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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1966, Az.: BVerwG VII C 139.64

Erstattung von Lieferprämien und subventionsrechtlichen Zuwendungen; Versäumung von Antragsfristen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII C 139.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.05.1962 - AZ: III OVG - A 93/61

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 154 - 157
  • AS 24, 154 - 157
  • DVBl 1966, 749-751 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 1030-1031 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gegenüber der Berufung auf den Ablauf einer Ausschlußfrist kann im Subventionsrecht nur in besonderen Ausnahmefällen der Einwand des Rechtsmißbrauchs durchgreifen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Niesert und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der eine Roggenmühle betreibt, zahlte in den Jahren 1955/56 bis 1958/59 den Landwirten für den ihm gelieferten Roggen die diesen auf Grund der jeweils geltender. Getreidepreisgesetze zustehenden Lieferprämien aus und ließ sich diese von dem Beklagten erstatten. Bei einer Betriebsprüfung im November 1959 wurde festgestellt, daß der Kläger für die angeführten Getreidewirtschaftsjahre verauslagte Lieferprämien und subventionsrechtliche Zuwendungen des Bundes in Höhe von insgesamt 167,77 DM sich nicht hatte erstatten lassen. Die nachträgliche Erstattung wurde abgelehnt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

2

Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils folgendes ausgeführt: Ein Verstoß gegen Art. 80 GG liege nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 der Dritten Durchführungsverordnung, die jeweils in den einzelnen Jahren auf Grund des maßgeblichen Getreidepreisgesetzes erlassen worden sei, sei ein Antrag auf Erstattung von Lieferprämien erforderlich gewesen. In § 5 Abs. 3 sei geregelt worden, daß die Anträge innerhalb bestimmter Fristen einzureichen seien, die in den einzelnen Jahren nicht gleichmäßig festgelegt worden seien, jedoch spätestens am 31. Juli abliefen. Für diese Begrenzung der Antragsfristen habe in § 8 der einzelnen Getreidepreisgesetze eine ausdrückliche Ermächtigung bestanden. Aus dem Wortlaut der Vorschriften gehe hervor, daß es sich um Ausschlußfristen gehandelt habe und eine Nachsichtgewährung nicht vorgesehen sei. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Wenn der Kläger darauf hinweise, daß überzahlte Beträge noch nach Jahren von der Behörde zurückgefordert werden könnten, so sei zu berücksichtigen, daß es sich dabei um einen Bereicherungsanspruch handele. Die Fristen seien auch nicht fehlerhaft festgesetzt. Da die Getreidewirtschaftsjahre jeweils am 30. Juni endeten, sei die den Antragstellern eingeräumte Frist ausreichend gewesen. Soweit es sich um die Zuwendungen des Bundes handele, liege eine Subventionierung vor, die im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten gelegen habe. Für die Antragstellung sei eine Bekanntmachung vom 7. September 1957 maßgebend gewesen, in der eine Ausschlußfrist bis zum 31. Juli 1958 gesetzt worden sei. Diese sei zwar später auf den 28. Februar 1958 vorverlegt worden. Ob dies zulässig gewesen sei, kenne dahingestellt bleiben, weil der Kläger beide Fristen nicht eingehalten habe. Die Berufung des Beklagten auf die Nichteinhaltung der Ausschlußfristen verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Auf betriebliche Umstände könne sich der Kläger nicht berufen, denn er habe seine Ansprüche im wesentlichen fristgemäß angemeldet. Fehler in der Buchführung müßten zu seinen Lasten gehen.

3

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der Grundsätze des Subventionsrechts sowie insbesondere auch des § 8 des Getreidepreisgesetzes und der jeweils dazu ergangenen Dritten Durchführungsverordnung. Er meint, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß es sich um Nachfolgevorschriften zu dem Reichsnährstandsrecht handele, das mit dem Grundgesetz in Einklang gebracht werden müsse. Ferner sei nicht hinreichend beachtet worden, daß die Subventionen den Erzeugern zugute kämen, die Subventionsmaßnahme ihm somit lediglich Pflichten auferlege. Aus der Ermächtigung in § 8 Abs. 2 Getreidepreisgesetz ergebe sich nur die Befugnis des Bundesministers, die Vorleistung der Subvention, ihre Rückerstattung sowie auch die Rückzahlung bei Überzahlungen als auf einem einheitlichen öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis beruhend zu regeln. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der öffentlichen Hand bei Überzahlung ein Bereicherungsanspruch zustehe. Auch reiche die gesetzliche Ermächtigung in § 8 Abs. 2 Getreidepreisgesetz nicht so weit, daß die Antragsfristen als verbindliche Ausschlußfristen ausgestaltet werden könnten. Insbesondere genüge die Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Stützung dieser Ansicht. Anderenfalls müsse man annehmen, daß ihm ein Bereicherungsanspruch gegen die öffentliche Hand zustehe. Der Ausschluß nachträglicher Erstattung verstoße ferner gegen Art. 3 GG, weil anderenfalls in dem einheitlichen Verhältnis zwischen Staat und Bürger der letztere schlechtergestellt werde. Weiterhin habe das Berufungsgericht zu Unrecht den Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht durchgreifen lassen. Die Versagung der Erstattung habe zur Folge, daß er einen Vermögenswert ohne Entschädigung aufopfern müsse. Die Antragsfrist von einem Monat sei auch zu gering bemessen.

4

Der Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und hält die Regelung der Ausschlußfrist für rechtswirksam.

5

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß das Berufungsgericht zutreffend von einer Ausschlußfrist bei seiner Entscheidung ausgegangen sei.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet.

7

Für die rechtliche Beurteilung ist die für jedes Getreidewirtschaftsjahr ergangene Dritte Durchführungsverordnung zum Getreidepreisgesetz maßgebend, die auf einer Ermächtigung in § 8 Abs. 2 Satz 2 des jeweiligen Getreidepreisgesetzes, so für das Getreidewirtschaftsjahr 1955/56 auf Grund des Getreidepreisgesetzes 1955/56 vom 4. Juli 1955 (BGBl. I S. 373) beruht.

8

Diese Ermächtigung hat jeweils folgenden Wortlaut:

"Die Erstattung der Lieferprämien an den Käufer kann von bestimmten Fristen abhängig gemacht werden, innerhalb derer er das Getreide weitergeliefert, übernommen oder seine Erstattungsansprüche angemeldet haben muß."

9

Die Regelung der Antragsfrist in § 5 Abs. 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes 1955/56 vom 16. Juli 1955 (BAnz. Nr. 137 S. 2) lautete für das Getreidewirtschaftsjahr 1955/56 folgendermaßen:

"Die Anträge sind spätestens bis zum 25. Juni 1956, für die in die Zeit vom 23. bis zum 30. Juni 1956 fallenden Käufe unverzüglich bei derjenigen obersten Landesbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, oder der von ihr bestimmten Stelle oder bei den in § 3 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Einrichtungen zu stellen."

10

Für die anderen Jahre bestehen lediglich geringfügige Unterschiede hinsichtlich des Zeitpunkts, der jeweils auf den 31. Juli festgesetzt worden ist.

11

Der Gesetzgeber hat die Subventionierung in der Weise geregelt, daß der Müller den Landwirten zusätzlich zu dem festgesetzten Preis eine bestimmte Lieferprämie sowie eine besondere Zuwendung zu zahlen hat, die ihm dann wieder von dem Beklagten erstattet werden. Um die Erstattung dieser Beträge, bei denen die Antragsfrist versäumt worden ist, geht der Streit. Zwischen dem Staat und dem Müller besteht ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. Dem Müller steht in Höhe der von ihm gezahlten Lieferprämien und Zuwendungen ein Erstattungsanspruch gegen den Staat zu (vgl. BVerwGE 3, 101). Zu Unrecht weist der Kläger auf die längere Verjährungsfrist hin, wenn er einem Bereicherungsanspruch im Falle einer Überzahlung seitens des Staates ausgesetzt wäre. Die Besonderheit des Falles liegt gerade darin, daß es sich um ein Auftragsverhältnis handelt, in dessen Rahmen der Erstattungsanspruch gegen den Staat geltend gemacht werden kann. Der Gesetzgeber hat die Abwicklung eines Auftragsverhältnisses auch hinsichtlich der Fristen anders als den Ausgleich bei der ungerechtfertigten Bereicherung geregelt.

12

Die Vorschrift über die Ausschlußfrist in der Durchführungsverordnung ist durch die Ermächtigung in § 8 Getreidepreisgesetz gedeckt. Zu Unrecht wendet sich der Kläger mit der Revision, gegen die Auslegung des Wortes "kann" in der ermächtigenden Vorschrift. Darin liegt nicht ein dem nationalsozialistischen Gedankengut angehörender Restbestand des Reichsnährstandsrechts. Die Verwendung des Wortes "kann" gehört zum ständigen Wortschatz des Gesetzgebers, wenn dieser in einer Ermächtigung dem Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum einräumen will.

13

Die Festlegung kurz bemessener Ausschlußfristen trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, daß die Subventionen für die einzelnen Getreidewirtschaftsjahre beschleunigt abgewickelt werden sollen. Dieser Zweck hat in der ermächtigenden Vorschrift so deutlich Ausdruck gefunden, daß im Hinblick auf Art. 80 GG keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Ermächtigung bestehen. Es handelt sich auch, wie der Wortlaut der Durchführungsverordnung zweifelsfrei erkennen läßt, um eine Ausschlußfrist, denn es wird bestimmt, daß der Anspruch entfällt, wenn er nicht fristgemäß geltend gemacht worden ist. Mit Fristablauf ist der Anspruch demnach erloschen.

14

Ein Rechtsmißbrauch kann darin, daß sich der Beklagte auf den Ablauf der Ausschlußfrist berufen hat, nicht erblickt werden. Der Sinn der Ausschlußfrist liegt darin, daß das Rechtsverhältnis mit Fristablauf seinen Abschluß erhalten soll. Der Anspruchsberechtigte verliert damit endgültig seine Ansprüche, soweit ihm noch solche zugestanden haben sollten. Mit Rücksicht auf diesen Gesetzeszweck kann der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus Gründen der Rechtssicherheit nur in einem sehr beschränkten Umfange auf die Regelung von Ausschlußfristen angewandt werden (vgl. Siebert in Soergel-Siebert, 9. Auflage, § 242 BGB, Bem. 170). Die Gründe, die für das Bundessozialgericht in seinem Beschluß vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246 = NJW 1961, 2277) dafür ausschlaggebend waren, die Regelung in § 58 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzesüber die Ausschlußfrist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben waren, können für den vorliegenden, dem Subventionsrecht angehörenden Fall nicht maßgeblich sein. Das Bundessozialgericht hat den Sinn der Ausschlußfrist in § 58 des Bundesversorgungsgesetzes darin erblickt, die Verwaltung vor Ansprüchen zu schützen, die zu einer Zeit erhoben werden, zu der der Sachverhalt nur noch unter großen Schwierigkeiten aufzuklären ist. Für die einschränkende Auslegung des § 58 des Bundesversorgungsgesetzes ist somit, wie auch Nipperdey (NJW 1962, 321 [BSG 09.06.1961 - GS - 2/60]) hervorhebt, der Zweckgedanke der Vorschrift wesentlich. Auf andere Vorschriften im Bereich der leistenden Verwaltung, die eine Ausschlußfrist enthalten, kann eine entsprechende Einschränkung im Wege der Auslegung nicht ohne weiteres gestützt werden. Dies hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für § 24 BWGöD mit Rücksicht auf den Zweck dieser Vorschrift, die Ansprüche rasch zu regeln, abgelehnt (BVerwGE 13, 209). Auch der III. Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1963 die Frage verneint, ob die Fristvorschriften des Lastenausgleichsrechts ebenso einschränkend wie § 58 des Bundesversorgungsgesetzes auszulegen seien (BVerwGE 17, 199). Ferner ist auch der V. Senat in seinem Urteil vom 22. August 1962 - BVerwG V C 25.61 - (DÖV 1962, 868) nicht der Auffassung des Bundessozialgerichts gefolgt. Aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit müßte es, wie schon ausgeführt, bedenklich erscheinen, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für den Bereich der leistenden Verwaltung anzuerkennen, daß Ausschlußfristen dann nicht anzuwenden sind, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind. Auf den Bereich des Subventionsrechts, in dem es bei dem großen Umfang staatlicher Subventionen auf eine schnelle Abwicklung wesentlich ankommt, können die Gedankengänge des Bundessozialgerichts jedenfalls nicht angewandt werden.

15

Schließlich kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß die Frist so kurz bemessen ist, daß eine ordnungsmäßige Berechnung der zu erstattenden Prämien nicht möglich war. Der Kläger hat unstreitig seine Ansprüche rechtzeitig angemeldet, seine Meldung war jedoch unvollständig, und dies ist erst nach mehreren Jahren bei einer Betriebsprüfung, die der Beklagte selbst veranlaßt hat, erkannt worden. Der Kläger hat auch nicht begründen können, inwiefern die Zusammenrechnung der gezahlten Prämien an Hand der vorhandenen Unterlagen innerhalb der Ausschlußfrist erhebliche Schwierigkeiten bereiten könnte. Daher verstößt die kurz bemessene Ausschlußfrist auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, denn der Staatsbürger wird durch diese Regelung nicht übermäßig in der Geltendmachung seiner Rechte beschränkt.

16

Die Revision war daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 167,77 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Niesert
Dr. Mühl