Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1960, Az.: BVerwG V C 130.59
Vorliegen einer Amtspflicht zur Aufklärung über mögliche Rechte und Pflichten i.R.d. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG) zur Fristwahrung bei einem Anspruch auf Entschädigung; Möglichkeit einer gesonderten Fristenrechnung für erst nach dem Inkrafttreten des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Bundesgebiet eingereiste Berechtigte; Anforderungen an das Unvermögen eines Berechtigten aus dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zur Feststellung eines Willensmangels i.R.d. Fristwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 130.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 31.03.1959 - AZ: IIa VG 207-209.59
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 5 KgfEG (BGBl. 1956 I S. 908)
- § 9 Abs. 1 KgfEG
- § 9 Abs. 2 KgfEG
- § 9 Abs. 5 KgfEG
Fundstellen
- DÖV 1960, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
- Heimkehrer 1960, -
- MDR 1961, 37
- MDR 1961, 87-88 (Volltext mit amtl. LS)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 13.07.1960 - AZ: BVerwG V C 131.59
BVerwG - 13.07.1960 - AZ: BVerwG V C 132.59
Amtlicher Leitsatz
In besonderen Fällen kann die mangelhafte Unterrichtungüber die dem Antragsberechtigten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zustehenden Rechte vor allem bei solchen Heimkehrern, die erstmalig aus dem Ausland nach Deutschland gekommen und mit den deutschen Lebens- und Rechtsgewohnheiten nicht vertraut sind, ein Unvermögen herbeiführen, das sie im Sinne von § 9 Abs. 5 KgfEG hindert, einen auf die Verwirklichung ihrer Rechte gerichteten Willen überhaupt zu betätigen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und. Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Beklagten gegen die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 31. März 1959 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Kläger, Volksdeutsche aus Jugoslawien, befanden sich nach Kriegsende in jugoslawischer Internierung. Die Klägerin zu 2) ist die Ehefrau, die Klägerin zu 3) ist die Tochter des Klägers zu 1). Am 10. August 1956 nahmen die Kläger ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie befanden sich zunächst im Grenzdurchgangslager Piding (Obb.), kamen dann in das Lager Finkenwärder und anschließend in das Wohnlager Hamburg-Altona, Daimlerstraße, und erhielten im Herbst 1958 eine Wohnung in Hamburg. Anfang September 1958 beantragten sie Kriegsgefangenenentschädigung. Der Antrag wurde durch den Feststellungsausschuß abgelehnt, weil die Kläger am 3. Februar 1954 ihren Wohnsitz in Jugoslawien gehabt hätten, daher nicht zu den Berechtigten des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gehörten, und weil ihre Anträge nicht in der Frist des § 9 dieses Gesetzes gestellt worden seien. Der Beschwerdeausschuß erkannte zwar an, daß die Kläger als Aussiedler in das Bundesgebiet gekommen seien und daher ihrer Berechtigung nicht das Stichtagserfordernis des § 1 Abs. 1 des Gesetzes entgegenstehe. Er wies die Beschwerden jedoch wegen Versäumung der Antragsfrist zurück.
Das Landesverwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Verwaltungsbescheide aufgehoben. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus: Es sei zwar nicht zu verkennen, daß der Gesetzgeber in § 9 Abs. 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, der sich über die Folgen der Versäumung der Antragsfrist auslasse, einen Wortlaut gewählt habe, der von dem anderer Bestimmungen abweiche, die die Gewährung von Nachsicht bei Fristversäumnis regelten. Jedoch könne es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, an ein unverschuldetes Nichtwissen, das sonst allgemein als Grund für die Gewährung von Nachsicht gelte, gerade bei diesem Gesetz, in dessen Bereich solche unverschuldete Unkenntnis nach den Lebensverhältnissen vor allem in Betracht komme, einen strengeren Maßstab anzulegen, zumal der hier betroffene Personenkreis besondere Fürsorge erwarten könne. Überdies könnten die hindernden Umstände nicht nur dann außerhalb des Willens liegen, wenn dieser auf Grund bestimmten Wissens vorhanden sei, sondern könnten dies auch dann, wenn der Wille gar nicht habe betätigt werden können, weil er mangels einer Vorstellung nicht habe vorhanden sein können. Das Hindernis sei im vorliegenden Falle das auf der "Bildungslosigkeit" der Kläger beruhende Unvermögen, sich innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes Kenntnis über Rechte und Fristen nach dem Gesetz zu verschaffen, und dieses Hindernis könne auch, wie der Sachverhalt zeige, wegfallen. Schließlich gehörten die Kläger zu einem Personenkreis, der besonderer Hilfe und Fürsorge bedürfe. Diese umfasse nicht nur die materielle Unterstützung, sondern auch die Belehrung und Unterrichtung darüber, welche Ansprüche und Anträge etwa in Betracht kämen. Die Beamten der Lager, in denen sich die Kläger befunden hätten, hätten die Amtspflicht gehabt, sie zu beraten. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um Beamte der Stadt Hamburg oder eines anderen Landes oder des Bundes gehandelt habe. Dieser Amtspflicht sei hier nicht genügt, so daß sich die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die Unkenntnis der Kläger und die auf dieser beruhende Fristversäumnis nicht berufen könne.
Das beklagte Bezirksamt hat gegen die Urteile des Landesverwaltungsgerichts die von diesem zugelassenen Revisionen eingelegt. Es rügt die Verletzung des § 9 Abs. 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und tritt den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts über die Amtspflicht der Behörden zur Beratung der Antragsteller entgegen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revisionen. Sie machen geltend, "außerhalb seines Willens liegende Umstände" bedeuteten bei richtiger Auslegung der Gesetzesvorschrift, daß der Antragsteller durch seinen Willen nicht in der Lage gewesen sei, auf eine richtige Antragstellung hinzuwirken, also nicht Wissen im Gegensatz zum Willen, sondern Umstände, die durch den Willen nicht beeinflußbar seien. Sie wenden sich ferner unter Hinweis auf die vom Landesverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1957 (NJW 1957 S. 1873 [BGH 26.09.1957 - III ZR 65/56]) dagegen, daß der Beklagte generell die Pflicht der Behörden zur Aufklärung ablehne; mindestens bestehe eine solche Pflicht dann, wenn es sich um erkennbar unwissende und mit dem deutschen Rechtsleben unvertraute Staatsbürger handele, zumal es sich bei dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz um ein unklares und kompliziertes Gesetz handele.
Das erkennende Gericht hat beschlossen, die drei Streitsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Die Revisionen sind nicht begründet.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Anspruch der Kläger auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung die Versäumung der Antragsfrist entgegenstehe. Unbeschadet der Frage, ob es sich im vorliegenden Falle um bloße Anfechtungsklagen oder um (versteckte) Verpflichtungsklagen handelt, ist der Beurteilung das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - zugrunde zu legen, da die angefochtenen Bescheide, deren Aufhebung die Kläger begehren, jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904) ergangen sind.
Nach § 9 Abs. 1 KgfEG sind die Anträge auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes (3. Februar 1954) zu stellen. Für Berechtigte, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in seinem Geltungsbereich ständigen Aufenthalt nehmen - diese Voraussetzung liegt bei den Klägern vor -, beginnt nach § 9 Abs. 2 KgfEG die Jahresfrist erst mit dem Ersten des Monats, der dem Tage des Eintreffens im Geltungsbereich des Gesetzes folgt, frühestens mit dem Tage des Inkrafttretens des Zweiten Änderungsgesetzes (12. Dezember 1956). Da die Kläger erst am 10. August 1956 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, hätten ihre Anträge somit bis zum 12. Dezember 1957 gestellt werden müssen. Die Kläger haben die Anträge jedoch erst Anfang September 1958 gestellt, sie haben daher die Antragsfrist versäumt. Nach § 9 Abs. 5 KgfEG ist indessen ein Berechtigter, der an der Antragstellung durch Umstände verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen, noch binnen sechs Monaten nach Wegfall des Kindernisses zur Antragstellung zugelassen.
Das Landesverwaltungsgericht hat nicht verkannt, daß der Wortlaut des § 9 Abs. 5 KgfEG vor dem anderer Bestimmungen abweicht, die die Gewährung von Nachsicht bei Fristversäumnis regeln. Zur Auslegung dieser Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 16. März 1960 - BVerwG V B 7.60 - folgendes ausgeführt:
"Der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt und die Beschwerdebegründung des Klägers ergeben ... keine Gesichtspunkte dafür, daß der Kläger an der rechtzeitigen Antragstellung durch Umstände verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, daß der Kläger den Antrag deshalb nicht rechtzeitig gestellt hat, weil er über die gesetzlichen Voraussetzungen unzutreffende Vorstellungen hatte oder darauf vertraute, daß der Antrag für ihn von anderer Seite gestellt werden würde. Daß solche irrtümlichen Annahmen keine Willensbehinderung darstellen, sondern allenfalls auf mangelndem Wissen beruhen, bedarf keiner Klärung. Es bedarf auch keiner Klärung, daß die eindeutig auf die Behinderung der Willensentscheidung des Antragstellers abgestellte Vorschrift des § 9 Abs. 5 KgfEG vom Gericht nicht auf andere Hinderungsgründe ausgedehnt werden kann."
An der hier vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat fest. Er tritt dem Landesverwaltungsgericht jedoch insoweit bei, als dieses meint, im vorliegenden Falle beruhe die Fristversäumnis nicht auf der Unkenntnis der Kläger von den einschlägigen Vorschriften, sondern auf ihrem Unvermögen, sich innerhalb der Frist des § 9 Abs. 5 KgfEG die erforderliche Kenntnis über Rechte und Fristen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zu verschaffen. Ein solches Unvermögen stellt einen Willensmangel dar, weil es den Antragsberechtigten daran hindert, seinen Willen überhaupt zu betätigen. Es kann allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, jedenfalls dann nicht, wenn es sich um Heimkehrer handelt, die als deutsche Staatsangehörige in ihre alte Heimat, ihre Familie und ihren Bekanntenkreis und die ihnen vertrauten Lebens- und Rechtsverhältnisse zurückkehren, und die es deshalb "vermögen", sich über die einschlägigen Vorschriften rechtzeitig zu unterrichten. Ein Fall der letztgenannten Art lag dem erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 16. März 1960 zugrunde. Dort vermochte der Kläger sehr wohl, sich über die ihm nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zustehenden Rechte und die zu ihrer Geltungmachung einzuhaltenden Fristen zu unterrichten. Er hatte darüber nur unzutreffende Vorstellungen und vertraute überdies darauf, daß der Antrag für ihn von anderer Seite gestellt werden würde. Er war also nicht gehindert, seinen Willen zu betätigen, er machte auf Grund irrtümlicher Annahmen davon nur keinen Gebrauch.
Anders liegt es in der hier zu entscheidenden Sache. Denn hier handelt es sich um Antragsberechtigte, die erst nach dem Kriege aus dem Ausland nach Deutschland gekommen sind, trotz ihrer deutschen Volkszugehörigkeit die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrschten, mit den deutschen Rechtsgewohnheiten nicht vertraut waren und erst allmählich in die deutsche Staatsgemeinschaft hineinwachsen konnten. Diese besondere Hilflosigkeit, mit der sie den neuen Verhältnissen gegenüberstanden, hinderte sie daran, einen Willen zur Verwirklichung ihrer Rechte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zu betätigen. Sie hatten keine auf mangelhafter Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beruhenden unzutreffenden Vorstellungen, sie konnten vielmehr überhaupt keine Vorstellungen davon haben.
Es ist auch zutreffend, daß - wie des Landesverwaltungsgericht ausführt - dieses Hindernis, ihren Willen zu betätigen, fortfallen konnte. Es wäre jedenfalls fortgefallen, wenn die zahlreichen Betreuungsstellen, mit denen die Kläger in den verschiedenen Lagern und schließlich bei der Erteilung der Heimkehrerbescheinigung in Berührung gekommen sind, ihrer Betreuungspflicht in rechter Weise nachgekommen und die Kläger auf die ihnen zustehenden Rechte hingewiesen hätten. Da dies jedoch nicht geschehen ist, blieben die Umstände, die die Kläger an der Betätigung ihres Willens hinderten, über den Ablauf der Antragsfrist hinaus bestehen, so daß die Kläger sich mit Recht auf § 9 Abs. 5 KgfEG berufen können.
Unter Bestätigung der angefochtenen Urteile waren deshalb die Revisionen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren BVerwG V C 130.59, BVerwG V C 131.59 und BVerwG V C 132.59 auf je 420 DM, und für das gemeinsame Revisionsverfahren nach Verbindung auf 1.260 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow