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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1975, Az.: BVerwG VI C 32.74

Rechtsbehelfsbefugnis der Wehrbehörden; Voraussetzungen des Wiederaufgreifens eines Verfahrens; Konkrete Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Begriff der Gewissensentscheidung; Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe; Tragweite der Bestandskraft eines in einem früheren Verfahren unanfechtbar gewordenen Bescheides des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 32.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 19.02.1974 - AZ: III/2 E 174/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Februar 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1951 geborene Kläger beantragte im Jahre 1970, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Der Prüfungsausschuß wies sein Begehren durch Bescheid vom 5. Mai 1971 zurück. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, nahm das Rechtsmittel jedoch in der Verhandlung vor der Prüfungskammer am 13. November 1972 zurück, nachdem er darauf hingewiesen worden war, daß der Widerspruch verspätet eingegangen sei. Mit Schreiben vom 23. November 1972 beantragte er erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesem Antrag gab der Prüfungsausschuß in der Sitzung vom 25. April 1973 statt. Der Kläger, der zum 2. April 1973 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen worden war, wurde daraufhin vom Dienst in der Bundeswehr beurlaubt. Das Kreiswehrersatzamt legte gegen den nicht mit Gründen versehenen anerkennenden Bescheid des Prüfungsausschusses Widerspruch ein. Die Prüfungskammer hob den angefochtenen Bescheid auf. Der Kläger hat sodann Klage erhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er in erster Linie ausgeführt, der Widerspruch des Kreiswehrersatzamtes sei rechtsmißbräuchlich erhoben worden, weil das Kreiswehrersatzamt angesichts der fehlenden Begründung des Bescheides des Prüfungsausschusses keinen sachlichen Grund gehabt habe, an der Richtigkeit der ausgesprochenen Anerkennung zu zweifeln.

2

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Februar 1974 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruch des Kreiswehrersatzamtes sei nicht rechtsmißbräuchlich, weil der Bescheid des Prüfungsausschusses wegen fehlender Begründung fehlerhaft gewesen sei; einer Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer stehe die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Prüfungsausschusses aus dem früheren Verfahren entgegen, da der Kläger nicht einmal schlüssig dargetan habe, eine (neue) Gewissensentscheidung getroffen zu haben.

3

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe den Widerspruch des Kreiswehrersatzamtes zu Unrecht als zulässig erachtet und habe nicht hinreichend untersucht, ob er im Gegensatz zu der Zeit des früheren Verfahrens nunmehr eine Gewissensentscheidung getroffen habe.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen, und das angefochtene Urteil verteidigt.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch des Kreiswehrersatzamtes gegen den anerkennenden Bescheid des Prüfungsausschusses zu Recht als zulässig angesehen.

7

Das Widerspruchsrecht des Kreiswehrersatzamtes nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - ist vom Gesetz nicht eingeschränkt. Es findet seine Grenze lediglich an dem auch für Behörden verbindlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß von eingeräumten rechtlichen Befugnissen nicht mißbräuchlich Gebrauch gemacht werden darf (vgl. BVerwGE 24, 154 [BVerwG 27.05.1966 - VII C 139/64] [156]; 42, 353 [356]; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, § 25 I a 1 und § 30 II b). Wo diese Grenze für das Widerspruchsrecht des Kreiswehrersatzamtes zu ziehen ist, läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen zur Entscheidung stehenden Falles beurteilen. Hier hat das Kreiswehrersatzamt - wie sich aus dem Inhalt der Widerspruchsschrift ergibt - von seiner Rechtsmittelbefugnis in Wahrnehmung der ihm übertragenen Pflichten und aus sachlichem Anlaß Gebrauch gemacht. Damit scheidet hier ein Rechtsmißbrauch jedenfalls aus.

8

Das Widerspruchsrecht des Kreiswehrersatzamtes nach § 33 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist - wie auch die Klagemöglichkeit der Wehrbereichsverwaltung nach § 35 Abs. 2 WPflG - im Zusammenhang damit zu sehen, daß die anzugreifenden Entscheidungen von Ausschüssen getroffen werden, die keiner Weisung hinsichtlich des Inhalts ihrer Entscheidung unterliegen (vgl. §§ 26 Abs. 4 Satz 2, 33 Abs. 4 WPflG). Wegen der fehlenden Weisungsbefugnis entfällt für die Entscheidung über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, die Möglichkeit der behördeninternen Kontrolle der Rechtmäßigkeit des zu erlassenden Verwaltungsakts. Die Rechtsmittelbefugnis der Wehrbehörden dient dazu, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch bei Tätigwerden der weisungsunabhängigen Prüfungsgremien zu gewährleisten; dabei kommt es hier nicht darauf an, ob diese Befugnis als "Aufsichtsersatz" wegen "Kappung des Weisungsbandes" (so Urteil vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 3.73 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 11]) oder als Verteidigungsmöglichkeit gegen einen Eingriff in eigene Rechte durch einen in gerichtsähnlich gestaltetem Verfahren erlassenen Akt der Prüfungsgremien (so das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil) zu beurteilen ist. Mit der Einräumung des Widerspruchsrechts gegen Bescheide des Prüfungsausschusses ist dem Kreiswehrersatzamt die Verpflichtung auferlegt worden, die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch den Prüfungsausschuß zu überwachen. Mit dieser Funktion ist die von der Revision vertretene Ansicht, das Kreiswehrersatzamt dürfe Widerspruch nur erheben, wenn der Prüfungsausschuß ein "von vornherein" ungeeignetes Vorbringen akzeptiert habe oder "ersichtlich gegen allgemeine Denkgesetze oder anerkannte Regeln der Rechtsanwendung" verstoßen habe, nicht zu vereinbaren. Die Rechtsmittelbefugnis ist vielmehr für jeden Fall eingeräumt, in dem die Wehrbehörde einen Bescheid des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskammer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unrichtig hält. Einen Beurteilungsspielraum haben die Prüfungsgremien nicht, die Entscheidung, ob eine Gewissensentscheidung vorliegt, ergeht vielmehr nach zwingendem Recht (vgl. BVerwGE 44, 17 [22]). Dem entspricht es, wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 25.73 - entschieden hat, daß einem Wehrpflichtigen, der von der Prüfungskammer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und von der Wehrbereichsverwaltung im Rahmen ihrer Rechtsmittelbefugnis nach § 35 Abs. 2 WPflG in ein Gerichtsverfahren gezogen worden ist, keinerlei Erleichterung in der Beweisführung gegenüber denjenigen Wehrpflichtigen zukommt, die nach Ablehnung in den Verwaltungsinstanzen von sich aus Klage erheben.

9

Daß der Wehrpflichtige auf ein Rechtsmittel der Wehrbehörden hin in der nächsthöheren Instanz regelmäßig nochmals vernommen werden muß und dabei sehr persönliche Vorgänge und Verhältnisse offenbaren muß, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist nach Art. 4 Abs. 3 GG an die Voraussetzung einer gewissensmäßigen Bindung des Wehrpflichtigen geknüpft. Daher durfte - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 28, 243 [259], 32, 40 [45]) - der Gesetzgeber ein Prüfungsverfahren einführen, das wegen des Charakters der Gewissensentscheidung zwangsläufig zu Überprüfungen führt, die die persönliche Sphäre des Wehrpflichtigen berühren. Umfang und Anzahl dieser Überprüfungen bestimmen sich danach, was jeweils verfahrensmäßig geboten ist.

10

Dem Revisionsvorbringen, die Erhebung des Widerspruchs durch das Kreiswehrersatzamt sei mißbräuchlich, weil der Widerspruchsführer ohne sachlichen Grund im "Stichprobenverfahren" von seiner Rechtsmittelbefugnis Gebrauch gemacht habe, kann - unabhängig von der Frage der Richtigkeit des rechtlichen Ansatzpunktes - schon aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen ist, der anerkennende Bescheid des Prüfungsausschusses hätte begründet werden müssen und die fehlende Begründung habe einen hinreichenden sachlichen Grund zur Erhebung des Widerspruchs geboten. Ausweislich des Inhalts der Widerspruchsschrift, wie er im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, hat das Kreiswehrersatzamt von seiner Rechtsmittelbefugnis Gebrauch gemacht, weil es die vom Kläger dem Prüfungsausschuß vorgetragenen Gründe für seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als identisch mit den Gründen angesehen hat, die der Kläger in dem durch bestandskräftigen Bescheid abgeschlossenen früheren Verfahren geltend gemacht hatte; wegen dieser Gleichartigkeit der Gründe hat das Kreiswehrersatzamt die Anerkennung des Klägers für rechtswidrig gehalten. Ob diese Betrachtungsweise rechtlich und tatsächlich zutreffend war - was die Revision in Frage stellt -, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Denn schon die Tatsache, daß das Kreiswehrersatzamt an den konkreten Umstand der von ihm bejahten Gleichartigkeit des Vorbringens angeknüpft und Widerspruch erhoben hat, um einen von ihm für rechtswidrig erachteten Bescheid des Prüfungsausschusses zu beseitigen, läßt keinen Raum für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs.

11

Auch die Angriffe, die die Revision gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Tragweite der Bestandskraft des im früheren Verfahren unanfechtbar gewordenen Bescheides des Prüfungsausschusses richtet, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ohne revisionsgerichtlich zu beanstandenden Fehler ausgeführt, der ihm zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt sei bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen und könne daher nicht zur Grundlage einer Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer gemacht werden.

12

Ein abschlägig beschiedener Kriegsdienstverweigerer kann sein Begehren erneut geltend machen, wenn eine Änderung der Sachlage eingetreten ist; diese Änderung kann in einer neuen inneren Entwicklung des Wehrpflichtigen liegen, die etwa von einem sogenannten Schlüsselerlebnis her zu einer Gewissensentscheidung geführt hat, oder sie kann - was eher der Fall sein wird - in einer Vertiefung oder Verfestigung der schon in dem früheren, abgeschlossenen Verfahren dargetanen und festgestellten inneren Haltung liegen (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1973 - BVerwG VI B 15.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 46]; Urteile vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 78.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 61] und vom 14. Februar 1975 - BVerwG VI C 27.73 -).

13

Bei der Feststellung, ob eine die neue sachliche Bescheidung des Anerkennungsbegehrens rechtfertigende Änderung vorliegt, ist der Charakter der Gewissensentscheidung als einer inneren Tatsache zu berücksichtigen. Die Einstellung des Wehrpflichtigen zum Kriegsdienst mit der Waffe und die Stärke seiner inneren Bindung an diese Einstellung sind einer unmittelbaren Erkenntnis nicht zugänglich. Die Prüfungsgremien und die Gerichte sind darauf angewiesen, anhand einzelner faßbarer Umstände, die dem Vorbringen oder dem bekanntgewordenen Verhalten des Wehrpflichtigen zu entnehmen sind, Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob der Kriegsdienstverweigerung eine Gewissensentscheidung zugrunde liegt. Dieses Vorgehen umschreibt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit der Forderung, es müßten "konkrete Anhaltspunkte" für eine Gewissensentscheidung festgestellt werden (vgl. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 49]; Beschluß vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 65]; Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 -). Eine veränderte Sachlage im Sinne einer neuartigen oder vertieften inneren Einstellung setzt daher die Feststellung von weitergehenden konkreten Anhaltspunkten als den im abgeschlossenen Verfahren ermittelten voraus.

14

Diese Zusammenhänge, insbesondere die Art und Weise der Überprüfung einer Gewissensentscheidung, verkennt die Revision, wenn sie vorträgt, ein objektiv die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer rechtfertigender Vortrag des Wehrpflichtigen könne auf einer Gewissensentscheidung beruhen oder auch nicht, und daraus folgert, selbst bei identischem Vorbringen des Wehrpflichtigen müsse festgestellt werden, ob das Vorbringen jetzt auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es bei Identität aller bekanntgewordenen für Rückschlüsse auf eine Gewissensentscheidung möglicherweise erheblichen Anhaltspunkte in dem früheren und dem jetzigen Verfahren an dem Ausspruch der Berechtigung des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, jedenfalls gehindert ist und demgemäß nicht der Frage nachzugehen braucht, ob die Anhaltspunkte zur Bejahung einer Gewissensentscheidung ausreichen.

15

Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe "nicht einmal schlüssig darzulegen vermocht, daß er, nachdem der negative Bescheid des Prüfungsausschusses vom 5. Mai 1971 in Bestandskraft erwachsen ist, eine (neue) Gewissensentscheidung getroffen hat, die nicht schon Gegenstand der ersten Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß am 28. April 1971 gewesen wäre", ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Zwar könnte der Satz des angefochtenen Urteils "Der Kern seiner Beweggründe ist jedoch der gleiche geblieben" zu Zweifeln Anlaß geben, ob das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Änderung der Sachlage durch Vertiefung oder Verfestigung der bereits früher dargetanen inneren Haltung gebührend berücksichtigt hat. Diese Zweifel werden aber durch die weiteren Ausführungen ausgeräumt, in denen das Verwaltungsgericht der Frage nachgeht, inwieweit Erlebnisse des Klägers während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr Einfluß auf seine schon im ersten Anerkennungsverfahren dargelegte Einstellung gehabt haben. Mit der Feststellung, der. Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß die Konfrontation mit der Schießausbildung, mit der er sich früher schon gedanklich auseinandergesetzt habe, so nachhaltig auf ihn eingewirkt habe, daß ihm dies Anstoß zu einer (neuen) Gewissensentscheidung gewesen wäre, zeigt das Verwaltungsgericht, daß es die Bedeutung einer Vertiefung und Verfestigung der schon früher vorgetragenen Weigerungsgründe gesehen hat. Ob die Würdigung im einzelnen zutreffend ist, hat das Revisionsgericht nicht zu untersuchen, da insoweit weder von Amts wegen revisible Mängel erkennbar noch Verfahrensfehler gerügt sind.

16

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst Niedermaier