Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1957, Az.: III ZR 65/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 65/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.03.1956
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1958, 365 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1957, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR (Beilage) 1958, B 2 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 377 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1957, 1873-1874 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Rentners und früheren Maschinenmeisters Einst P. in N./Hann., L.str. ...,
Prozessgegner
den Landkreis Northeim/Hann., vertreten durch den Kreistag,
Amtlicher Leitsatz
Im sozialen Rechtsstaat gehört es zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen (hier: Rechtsbelehrung an Schwerbeschädigte).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. März 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger stand 1944/1945 bei der Hoch- und Tiefbaugesellschaft Gebr. Sch. in B.-Ch. in Arbeit. Ende 1945 wurde er durch die sowjetische Besatzungsmacht verhaftet und in ein Konzentrationslager verbracht; aus dem er Anfang 1950 entlassen wurde. Er ist seitdem Tbc-krank und 70 % erwerbsgemindert. Am 15. Dezember 1950 erhielt er von der Versicherungsanstalt Berlin einen "Ausweis für Schwerbeschädigte". Mit diesem Ausweis war auf Grund besonderer nur in Berlin geltender Vorschriften die Anerkennung als Schwerbeschädigter und ein entsprechender arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz verbunden (Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 20. Dezember 1945 - VOBl Bln 1946, 6). Nach seiner Entlassung aus dem KZ wurde der Kläger wieder bei der Firma Sch. beschäftigt, und zwar zunächst in West-Berlin. Später wurde er auf eigenen Wunsch zu einer Baustelle seiner Arbeitgeberin in Göttingen versetzt, wo er am 12. April 1951 die Arbeit aufnahm, nachdem er in No. Unterkunft gefunden hatte.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1951 an das Sozialamt der Stadt Göttingen bat die Firma Sch. um Zustimmung zur Kündigung des Klägers auf Grund des Schwerbeschädigtengesetzes i.d.F. vom 12. Januar 1923 (BGBl I. 58) - SBG-, auf das sich dieser der Firma gegenüber berufen hatte. Unter den 18. Januar 1952 erhielt die Firma Sch. den Bescheid, daß der Kläger bisher in Niedersachsen nicht als Schwerbeschädigter anerkannt und deshalb eine behördliche Zustimmung zu seiner Kündigung nicht notwendig sei. Das Rentenverfahren des Klägers bei dem Versorgungsamt Hildesheim war nämlich noch nicht abgeschlossen. Erst unter dem 2. Mai 1952 wurden dem Kläger Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 (BGBl S. 791) - BVG- mit Wirkung vom 1. Dezember 1950 bewilligt. Die Firma Sch. kündigte den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1952 zum 2. Februar 1952. Seine Klage vor dem Arbeitsgerichte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wurde in zwei Instanzen abgewiesen, weil der Rentenbescheid, der allein seine Schwerbeschädigteneigenschaft begründet habe, erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergangen sei.
Nunmehr nimmt der Kläger den beklagten Landkreis aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und hat dazu vorgetragen: Er habe am 14. April 1951 beim Kreiswohlfahrtsamt (Kreisfürsorgestelle) vorgesprochen, um sich wegen seiner Anerkennung als Schwerbeschädigter in Lande Niedersachsen beraten zu lassen. Dabei habe ihm jedoch der Kreisangestellte T. lediglich erklärt, es müsse der Ausgang des damals noch in Berlin anhängigen, nach hier zu übernehmenden Rentenverfahrens abgewartet worden; T. habe es jedoch pflichtwidrig unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, daß er schon sofort eine Gleichstellung als Schwerbeschädigter oder eine Anerkennung als Schwererwerbsbeschränkter beantragen könne. Diesen Rat habe T. auch bei zwei weiteren Rücksprachen mit ihm am 6./7. Januar und am 10. Januar 1952 unterlassen, also zu einer Zeit, als T. schon das Schreiben der Firma Sch. vom 27. Dezember 1951 um Zustimmung zur Kündigung gekannt habe. Hätte T. ihm zu den genannten Zeitpunkten eine sachgerechte und erschöpfende Auskunft gegeben, hätte er, Kläger, derartige Anträge gestellt und alsdann den Schutz nach dem Schwerbeschädigtengesetz schon vor Abschluß des Rentenverfahrens erhalten, so daß ihm nicht von der Firma Sch. hätte gekündigt werden können. Sein Schaden bestehe in dem Verlust des monatlichen Tarifgehalts abzüglich der Rente und betrage 340 DM je Monat ab Februar 1952.
Mit seiner Klage macht der Kläger einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 3.000 DM nebst Zinsen geltend und begehrt außerdem die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die Unterlassung der vollständigen Beratung entstanden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Verwaltungsangestellte T. habe seine Pflicht zur sachgerechten Auskunftserteilung am 14. April 1951 dem Kläger gegenüber nicht schuldhaft verletzt. Bei der Vorsprache des Klägers an diesem Tage habe für T. kein hinreichender Anlaß vorgelegen, den Kläger ungefragt auf die Vorschriften des §8 oder gar des §20 SBGüber die Gleichstellung von Schwererwerbsbeschränkten und von Kriegsbeschädigten mit den Schwerbeschädigten hinzuweisen.
Ob Thies bei der zweiten Vorsprache des Klägers am 6. oder 7. Januar 1952 oder bei der etwaigen weiteren Rücksprache am 10. Januar 1952 zu einer entsprechenden Beratung des Klägers verpflichtet gewesen und ob in deren Unterlassen mit Rücksicht darauf, daß T. zu dieser Zeit bereits den Antrag der Firma Sch. vom 27. Dezember 1951 auf Zustimmung zur Kündigung gekannt habe, eine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht zu erblicken sei, bedürfe keiner Entscheidung, denn eine solche - unterstellte - Amtspflichtwidrigkeit sei für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen.
Ein etwa damals gestellter Antrag nach §20 SBG auf Gleichstellung bis zur Rentenfestsetzung würde keinen Erfolg gehabt haben. Das ergebe die Tatsache, daß der auf Grund dieser Vorschrift später, nämlich am 2. April 1952 tatsächlich gestellte Antrag durch Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 2. Mai 1952 abgelehnt worden sei, weil der Kläger nicht zu den antragsberechtigten Personen gehört habe.
Ein etwa am 6./7. oder 10. Januar 1952 gestellter Antrag nach §8 SBG auf Gleichstellung als Schwererwerbsbeschränkter aber hätte nicht mehr so rechtzeitig bis zum 29. Januar 1952, dem Tag der Kündigung; beschieden werden können; daß der Bescheid die Wirksamkeit der Kündigung noch hätte verhindern können.
Zudem hätte die Hauptfürsorgestelle selbst bei rechtzeitiger Zuerkennung des Schwerbeschädigtenschutzes die Zustimmung zur Kündigung des Klägers nicht versagen dürfen, weil der Betrieb Sch. in Göttingen seinerzeit nicht nur vorübergehend vollständig eingestellt worden sei (§16 SBG).
II.
1.)
Was zunächst die Vorsprache des Klägers bei Thies am 14. April 1951 angeht, so hat das Berufungsgericht mit Recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Angestellten T. verneint. Gewiß gehört es gerade in einem sozialen Rechtsstaat zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustellen. Danach gehört es auch zu den Amtspflichten solcher Beamten, die von ihnen zu betreuenden Personen über die nach den bestehenden Bestimmungen gegebenen Tauglichkeiten, ihre Rechtsstellung zu verbessern oder zu sichern, zu belehren und zur Stellung entsprechender Anträge anzuregen. Deshalb fällt es auch grundsätzlich in den Pflichtenkreis der mit der Betreuung der Schwerbeschädigten betrauten Stellen, einen Schwerbeschädigten, für den eine Rente noch nicht festgesetzt ist und der deshalb noch nicht als Schwerbeschädigter in Sinne des §3 Abs. 1 SBG gilt, in allen Fällen, in denen die Frage des Kündigungsschutzes überhaupt von Bedeutung werden kann, über die Rechtslage, mithin darüber zu belehren, daß er vor Festsetzung der Rente noch nicht die Rechtsstellung eines Schwerbeschädigten habe und dementsprechend auch noch keinen Kündigungsschutz genieße, jedoch möglicherweise schon vor Beendigung des Rentenverfahrens Kündigungsschutz wie ein Schwerbeschädigter erlangen könne. Es kann jedoch hier auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dem Angestellten T. ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, wenn er eine derartige Belehrung des Klägers bei dessen Vorsprache im April 1951 unterlassen hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen kam es dem Kläger bei seiner Rücksprache lediglich auf die baldige Erlangung der Rente an, während von einem Kündigungsschutz als Schwerbeschädigter nicht die Rede war und der Kläger auch insoweit keinen Rat erbat. Auch hatte der Klüger soeben erst seine Stellung bei seiner Arbeitgeberin, bei der er schon früher länger tätig gewesen war, in Göttingen angetreten, so daß die Möglichkeit einer etwa vor Abschluß des Rentenverfahrens erfolgenden Kündigung nicht ernstlich in Erwägung gezogen zu werden brauchte. Unter diesen besonderen Umständen würde man die Anforderungen an das Pflichtbewußtsein eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten in der Stellung des Angestellten T. überspannen, wenn man von diesem verlangen wollte, daß er ungefragt und ohne daß ein besonderes Interesse des in seiner Rentenangelegenheit vorsprechenden Klägers erkennbar gewesen wäre, den Kläger über die Möglichkeiten belehrte, auf dem in §§8 und 20 SBG gewiesenen Wege gegebenenfalls schon vor Abschluß des Rentenverfahrens in den Genuß des besonderen Kündigungsschutzes der Schwerbeschädigten zu kommen.
2.)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die bei der zweiten Vorsprache des Klägers am 6. oder 7. Januar 1952 unterlassene Belehrung über die in §§8 und 20 SBG vorgesehenen Möglichkeiten zur Erlangung von Kündigungsschutz sei für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen, greift die Revision in verschiedener Hinsicht an:
a)
Gegen die Auffassung, daß ein etwa damals gestellter Antrag des Klägers nach §20 SBG keinen Erfolg gehabt haben würde, macht die Revision geltend: Tatsächlich seien dem Kläger unter dem 2. Mai 1952 Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Dezember 1950 bewilligt worden. Daraus ergebe sich, daß objektiv die Voraussetzungen der Bewilligung vorgelegen hätten, so daß eine ordnungsmäßig handelnde Behörde nach §20 SBG die einstweilige Bewilligung hätte erteilen müssen, und nur darauf komme es für die Frage der Kausalität an.
Dabei übersieht die Revision jedoch folgendes: Daraus allein, daß dem Kläger später Versorgungsbezüge bewilligt worden sind, ergibt sich noch keineswegs, daß auch die Voraussetzungen des §20 SBG für die Gleichstellung des Klägers mit den Schwerbeschädigten im Sinne des §3 SBG gegeben gewesen sind. Denn nicht alle "Beschädigten", sondern nur die Kriegsbeschädigten konnten gemäß §20 SBG schon vor rechtskräftiger Festsetzung ihrer Rente den Schwerbeschädigten im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden. Daß aber der Kläger Kriegsbeschädigter gewesen sei, folgt daraus noch nicht, daß ihm eine Rente auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt worden ist, da dieses Gesetz auch auf andere als Kriegsbeschädigte Anwendung findet (vgl. §1 Abs. 2 und §82 BVG). Tatsächlich war und ist der Kläger - wie er selbst als unstreitig hat vortragen lassen (S. 4 des Schriftsatzes vom 8. November 1954) - nicht Kriegsbeschädigter und kommt deshalb entsprechend seiner eigenen in den genannten Schriftsatz geäußerten Auffassung §20 SBG nicht zum Zuge. Wenn daher die Hauptfürsorgestelle dem Antrag des Klägers gemäß §20 SBG mit der Begründung, daß die Eigenschaft des Klägers als Kriegsbeschädigter nicht dargetan sei, nicht stattgegeben hat, dann ist dagegen - ebenso wie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit dieser Begründung auch ein bereits Anfang Januar 1952 gestellter Antrag kein anderes Ergebnis gehabt haben würde - aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
b)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein etwaiger am 6. oder 7. Januar 1952 eingereichter Antrag nach §8 SBG - Gleichstellung als Schwererwerbsbeschränkter - nicht mehr so rechtzeitig beschieden worden wäre, daß der Bescheid die Wirksamkeit der Kündigung noch hätte verhindern können, ist von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen. Vielmehr beziehen sich die entsprechenden Revisionsangriffe unter II b 1 (= S. 6 der Revisionsbegründungsschrift), wie sich aus den Zusammenhang ergibt, lediglich auf den Antrag gemäß §20 SBG. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß sich die in Rede stehenden Revisionsangriffe auch gegen die im Rahmen der Prüfung der Kausalität eines etwa gemäß §8 SBG gestellten Antrages von Berufungsgericht getroffenen Feststellungen richten sollten, könnte ihnen kein Erfolg beschieden sein. Die Revision meint, die Tatsache, daß der Antrag vom 2. April 1952 in Monatsfrist beschieden worden sei, zeige, daß bei besonderer Dringlichkeit der Antrag früher hätte beschieden werden können und müssen. Aus der Frist, innerhalb deren über den Antrag vom 2. April 1952 entschieden worden ist, kann die Revision jedoch nichts Entscheidendes im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage, innerhalb welcher Frist ein Antrag gemäß §8 SBG beschieden worden wäre, herleiten. Über den Antrag vom 2. April 1952 - gemäß §20 SBG - konnte im ablehnenden Sinne mit der Begründung entschieden werden, daß der Kläger nicht Kriegsbeschädigter sei, ohne daß dazu zeitraubende Ermittlungen erforderlich gewesen wären. Eine Gleichstellung des Klägers gemäß §8 SBG als Schwererwerbsbeschränkter aber hatte zur Voraussetzung, daß der Kläger sich ohne die Hilfe des Schwerbeschädigtengesetzes seinen Arbeitsplatz nicht zu erhalten vermochte und dadurch die Unterbringung der Schwerbeschädigten nicht gefährdet wurde. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen waren besondere Ermittlungen notwendig, und wenn das Berufungsgericht auf Grund der eingeholten Auskünfte zu den Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger einen etwaigen günstigen Bescheid nicht vor Ablauf des Monats Januar 1952 bekommen haben würde, so muß diese tatrichterliche Feststellung vom Revisionsgericht hingenommen werden. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein nach der am 29. Januar 1952 erfolgten Kündigung des Klägers ergangener günstiger Bescheid nach §8 SBG die Wirkung der Kündigung nicht hinfällig gemacht haben würde, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
3.)
Die Revision will in dem Verhalten des T. noch unter weiteren Gesichtspunkten Amtspflichtwidrigkeiten erblicken:
a)
Die Revision meint einmal, T. hätte zumindest dann, als ihm das Schreiben der Firma Sch. vom 27. Dezember 1951 zugegangen sei und er nun habe feststellen müssen, daß die Angelegenheit des Klägers nicht bereinigt war, den Kläger bestellen müssen. Es hätte dann der Antrag schon früher erörtert und gestellt werden können. Diesen Sachverhalt hat der Kläger jedoch in den Tatsacheninstanzen noch nicht zur Grundlage seines Anspruchs gemacht, so daß er damit auch in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden kann. Abgesehen davon könnte der Klüger mit seinem Vorbringen aus folgenden Grunde keinen Erfolg haben: Umstreitig war der Antrag der Firma Sch. an die Fürsorgestelle in Göttingen gerichtet, die ihn dann an die Fürsorgestelle in N. übersandt hat. T hat daraufhin den Kläger nach dessen eigener Sachdarstellung zur Rücksprache vorgeladen (S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 8. November 1954). Unter Berücksichtigung dessen, daß der vom 27. Dezember 1951 datierte Antrag zunächst nach Göttingen gegangen und von dort nach N. übersandt worden ist, der Kläger aber alsdann - schon - am 6. oder 7. Januar 1952 auf schriftliche Aufforderung des T. hin bei diesem erscheinen konnte, läßt sich keinesfalls feststellen, daß T. hinsichtlich der Vorladung des Klägers säumig verfahren wäre.
b)
Weiter vertritt die Revision die Auffassung, daß - zur Überbrückung der Zeit bis zur Erledigung eines etwaigen Gleichstellungsantrages - an die Firma Sch. auf deren Antrag vom 27. Dezember 1951 hin ein Zwischenbescheid hätte erteilt werden können (und müssen), aus dem sich ergab, daß einstweilen jedenfalls der Kündigung nicht zugestimmt werde. Das ist jedoch verfehlt. Tatsächlich bestand, als die Firma Sch. die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit den Kläger erbat, für diesen kein Kündigungsschutz; zumindest war es nicht schuldhaft, von dieser - auch vom Arbeitsgericht gebilligten - Auffassung auszugehen. Die Behörde hätte deshalb der Firma Sch. gegenüber pflichtwidrig gehandelt, wenn sie ihr - obwohl sie eine Zustimmung zur Kündigung überhaupt nicht für erforderlich hielt und halten durfte - einen Zwischenbescheid der von der Revision gedachten Art hätte zugehen lassen. Sie war vielmehr, wenn sie der Firma Sch. gegenüber pflichtgemäß handeln wollte, gehalten, auf den Antrag so, wie es geschehen ist, den Bescheid zu erteilen, daß eine Zustimmung zur Kündigung nicht erforderlich sei. Wenn vor Erteilung dieses Bescheides vom Kläger ein Antrag gemäß §8 SBG gestellt worden wäre, hätte es zwar nahegelegen und hätte es wohl auch der Amtspflicht der Fürsorgestelle oder sonst zuständigen Stelle dem Kläger gegenüber entsprochen, die Firma Sch. darauf hinzuweisen, daß der Kläger einen derartigen Antrag gestellt habe, und im Interesse des Klägers darum zu bitten, die beabsichtigte Kündigung bis zur Erledigung dieses Antrages hinauszuschieben. Das Berufungsgericht hat dazu jedoch festgestellt, daß die Firma Sch. in diesem - unterstellten - Fall mit ihrer Kündigung keinesfalls zurückgehalten haben würde. Diese Feststellung ist vom Berufungsgericht im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei getroffen und von der Revision auch nicht angegriffen worden.
c)
Schließlich macht die Revision noch geltend, daß T. mit seinem Bescheid vom 18. Januar 1952 noch hätte warten können und müssen, wenn er selbst davon ausgehen mußte, daß dem Kläger die Schwerbeschädigteneigenschaft zuerkannt werden mußte. Es habe für T. gar kein Zweifel darüber bestehen können, daß der Kläger in der Tat Schwerbeschädigter war. Aber auch diese Erwägungen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Rechtssinne war der Kläger noch kein "Schwerbeschädigter", da dazu, wie sich aus §§3, 20 Abs. 1 SBG ergibt, Voraussetzung war, daß eine Versorgungsrente für ihn fortgesetzt war. Das aber war gerade noch nicht der Fall. T. war verpflichtet, der Firma Sch. in angemessener Frist einen Bescheid auf den Antrag vom 27. Dezember 1951 zu erteilen, zumal gemäß §13 Abs. 1 Satz 5 SBG die beantragte Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten als erteilt zu gelten hatte, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen - gerechnet von der Zustellung des Antrages an die Hauptfürsorgestelle - verweigert wurde. Daraus, daß T. schon unter dem 18. Januar 1952 den in Rede stehenden Bescheid an die Firma Sch. erlassen hat, kann ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden. Allenfalls könnte fraglich sein, ob er der Firma Sch. gegenüber pflichtgemäß gehandelt hat, wenn er diesen Bescheid erst an dem genannten Tage herausgehen ließ.
4.)
Es braucht nicht abschließend geprüft zu werden, ob die Rechtslage von den mit der Angelegenheit des Klägers bisher befaßten Verwaltungsstellen und Gerichten in anderen als den bisher erörterten und von der Revision nicht berührten Punkten objektiv richtig beurteilt worden ist. Jedenfalls läßt sich gegen keinen der beteiligten Beamten ein Schuldvorwurf erheben, wenn er die Rechtslage so beurteilt hat, wie es bisher geschehen ist.
5.)
Wenn danach davon auszugehen ist, daß dem Angestellten T. wenn überhaupt, nur aus der unterlassenen Belehrung bei der Vorsprache des Klägers am 6. oder 7. Januar 1952 der Vorwurf schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens gemacht werden könnte, daß es insoweit aber an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser - unterstellten - Pflichtwidrigkeit und dem Schaden des Klägers fehlt, dann muß es bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hauptfürsorgestelle hätte der Kündigung zustimmen müssen, zutreffend ist, oder ob die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken begründet sind.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß §97 ZPO zu tragen.