Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1962, Az.: BVerwG V C 25.61
Vorliegen eines Antrags auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung; Ersetzen eines Antrags auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung durch eine Sachentscheidung der Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 25.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 15.12.1960 - AZ: XIV A 293.59
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 KgfEG
- § 9 Abs. 5 KgfEG
- § 9 Abs. 6 KgfEG
Fundstellen
- DVBl 1962, 831
- DÖV 1962, 927
- DÖV 1962, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1963, 24
- MDR 1962, 927-928 (Volltext mit amtl. LS)
- MtBl BAA 1963, 15
- ZLA 1963, 24
Amtlicher Leitsatz
Das Vorliegen eines Antrags auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung ist gesetzliche Anspruchsvoraussetzung und kann nicht durch eine Sachentscheidung der Behörde ersetzt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 1962
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Dr. Schröcker, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wurde nach seinen Angaben am 28. August 1944 in Bordeaux von französischen Partisanen gefangengenommen, später den Franzosen übergeben und in verschiedenen Lagern festgehalten. Da Verpflegung und Behandlung schlecht waren, meldete er sich im März 1945 zur französischen Fremdenlegion. Im März 1950 kehrte er in die Bundesrepublik zurück. Kurze Zeit darauf meldete er sich polizeilich in West-Berlin an.
Am 12. Mai 1954 (eingegangen bei der Verwaltungsbehörde am 24. Mai 1954) stellte der Kläger einen Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung. Diesen nahm er jedoch durch die von ihm unterschriebene protokollarische Erklärung vom 15. Oktober 1956 zurück.
Durch Schriftsatz vom 22. Juli 1958 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, daß der Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung keineswegs erledigt sei und aufrechterhalten werde. In seinem weiteren Schriftsatz vom 30. Juli 1958 ergänzte er diese Ausführungen dahin, daß der Kläger seinen Antrag zwar scheinbar zurückgenommen habe, diese Rücknahme aber gegenstandslos sei, weil er zu ihr dadurch veranlaßt worden sei, daß die zuständige Verwaltungsstelle ihm mitgeteilt habe, er habe keinen Anspruch auf Entschädigung. Diese Auskunft sei falsch gewesen. Die Verwaltungsbehörden traten daraufhin in eine sachliche Prüfung des Anspruchs des Klägers ein, lehnten ihn aber ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Feststellung der Ansprüche nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz erfordere einen Antrag, den der Kläger zunächst auch rechtzeitig gestellt, denn aber zurückgenommen habe. Die Erklärungen seines Prozeßbevollmächtigten aus dem Jahre 1958 stellten keinen Widerruf der Antragsrücknahme dar, sie könnten allenfalls als eine Anfechtung der Rücknahme-Erklärung des Klägers angesehen werden. Selbst wenn man aber die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums anwende, so läge allenfalls ein Irrtum im Beweggrund vor, der unbeachtlich wäre. Daranändere auch das sachliche Eingehen des Beklagten auf den Antrag nichts; denn der Antrag sei eine gesetzliche Voraussetzung für den erstrebten Verwaltungsakt. Seine Rücknahme sei daher von Amts wegen zu beachten. Wolle man aber in den Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen neuen Antrag sehen, so sei dieser verspätet. Aber selbst, wenn man den Antrag als rechtzeitig gestellt ansehen wollte, könne die Klage keinen Erfolg haben. Weder der Kläger noch die von ihm benannten Zeugen hätten hinreichend zuverlässige Angaben gemacht, um aus ihnen ein klares Bild von dem Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die Fremdenlegion und den Umständen zu gewinnen, die ihn zu diesem Entschluß veranlaßt hätten. Daher hätten sich auch nicht die Voraussetzungen feststellen lassen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise den Eintritt in die Fremdenlegion als keine freie Willensentscheidung bezeichnet habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Tatsache, daß die Verwaltungsbehörden in der Sache selbst entschieden hätten, verkannt. Damit sei auch für eine gerichtliche Sachentscheidung der Weg eröffnet worden. Rechtsirrtümlich sei die Meinung, der Darstellung des Klägers sei kein Glauben zu schenken. Im übrigen sei es gelungen, einen neuen Zeugen ausfindig zu machen, der sich seinerzeit zusammen mit dem Kläger zur Fremdenlegion gemeldet habe.
Der Kläger hat den Antrag gestellt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden Bescheide der Verwaltungsbehörden den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine Kriegsgefangenenentschädigung in Höhe von 1.620 DM zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach§ 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -. Nach § 9 Abs. 1 KgfEG ist gesetzliche Voraussetzung für die Feststellung eines solchen Anspruchs ein Antrag, der innerhalb der in dem gleichen Paragraphen genannten - jeweils für den Einzelfall einschlägigen - Frist gestellt sein muß. An einem solchen Antrage fehlt es hier. Dieser Mangel ist auch von Amts wegen zu beachten. Auch wenn die Verwaltungsbehörde dem Gesetz zuwider in eine Sachprüfung eingetreten ist, so erwächst dem Antragsteller hieraus allein kein Recht, beanspruchen zu können, daß dieser Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werde. Wohl hatte der Kläger zunächst am 12. Mai 1954 einen Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung gestellt, durch den die Frist des§ 9 Abs. 1 KgfEG gewahrt war. Diesen hat er jedoch am 15. Oktober 1956 zurückgezogen. Diese Rücknahme des Antrags war zulässig und rechtswirksam. Sie wäre allenfalls dadurch "widerrufbar" gewesen, daß der zurückgenommene Antrag durch einen innerhalb der Antragsfrist gestellten neuen hätte ersetzt werden können. Das hat der Kläger jedoch nicht getan. Vielmehr hat er erst durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Juli 1958 erklärt, sein alter Antrag sei keineswegs erledigt, der Anspruch werde vielmehr aufrechterhalten. Diese Ausführungen hat er durch Schriftsatz vom 30. Juli 1958 ergänzt. Die Gründe, die er vorgebracht hat, sind jedoch nicht geeignet, die Rücknahmeerklärung aus der Welt zu schaffen. Dahingestellt kann bleiben, ob einer Erklärung im Rahmen der leistunggewährenden Verwaltung, den als Leistungsvoraussetzung gesetzlich vorgeschriebenen Antrag zurückzunehmen, eine gleiche oder ähnliche Unwiderruflichkeit innewohnt nie einer Prozeßerklärung. Denn selbst dann, wenn die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über Willenserklärungen und ihren Widerruf (§§ 116, 119 ff. BGB) Anwendung fänden (so z.B. vorgesehen gewesen in Art. 36 des Entwurfs einer Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg), so griffen sie hier nicht zugunsten des Klägers durch. Sollte der Kläger zur Zurücknahme des Antrags durch die - möglicherweise auf einer Behördenauskunft beruhende - seiner Ansicht nach irrtümliche Meinung veranlaßt worden sein, keine Aussicht auf Erfolg zu haben, so rechtfertigt dieser Irrtum im Beweggrund eine Anfechtung dieser Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB nicht. Daß ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB vorläge, hat der Kläger selbst nicht behauptet.
Ist sonach davon auszugehen, daß der Antrag des Klägers vom 12. Mai 1954 durch die Rücknahmeerklärung gegenstandslos geworden und innerhalb der Fristen des § 9 Abs. 1 und 6 KgfEG kein neuer Antrag gestellt worden ist, so bleibt nur noch zu prüfen, ob sich der Kläger - wenn die Schriftsätze seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. und 30. Juli 1958 in einen neuen Antrag umgedeutet würden - mit Erfolg auf die Ausnahmefrist des§ 9 Abs. 5 KgfEG berufen könnte. Indessen ist die Anwendung dieser Vorschrift, die nicht auf mangelndes Wissen, sondern auf Umstände abstellt, die außerhalb des Willens der Berechtigten lagen, im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Der Kläger war nicht an einer Betätigung seines Willens gehindert, sondern lediglich der Meinung, daß ihm keine Kriegsgefangenenentschädigung zustehe. Selbst wenn er zu dieser Ansicht durch eine möglicherweise unzutreffende Auskunft eines zuständigen Beamten veranlaßt worden wäre, war er nicht durch außerhalb seines Willens liegende Umstände daran gehindert, entweder seinen alten Antrag aufrechtzuerhalten oder ihn innerhalb der Fristen des § 9 Abs. 1 und 6 KgfEG zu wiederholen und gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanzen weiter zu verfolgen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1961 - BVerwG V C 129.59 -).
Dem Verwaltungsgericht ist daher zuzustimmen, daß der Anspruch des Klägers bereits am Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen fristgerechten Antrags scheitert. Gedankengänge, wie sie dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246 [BSG 09.06.1961 - GS 2/60]) zugrunde liegen und die darin gipfeln, daß der Ablauf der Frist zur Anmeldung von Ansprüchen nach demBundesversorgungsgesetz zwar von Amts wegen zu beachten sei, diese Frist aber nicht für Fälle gelte, in denen die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien, lassen sich auf die Fristen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nichtübertragen; denn die Fristen in diesem Gesetz bezwecken das gleiche, wofür Antragsfristen im allgemeinen dienen sollen, nämlich in angemessener Zeit einen Überblick über die zur Anmeldung gelangten Ansprüche zu gewinnen und zu einem gewissen Zeitpunkt einen Schlußstrich zu ziehen. Dabei wird in Kauf genommen, daß verspätete Anträge selbst dann ausgeschlossen sind, wenn die Anspruchsgrundlagen zweifelsfrei vorliegen (Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 97.60 - [NJW-RzW 1962, 237]).
Hiernach war das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Revision des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.620 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Wolf
Dr. Gützkow