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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1961, Az.: BVerwG V C 129.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 129.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 16796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 30.12.1958 - AZ: VIII - 8082/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte am 13. November 1957, ihm Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Die verspätete Antragstellung begründete er damit, daß die Nummer des Südost-Anzeigers, in der die Bekanntmachung über die Antragstellung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz enthalten gewesen sei, ihn nicht erreicht habe. Ohne sein Verschulden habe er aus einem Gespräch mit dem Beamten der Gemeinde Neubiberg die - irrtümliche - Überzeugung gewonnen, daß das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz auf ihn keine Anwendung finde. Erst als er "jetzt" von einer mehrmonatigen Auslandsreise zurückgekehrt sei, habe er von der Möglichkeit der Antragstellung erfahren. Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren wegen Versäumung der Antragsfrist ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, daß bei Versäumung der Antragsfrist nur dann eine Nachsichtgewährung zulässig sei, wenn der Berechtigte an der Antragstellung durch Umstände verhindert worden sei, die außerhalb seines Willens gelegen hätten, die er also mit seinem Willen nicht hätte beseitigen, ja überhaupt nicht beeinflussen können. Wenn der Kläger zunächst angenommen habe, ihm stehe kein Entschädigungsanspruch zu, so sei dies kein Umstand, den zu beheben außerhalb der Möglichkeiten einer Willensbetätigung gelegen habe. Die Gründe, die er vorgebracht habe, schlössen eine erfolgreiche Willensbetätigung nicht aus.

2

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er vertritt den Standpunkt, er habe sich in einem nach den besonderen Umständen des Falles von ihm nicht zu vertretenden Irrtum über die Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes befunden und sei dadurch an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert worden. Im übrigen meint er, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hätten mit anderen Ergebnissen gewürdigt werden müssen. Einen formulierten Revisionsantrag hat er nicht gestellt, doch ist aus seinem Vorbringen ersichtlich, daß es das Ziel der Revision ist, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Klage zum Erfolge zu verhelfen.

3

Der Beklagte hat

Zurückweisung der Revision

4

beantragt.

5

Die Staatsanwältschaft beim Verwaltungsgericht München hat sich am Verfahren beteiligt. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet.

7

Die Parteien streiten darüber, ob dem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung die Versäumung der Antragsfrist entgegensteht. Der Beurteilung dieser Frage ist das Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz) in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - zugrunde zu legen.

8

Der Kläger hat sowohl die Antragsfrist nach § 9 Abs. 1 als auch die nach Abs. 6 KgfEG versäumt. Er meint jedoch, ihm müsse die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 5 KgfEG zugute kommen.

9

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Wortlaut des § 9 Abs. 5 KgfEG, nach dem ein Berechtigter, der an der Antragstellung durch Umstände verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen, noch binnen sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses zur Antragstellung zugelassen ist, von anderen Bestimmungen abweicht, die die Gewährung von Nachsicht bei Fristversäumnis regeln. Das erkennende Gericht hat zur Auslegung dieser Vorschrift in seinem Beschluß vom 16. März 1960 - BVerwG V B 7.60 - und seinem Urteil vom 13. Juli 1960 - BVerwG V C 130-132.59 - ("Der Heimkehrer" 1960 Nr. 21 = DÖV 1960, 907 = MDR 1961, 87) ausgeführt, daß eine nachträgliche Antragstellung nach § 9 Abs. 5 KgfEG nicht etwa schon dann zulässig sei, wenn der Antragsteller unzutreffende Vorstellungen über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung gehabt habe. Denn solche irrtümlichen Annahmen beruhten allenfalls auf mangelndem Wissen, nicht aber auf einer Willensbehinderung. Etwas anderes gelte allerdings, wenn es sich nicht um eine Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften handle, sondern um ein Unvermögen, sich die erforderliche Kenntnis über Rechte und Fristen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zu verschaffen. Ein solches Unvermögen stelle in der Tat einen Willensmangel dar, weil es den Antragsberechtigten daran gehindert habe, seinen Willen überhaupt zu betätigen.

10

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, folgendes: Daß der Kläger von der Möglichkeit der Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung überhaupt keine Kenntnis gehabt habe, behauptet er selbst nicht. Er war nur der. Meinung, daß ihm keine Kriegsgefangenenentschädigung zustehe. Selbst wenn er in dieser Ansicht durch eine möglicherweise unzutreffende Auskunft eines zuständigen Beamten bestärkt worden wäre, war er nicht gehindert, schon lange vor Ablauf der Fristen einen Antrag einzureichen. Es liegt also keine Willensbehinderung, sondern mangelndes Wissen vor. Ein solches ist aber nach § 9 Abs. 5 KgfEG belanglos, ohne daß es darauf ankommt, ob sich der Betroffene in einen entschuldbaren oder von ihm zu vertretenden Irrtum befunden hat. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die möglicherweise irrtümliche Vorstellung des Klägers über den Inhalt des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes dadurch entstanden ist, daß er von der Bekanntmachung des Gesetzes in seiner nunmehr geltenden Fassung erst verspätet Kenntnis erlangt hat.

11

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 9 Abs. 5 KgfEG mit Recht verneint, so daß sich das klagabweisende Urteil als frei von Rechtsirrtum erweist.

12

Die Revision des Klägers war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 540 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow