Planfeststellungsverfahren wendeten die Kläger unter anderem ein: Die Straßenplanung greife erheblich in ihre Rechte ein. Es seien insgesamt vier Trassenführungen, nämlich die Linien A, B, C und D, in Betracht gezogen worden. Die Planfeststellungsbehörde habe sich für die Trasse D entschieden. Das sei rechtsfehlerhaft. Sie bestünden auf Durchführung der Trasse C. Bei der jetzigen Planung werde ihr Wohngrundstück schwerwiegend beeinträchtigt, insbesondere von erheblichen Lärmbelästigungen. Ferner werde ihnen die Möglichkeit genommen, auf dem Flurstück 19/1 die für ihren landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Wirtschaftsgebäude zu errichten. Schließlich sei die bei der Trasse D notwendige Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für sie unzumutbar.
Durch Beschluß vom 4. Januar 1972 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für die Verlegung der Bundesstraße 276 zwischen Lanzingen und Biebergemünd (Teilabschnitt von Bau-km 3,000 bis 4,338, Ortsumgehung Kassel) fest. Zu den Einwendungen der Kläger wird im Planfeststellungsbeschluß ausgeführt: Der das Wohngrundstück der Kläger erschließende Parallelweg Flurstück 16 werde über dessen bisher geplantes nördliches Ende hinaus als Fußweg weitergeführt und bei Bau-km 3 plus 925 an den westlich der Bundesstraße 276 verlaufenden Fußweg angeschlossen. Die Einwendungen seien im übrigen unbegründet.
Die Kläger haben Klage erhoben. Sie haben - in der Auslegung, die ihr Begehren durch Verwaltungsgericht und Berufungsgericht gefunden hat - beantragt:
- 1.
den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, soweit ihre Grundstücke davon betroffen sind;
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluß dahin zu ändern,
- a)
daß die geplante Straße einen Abstand von mindestens 100 m von ihrem Wohnhaus hält und
- b)
daß eine direkte Zufahrt von der Bundesstraße 276 zu ihrem Garagengrundstück geschaffen wird,
hilfsweise,
dem Beklagten aufzugeben, schallschützende Maßnahmen zum Schütze ihres Wohnhauses zu treffen.
Zur Begründung haben die Kläger im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen:
Der Beklagte habe bei der Bestimmung der Trasse D die Grenzen seines planerischen Ermessens überschritten. Er habe verkannt, daß die Trasse C die bei weitem günstigste sei. Sie sei insbesondere verkehrssicherer als die Trasse D und vermeide die bei dieser Trasse vorgesehene gefährliche S-Kurve. Die Trasse D werde auch höhere Kosten verursachen, unter anderem deshalb, weil eine Wasserversorgungsleitung der Stadt Frankfurt/Main mit hohem Kostenaufwand verlegt werden müsse. Andererseits bringe die Trasse D für sie - die Kläger - unzumutbare Nachteile. Sie werde für ihr Wohngrundstück zu schwerwiegenden Lärmbeeinträchtigungen führen, erhöhte Rutschgefahren für ihre hängigen Grundstücke verursachen und die Standfestigkeit ihres Wohnhauses sowie der vor ihm liegenden Böschung gefährden. Schließlich werde sie die Errichtung einer von ihnen dringend benötigten Halle für landwirtschaftliche Geräte unmöglich machen; denn dafür komme nur ihr Garagengrundstück in Betracht, für das sie jedoch im Hinblick auf die festgestellte Trasse keine Baugenehmigung mehr bekommen würden. Diese Nachteile würden vermieden, wenn die Trasse gemäß der Linienführung C einen Abstand von 100 m von ihrem Wohnhaus halte. Diese Lösung erfordere sine Verlegung des Bieberbaches von nur 200 bis 300 m, nicht aber eine solche von 600 m. Der Planfeststellungsbeschluß sei auch aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. Die ihm zugrunde liegenden Pläne seien falsch, weil sie die Zufahrt zu ihrem Wohngrundstück sowie die zwischen dem Grundstück und dem Weg vorhandene Böschung nicht darstellten. Er lasse auch nicht eindeutig erkennen, mit welcher Fläche das Grundstück 49 in Anspruch genommen werde.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß verwiesen und noch vorgetragen: Die festgestellte Straßenführung sei die wirtschaftlichste. Zu ihren Gunsten ergebe sich gegenüber den Trassenvarianten A, B und C eine Kostendifferenz von zwischen 440.000 DM und 1.050.000 DM.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte die Planung dahin geändert, daß der an den Weg Flurstück 16 nach Norden angrenzende und in Höhe der jetzigen Einmündung der Bundesstraße auf diese stoßende Fußweg in einen mit Personenkraftfahrzeugen befahrbaren Wirtschaftsweg umgewandelt werden soll.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Der Planfeststellungsbeschluß sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Kläger würden durch die Planung nicht unverhältnismäßig betroffen. Die Zufahrt zu ihren Grundstücken bleibe ihnen erhalten. Die Trasse C hätte dagegen insgesamt eine erheblich stärkere Inanspruchnahme von privatem Gelände erforderlich gemacht und hohe Entschädigungsforderungen ausgelöst. Es sei sachgerecht, daß die Behörde diese Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen habe. Die von den Klägern hilfsweise geforderte Anlage von Lärmschutzeinrichtungen sei nicht gerechtfertigt. Das Wohngrundstück der Kläger liege außerhalb des geschlossenen Wohngebiets der Gemeinde. Angesichts des wachsenden Verkehrs sei damit zu rechnen gewesen, daß eine Verlagerung der unübersichtlichen und engen Ortsdurchfahrt auf eine andere Trasse erforderlich werden würde. Die zu erwartenden Störungen der Kläger gingen auch nicht über das Maß dessen hinaus, dem Bewohner - selbst in Wohngebieten - einer Großstadt heutzutage ausgesetzt seien, ohne daß die Belästigungen dort als gesundheitsschädigend anerkannt würden.
Das Berufungsgericht hat einen Augenschein eingenommen und die Berufung der Kläger mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Auf die Beurteilung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses finde das Bundesfernstraßengesetz - FStrG - in der zur Zeit seines Erlasses geltenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) Anwendung. Das danach vorgeschriebene Verwaltungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. In der Sache entspreche die mit dem Planfeststellungsbeschluß festgestellte Straßenbaumaßnahme sowohl den grundsätzlichen fernstraßenrechtlichen Zielen als auch den gesetzlichen Planungsleitsätzen. Die Neubaumaßnahme solle die in der Ortsdurchfahrt Kassel bestehenden Gefahrenquellen beseitigen und zugleich eine reibungslose Abwicklung des starken Ausflugsverkehrs in den Spessart an den Wochenenden gewährleisten.
Durch dir Ortsumgehung im Bereich der Ortschaften Biebergemünd und Kassel könne die Straße daher ihre Funktion als überörtlicher Verkehrsweg besser erfüllen. Der Planfeststellungsbeschluß entspreche auch den Anforderungen des Abwägungsgebots. Dem stehe nicht: schon der Einwand der Kläger entgegen, das Ausmaß der flächenmäßigen Inanspruchnahme ihrer Grundstücke sei aus dem Plan nicht erkennbar. Aus den Planunterlagen ergebe sich in Wirklichkeit einwandfrei, daß - was allein umstritten sei - von der Parzelle 49 für den Straßenbau 190 qm zur Verfügung gestellt werden müßten. Die im Grundstücksverzeichnis enthaltene Zahl von 100 qm gehe auf einen Schreibfehler zurück. Die Inanspruchnahme selbst sei angesichts des Umstandes, daß davon im Verhältnis zur Gesamtfläche der Grundstücke nur ein kleiner Teil betroffen werde und daß die Flächen als Weideland genützt würden, ein zumutbarer Eingriff.
Der Einwand der Kläger, ihnen werde die Zuwegung zu ihren bebauten Grundstücken genommen, habe sich mit der im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Änderung des Planes erledigt, nach der der bisherige Fußweg an der Parzelle 16 in einen Wirtschaftsweg umgewandelt werde. Für diese - geringfügige - Änderung des Planes sei eine erneute Auslegung der Planunterlagen nicht erforderlich gewesen. Die Befürchtung der Kläger, die Böschung ihres Wohngrundstücks werde durch die Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen, sei unbegründet; denn im Bereich dieses Grundstücks werde der unterhalb der Böschung verlaufende Weg nicht verbreitert. Damit sei auch die Besorgnis ausgeräumt, das Wohnhaus der Kläger sei wegen der Gefahr des Abrutschens der Böschung vom Einsturz bedroht. Es seien auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Haus durch die geplante, von ihm rund 23 m entfernte Straße in seiner Statik gefährdet werde. Die Einschränkung der Bebaubarkeit des Garagengrundstücks müßten die Kläger hinnehmen; dann die rechtlichen Folgen, die sich aus der Lage eines Grundstücks in der fernstraßenrechtlichen Anbauverbotszone ergäben, müßten als Auswirkung der Sozialgebundenheit des Eigentums angesehen werden, Entscheidend falle überdies ins Gewicht, daß die Kläger jedenfalls die Möglichkeit behielten, die von ihnen geplanten Wirtschaftsgebäude auf ihren Grundstücken 49 und 50 zu errichten. Die Kläger könnten auch nicht durchdringen, soweit sie sich auf unzumutbare Lärmbelästigungen ihres Wohnhauses beriefen. Solche Lärmbelästigungen seien nicht zu erwarten, weil das Grundstück gegenüber der Trasse erhöht liege und die Böschung bepflanzt sei. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, daß der Schutzanspruch der Kläger entsprechend der Lage ihrer Grundstücke im Außenbereich eingeschränkt sei. Daß der Beklagte der Trassenführung D den Vorzug gegeben habe, sei nicht zu beanstanden. Bei Verwirklichung der Trasse C hätte die Bieber auf einer Strecke von etwa 600 bis 700 m verlegt werden müssen; demgegenüber erfordere die festgestellte Trasse eine Bachverlegung auf einer Strecke von nur 70 m. Aus den Planunterlagen ergebe sich außerdem, daß die Trasse C eine wesentlich stärkere Flächeninanspruchnahme der Grundstücke 49 und 50 zur Folge haben würde, weil diese Grundstücke durch die Trasse C durchschnitten werden müßten. Unter diesen Umständen könne der von den Klägern angeschnittenen Frage des Kostenaufwandes keine entscheidende rechtliche Bedeutung mehr beigemessen werden. Die angeführten Umstände allein machten deutlich, daß der Beklagte nicht nur die zweckmäßigere, sondern auch diejenige Lösung gewählt habe, die dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspreche. Ob es sich auch um die wirtschaftlichste Lösung handele, könne daher offenbleiben. Die Anfechtungsklage sei nach alledem unbegründet. Soweit die Kläger beantragt hätten, den Beklagten zu verpflichten, die Straße so zu planen, daß sie mindestens einen Abstand von 100 m zu ihrem Wohnhaus halte und daß das Garagengrundstück eine direkte Zufahrt zur Bundesstraße erhalte, sei die Klage unzulässig; denn den Klägern fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, neben der Anfechtungsklage eine Verpflichtungsklage zu erheben. Der auf die Errichtung schallschützender Maßnahmen gerichtete Hilfsantrag sei unbegründet, weil von der Straße keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten seien.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügen die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts. Sie stellen den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihren Klaganträgen zu erkennen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
In prozessualer Hinsicht geht das Berufungsgericht von der Annahme aus, das Klagevorbringen der Kläger sei dahin zu verstehen, daß sie neben ihrer auf (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Anfechtungsklage zugleich auch eine Verpflichtungsklage mit dem Antrag erhoben hätten, den Beklagten zu einer bestimmten Alternativplanung zu verpflichten. Dieser Auslegung kann nicht beigepflichtet werden:
Das mit dem Rechtsstreit verfolgte sachliche Ziel der Kläger ist dann erreicht, wenn der - ihrer Ansicht nach rechtswidrig in ihre Rechte eingreifende - Planfeststellungsbeschluß insoweit aufgehoben wird, als er ihre Grundstücke betrifft. Zur prozessualen Durchsetzung dieses Zieles ist allein die Anfechtungsklage sachdienlich. Das Vorbringen der Kläger, die geplante Straße müsse von ihrem Wohnhaus einen Abstand von mindestens 100 m halten und für ihr Garagengrundstück müsse eine direkte Zufahrt zur Bundesstraße geschaffen werden, ist daher bei einer den Anforderungen der §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO gerecht werdenden Auslegung nicht als ein neben der Anfechtungsklage selbständiges Verpflichtungsbegehren, sondern als Teil ihrer Begründung anzusehen, daß und warum sie den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in seiner vorliegenden Form für rechtswidrig halten. Davon ist im folgenden auszugehen. Für die vom Berufungsgericht auf der Grundlage seiner anderen Auslegung des Klagevorbringens getroffene Feststellung, die auf die Durchführung der Alternativplanung gerichtete Verpflichtungsklage der Kläger sei - wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses - unzulässig, fehlt es danach unabhängig von der Frage, wie Zulässigkeit und Erfolgsaussicht einer solchen Klage grundsätzlich zu beurteilen sind, jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit an einem Gegenstand. Von diesen Überlegungen wird - wie zur Klarstellung hervorzuheben ist - nicht das Hilfsbegehren der Kläger berührt, dem Beklagten aufzugeben, schallschützende Maßnahmen zum Schütze ihres Wohnhauses zu treffen. Dieses Begehren liegt für den Fall, daß die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann, im wohlverstandenen Interesse der Kläger. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats neben dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag zulässig (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [21/22]).
Auf durchgreifende Bedenken führt das Verfahren des Berufungsgerichts auch unter dem Gesichtspunkt der von den Klägern erhobenen Aufklärungsrügen. Unbegründet ist allerdings ihr Vorbringen, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht insofern verletzt, als es nicht hinreichend ermittelt habe, welche Planunterlagen im Verwaltungsverfahren ausgelegt worden seien. Denn in Wahrheit ist nicht ungeklärt, welche Planunterlagen vom Beklagten tatsächlich ausgelegt worden sind, sondern es bestehen in rechtlicher Hinsicht Meinungsverschiedenheiten zu der Frage, ob der Beklagte alle diejenigen Unterlagen ausgelegt hat, die er nach den einschlägigen Vorschriften des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsrechts auszulegen verpflichtet war. Diese Frage betrifft nicht das Gerichtsverfahren, sondern die - an anderer Stelle zu erörternde - Anwendung des materiellen Rechts.
Begründet ist dagegen die Rüge der Kläger, das Berufungsurteil beruhe auf Aufklärungsmängeln, soweit das Berufungsgericht darlege, der Beklagte sei im Rahmen seiner planerischen Abwägung unter sachlich zutreffenden Voraussetzungen von der Vorzugswürdigkeit der festgestellten Trasse D vor der unter anderem alternativ erwogenen Trasse C ausgegangen. Das Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, der Beklagte habe als letztlich ausschlaggebenden abwägungserheblichen Belang zugunsten der Trasse D zwar deren nach Ansicht der Straßenbauverwaltung größere Wirtschaftlichkeit eingesetzt; die Frage, ob diese von den Klägern sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im Laufe des Rechtsstreits mit näherer Begründung bestrittene Annahme zutreffe, könne jedoch offenbleiben. Auf eine Aufklärung des Sachverhalts in diesem Punkte glaubt das Berufungsgericht dabei deshalb verzichten zu können, weil seiner Ansicht nach schon hinreichend gewichtige andere Gründe für die Vorzugswürdigkeit der Trasse D sprechen. Als solche Gründe führt das Berufungsgericht, an, bei der Verwirklichung der Trasse D müsse der Bieberbach auf einer Strecke von nur 70 m verlegt werden gegenüber einer Verlegungsstrecke von 600 bis 700 m bei der - nach Meinung der Kläger in Wirklichkeit kostengünstigeren - Trasse C; ferner müßten für die Trasse D die Flurstücke 49 und 50 der Kläger nur in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden als dies bei der Trasse C erforderlich wäre. Indessen vermag keine dieser Erwägungen das Unterlassen einer gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Wirtschaftlichkeit der zur Rede stehenden Trassen zu rechtfertigen; sie gehen in doppelter Hinsicht fehl:
Zum einen verkennt das Berufungsgericht, daß mit seinem Hinweis, bei der Trasse D müsse der Bieberbach auf einer kürzeren Strecke verlegt werden, nur scheinbar ein neben der Wirtschaftlichkeit dieser Trassenführung selbständiger eigener Belang aufgezeigt ist. Denn aus den Ausführungen des Beklagten, vornehmlich seinen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluß, ergibt sich, daß seine Annahme, die Trasse D sei kostengünstiger als die Trasse C, gerade auch auf der Berücksichtigung der bei beiden Trassen unterschiedlich langen Strecke für die notwendige Bachverlegung beruht. Unter diesen Umständen hätte die für die Trasse D ausreichende kürzere Bachverlegung als ein zugunsten dieser Trasse sprechender eigener Belang nur dann angeführt werden können, wenn dargelegt worden wäre, daß sie einen planungserheblichen Vorteil auch unter anderen als Kostengesichtspunkten bedeutet. An einer solchen Darlegung fehlt es im Berufungsurteil, und dafür, daß solche anderen Gesichtspunkte vorhanden wären, gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt. Zum anderen giltüberdies für beide vom Berufungsgericht zusätzlich bezeichneten Belange, daß das Gericht insoweit nicht in den für die verwaltungsgerichtliche Plankontrolle gezogenen Grenzen die planerischen Erwägungen des Beklagten geprüft, sondern von sich aus Gesichtspunkte als abwägungserheblich eingeführt hat, die die Verwaltung selbst entweder gar nicht oder doch nicht in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn bei ihrer Abwägung berücksichtigt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht daher den zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellten Abwägungsvorgang gewissermaßen aufgebessert und anstelle der Verwaltung eine eigene planerische Abwägung vorgenommen. Das ist mit der den Verwaltungsgerichten obliegenden Kontrollfunktion nicht vereinbar und bedeutet einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der§§ 113 und 114 VwGO.
Auf einem Aufklärungsmangel beruhen sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der von den Klägern im Laufe des Verfahrens wiederholt vorgetragenen Behauptung, der Beklagte habe bei seiner Abwägung nicht hinreichend gewürdigt, daß die Standfestigkeit ihres am Hang gelegenen Wohnhauses durch Geländerutschungen und die vom Straßenverkehr ausgehenden Erschütterungen gefährdet werden würde. Zwar hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Kläger aus den Planunterlagen zutreffend entnommen, daß der festgestellte Plan im Bereich des Wohngrundstücks Flurstück 9 weder eine Verbreiterung des unterhalb der Böschung verlaufenden Feldweges Flurstück 16 noch einen Eingriff in diese Böschung vorsieht. Damit sind aber nicht die von den Klägern aus den besonderen Geländeverhältnissen hergeleiteten Bedenken ausgeräumt, die sie insbesondere im Hinblick auf die von der Bundesstraße ausgehenden Erschütterungen für die Standfestigkeit ihres von der Trasse D nur 23 m entfernten Wohnhauses vorgetragen haben. Die insoweit aufgeworfenen und zwischen den Parteien umstrittenen Fragen hätte das Berufungsgericht - erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - klären müssen. Sein in diesem Zusammenhang gegebener Hinweis, die geplante Straße habe im Bereich der Grundstücke der Kläger nur die für eine Bundesstraße zulässige geringste Breite, trägt zu einer solchen Klärung offensichtlich nicht bei. Das gilt im Ergebnis auch für die weiteren Bemerkungen des Gerichts, die Straße werde in diesem Bereich nur den Verkehr aufnehmen, der derzeit durch die Ortschaft Kassel geführt werde, und in der Ortsdurchfahrt gebe es Wohngebäude, die näher an der Straße lägen und dennoch nicht vom Straßenverkehr statisch betroffen seien. Denn diese Umstände würden für die hier zur Rede stehenden Auswirkungen des Straßenbauvorhabens allenfalls dann etwas hergeben, wenn dargelegt wäre, daß und aus welchem Grunde sie Rückschlüsse auf die Situation auch und gerade an den Grundstücken der Kläger zulassen. An solchen Darlegungen fehlt es im angefochtenen Urteil.
Auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruht das Berufungsurteil schließlich auch insoweit, als es zu der Frage Stellung nimmt, ob und in welchem Ausmaß die Kläger durch Verkehrslärm nachteilig betroffen werden. Die Kläger machen insoweit mit Recht geltend, daß es schon an hinreichenden Feststellungen zu der für die Beurteilung der Geräuschbelastung in erster Linie maßgebenden Frage fehlt, mit welchem - nach Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung zu wertenden - Verkehrsaufkommen der Straße in ihrem hier interessierenden Bereich zu rechnen sein wird. Zutreffend ist ferner der Hinweis der Kläger, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Zusammenhangüberdies widersprüchlich argumentiert; denn die Notwendigkeit der geplanten Straßenbaumaßnahme begründet es unter anderem mit dem auf der Bundesstraße abzuwickelnden starken Ausflugsverkehr an den Wochenenden (Urteilsabdruck S. 15), während es die Versagung von Lärmschutzmaßnahmen andererseits unter Hinweis auf die "für eine Bundesstraße nur verhältnismäßig geringe Verkehrsdichte" (Urteilsabdruck S. 21) für gerechtfertigt hält. Für die - daher schon in ihrem Ausgangspunkt nicht tragfähige - Annahme des Berufungsgerichts, unzumutbare Lärmbelästigungen seien für das Wohnhaus der Kläger nicht zu befürchten, fehlt es imübrigen aber auch an einem Aufschluß darüber, welches Maß an Verkehrsgeräuschen im Bereich des Wohnhauses der Kläger nach Meinung des Berufungsgerichts zu erwarten ist und welche - in Geräuschpegeln ausgedrückte - Lärmbelastung nach seiner Ansicht von den Klägern hingenommen werden muß. Endlich fehlt es im Berufungsurteil im vorliegenden Zusammenhang an einer - auch die insoweit erforderliche Sachkunde des Gerichts ausweisenden - Darlegung jener Gründe, die das Berufungsgericht zu der Feststellung geführt haben, die von der Straße ausgehenden Lärmimmissionen würden jedenfalls durch die gegenüber der Trasse erhöhte Lage des Grundstücks und die ihnen vorgelagerte bewachsene Böschung auf ein zumutbares Haß herabgesetzt.
Das nach alledem verfahrensrechtlich in mehrfacher Hinsicht zu beanstandende Berufungsurteil begegnet auch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten durchgreifenden Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der materiell-rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Bundesfernstraßengesetz in der zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG 1961 - zugrunde zu legen ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und wirft hier keine neuen rechtlichen Fragen auf (vgl. dazu beispielsweise das Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [24/25]).
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in den von den Klägern beanstandeten Punkten das für den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vorgeschriebene Verwaltungsverfahren ohne Rechtsverstöße durchgeführt. Die insoweit gegen das Berufungsurteil erhobenen Revisionsrügen der Kläger greifen nicht durch. Sie machen insbesondere ohne Erfolg geltend, die Planunterlagen seien entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden:
Nach § 18 Abs. 2 FStrG 1961 sind die "Pläne alt Beilagen" in der Weise bekanntzumachen, daß "jedermann, dessen Belange durch den Plan berührt werden, Gelegenheit zurÄußerung" gegeben ist. Nach dem jetzt geltenden § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in seiner Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG 1974 - muß im wesentlichen damit übereinstimmend die Auslegung des aus Zeichnungen und Erläuterungen bestehenden Planes das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die mit diesen Vorschriften angeordnete Planauslegung dient, wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 1 [5/6]) dargelegt hat, der Information. Dabei muß sie ihrem Informationszweck insoweit genügen, als sie den von der Planung potentiell Betroffenen Anlaß gibt zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben sollen. Mit der Planauslegung brauchen dagegen nicht schon alle diejenigen Unterlagen bekanntgemacht zu werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun oder den festgestellten Plan zu vollziehen.
