Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG VI C 25.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Beweisanforderungen für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG; Gerichtliche Nachprüfung einer Anerkennung des Wehrdienstpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer durch die Prüfungsgremien; Prozessuale Stellung des Wehrdienstpflichtigen als Beigeladener
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 25.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 10.09.1970 - AZ: I VG.W 25/70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1975, 67 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das durch Urteil vom 5. November 1970 ergänzte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. September 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beigeladene besuchte von 1959 bis 1968 die wissenschaftliche Oberschule in H. die er verlassen mußte, weil er zweimal hintereinander nicht in die Oberprima versetzt wurde. Seit Herbst 1960 ist er Mitglied des Deutschen Jugendbundes für Naturbeobachtung, im Jahre 1964 wurde er Mitarbeiter des Naturschutzamtes H. und im Jahre 1969 Erster Vorsitzender der Naturschutzkommission des Deutschen Jugendbundes für Naturbeobachtung. Seine Eltern ermöglichten ihm den Besuch eines Privatgymnasiums. Er bestand am 30. September 1969 als Externer das Abitur. Er studiert Biologie.
Am 7. Februar 1967 wurde er als tauglich gemustert und zunächst bis zum 31. März 1968, dann bis zum 30. September 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. Durch Bescheid vom 29. Juli 1969 wurde er zum 1. Oktober 1969 einberufen. Am 13. August 1969 bewarb er sich als Freiwilliger (Soldat auf Zeit), wurde am 15. September 1969 angenommen und zum Dienstantritt am 1. Oktober 1969 aufgefordert. An diesem Tage beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Daraufhin wurde die an ihn gerichtete Aufforderung zum Dienstantritt als Soldat auf Zeit widerrufen. Zur Begründung seines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer führte der Beigeladene im wesentlichen aus: Im Deutschen Jugendbund für Naturbeobachtung habe er gelernt, das Leben als etwas Wunderbares zu erkennen. Ihm sei im Laufe der Jahre immer eindringlicher bewußt geworden, daß er dieses unersetzliche konstbarste Wunder nicht zerstören und damit für immer vernichten könne. Für ihn sei Grundsatz geworden, das Wunder Leben in jeder Form unbedingt zu erhalten. Da er aus seiner Einstellung heraus keinem Lebewesen das Leben nehmen könne, müsse er den Kriegsdienst in jeder Form verweigern. Die Sinnlosigkeit des Krieges sei ihm auch am Schicksal seiner im letzten Krieg verschollenen und verstorbenen Schwestern klargeworden. Auf Bitten seiner Eltern habe er sich als Freiwilliger beworben. Von dieser Meldung hätten sich seine Eltern eine finanzielle Entlastung erhofft. Er habe versuchen wollen, auf bequemere Art vom Wehrdienst loszukommen. Schließlich habe er sich gegen seine Überzeugung als Freiwilliger beworben, weil er gewußt habe, daß er als Freiwilliger aus der Liste der Wehrpflichtigen gestrichen werde.
Der Prüfungsausschuß hat durch Bescheid vom 27. Januar 1970 entschieden, daß der Beigeladene berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Kreiswehrersatzamt legte hiergegen Widerspruch ein im wesentlichen mit der Begründung, dem Beigeladenen ginge es nur darum, auf irgendeine Weise vom Wehrdienst freizukommen. Die Prüfungskammer hat den Widerspruch durch Bescheid vom 26. Februar 1970 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Gewissensentscheidung des Beigeladenen, der erst nach dem Abitur die innere Freiheit, sich zu einer ehrlichen Überzeugung zu bekennen, wiedergefunden habe, glaubhaft sei. Daraufhin hat der Präsident der Wehrbereichsverwaltung I Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 1970 festzustellen, daß der Beigeladene nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Beigeladenen formlos angehört. Es hat sodann die Klage abgewiesen. In der Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der mündlichen Urteilsbegründung sei die Klage zulässig, weil die Klägerin nach § 35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) - WPflG - die Klagebefugnis habe und nicht mehr wie früher der Leiter der Wehrbezirksverwaltung. Der Beigeladene erfülle die objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst. Das Gegenteil könne nicht daraus geschlossen werden, daß er in einer Situation wie in My Lei zur Waffe greifen würde. Der Beigeladene sei auch glaubwürdig. Das gelte für die von ihm angegebenen Gründe sowohl für die Kriegsdienstverweigerung (Naturbeobachtung und -beschäftigung) als auch für seine Freiwilligenmeldung kurz vor Stellung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Es sei nur allzu verständlich, daß er sich während der Vorbereitungen auf das Abitur als Externer nicht habe zusätzlichen Belastungen aussetzen wollen. An dieser Beurteilung könne auch der Umstand nichts ändern, daß bei der Freiwilligenmeldung finanzielle Überlegungen eine Rolle gespielt hätten; denn der Beigeladene sei von der Annahme ausgegangen, er müsse notfalls dienen.
Das Gericht verkenne nicht, daß das gesamte Verhalten des Beigeladenen im einzelnen zwar erklärbar sei, aber doch nicht mit letzter Sicherheit darauf schließen lasse, er habe eine ihn tief innerlich verpflichtende bindende Entscheidung gegen jede Waffenanwendung getroffen. Indes vertrete dieses Gericht die Auffassung, daß - jedenfalls in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der sich auf das Grundrecht berufende Wehrpflichtige von der Verwaltung als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und dann prozessual in die Rolle eines Beigeladenen gedrängt worden sei - dem Bürger substantiiert und detailliert nachgewiesen werden müsse, er gebe lediglich vor, aus Gewissens gründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wenn das gerichtliche Verfahren für ihn negativ auslaufen solle. Denn es sei für dieses Gericht eine Selbstverständlichkeit, daß jeder Bürger bis zum Beweis des Gegenteils als glaubwürdig anzusehen sei. Nichts anderes könne dann gelten, wenn sich ein Bürger auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung berufe. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus habe sich das Gericht nicht verpflichtet gesehen zu versuchen, die Frage der Gewissensentscheidung des Beigeladenen bis zur "letzten Sicherheit" aufzuklären.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt. Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Der Beigeladene hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Entgegen der Ansicht des Beigeladenen sind Revision und Klage zulässig. Nach §§ 33 Abs. 2 Satz 3, 35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) waren zwar der Leiter des Kreiswehrersatzamtes zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses und der Leiter der Wehrbezirksverwaltung zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern sowie zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt. Diese Vorschriften sind jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1968 durch Art. 11 § 4 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 Buchst. b des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259, 1279) dahin geändert worden, daß an die Stelle der Worte "der Leiter des Kreiswehrersatzamtes" bzw. "der Leiter der Wehrbezirksverwaltung" die Worte "das Kreiswehrersatzamt" bzw. "die Wehrbereichsverwaltung" getreten sind. Aus der Verwendung der bloßen Behördenbezeichnung ohne gleichzeitige Erwähnung ihres Leiters in dieser Gesetzesänderung können für die Frage der Klagebefugnis irgendwelche Folgerungen im Sinne der vom Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht hergeleitet werden. Der monokratische Aufbau der hier in Frage stehenden Behörden bedingt, daß ihr Leiter ermächtigt ist, für die Behörden Klage zu erheben und Rechtsmittel einzulegen (vgl. hierzu allgemein Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht II, 3. Aufl., § 76 III b).
Nicht durchgreifen kann allerdings die Rüge der Revision, die schriftliche Urteilsbegründung sei "nur vorgeschoben, um ein anderes nachträglich für unrichtig erkanntes Urteil zu rechtfertigen". Maßgeblich für das Urteil ist bei einem Widerspruch zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung stets die schriftliche Begründung (vgl. u.a. Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., § 116 RdNr. 6 unter Hinweis auf Klinger, VwGO, § 116 Anm. A 2; vgl. auch Baumach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 31. Aufl., § 311 Anm. 2). Das Verwaltungsgericht hat in der schriftlichen Urteilsbegründung ausgeführt, daß es entgegen der bei der Urteilsverkündung gegebenen Begründung die Klage für zulässig halte. Es hat weiter dargelegt, daß es im Anschluß an die mündliche Verhandlung sowohl über die Frage der Zulässigkeit als auch über die der Begründetheit der Klage beraten und darüber mit der erforderlichen Stimmenmehrheit abgestimmt habe. Entgegen der Meinung der Revision ist nach alledem die Schlußfolgerung nicht gerechtfertigt, daß die ursprünglich vom Verwaltungsgericht bei der Urteilsverkündung vertretene irrige Auffassung, die Klage sei unzulässig, seine Entscheidung maßgeblich beeinflußt haben könnte. Ganz abgesehen davon läßt sich eine Vermutung, daß es anders sein könnte, nicht auf eine etwaige Divergenz zwischen den mündlich mitgeteilten und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen stützen (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 177.73 - mit Nachweisen).
Die Revision muß aber schon deshalb Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht gesetzwidrig von generell reduzierten Beweisanforderungen für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ausgegangen ist. Denn das Verwaltungsgericht hat sich nicht für verpflichtet gesehen, zu versuchen, die Frage der Gewissensentscheidung des Beigeladenen bis zur "letzten Sicherheit" aufzuklären. Es hat vielmehr bei seiner Entscheidung unter Vernachlässigung der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und unter Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) trotz eigener Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit der vom Beigeladenen geltend gemachten Gewissensentscheidung ausschließlich auf dessen allgemeine Glaubwürdigkeit abgestellt.
Eine solche rechtliche Konzeption, wie sie hier vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, ist vom erkennenden Senat im Anschluß an die Entscheidung des früher für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen VIII. Senats (BVerwGE 41, 53 f.) in ständiger Rechtsprechung mißbilligt worden; denn sie löst die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von den gesetzlichen Voraussetzungen einer von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschützten Gewissensentscheidung (vgl. zuletzt Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 220.73 - mit Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung des erkennenden Senats als mit Art. 4 Abs. 3 GG für vereinbar erachtet und in dem Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 -, durch den die Verfassungsbeschwerde eines Wehrpflichtigen gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 160.73 - nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, u.a. ausgeführt:
"Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45 ff.) auch festgestellt, daß die Frage, ob im Einzelfall der Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert wird, richterlicher Nachprüfung unterliegt (BVerfGE 12, 45 [55 f.]). Darf damit der Richter dem 'Phänomen Gewissen' (BVerfGE 12, 45 [55]) nachgehen, dann kann er, solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt, dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht gemäß das Vorliegen einer Gewissensentscheidung nur bejahen, wenn er im Einzelfall davon überzeugt ist. Beweiserleichterungen, welche über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens entwickelten Gesichtspunkte hinausgehen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360]; 7, 242 [247, 248]; Buchholz 448 Nr. 26, 29 zu § 25 WPflG), lassen sich nicht aus Art. 4 Abs. 3 GG herleiten. Insbesondere trifft es nicht zu, daß ohne solche Erleichterungen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG unerträglich ausgehöhlt wird. Die den Gerichten zu Gebote stehenden Erkenntnismittel sind generell geeignet und reichen aus festzustellen, ob das Verhalten eines Wehrdienstverweigerers auf einer an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierten Gewissensentscheidung beruht."
Auch die Anerkennung des Beigeladenen als Kriegsdienstverweigerer durch die Prüfungsgremien (Prüfungsausschuß und Prüfungskammer) vermag das Verwaltungsgericht nicht von der ihm obliegenden Sachaufklärungs- und Beweiswürdigungspflicht zu befreien, wie sie den Grundsätzen der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Bei den Bescheiden der Prüfungsgremien nach §§ 25, 26, 33 Abs. 4 WPflG handelt es sich um Entscheidungen nach zwingendem Recht, die deshalb in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen und nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 VwGO durch gerichtliche Feststellungen ersetzbar sind. Gerade der Sicherstellung der gerichtlichen Kontrolle in diesem Umfange dient die spezielle Regelung des § 35 Abs. 2 WPflG, nach der ausnahmsweise von einer Bundesbehörde gegen die Bescheide von Prüfungsgremien des Bundes Klage erhoben werden kann mit dem Ziel, die zugunsten eines antragstellenden Wehrpflichtigen ergangenen Bescheide aufzuheben, während es in der geltenden Rechtsordnung (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) sonst die Regel ist, daß ein auf Antrag des Bürgers ergangener, ihm günstiger behördlicher Bescheid der gerichtlichen Kontrolle entzogen bleibt (vgl. hierzu das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 43.73 - und das Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 178.73 -).
Ebenso zwingt die zufällige prozessuale Stellung des den Kriegsdienst verweigernden Wehrpflichtigen als Beigeladener nicht zu einer Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweis Würdigung. Ein notwendig Beigeladener (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO) ist gegenüber einem Kläger bei der Wahrnehmung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in prozessualer Hinsicht nicht benachteiligt. Er kann in Verfolgung dieses Rechts nach § 66 VwGO gleich einem Kläger selbständig Sachanträge stellen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Das Verwaltungsgericht kann auch ihn gemäß § 96 Abs. 1, § 63 Nr. 3 VwGO zum Zwecke der Sachaufklärung als Beteiligten vernehmen. Für die Beweislast ist die Zufälligkeit der Beteiligtenrolle ohne Bedeutung, für sie kommt es vielmehr darauf an, wer aus einer unerweislich gebliebenen Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (BVerwGE 18, 168 [170], Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 148.73 -). Dies ist grundsätzlich der den Kriegsdienst verweigernde Wehrpflichtige. Im übrigen stellt sich die Beweislastfrage erst nach erfolgloser Ausschöpfung aller sich dem Verwaltungsgericht aufdrängender Erkenntnisquellen.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Jedenfalls wird der Beigeladene selbst nochmals - und zwar wie dies in der Regel geschehen sollte (vgl. hierzu Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 -) - förmlich als Partei vernommen werden müssen, da seine bisherige Anhörung möglicherweise durch die mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden zu geringen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht für den Nachweis einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung hat genügen lassen, beeinflußt war. Bei der nochmaligen Verhandlung des Falles wird das Verwaltungsgericht auch Gelegenheit haben, die Kriterien der vom Beigeladenen behaupteten Gewissensentscheidung unter Berücksichtigung des Urteils vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - (NJW 1974, 1343) zu überprüfen. Insbesondere wird festzustellen sein, ob der Beigeladene bei der gedachten Konfliktsituation "My Lei" von einer aktuell so zugespitzten Situation ausgegangen ist, die für ihn nur noch die Alternative in sich barg, Tötung der feindlichen Soldaten oder unmittelbar bevorstehender Tod unschuldiger Menschen. Erst nach dem Ergebnis einer nach Lage des Falles gebotenen weiteren Sachaufklärung wird sich dann die Frage stellen, ob dem Beigeladenen die Erleichterungen bei der Beweiswürdigung zugute kommen können, deren Berechtigung in diesem Rechtsbereich der VIII. Senat in seinem oben schon angeführten Urteil BVerwGE 41, 53 f. anerkannt hatte und die der erkennende Senat inzwischen in seinem Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) noch präzisiert hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier