Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1973, Az.: BVerwG VI C 148.73
Beweislast und Gegenrüge eines revisionsbeklagten Kriegsdienstverweigerers; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerers ; Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 148.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 16.01.1973 - AZ: III/2 E 101/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 1973 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, Sohn eines städtischen Bühnenarbeiters, ist verheiratet und hat ein Kind. Als Inspektor-Anwärter besuchte er das Verwaltungs-Seminar in ..., legte 1966 die erste Verwaltungsprüfung ab und nach weiteren zwei Jahren Verwaltungs-Seminar Anfang 1969 die zweite Verwaltungsprüfung. Danach war er zunächst bei der Stadt ... als Inspektor tätig; heute steht er als Beamter im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Nebenher besuchte er die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Mainz, die er im Sommer 1972 mit dem Verwaltungs-Diplom abschloß. Er ist Mitglied der CDU und seit Oktober 1972 Stadtverordneter der Stadt ... für diese Partei.
Der Kläger wurde am 22. September 1966 gemustert und für tauglich befunden. Gegen den Musterungsbescheid legte sein Vater Widerspruch ein und beantragte, den Kläger, dessen Anstellung als Inspektor-Anwärter damals kurz bevorstand, bis zur Beendigung seiner Ausbildung zum 31. Dezember 1969 zurückzustellen. Die Musterungskammer lehnte diesen Antrag am 14. Dezember 1966 ab. Mit Schreiben vom 25. Dezember 1966 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Auflage des Prüfungsausschusses, seinen Antrag zu begründen, kam er nicht nach. Der vom Prüfungsausschuß zur Stellungnahme aufgeforderte Vater des Klägers äußerte sich dahin, die Versagung des Kriegsdienstes dürfte der Erziehung und dem Wesen seines Sohnes entsprechen.
Nach Anberaumung des Verhandlungstermins nahm der Kläger am 7. Februar 1968 seinen Antrag zurück, weil durch den Ersatzdienst seine Ausbildung unterbrochen werden würde; deshalb wolle er lieber zurückgestellt werden.
Nachdem er noch mehrmals zurückgestellt worden war, beantragte er am 8. August 1969 erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Auflage des Prüfungsausschusses, diesen Antrag zu begründen, kam er wieder nicht nach, bat vielmehr im Interesse seiner Ausbildung, die Zurückstellung erneut zu verlängern und das Feststellungsverfahren erst zu gegebener. Zeit durchzuführen.
Im Termin vor dem Prüfungsausschuß, zu dem der Kläger nicht erschienen war, wurde sein Antrag abgelehnt. Der Kläger legte Widerspruch ein und äußerte sich vor der Prüfungskammer u.a. dahin, das fünfte Gebot gelte für ihn absolut.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Prüfungskammer schloß aus der Art, wie der Kläger sein Verfahren betrieben habe, daß die Weigerungsgründe nicht glaubhaft seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. April 1972 Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er führte zunächst nur an, durch fatale Verkettungen und durch die hohe Zahl der Kriegsdienstverweigerer fühle er sich unverstanden und von vornherein abgelehnt.
Das Kreiswehrersatzamt kündigte dem Kläger die Einberufung zum 4. Juli 1972 an. Nunmehr bat er um eine Nachuntersuchung und teilte mit, daß er sich in Tbc-Überwachung befände. Nach einer lungenfachärztlichen Untersuchung wurde der Kläger erneut für tauglich befunden und zum 16. August 1972 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Sowohl gegen die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades als auch gegen den Einberufungsbescheid, in dem gleichzeitig der Zurückstellungsantrag vom 19. Oktober 1971 zurückgewiesen worden war, legte der Kläger Widerspruch ein. Hilfsweise beantragte er seine Zurückstellung bis zum Spätherbst 1972, da er bei der bevorstehenden Kommunalwahl als Kandidat der CDU für die Stadtverordnetenversammlung von ... kandidiere. Beide Rechtsmittel wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1972, der nach Aktenlage bestandskräftig geworden ist, zurück.
Wegen einer Erkrankung trat der Kläger den Dienst am 16. August 1972 nicht an. Das Kreiswehrersatzamt setzte im Hinblick auf die privatärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit des Klägers die Einberufung zunächst bis 9. September 1972 und sodann bis zum 31. Dezember 1972 aus. Mit Bescheid vom 16. November 1972 forderte das Kreiswehrersatzamt den Kläger sodann auf, seinen Dienst am 2. Januar 1973 anzutreten. Gegen diesen Bescheid legte er am 21. November 1972 Widerspruch ein, den die Wehrbereichsverwaltung mit Bescheid vom 4. Januar 1973 zurückwies. Der Kläger rückte am 2. Januar 1973 ein.
Erst nach Aufforderung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts gab der Kläger für seine Kriegsdienstverweigerung Gründe an: Zwar gebe es in der Bundesrepublik Werte, die verteidigungswürdig seien. Er stehe aber fest zu dem Recht auf Leben; so habe das Gebot "Du sollst nicht töten" für ihn absolute Wirkung. Er habe allerdings in dieser Konfliktsituation lange Zeit gebraucht, um klare Erkenntnisse zu gewinnen, Zweifel nach allen Seiten zu beseitigen und Bekenntnisse ablegen zu können.
Die beklagte Bundesrepublik hat Klagabweisung beantragt. Sie meint, der Kläger habe sein Kriegsdienstverweigerungsverfahren überhaupt nicht gefördert, es gehe ihm lediglich darum, in Ruhe seiner Berufsausbildung nachgehen zu können.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Klägers als Partei sowie zweier Zeugen. Es hat sodann der Klage stattgegeben und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Es bestünden ernste Zweifel, ob der Kläger wirklich eine Gewissensentscheidung getroffen habe, ob sein "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe als Ausdruck einer als unbedingt verpflichtend empfundenen Entscheidung gelten könne, ob er glaubwürdig sei und jene Entscheidung mit seinem Gesamtverhalten in Einklang stehe. Die Zweifel des Gerichts hieran resultierten aus der Art, wie der Kläger sein Kriegsdienstverweigerungsverfahren betrieben habe. Er sei allerdings ein religiöser Mensch, der noch dazu mit Glaubensfragen ringe; das Gericht halte es deshalb für möglich, daß der Kläger, würde er zum Wehrdienst gezwungen, seelisch zerbräche. Beweismittel, aus denen das Gericht weitere Erkenntnisse über die Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten Gewissensgründe hätte gewinnen können, seien nicht ersichtlich. Trotzdem sei der Kläger als berechtigt anzuerkennen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern; denn nach Ansicht der Kammer dürften unvermeidbare Aufklärungsschwierigkeiten nicht dem zu Lasten fallen, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG berufe.
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Ziel einer Abweisung der Klage.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Das Verwaltungsgericht hat sich außerstande gesehen festzustellen, daß der Kläger die von ihm behauptete Gewissensentscheidung getroffen habe (Art. 4 Abs. 3 GG; § 25 WPflG). Dabei hat es hinsichtlich der objektiven Anforderungen an eine solche Gewissensentscheidung im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung sogar geringere Voraussetzungen für ausreichend erachtet, als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 41, 53) gefordert werden müssen. Aber nicht einmal insoweit vermochte es sich davon zu überzeugen, daß die subjektiven Voraussetzungen vorlägen. Daß es hierbei auf die Art abgestellt hat, in der der Kläger das Anerkennungsverfahren betrieben hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl.Beschluß vom 20. Juni 1973 - BVerwG VI CB 10.73 - mit Nachweisen). Ob die tatsächliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend war, unterliegt grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Revisionsbeklagte im Wege der Gegenrüge die tatsächlichen Feststellungen des Urteils der Tatsacheninstanz nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO angreifen, also insbesondere mit der Rüge unzureichender Sachaufklärung (BVerwGE 32, 228). Insoweit ist das Vorbringen des Klägers aber unzureichend. Insbesondere mußte es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, den Vater des Klägers als Zeugen zu vernehmen. Dieser hatte sich bereits im Prüfungsverfahren schriftlich geäußert; und mit dieser in den Urteilstatbestand aufgenommenen Äußerung befand sich das Verwaltungsgericht praktisch bereits im Einklang, ging sogar darüber hinaus, indem es ausdrücklich einräumte, es halte für "möglich", daß der Kläger, würde er zum Wehrdienst eingezogen, seelisch zerbräche. Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, noch andere Personen zu vernehmen, "mit denen er sich besonders in den früheren Jahren über seine Entscheidung unterhalten hat", entbehrt der für eine berücksichtigungsfähige Verfahrensrüge erforderlichen Substanz (vgl. BVerwGE 31, 212 [217]).
Kann somit das Revisionsgericht die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen, daß die vom Kläger behaupteten Gewissensgründe unerweislich seien, so geht dies - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - allerdings zu Lasten des Klägers. Das Verwaltungsgericht darf dem Anerkennungsantrage des Wehrpflichtigen nur stattgeben, wenn es sich im Rahmen der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung dazu entschließen kann, das Vorliegen der vom Grundgesetz geforderten Gewissensentscheidung in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Das gilt unbeschadet des Umstandes, daß das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfall dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind. Zu diesem Grundsatz hat der erkennende Senat sich im Anschluß an das bereits erwähnte Urteil des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen VIII. Senats - BVerwGE 41, 53 - schon wiederholt bekannt; die Darlegungen in der Revisionserwiderung enthalten nichts, was geeignet wäre, ihn in Frage zu stellen. Er knüpft im übrigen nicht, wie in der Revisionserwiderung geltend gemacht wird, an die Parteirolle dergestalt an, daß der Kläger grundsätzlich beweispflichtig wäre. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil BVerwGE 18, 168 (170) [BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62] allgemein klargestellt, daß die Zufälligkeit der Parteirolle für die Beweislast ohne Bedeutung ist, sondern daß es darauf ankommt, wer aus einer unerweislich gebliebenen Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. - Unfruchtbar sind die Darlegungen, mit denen in der Revisionserwiderung dem Verwaltungsprozeß eine Zwitterstellung zwischen Zivil- und Strafverfahren zugemessen und zwecks Zuordnung zu den hier oder dort geltenden Grundsätzen für die Klage eines Kriegsdienstverweigerers die These aufgestellt wird, die Anwendung zivilprozessualer (materieller) Beweislastregeln würde zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen: Es müßte dann davon ausgegangen werden, daß der Kläger "lüge", es sei denn, er beweise, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben; Mittel für den Gegenbeweis seien seine Worte und Taten, mit denen sich aber nichts beweisen lasse, weil nach der Ausgangsthese diese seine Worte und Taten "gefälscht" seien. Hierbei wird verkannt, daß Beweislastregeln mit Wertungen wie "Lüge" und "Fälschung" überhaupt nichts zu tun haben; sie dienen allein der praktischen Bewältigung der Aufgabe, eine Entscheidung auch dann zu treffen, wenn der Richter über das Vorliegen entscheidungserheblicher Umstände keine Gewißheit zu erlangen vermochte.
Daß das Verwaltungsgericht hier trotzdem der Klage stattgegeben hat, beruht ausschließlich darauf, daß es in der Beweislastfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Dieser Abweichung war sich das Verwaltungsgericht bewußt; deswegen hat es die Revision zugelassen. Der erkennende Senat hält jedoch an der zitierten Rechtsprechung fest. Danach war die Klage abzuweisen. Für eine Zurückverweisung der Sache war kein Raum. Insoweit ist kein Vergleich mit Fällen möglich, in denen das Verwaltungsgericht aufgrund rechtswidrig reduzierter materieller Anforderungen der Klage stattgegeben hatte; in solchen Fällen war oft nicht auszuschließen, daß eine weitere Sachaufklärung das Vorliegen ausreichender Umstände für die Anerkennung ergab. Hier aber hat das Verwaltungsgericht sich nicht einmal vom Vorliegen solcher reduzierter Anforderungen zu überzeugen vermocht und zudem ohne revisiblen Fehler ausgesprochen, weitere Aufklärungsmöglichkeiten gebe es nicht. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhaltspunkte für die Bejahung der Möglichkeit, weitere Erhebungen durch das Verwaltungsgericht könnten zur Feststellung einer Gewissensentscheidung sogar unter Anforderungen führen, die noch weitergehen als jene, deren Vorliegen das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen seiner irrevisiblen Feststellungen als nicht erweislich bezeichnet hat.
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier