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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1976, Az.: BVerwG IV B 60.76

Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV B 60.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.11.1975 - AZ: II OE 61/73

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. August 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. November 1975 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil kann auf dem mit der Beschwerde geltend gemachten Mangel unzureichender Aufklärung der für das Wohnhaus der Kläger zu erwartenden und nach § 17 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) beachtlichen Verkehrsgeräusche beruhen. Auf die Frage, ob die Revision auch wegen anderer von der Beschwerde vorgetragener Zulassungsgründe zuzulassen wäre, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

2

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).

Oppenheimer
Clauß
Dr. Korbmacher