Welche Unterlagen danach im einzelnen ausgelegt werden müssen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; das bestimmt sich vielmehr im Rahmen das dargelegten Informationszweckes der Planauslegung nach den jeweiligen Notwendigkeiten des Einzelfalles. Daß die hier zur Rede stehende Planauslegung nicht geeignet gewesen wäre, ihren Informationszweck zu erfüllen, behaupten die Kläger selbst nicht; und eine solche Behauptung würde überdies gerade auch durch die von ihnen gezielt gegen den Plan und seine Einzelregelungen vorgebrachten Einwendungen widerlegt. Das gilt - wie mit Rücksicht auf das Revisionsvorbringen besonders hervorgehoben werden mag - auch im Hinblick darauf, daß das Grundstücksverzeichnis nicht mit ausgelegen hat. Denn dieser Umstand würde einen Mangel der Planauslegung allenfalls dann bedeuten, wenn sich die von der Planung betroffenen Grundstücke auch aus den übrigen - ausgelegten - Planunterlagen, insbesondere den Übersichtskarten und den Lageplänen, nicht oder doch nicht hinreichend sicher ergeben würden. Davon kann in bezug auf die betroffenen Grundstücke der Kläger hier keine Rede sein. Darauf, daß das Grundstücksverzeichnis seinerseits keinen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsverfahrens zurückwirkenden Bedenken unterliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Die in dem Verzeichnis enthaltene Angabe, daß das Flurstück 49 mit 100 qm in Anspruch genommen werde, beruht, wie dieübrigen Planunterlagen ergeben, auf einem Schreibfehler, von dem die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht berührt wird (vgl. jetzt§ 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253).
Auf einem Verstoß gegen materielles Bundesrecht beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts dagegen insoweit, als es im Rahmen seiner Planprüfung unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots die Auffassung der Planfeststellungsbehörde billigt, die Kläger könnten nicht mit Erfolg einwenden, sie würden durch Verkehrslärm unzumutbar beeinträchtigt. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht in der Erwägung, die Kläger müßten gegen sich gelten lassen, daß ihre Grundstücke außerhalb der geschlossenen Wohngebiete lägen, und sie müßten Lärmbelästigungen jedenfalls in dem Maße hinnehmen, dem auch Bewohner einer Großstadt ausgesetzt seien. Diese Ansicht beruht auf der Anwendung eines nicht zu billigenden rechtlichen Maßstabes für das, was den Klägern an Lärmeinwirkungen zumutbar ist.
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der von der Straße auf ihre Umgebung einwirkende Verkehrslärm die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Belange der von dem Lärm Betroffenen nachteilig berührt. Der von der Straße verursachte Verkehrslärm muß daher, wie alleübrigen nachteiligen Wirkungen der Straße, mit dem Ziel in die planerische Abwägung eingestellt werden, eine inhaltlich in sich abgewogene Planung zu erreichen (vgl. dazu Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 25 S. 56 [64/65]). Von einer in diesem Sinne abgewogenen Planung kann im gegebenen Zusammenhang nur dann ausgegangen werden, wenn die Zurücksetzung der vom Verkehrslärm betroffenen privaten Belange im konkreten Einzelfall durch sachgerechte, d.h. durch am gesetzlichen Planungsziel und an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist (vgl. dazu Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 -, mit dem hier interessierenden Teil abgedruckt in DVBl. 1975 S. 713 [719]).
Freilich sind der planerischen Abwägung in diesem Rahmen spezifische Schranken gesetzt, die sich aus § 17 Abs. 4 FStrG 1961 (nunmehr § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG 1974) ergeben. Diese Vorschrift setzt, wie der Senat wiederholt u.a. in dem bereits angeführten Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - (DVBl. 1975 S. 713) = BVerwGE 48, 56 [68]), entschieden hat, für Einwirkungen der festgestellten Planung auf (von ihr nicht im Sinne des § 19 FStrG in Anspruch genommene) benachbarte Grundstücke äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenzen: Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke als Gefahren oder Nachteile (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange zurückstellenden Abwägung zu Lasten des betroffenen Grundstückseigentümers gelöst und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben; § 17 Abs. 4 FStrG 1961 fordert unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen physisch-realen Ausgleich durch die Anordnung von Schutzanlagen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast. Daran hat sich durch die ihrem Wortlaut nach auf "Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen" abstellende Neufassung dieser Vorschrift sachlich nichts geändert. Die neu eingefügte Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG 1974 gibt für die nach Inkrafttreten des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) erlassenen Planfeststellungen lediglich die weitere Möglichkeit, unter den in ihr genannten Voraussetzungen von derartigen Auflagen abzusehen, räumt dann aber dem Betroffenen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld ein. Fehlt es im Planfeststellungsbeschluß an der Anordnung einer danach gebotenen Schutzauflage (und - bei Anwendbarkeit der Neufassung der Vorschrift - auch an der Festsetzung eines Entschädigungsanspruchs), so führt dieser Mangel insoweit zur Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
Für die Frage, von welchem Maße an der von der Straße ausgehende Verkehrslärm eine Gefahr oder einen Nachteil im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG 1961 (bzw. eine Gefahr, einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung im Sinne des§ 17 Abs. 4 Satz 1. FStrG 1974) bedeutet, enthält das Gesetz weder in seiner alten noch in seiner neuen Fassung einen allgemeingültigen konkreten Maßstab. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist jedoch geklärt, daß sich das Maß der nach § 17 Abs. 4 FStrG erheblichen Verkehrsgeräusche aus dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bestimmt. Das schließt - dem Wesen dieses Begriffs entsprechend - eine undifferenzierte, für alle Fälle einheitliche Festlegung auf ein bestimmtes Maß aus. Im Sinne des§ 17 Abs. 4 FStrG erheblich sind vielmehr solche Verkehrsgeräusche, die der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht zugemutet werden können (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [29 ff.]).
Aus diesem Ansatz ergibt sich zwar, daß das Berufungsgericht (im Anschluß an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts) zu Recht dem Umstand Bedeutung beimißt, daß die Grundstücke der Kläger im Außenbereich im Sinne der§§ 19 Abs. 2 und 35 des Bundesbaugesetzes (jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976, BGBl. I S. 2256) - BBauG - liegen. Das Berufungsgericht hat daraus aber unzutreffende Folgerungen für das Maß der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Grundstücke der Kläger gezogen. Seine Auffassung beruht auf einer Verkennung des bebauungsrechtlichen Charakters des Außenbereichs:
Das Bundesbaugesetz hat - wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - (Buchholz 406.11§ 34 BBauG Nr. 33) näher dargelegt hat - den Begriff des Außenbereichs nicht positiv, sondern nur negativ, d.h. in Entgegensetzung zu den Tatbeständen der §§ 30 und 34 BBauG definiert. Außenbereich ist danach alles, was "außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" liegt. Dieser Bereich soll nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzung bewahrt bleiben, insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen - auch zum wochenend- und ferienmäßigen Wohnen (vgl. z.B. Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - in Buchholz 406.11§ 35 BBauG Nr. 109).
Aus dieser - grundsätzlich auf die Erhaltung des unbebauten Außenbereichs gerichteten - Zielsetzung darf aber nicht geschlossen werden, daß der Außenbereich einer - legalen und schutzwürdigen - baulichen Nutzung überhaupt entzogen wäre. Das Gegenteil ergibt sich aus § 35 BBauG. Nach dieser Vorschrift sind unter hier nicht erörterungsbedürftigen Voraussetzungen eine ganze Reihe von nach ihrer Art und nach ihren Umwelteinwirkungen sehr verschiedenen Vorhaben als sogenannte privilegierte Vorhaben (Absatz 1) oder als sonstige Vorhaben (Absatz 2) im Außenbereich zulässig. Der Kreis der unter § 35 BBauG fallenden privilegierten Vorhaben umfaßt ebenso Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem ehemaligen Landwirt nach der Hofaufgabe zu Wohnzwecken dienen (Abs. 1 Nrn. 1 und 2), wie solche Vorhaben, die gerade wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder - umgekehrt - wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, häufig gerade auch wegen ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (Abs. 1 Nr. 5).
Diese vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen und im Einzelfall zulässigen unterschiedlichen Nutzungsarten des Außenbereichs schließen im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine einheitliche Beurteilung des Außenbereichs unter Lärmschutzgesichtspunkten, insbesondere für die nach § 17 Abs. 4 FStrG zu treffende Entscheidung aus. Für den Außenbereich muß vielmehr prinzipiell ebenso wie für den unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BBauG gelten, daß sich die Schutzwürdigkeit und die Schutzbedürftigkeit der in ihm vom Verkehrslärm einer geplanten Straße betroffenen Grundstücke nach den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, nach den Umständen der jeweiligen Situation zu richten hat, in welcher die sich gegenseitig beeinflussenden Grundstücke aufeinander treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [31]; Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - in BVerwGE 52, 122 [126/127]). Diese Situation wird für ein vom Verkehrslärm betroffenes Grundstück maßgebend durch die auf ihm - möglicherweise im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG privilegiert - vorhandene Bebauung, gegebenenfalls auch durch eine seine Situation beeinflussende Nutzung in seiner Umgebung geprägt. Ein im Außenbereich privilegiert zugelassenes und nicht durch anderweitige Immissionsquellen vorbelastetes Sanatorium beispielsweise muß - wie auf der Hand liegt - bei diesem rechtlichen Ansatz unter Lärmschutzgesichtspunkten ein notwendigerweise höheres Maß an Schutz genießen als ein im Außenbereich grundsätzlich ebenfalls zulässiger Industriebetrieb mit seinerseits erheblichen Lärmemissionen.
Dem Berufungsgericht, das im Anschluß an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gemeint hat, den Klägern sei eine Lärmbelastung in dem Maße zumutbar, dem Bewohner einer Großstadt ausgesetzt seien, kann danach nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß schon der Hinweis auf die Lärmbelastung der Bevölkerung in einer Großstadt in rechtlich nicht zu billigender Weise pauschaliert, ist auch nichts dafür dargetan, daß und warum die tatsächliche Situation der Grundstücke der Kläger in bezug auf die Lärmempfindlichkeit ihres Wohnhauses mit der Situation in Wohngebieten im großstädtischen Ballungsraum vergleichbar sein sollte.
Mit der hier vertretenen Auffassung zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Grundstücken im Außenbereich setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Januar 1977 - 3 ZR 6/75 - (NJW 1977 S. 894 [BGH 13.01.1977 - III ZR 6/75]) sowie vom 10. November 1977 - 3 ZR 166/75 - (DVBl. 1978 S. 110 [BGH 10.11.1977 - III ZR 166/75]) ausgeführt, in Wohngebieten könnten - dem Gebietscharakter entsprechend - an die Wohnqualität höhere Ansprüche gestellt werden als etwa im Außenbereich. Diese Auffassung geht aber, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorhebt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats von dem Grundsatz aus, daß in bezug auf den Verkehrslärm von einer nach Gebietsarten abgestuften Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen auszugehen sei. Dabei verringere sich das dem Eigentümer "zumutbare" Maß von Einwirkungen in dem Umfang, in dem die Wohnfunktion des Eigentums rechtliche Anerkennung erfahre. Das trifft grundsätzlich zu, steht aber im jeweiligen Einzelfall einer nach den konkreten Verhältnissen differenzierenden Beurteilung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Vorhaben im Außenbereich nicht entgegen.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine Beurteilung des Rechtsstreits unter den hier dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten nicht aus. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zur Förderung des Verfahrens wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Rüge der Kläger, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei auch insoweit fehlerhaft, als er die Zuwegung ihrer Grundstücke regele, läßt sich sowohl auf das Verwaltungsverfahren als auch auf das im Plan zum Ausdruck gekommene Abwägungsergebnis beziehen. Als Rüge in bezug auf das Verwaltungsverfahren ist das Vorbringen der Kläger unbegründet. Die Zuwegung ihrer Grundstücke ist so, wie sie von der Planfeststellungsbehörde endgültig geregelt worden ist, durch eine während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgenommene Änderung des Planfeststellungsbeschlusses festgelegt worden (Urteilsabdruck S. 7). Diese - offensichtlich geringfügige - Änderung der Pläne erforderte keine neue Planauslegung; das hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 227.65 - (BVerwGE 29, 282) zutreffend entschieden. Soweit die Rüge der Kläger das Planergebnis betrifft, hat sie das Berufungsgericht mit Erwägungen für unbegründet erklärt, die im Revisionsverfahren auf keine rechtlichen Bedenken stoßen. Das Berufungsgericht hat das Abwägungsergebnis des Beklagten hinsichtlich seiner tatsächlichen Voraussetzungen durch eine Augenscheinseinnahme geprüft; an seine insoweit getroffenen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die an diese Feststellungen des Berufungsgerichts anknüpfenden Erwägungen zum Planungsergebnis halten sich im Rahmen der den Verwaltungsgerichten zustehenden - eingeschränkten - Planungskontrolle.
Den gegen den Plan vorgebrachten Einwand der Kläger, durch die Einbeziehung ihres Garagengrundstücks 19/1 in die Anbauverbotszone des§ 9 Abs. 1 FStrG werde es ihnen unmöglich gemacht, notwendige Wirtschaftsgebäude für ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, hat das Berufungsgericht aus einer doppelten Erwägung für unbegründet erklärt: Es hat in rechtlicher Hinsicht angenommen, die Einbeziehung eines Grundstücks in die fernstraßenrechtliche Anbauverbotszone sei eine Auswirkung der Sozialgebundenheit des Eigentums; und es ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die Kläger die Ausweichmöglichkeit hätten, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Wirtschaftsgebäude auf ihren Wiesengrundstücken 49 und 50 zu errichten. Diese tatsächliche Voraussetzung trifft offenbar nicht zu, wie das Berufungsgericht auf das entsprechende Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision in seinem gemäß § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO erlassenen Nichtabhilfebeschluß vom 30. März 1976 eingeräumt hat. Die dadurch aufgeworfenen Fragen bedürfen erforderlichenfalls näherer Sachverhaltsaufklärung. Auf eine solche Klärung kann nicht im Hinblick auf den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts verzichtet werden; denn es trifft nicht zu, daß die Einbeziehung eines. Grundstücks in die Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 FStrG vom Grundstückseigentümer regelmäßig im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hingenommen werden müßte. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 9 FStrG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Eigentümer eine angemesene Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn infolge der Anwendung unter anderem des § 9 Abs. 1 FStrG die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben wird. Aus dieser Vorschrift folgt zugleich auch, daß der Eigentümer - unabhängig von und vorrangig vor einem möglichen Entschädigungsanspruch - einen Anspruch darauf hat, daß die für ihn nachteiligen Folgen einer Einbeziehung seiner Grundstücke in die Anbauverbotszone als ein abwägungserheblicher Belang auf der Seite der gegen die Planung sprechenden Belange in die Abwägung eingestellt wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses vom 6. August 1976 - BVerwG IV B 60.76 - auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 und§ 14 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues