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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1973, Az.: BVerwG VI C 3.73

Ablehnung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Rechtsmittelbefugnis und Klagebefugnis eines Leiters der Wehrbezirksverwaltung gegen den Widerspruchsbescheid in Bezug auf die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als einen Kriegsdienstverweigerer; Zuständigkeiten des Kreiswehrersatzamtes für die Musterung und die Einlegung eines Widerspruches gegen einen Musterungsbescheid; Entscheidungen der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer als Musterungsbescheide im Sinne des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 3.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 08.10.1968 - AZ: 3 K 232/67

Amtlicher Leitsatz

Die Zuständigkeit einer Wehrbehörde, gegen den Bescheid eines Prüfungsgremiums für Kriegsdienstverweigerer einen Rechtsbehelf einzulegen, ist unabhängig davon geregelt, ob bei ihr auch das Prüfungsgremium errichtet ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 3. Kammer in Mainz - vom 8. Oktober 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Zuständigkeitsbereich des Kreiswehrersatzamtes Koblenz und damit auch der früheren Wehrbezirksverwaltung Koblenz wohnhafte Beigeladene beantragte, nachdem er gegen eine frühere Ablehnung seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer rechtzeitig Klage zu erheben versäumt hatte, im Februar 1967 erneut seine Anerkennung. Diesem Antrag gab der beim Kreiswehrersatzamt Mainz mit Zuständigkeit auch für den Bezirk des Ersatzamtes Koblenz errichtete Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer mit Bescheid vom 18. April 1967 statt; daraufhin wurde der Beigeladene, der inzwischen bereits einberufen worden war, bis auf weiteres vom Dienst bei der Bundeswehr entbunden.

2

Gegen den genannten Bescheid legte der Leiter des Kreiswehrersatzamtes Koblenz Widerspruch ein; die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der früheren Wehrbezirksverwaltung Neustadt/Weinstraße wies den eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1967 als sachlich unbegründet zurück.

3

Daraufhin hat der Leiter der früheren Wehrbezirksverwaltung Koblenz am 21. Juni 1967 Klage erhoben. Die Wehrbereichsverwaltung IV, die jetzige Klägerin, die diese Klage mit Wirkung vom 1. Januar 1968 übernommen hat, ist ebenso wie schon der ursprüngliche Kläger der Meinung, daß die Anerkennung des Beigeladenen als Kriegsdienstverweigerer sachlich zu Unrecht erfolgt sei. Sie beantragt Aufhebung der genannten Bescheide und will festgestellt wissen, daß der Beigeladene zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe nicht berechtigt sei.

4

Die Beklagte hat beantragt, zu entscheiden wie Rechtens.

5

Der Beigeladene hat gegenüber der Klage eingewendet, daß diese ursprünglich von dem Leiter der Wehrbezirksverwaltung Koblenz als hierzu nicht befugtem Kläger erhoben worden und deshalb nicht zulässig sei; einen Antrag hat der Beigeladene jedoch nicht gestellt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage (als unzulässig) abgewiesen. Seines Erachtens war der ursprüngliche Kläger, der Leiter der Wehrbezirksverwaltung Koblenz, nicht befugt, die Klage zu erheben. Zur Klage legitimiert sei immer nur der Leiter derjenigen Wehrbezirksverwaltung gewesen, bei der die für den betreffenden Wehrpflichtigen zuständige Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer gebildet und der das Kreiswehrersatzamt mit dem für den betreffenden Wehrpflichtigen maßgeblichen Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer nachgeordnet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Bremen habe zwar in einem nicht veröffentlichten Urteil die Auffassung vertreten, im Falle des Bestehens eines Prüfungsausschusses für den Bezirk mehrerer Kreiswehrersatzämter und einer Prüfungskammer für den Bereich mehrerer Wehrbezirksverwaltungen (jetzt Wehrbereichsverwaltungen) sei immer der Leiter desjenigen Amtes (jetzt dasjenige Amt selbst) zur Einlegung des Widerspruchs legitimiert und zur Erhebung der Klage befugt, bei dem der betreffende Antragsteller in Wehrüberwachung stehe - was hier hinsichtlich der Erhebung der Klage in der Tat die frühere Wehrbezirksverwaltung Koblenz gewesen wäre. Das Wehrpflichtgesetz habe diese Frage nicht ausdrücklich geregelt; Sinn und Zweck der Rechtsmittelbefugnis und speziell der Klagebefugnis des Wehramtsleiters, heute des betreffenden Wehramtes selbst, sprächen aber gegen die vom Verwaltungsgericht Bremen vertretene Auffassung. Die Anfechtungsklage nach § 35 Abs. 2 WPflG stelle sich (ebenso wie auch der Widerspruch nach § 33 Abs. 2 Schlußsatz WPflG) als ein Akt der Aufsicht der höheren Behörde über die ihr nachgeordnete Behörde beziehungsweise der Aufsicht des Behördenleiters über die Personen dar, die in dem seiner Behörde angegliederten Prüfungsgremium tätig geworden seien. Diese Art der gerichtlichen Kontrolle sei hier wie auch in insoweit vergleichbaren anderen Rechtsbereichen deshalb vorgesehen, weil angesichts der Weisungsungebundenheit der Prüfungsgremien ein Bedürfnis für einen "Aufsichtsersatz" bestehe. Die Klagebefugnis leite sich also hier nicht wie im Regelfall des § 42 Abs. 2 VwGO aus eigenen potentiell verletzten Rechten her, zumal jene Klage auch zugunsten des Wehrpflichtigen erhoben werden könne. Das habe das Verwaltungsgericht Bremen verkannt, wenn es in diesem Zusammenhang von der Wahrung "materieller Belange" der Wehrüberwachung spreche; es gehe vielmehr um eine ganz allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle. Deshalb könne "zwangsläufig" immer nur diejenige Stelle klage- und rechtsmittelbefugt sein, die dem entscheidenden Prüfungsgremium vorgeordnet oder bei der dieses Gremium gebildet sei. - Die somit hier nicht in zulässiger Weise erhobene Klage könne aus näher dargelegten Gründen auch nicht etwa deshalb als zulässig gelten, weil sie seit dem 1. Januar 1968 von der gemäß § 35 Abs. 2 WPflG in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 nunmehr ohne Zweifel klagebefugten Klägerin fortgeführt werde. Das Verwaltungsgericht weist abschließend darauf hin, daß bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung auch schon der vom Leiter des Kreiswehrersatzamtes Koblenz eingelegte Widerspruch mangels Rechtsmittelbefugnis dieser Behörde nicht zulässig gewesen sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Wehrbereichsverwaltung IV hat Revision eingelegt. Sie hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Das Bundeswehrverwaltungsamt als Vertreter der beklagten Bundesrepublik läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten; es hat angezeigt, daß die Revision auf seine Weisung eingelegt worden sei. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

9

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

10

Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht auf das Wesen der hier zur Erörterung stehenden Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage von Wehrbehörden gegen Bescheide der bei Wehrbehörden errichteten Prüfungsgremien; § 33 Abs. 2 Schlußsatz, § 35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 [BGBl. I S. 2277] - WPflG -). Die potentielle Eigenschaft solcher Rechtsbehelfe als "Mittel der Aufsicht" bedeutet nicht, daß "zwangsläufig" immer diejenige Stelle rechtsmittelbefugt ist, die dem entscheidenden Prüfungsgremium entweder vorgeordnet oder bei der dieses Gremium gebildet ist. Für Fälle der erstgenannten Alternative mag sich eine derartige Auffassung vielleicht eher vertreten lassen; nicht aber, wenn es an einer solchen Überordnung schon von der gesetzlichen Konstruktion her von vornherein fehlt und somit das vom Verwaltungsgericht mehrfach herangezogene Bild einer "Kappung des Weisungsbandes", aus der sich die Klagebefugnis als Aufsichtsersatz "herleite", nicht paßt. Hier kann für eine Rechtsbehelfbefugnis der vom Verwaltungsgericht als kompetent erachteten Stelle nur angeführt werden, daß das unabhängig entscheidende Prüfungsgremium (§ 26 Abs. 3, 4 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG) "bei" dieser Stelle gebildet sei. Das könnte zwar für den Gesetzgeber ein Anknüpfungspunkt für die positiv-rechtliche Regelung der Rechtsbehelfbefugnis sein; es ist sogar denkbar, daß die Maßgeblichkeit dieses Anknüpfungspunktes sich aus Zweckmäßigkeitserwägungen geradezu aufdrängte. In dem hier streitigen Regelungsbereich ist das aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht bezieht sich zwar auf die seines Erachtens vergleichbare Regelung des § 22 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und die hierzu ergangene Entscheidung BVerwGE 9, 169. Dort aber ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß der Leiter der Behörde, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet ist, gegen den Beschluß dieses Ausschusses Beschwerde erheben kann. Eine vergleichbare positiv-rechtliche Regelung findet sich im Wehrrecht jedoch nicht; ihre Sachgerechtigkeit oder Zweckmäßigkeit wäre hier sogar ausgesprochen fragwürdig. Denn es dient ersichtlich nur der Sparsamkeit und organisatorischen Einfachheit, daß der Gesetzgeber vorgeschrieben hat, Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerer bei Kreiswehrersatzämtern mit Zuständigkeit "für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter" zu bilden, also nicht stets bei jedem einzelnen Kreiswehrersatzamt (§ 26 Abs. 5 WPflG). Wenn nach dieser Regelung der bei einem bestimmten Kreiswehrersatzamt gebildete Ausschuß auch "für den Bezirk" eines anderen Kreiswehrersatzamtes tätig wird, so ist dessen Kompetenz als Wehrersatzbehörde für die im Bezirk Ansässigen damit nicht etwa in Frage gestellt, vielmehr wird ihr Weiterbestehen gerade vorausgesetzt. So ist diese Behörde zweifellos auch schon der richtige Adressat für einen Antrag des Wehrpflichtigen, seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung anzuerkennen; vgl. § 26 Abs. 2 WPflG, wonach der Antrag "beim Kreiswehrersatzamt" zu stellen ist; ersichtlich also bei dem Kreiswehrersatzamt, das für den Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen zuständig ist. Dieses Kreiswehrersatzamt hat nach § 17 Abs. 1 WPflG insbesondere die Musterung durchzuführen, und folgerichtig erkennt gerade ihm § 33 Abs. 2 Schlußsatz WPflG auch die Befugnis zu, gegen den Musterungsbescheid Widerspruch einzulegen. Diese Befugnis hat das Kreiswehrersatzamt nach der gerade angeführten Vorschrift aber auch hinsichtlich des Bescheides des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer (vgl. dazu BVerwGE 7, 209; "... sowohl ... als auch ..."). Ersichtlich hat der Gesetzgeber bei dieser in einem Satz zusammengefaßten Regelung für beide Fälle des Widerspruchs sich von der Vorstellung leiten lassen, daß dasselbe Kreiswehrersatzamt in beiden Fallgruppen tätig wird. Damit steht im Einklang, daß auch die Entscheidungen der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer ihrem Wesen nach Musterungsbescheide im Sinne des Wehrpflichtgesetzes sind (so schon BVerwGE 7, 209 [212] mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien); hier wie dort wird entschieden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht (vgl. § 16 Abs. 2 WPflG). Angesichts der Kompetenz und Verantwortlichkeit, die in diesem Aufgabenbereich dem für den Aufenthaltsort des einzelnen Wehrpflichtigen zuständigen Kreiswehrersatzamt zugemessen ist, wäre es schwer zu verstehen, wenn das wichtige Steuerungsmittel der Einlegung eines Rechtsbehelfs einem anderen Kreiswehrersatzamt zustehen sollte. Da es sich um Aufgaben handelt, die jedes Kreiswehrersatzamt selbstverständlich unter sorgfältiger Beachtung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen hat, wird mit der Bejahung der Rechtsbehelfbefugnis des für die Durchführung der Musterung zuständigen Kreiswehrersatzamtes auch der vom Verwaltungsgericht betonte Zweck eines derartigen Rechtsmittels nicht preisgegeben, "ganz allgemein" die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausschußentscheidungen zu ermöglichen. Das ließe sich nur dann in Frage stellen, wenn dem Gesetz die Vorstellung einer Unvereinbarkeit dieser "allgemeinen" Aufgabe und der "speziellen" Aufgabe der Wehrüberwachung entnommen werden könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Denn daß diejenigen Kreiswehrersatzämter, bei denen Prüfungsausschüsse errichtet worden sind, zum Widerspruch auch gegen Bescheide in Sachen der in ihrem eigenen Wehrkreis ansässigen Wehrpflichtigen befugt sind, steht wohl außer Frage.

11

Daraus folgt, daß auch die vorliegende Klage von einer kompetenten Behörde erhoben war.

12

Auf die vom Verwaltungsgericht in kritischer Auseinandersetzung mit dem Urteil BVerwGE 22, 14 noch erörterte Frage des Fristablaufs für eine Klage der inzwischen gemäß § 35 Abs. 2 WPflG (F. 1967) zuständig gewordenen Wehrbereichsverwaltung kommt es auf den Boden der gerade entwickelten Rechtsauffassung nicht an. Da im Rahmen der nach alledem zulässigen Klage eine materielle gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide noch aussteht, war zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert