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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1973, Az.: BVerwG VI C 43.73

Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Heilbarkeit der unterbliebenen Anhörung eines Wehrpflichtigen; Verhandlung vor der Prüfungskammer in Abwesenheit des Kriegsdienstverweigerers wegen fehlerhafter Behandlung des von dem Kriegsdienstverweigerer im Widerspruchsverfahren gestellten Antrages auf Terminsverlegung; Nachholung der Anhörung eines Kriegsdienstverweigerers im nachfolgenden Prozess

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 43.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 27.05.1971 - AZ: IV E 204/70

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 18
  • BWV 1974, 43
  • DVBl 1974, 479 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist die fehlerhafte Behandlung des von einem Kriegsdienstverweigerer im Widerspruchsverfahren gestellten Antrages auf Terminsverlegung mitursächlich dafür gewesen, daß die Verhandlung vor der Prüfungskammer in Abwesenheit des Antragstellers stattgefunden hat, so kann dieser Verfahrensfehler grundsätzlich durch Anhörung im nachfolgenden Prozeß geheilt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger bestand im Sommer 1969 die Reifeprüfung und studiert seither Psychologie. Im März 1968 wurde er als tauglich gemustert. Bereits im Februar 1968 hatte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt.

2

Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 1968 ab mit der Begründung, trotz mehrfacher Hinweise habe der Kläger zu wenig vorgebracht. Hiergegen legte der Kläger noch im selben Monat Widerspruch ein. Mit Ladung vom 15. Juni 1970, am selben Tage abgesandt, gab die Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung IV - Außenstelle Kassel - dem Kläger den Verhandlungstermin vor der Kammer (3. Juli 1970) bekannt. Hierauf bat dieser mit Schreiben vom 24. Juni 1970, eingegangen am 26. Juni 1970, um Terminsverlegung "wegen einer wichtigen Statistik-Arbeit" am 3. Juli 1970. Der Vorsitzende der Prüfungskammer vermerkte auf dem Schreiben: "Zu den Akten. Zur Sitzung. Entscheidung durch PK über Terminsabsetzung."

3

Zum Termin am 3. Juli 1970 erschien der Kläger nicht. Die Prüfungskammer entschied nach Lage der Akten und wies den Widerspruch durch Bescheid vom 4. September 1970 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei dem Termin ohne ausreichend belegte Entschuldigung ferngeblieben. Angesichts der Begründung der vom Prüfungsausschuß getroffenen Entscheidung hätte er allen Anlaß gehabt, seine Gründe nochmals gewissenhaft zu überdenken und sie im Widerspruchsverfahren darzulegen. Diese Möglichkeit habe er jedoch nicht genutzt. Darin liege ein gehöriges Maß an Gleichgültigkeit. Ein drängendes Gewissen hätte dem entgegengestanden.

4

Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und beantragt, ihn unter Aufhebung der genannten Bescheide als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Als Partei vernommen hat er u.a. vorgebracht: Sein Entschluß zur Kriegsdienstverweigerung basiere auf drei Grundlagen, nämlich Emotion und Gefühl, hierauf fußender ethischer Haltung und schließlich auf weltanschaulichen Ansichten ohne dogmatische Bindung. Er könne nur sagen, daß er außerstande sei, einen Menschen zu töten.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, insbesondere mit folgender Begründung:

6

Der Bescheid der Prüfungskammer sei nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Prüfungskammer nach Lage der Akten entschieden habe. Zwar habe der Kammervorsitzende den Verlegungsantrag des Klägers sachwidrig behandelt; er hätte selbst und noch vor dem Termin durch schriftlichen Bescheid über diesen Antrag befinden müssen. Jedoch hätte der Kläger dem Termin nicht einfach fernbleiben dürfen. Es wäre seine Sache gewesen, sich bei der Prüfungskammer nach dem Stande der Angelegenheit zu erkundigen. Er habe also sein Nichterscheinen und damit die Nichtwahrnahme des ihm angebotenen rechtlichen Gehörs selbst zu vertreten.

7

Die angefochtenen Bescheide seien auch nicht aus sachlichen Gründen aufzuheben. Das Vorbringen des Klägers werde zwar den gesetzlichen Voraussetzungen der Kriegsdienstverweigerung objektiv gerecht; jedoch habe sich das Gericht aus näher dargelegten Gründen trotz Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die behauptete Gewissenslage wirklich bestehe.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsverfahrens (Behandlung des Verlegungsantrages) rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen könne und die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides möglicherweise doch beeinflusse.

9

Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

II.

Die Revision ist unbegründet.

12

Der Kläger beanstandet in erster Linie das Verfahren der Prüfungskammer. Diese Rüge vermöchte das Revisionsbegehren ohnehin nur teilweise zu rechtfertigen: Mit ihr ließe sich lediglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, nicht aber des Bescheides des Prüfungsausschusses und vor allem nicht die beantragte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch richterlichen Spruch im Rahmen dieses Prozesses erreichen (vgl. BVerwGE 13, 195). Doch bedarf dies keiner vertiefenden Behandlung; denn die beanstandeten Mängel des Widerspruchsverfahrens gestatten, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, hier nicht einmal die Aufhebung des Widerspruchsbescheides.

13

Rechtsfehlerfrei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß im behördlichen Prüfungsverfahren nach Lage der Akten entschieden werden kann, wenn ein Wehrpflichtiger dem Verhandlungstermin unentschuldigt fernbleibt, der in der Ladung - wie hier geschehen - auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden ist (§ 19 Abs. 5 Satz 2 der Musterungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 112] - MustV - in Verbindung mit §§ 26 Abs. 6 Satz 1, 22 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 [BGBl. I S. 2277] - WPflG -). Andererseits hat das Verwaltungsgericht auch richtig ausgeführt, daß bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 MustV (vgl. die genannten Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 MustV) der Vorsitzende der Prüfungskammer durch schriftlichen Bescheid über den Verlegungsantrag des Klägers zu befinden gehabt hätte, und zwar sinnvollerweise noch vor dem Termin. Dies ist zu sehen in Verbindung mit dem ebenfalls entsprechend anzuwendenden § 19 Abs. 3 Satz 2 WPflG, wonach der Wehrpflichtige (vor dem Ausschuß) zu hören ist. Diese Vorschrift dient (auch) den Belangen des Wehrpflichtigen, und die vorgeschriebene Behandlung eines Verlegungsantrages bezweckt auch, möglichst sicherzustellen, daß das Gremium durch persönliche Anhörung des Wehrpflichtigen von ihm einen, richtigen Eindruck gewinnt. Deshalb begegnet es Bedenken, daß das Verwaltungsgericht in seinen weiteren Darlegungen darauf abstellen zu können glaubt, der Kläger habe versäumt, von sich aus Auskunft über das Schicksal seines unbeschieden gebliebenen Verlegungsantrages einzuholen, er habe also die Nichtwahrnehmung des rechtlichen Gehörs selbst zu vertreten. Damit wird zwar ein im Prinzip zutreffender verfahrensrechtlicher Grundsatz herangezogen; hier aber muß auch das in der oben angeführten Regelung sich ausdrückende besondere Bestreben berücksichtigt werden, den jungen, in derartigen Verfahren regelmäßig unbeholfenen Wehrpflichtigen die Wahrnehmung ihrer Interessen zu erleichtern. Bedenklich ist auch die Argumentation, mit der die Beklagte der Revisionsrüge fehlerhaften Verwaltungsverfahrens entgegentritt, indem sie geltend macht: Die Anfechtungsklage gegen Bescheide der Prüfungsgremien unterscheide sich von den "herkömmlichen" Anfechtungsklagen derart, daß die angefochtenen Bescheide in Kriegsdienstverweigerungssachen gar nicht nachgeprüft werden könnten; die Klage diene in Wirklichkeit nur der Herbeiführung einer neuen, diesmal vom Gericht zu treffenden Entscheidung über das Anerkennungsbegehren. Das Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 122.70 -, auf welches sich die Beklagte beruft, wollte schwerlich derartiges aussprechen; dort wird nur klargestellt, daß es für die Frage des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer lediglich auf den Zustand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor der jeweils angerufenen Tatsacheninstanz ankommt. Entsprechendes ist aber auch bei den "herkömmlichen" Anfechtungsklagen der Fall, wenn in ihrem Rahmen das Gericht gemäß § 113 Abs. 2 VwGO eine (behördliche) Feststellung durch eine andere (gerichtliche) ersetzt. § 35 WPflG schreibt unter der Überschrift "Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage" zwar vor, daß die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Prüfungsgremien keine aufschiebende Wirkung hat, über eine zusätzliche Besonderheit der von der Beklagten vertretenen Art läßt er aber nichts verlauten; aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich ebenfalls nichts dergleichen. Auch in Kriegsdienstverweigerungssachen steht es also im Ermessen des Gerichts, die Sache an die Prüfungskammer "zurückzuverweisen" (nämlich durch bloße Aufhebung eines fehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheides).

14

Hier jedoch ist der im Widerspruchsverfahren unterlaufene Verfahrensfehler geheilt worden, und eine abschließende gerichtliche Sachentscheidung war möglich. Es kann unterstellt werden, daß es auf jenen Verfahrensfehler zurückging, daß der Kläger nicht vor der Prüfungskammer gehört worden ist. Er hat dann aber im Rechtsbehelfsverfahren, nämlich vor dem Verwaltungsgericht, sich eingehend mündlich geäußert. Der erkennende Senat hat sich wiederholt damit befaßt, ob fehlerhaft unterbliebene Anhörung in einem späteren Verfahrensstadium mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann, und er hat diese Frage je nach rechtlichem Zusammenhang unterschiedlich beantwortet: Es kommt darauf an, ob der vom Gesetzgeber jeweils bezweckte Sinn der Anhörung sich in dem späteren Verfahrensstadium noch uneingeschränkt auszuwirken vermag (vgl. BVerwGE 17, 279 mit weiteren Nachweisen). An diese Rechtsprechung anknüpfend und sie in ihren Alternativen würdigend hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwGE 27, 295 für die in § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG vorgeschriebene Anhörung eines bereits gedienten, erneut einzuberufenden Wehrpflichtigen entschieden, daß der Mangel der im Einberufungsverfahren vorschriftswidrig unterbliebenen Anhörung auch noch im Prozeß geheilt werden kann, wenn sie ordnungsgemäß nachgeholt wird; in dem Urteil heißt es hierzu, "daß das Rechtsbehelfsverfahren dem Wehrpflichtigen bestimmungsgemäß die Möglichkeit eröffnet, alle Umstände vorzutragen, die seiner Ansicht nach seiner Heranziehung entgegenstehen". Das Urteil betrifft, wie es sich ausdrückt, eine qualifizierte "Verfügbarkeitsprüfung". Die Standardform der Verfügbarkeitsprüfung ist die Musterung (vgl. § 16 Abs. 2 WPflG). Ein weiteres Beispiel der Verfügbarkeitsprüfung ist aber das Verfahren bei Kriegsdienstverweigerung (vgl. BVerwGE 7, 209, 212[BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58] und das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 3.73 -). Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Heilbarkeit unterbliebener Anhörung bei der letztgenannten Verfügbarkeitsprüfung zurückhaltender zu beurteilen.

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Diese Heilbarkeit ist allerdings nach dem Urteil BVerwGE 27, 295 nur zeitlich begrenzt möglich: Vom Zeitpunkt des verfügten Dienstantritts des Wehrpflichtigen an gewinnt der Verfahrensmangel nach Auffassung des VIII. Senats einen Schweregrad, der zur Aufhebung des unter Versäumung der Anhörung verfügten Bescheides auch dann führen muß, wenn die Verfügungsbereitschaft nach dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses nachgeprüft worden ist. Diese Einschränkung wird hier aber nicht aktuell. Andere Umstände, die in der vorliegenden Sache dem im Prüfungsverfahren unterlaufenen Verfahrensfehler in vergleichbarer Weise und mit entsprechender Konsequenz zusätzliches Gewicht zuzumessen nötigen könnten, sind nicht erkennbar. - In einer späteren Entscheidung (BVerwGE 37, 307) hat der VIII. Senat in "Weiterführung von BVerwGE 27, 295" allerdings eine weitere Einschränkung vorgenommen: Die bei Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger unterbliebene vorherige Anhörung nach § 13 Abs. 3 MustV könne mit heilender Wirkung nur durch eine Maßnahme der zur Anhörung verpflichteten Behörde selbst (dort des Kreiswehrersatzamtes) nachgeholt werden. Dies ist aber auf Falle der vorliegenden Art nicht übertragbar. Der VIII. Senat hat die fragliche Einschränkung der Heilbarkeit deshalb für geboten erachtet, weil das Kreiswehrersatzamt bei einer solchen Einberufungsentscheidung Ermessen auszuüben hat. Die Entscheidung darüber aber, ob ein Wehrpflichtiger aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern berechtigt ist (§§ 25, 26, 33 Abs. 4 WPflG), läßt für ein Ermessen des Prüfungsgremiums keinen Raum; es handelt sich um eine Entscheidung nach zwingendem Recht, die deshalb auch - wie es ständige Rechtsprechung ist - in vollem Umfange gerichtlich kontrolliert wird und nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 VwGO durch gerichtliche Feststellung ersetzbar ist. Gerade deshalb kann auch die persönliche Anhörung grundsätzlich durch das Gericht nachgeholt werden.

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Wenn das Gericht aufgrund einer solchermaßen nachgeholten Anhörung selbst über die Anerkennung entscheidet, so bedeutet dies freilich, daß dem Kriegsdienstverweigerer die mit der besonderen Zusammensetzung des Prüfungsgremiums (§ 26 Abs. 3, § 33 Abs. 4 WPflG) möglicherweise verbundene "Chance" verloren geht, dort eine "wohlwollendere" Beurteilung zu finden. Aber abgesehen davon, daß hier der Kläger selbst vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Revisionsgericht eine gerichtliche Anerkennung begehrt, also einen Antrag nach § 113 Abs. 2 VwGO gestellt hatte, könnte jene "Chance" nicht als rechtlich geschützt gelten. Es gibt zwar in unserer Rechtsordnung Gremien, deren besondere Zusammensetzung den Willen des Gesetzgebers erkennen läßt, ihnen höchstpersönliche Entscheidungsbefugnis zuzumessen, in der sie nur eingeschränkt kontrollierbar sind dergestalt, daß das Gericht diese Entscheidungsbefugnis grundsätzlich nicht an sich ziehen darf (vgl. BVerwGE 39, 197). Die Entscheidungen der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer unterliegen aber, wie aufgezeigt, der gerichtlichen Vollprüfung; und der Gesetzgeber hat sogar sichergestellt, daß diese gerichtliche Kontrolle gerade auch bei einer im Sinne des Antragstellers "wohlwollend" ausgefallenen Entscheidung des Prüfungsgremiums Platz zu greifen vermag: Während es in der geltenden Rechtsordnung sonst die Regel ist, daß ein auf Antrag des Bürgers ergangener ihm günstiger behördlicher Bescheid der gerichtlichen Kontrolle entzogen bleibt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), kann gegen die Entscheide der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer kraft Sonderregelung des § 35 Abs. 2 WPflG auch von der Wehrbereichsverwaltung Anfechtungsklage erhoben werden; eine Bundesbehörde kann also mit einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung einer Entscheidung begehren, die ein Prüfungsgremium des Bundes zugunsten eines antragstellenden Wehrpflichtigen getroffen hat. Auch eine etwaige gerichtliche "Zurückverweisung an die Verwaltung", die in der bloßen Aufhebung einer rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Entscheidung der Prüfungskammer zu erblicken wäre, könnte also nach der Ausgestaltung der Rechtskontrolle im Wehrpflichtgesetz nicht bedeuten, daß die damit ermöglichte neuerliche Entscheidung jenes Gremiums, auch wenn sie nunmehr zugunsten des Kriegsdienstverweigeres ausfiele, einer abschließenden gerichtlichen Kontrolle mit einer ersetzenden Feststellung gegenteiligen Inhalts entzogen wäre.

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Der Kläger meint nun zwar, auch unabhängig von seinen gegen das Verfahren der Prüfungskammer erhobenen Rügen müsse die Revision Erfolg haben. Er hat geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht habe zwar eingeräumt, daß das Vorbringen des Klägers den gesetzlichen Voraussetzungen objektiv gerecht werde; es habe sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die behauptete Gewissenslage wirklich bestehe. Dabei sei nicht gebührend berücksichtigt worden, daß die vom Kläger im Termin abgegebenen Erklärungen sich mit dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten Gewissensbegriff deckten. Das Verwaltungsgericht habe es dabei völlig an dem gebotenen Wohlwollen fehlen lassen, zumindest hätte es die Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers berücksichtigen müssen. Es habe sich aber nicht die Mühe gemacht, alle verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen.

18

Diese Rügen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Sie richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die der revisionsrichterlichen Überprüfung grundsätzlich verschlossen ist. Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargetan. Der Vorwurf unzureichender Beweiserhebung ist völlig unfundiert erhoben und entspricht nicht den Anforderungen, die an eine solche Rüge gestellt werden müssen (vgl. BVerwGE 31, 212). Wenn der Kläger meint, angesichts seiner Beweisnot wäre eine wohlwollendere Beurteilung am Platze gewesen, so ist zwar einzuräumen, daß in Kriegsdienstverweigerungssachen angesichts ihrer Eigentümlichkeit die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [MDR 1973, 435]). Das Verwaltungsgericht hat jedoch eingehend dargelegt, daß und warum es an der Richtigkeit entscheidungserheblicher Behauptungen des Klägers zweifelt. Es steht dem Revisionsgericht nicht zu, die Tatsacheninstanz anzuhalten, sich über solche Zweifel hinwegzusetzen.

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Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Niedermaier