Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1960, Az.: BVerwG V B 7.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 7.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 01.10.1959 - AZ: A 191.59 S
Rechtsgrundlage
- § 9 KgfEG (BGBl. 1956 I S. 908)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des. Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - vom 1. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 330 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewährung von Kriegsgefangenenentschädigung ist im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg geblieben. Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil, durch das es die Klage abgewiesen hat, die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist besonders dann der Fall, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht erfüllt.
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, daß der Kläger die Antragsfrist nach §.9 KgfEG, und zwar auch die durch § 9. Abs. 6 KgfEG verlängerte Frist, versäumt habe und an der Antragstellung nicht durch Umstände verhindert worden sei, die außerhalb seines Willens gelegen hätten. Daß der Kläger die Antragsfrist versäumt hat, ist unstreitig. Der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt und die Beschwerdebegründung des Klägers ergeben aber auch keine Gesichtspunkte dafür, daß der Kläger an der rechtzeitigen Antragstellung durch Umstände verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, daß der Kläger den Antrag deshalb nicht rechtzeitig gestellt hat, weil er über die gesetzlichen Voraussetzungen unzutreffende Vorstellungen hatte oder darauf vertraute, daß der Antrag für ihn von anderer Seite gestellt werden würde. Daß solche irrtümliche Annahmen keine Willensbehinderung darstellen, sondern allenfalls auf mangelndem Wissen beruhen, bedarf keiner Klärung. Es bedarf auch keiner Klärung, daß die eindeutig auf die Behinderung der Willensentscheidung des Antragstellers abgestellte Vorschrift des § 9 Abs. 5 KgfEG vom Gericht nicht auf andere Hinderungsgründe ausgedehnt werden kann.
Da auch nicht ersichtlich ist, daß die Sache sonst grundsätzliche Bedeutung haben konnte, war die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 330 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf