Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1960, Az.: BVerwG V C 131.59
Vorliegen einer Amtspflicht zur Aufklärung über mögliche Rechte und Pflichten i.R.d. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG) zur Fristwahrung bei einem Anspruch auf Entschädigung; Möglichkeit einer gesonderten Fristenrechnung für erst nach dem Inkrafttreten des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Bundesgebiet eingereiste Berechtigte; Anforderungen an das Unvermögen eines Berechtigten aus dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zur Feststellung eines Willensmangels i.R.d. Fristwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 131.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 31.03.1959 - AZ: IIa VG 207-209.59
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 5 KgfEG (BGBl. 1956 I S. 908)
- § 9 Abs. 1 KgfEG
- § 9 Abs. 2 KgfEG
- § 9 Abs. 5 KgfEG
Fundstellen
- DÖV 1960, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
- Heimkehrer 1960, -
- MDR 1961, 37
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 13.07.1960 - AZ: BVerwG V C 130.59
Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 13.07.1960 - AZ: BVerwG V C 132.59
Amtlicher Leitsatz
In besonderen Fällen kann die mangelhafte Unterrichtung über die dem Antragsberechtigten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zustehenden Rechte vor allem bei solchen Heimkehrern, die erstmalig aus dem Ausland nach Deutschland gekommen und mit den deutschen Lebens- und Rechtsgewohnheiten nicht vertraut sind, ein Unvermögen herbeiführen, das sie im Sinne von § 9 Abs. 5 KgfEG hindert, einen auf die Verwirklichung ihrer Rechte gerichteten Willen überhaupt zu betätigen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und. Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Beklagten gegen die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 31. März 1959 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.