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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1961, Az.: BVerwG VIII C 97.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 97.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.03.1960 - AZ: I A 40/60

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 209 - 214
  • AS 13, 209
  • DVBl 1962, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1962, 518
  • DÖV 1962, 510-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1962, 130
  • RZW 1962, 237

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein verspätet gestellter Antrag ermöglicht keine dem Antragsteller günstige Entscheidung im Wiedergutmachungsverfahren, selbst wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei vorliegen mögen.

  2. 2.

    Ob ein Antrag unverschuldet verspätet gestellt wurde, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles von der Tatsacheninstanz aufzuklären, jedoch nur im Hinblick auf die Hindernisse, mit denen der Antragsteller die Fristversäumnis erklärt hatte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

Die im Jahre 1901 geborene Klägerin ist als Vertriebene aus dem Sudetenland zunächst nach Österreich ausgesiedelt worden und im April 1953 in das Bundesgebiet übergesiedelt. Sie hat am 25. März 1957 mit der Begründung Wiedergutmachung beantragt, sie habe im österreichischen Postdienst gestanden, sei in den Postdienst der Tschechoslowakei übernommen und 1929 wegen ihres Volkstums entlassen worden; im Oktober 1938 sei sie Postangestellte bei dem Postamt T.-Schönau geworden und zum 31. März 1940 angeblich aus gesundheitlichen Gründen, in Wahrheit aber wegen ihrer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entlassen worden. Ihr Antrag wurde abgelehnt; ihre Klage und ihre Berufung blieben erfolglos. Der Bescheid des Berufungsgerichts wurde damit begründet, sie habe die Antragsfrist versäumt; die Frist sei nicht ohne eigenes Verschulden der Klägerin versäumt worden. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

2

Die Revision ist zwar verspätet eingelegt worden; der Klägerin ist aber durch Beschluß des Senats vom 21. Mai 1960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die Revision wurde eingelegt, als die Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Kraft getreten war (§ 195 Abs. 1 VwGO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde der Klägerin gemäß § 60 VwGO deshalb gewährt, weil sie innerhalb der Revisionsfrist (§ 139 Abs. 1 VwGO) in Unkenntnis von § 67 Abs. 1 VwGO persönlich Revision eingelegt hatte und glaubhaft gemacht war, daß die Unkenntnis nicht auf Verschulden beruhte. Daran wäre auch dann festzuhalten, wenn entgegen der bisherigen Praxis zu § 22 BVerwGG die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in dem Urteil des Revisionsgerichts selbst hätte ergehen müssen; auf die Begründung des Beschlusses vom 21. Mai 1960 ist zu verweisen. Die Revision, die gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG zugelassen (vgl. § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO) und den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechend eingelegt worden ist, ist demnach zulässig.

3

Die Revision ist jedoch unbegründet.

4

Der Wiedergutmachungsantrag der Klägerin ist verspätet gestellt worden.

5

Aus § 24 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, das jetzt in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) anzuwenden ist, sind folgende Vorschriften hervorzuheben: Wiedergutmachung wird nur auf Antrag gewährt (Abs. 1 Satz 1); der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1956 bei einer der gesetzlich genannten Anmeldestellen zu stellen (Abs. 2 Satz 1), jedoch gilt die Antragsfrist als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt wurde (Abs. 2 Satz 4). Diese Vorschriften hatten zur Zeit der Berufungsentscheidung, als das Bundeswiedergutmachungsgesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) galt, denselben Wortlaut. Als die letztgenannte Fassung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes durch das Dritte Änderungsgesetz Gesetzeskraft erhielt, hatte die Klägerin schon einmal die Antragsfrist versäumt: Sie kam am 28. April 1953 in das Bundesgebiet; damals galt § 24 BWGöD in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) mit Änderung vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 15). Nach der damaligen Fassung des § 24 BWGöD mußte der Antrag der Klägerin binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach ihrem Zuzug in das Bundesgebiet gestellt werden (Abs. 2 Satz 1), also bis zum 28. April 1954.

6

Erst durch das Dritte Änderungsgesetz wurde die neue Antragsfrist in Lauf gesetzt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin ihren Wiedergutmachungsantrag erstmalig am 25. März 1957 gestellt hat; die neue Antragsfrist war jedoch bereits am 31. Dezember 1956 abgelaufen.

7

Nach Ablauf der Antragsfrist können Geschädigte vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 BWGöD keine Rechte mehr geltend machen. Ohne Bedeutung ist es, daß § 24 BWGöD in der jetzt gültigen Fassung nicht mehr von einer "Ausschlußfrist" spricht, vielmehr ist aus § 24 Abs. 3 BWGöD zu folgern, daß dort abschließend und ohne die Möglichkeit weiterer Ausnahmen die Voraussetzungen genannt sind, unter denen die Fristversäumnis unschädlich ist.

8

Es bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme zu dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 - GS 2.60 -, NJW 1961 S. 2277, in dem es zur Fristvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVersG - vom 20. Dezember 1950 (BGBl, S. 791) heißt, diese Fristvorschrift gelte nicht, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien. Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat seine Entscheidung nur zu § 58 Abs. 1 BVersG in der Fassung von 1950 getroffen und keine allgemeinen Rechtsgrundsätze aufgestellt, die bei der Auslegung von § 24 BWGöD beachtet werden müßten.

9

§ 24 BWGöD unterscheidet sich dem Zwecke nach von § 58 Abs. 1 BVersG (1950). Die letztgenannte Vorschrift regelt die Antragsfrist für Versorgungsanträge von Witwen, Witwern und Waisen und fordert eine Anmeldung des Anspruchs binnen zwei Jahren nach dem Tode des Geschädigten. Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat den Zweck der Vorschrift darin gesehen, daß der Verwaltung ein ausreichender Überblick über den Umfang der Versorgungslast ermöglicht werden solle; er hat den "Ordnungscharakter" der Fristvorschrift damit begründet, die Verwaltung solle davor geschützt werden, daß Ansprüche gegen sie zu einer Zeit erhoben werden, zu welcher der Sachverhalt nur noch unter größten Schwierigkeiten aufzuklären ist; er hat diesen rechtspolitischen Grund für gegenstandslos erklärt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien. Der genannte Zweck ist für die Fristvorschrift des § 24 BWGöD erkennbar nicht ausschlaggebend gewesen: Alle Wiedergutmachungsansprüche machen eine Aufklärung von Sachverhalten erforderlich, die in ferner Vergangenheit liegen. Ein wesentlicher Unterschied des Wiedergutmachungsrechts gegenüber dem Versorgungsrecht liegt aber darin, daß eine zahlenmäßig zwar große, aber immerhin begrenzte Zahl von Ansprüchen abzuwickeln ist; die dafür zuständigen Dienststellen erfüllen mit der raschen Regelung dieser Ansprüche ihren Zweck und sind danach aufzulösen oder mit anderen Aufgaben zu betrauen. Anders als die Versorgungsbehörden sind die für die Wiedergutmachung zuständigen Dienststellen nicht auf Dauer eingerichtet. Die Fristvorschrift des § 24 BWGöD soll gewährleisten, daß die Organisation dieser Dienststellen nicht länger als erforderlich eingerichtet bleibt, bloß um die Anträge von "Nachzüglern" zu bearbeiten. Grundsätze der Rechtsethik und der Sozialstaatlichkeit werden durch § 24 BWGöD nicht verletzt, weil die Vorschrift jedenfalls in ihrer neuen Fassung den Geschädigten hinreichend Zeit für die Anmeldung ihrer Ansprüche gelassen und außerdem die Fälle einer unverschuldeten Fristversäumnis besonders behandelt hat.

10

Es bedarf bei der Anwendung von § 24 BWGöD keiner Stellungnahme zu weiteren Grundsatzfragen des öffentlichen Rechts, die durch den angeführten Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts aufgeworfen werden: Ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, "zweifelsfreie" Ansprüche anders als sonstige Ansprüche zu behandeln, die sich nach der Beseitigung der Zweifel ebenfalls als berechtigt herausstellen könnten; ob ferner die Grundsätze der Rechtsethik und der Sozialstaatlichkeit den Gerichten die Handhabe geben, gesetzliche Form- und Fristvorschriften, die ihrem Wortlaut nach zwingender Natur sind, in besonderen Fällen für unanwendbar zu erklären. Es bedarf hier schließlich keiner Prüfung der Frage, ob die Klägerin einen "zweifelsfreien" Anspruch geltend gemacht hatte.

11

Im vorliegenden Fall wäre die Fr ist Versäumnis nur dann unschädlich, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BWGöD vorlägen. Das trifft nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.

12

Im Falle der Fristversäumnis ist das Antragsrecht dann nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, den Antrag fristgemäß einzureichen. Dazu hat das Berufungsgericht auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin folgendes festgestellt:

13

Nach den Unterlagen, die sie eingereicht hatte, war sie vom 4. bis zum 19. Dezember 1956 und vom 2. bis zum 26. März 1957 arbeitsunfähig krank; nach einer Bescheinigung von Dr. med. M. stand sie im Januar 1957 in dessen Behandlung. Die Richtigkeit ihrer Behauptung, sie sei nach dem 19. Dezember 1956 weiterhin krank gewesen, war nicht nachweisbar. Das Verbringen der Klägerin ließ auch nicht erkennen, daß sie wegen ihrer Krankheit nicht einmal einen Dritten rechtzeitig damit beauftragen konnte, den Antrag für sie zu stellen.

14

War die Klägerin Ende 1956 nicht ohne eigenes Verschulden verhindert, einen Wiedergutmachungsantrag zu stellen oder stellen zu lassen, so kommt es auf die weitere Bemerkung im Bescheid des Berufungsgerichts nicht an, es sei der Klägerin außerdem als Verschulden anzurechnen, daß sie mit der Antragstellung bis zum letzten Monat vor dem Fristablauf gewartet habe.

15

Antragsfristen und Anmeldefristen des materiellen Rechts können - wie dargetan wurde - auf unterschiedlichen Zweckgedanken beruhen; ihr Zweck unterscheidet sich aber in allen Fällen von dem Zweck, dem die Ausschlußfristen des Prozeßrechts zu dienen bestimmt sind. Bei diesen handelt es sich regelmäßig um Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die dazu bestimmt sind, die formelle Rechtskraft oder die Unangreifbarkeit gerichtlicher Entscheidungen zu sichern. Damit steht im Zusammenhang, daß wesentlich gleiche Rechtsgrundsätze für die Anwendung von Fristvorschriften des Prozeßrechts in allen Zweigen der Gerichtsbarkeit und außerdem für die Folgen einer unverschuldeten Fristversäumnis aufgestellt worden sind, mögen auch die Vorschriften, nach denen sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO, § 33 VGG, § 22 BVerwGG, § 60 VwGO) oder die Gewährung von Nachsicht (§ 36 MRVO 165) richtet, dem Wortlaut nach unterschiedlich gefaßt sein. Demgegenüber lassen sich für die Anwendung von Vorschriften, welche die Fristen für die Anmeldung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen regeln, und besonders für die Folgen einer Versäumnis der vorgeschriebenen Anmelde- oder Antragsfrist, nicht in gleicher Weise allgemeine Rechtsgrundsätze aufstellen.

16

§ 24 Abs. 3 BWGöD erklärt eine Fristversäumnis für unschädlich, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden die Antragsfrist versäumt hat. Der hier verwendete Begriff des "Verschuldens" ist nicht anders zu bestimmen, als er bei der Anwendung der prozessualen Nachsicht- oder Wiedereinsetzungsvorschriften in § 36 MRVO 165, § 33 VGG, § 22 BVerwGG, § 60 VwGO zu bestimmen ist: Es kommt darauf an, ob der Antragsteller die den Umständen nach gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (vgl. einerseits Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 24, andererseits Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. I 2 zu § 60 VwGO mit den dort angeführten weiteren Hinweisen). Ob im Einzelfall ein Verschulden in diesem Sinne zu verneinen ist - darin liegt zugleich eine Tatfrage und eine Rechtsfrage -, kann jedoch bei Anwendung des § 24 Abs. 3 BWGöD nicht in jeder Hinsicht nach denselben Grundsätzen entschieden werden, die bei der Anwendung einer prozessualen Wiedereinsetzungsvorschrift gelten.

17

Ein Unterschied zeigt sich bereits darin, daß prozeßrechtlich schon dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht worden sind, die die Schlußfolgerung rechtfertigen, der Antragsteller habe die Frist ohne Verschulden versäumt. Demgegenüber ist bei der Anwendung von § 24 Abs. 3 BWGöD die eindeutige Feststellung von Tatsachen erforderlich, die diese Schlußfolgerung rechtfertigen. Auch im Wiedergutmachungsverfahren trägt der Antragsteller die Beweislast im materiellen Sinne für alle seinen Anspruch begründenden Tatsachen; er bleibt erfolglos, wenn diese Tatsachen nicht feststellbar sind (BVerwGE 10, 169 [170]). Steht - zu seinem Nachteil - fest, daß er die Antragsfrist versäumt hat, so bleibt er vom Antragsrecht ausgeschlossen, wenn sich keine Tatsachen feststellen lassen, die die Schlußfolgerung rechtfertigen, die Fristversäumnis beruhe nicht auf seinem Verschulden. Daraus folgt, daß das Verwaltungsgericht - soweit es Tatsacheninstanz ist - den Sachverhalt auch zu dieser Frage in jeder Hinsicht aufzuklären hat und nicht auf das Vorbringen des Antragstellers (Klägers) beschränkt bleibt (vgl. für die bisherige Rechtslage § 61 MRVO 165, für die jetzige Rechtslage § 86 Abs. 1 VwGO).

18

Prozessuale Wiedereinsetzungsvorschriften gelten allgemein und gleich für alle Prozeßbeteiligten, unabhängig von der Art des geltend gemachten Anspruchs; auch in Verfahren, die Wiedergutmachungsansprüche betreffen, ist keine besonders großzügige Anwendung solcher Vorschriften gerechtfertigt (Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 353.59 -). Es kommt, ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten, auf die Sorgfalt an, die von einem gewissenhaften Prozeßbeteiligten erwartet werden muß. Bei der Anwendung des § 24 Abs. 3 BWGöD dagegen ist es von Bedeutung, daß durch die Ausschließung vom Antragsrecht der Geschädigte Rechte verliert, die ihm deshalb gewährt werden sollten, weil er in der Vergangenheit Unrecht erlitten hat. Hier kann nicht von einem Idealtyp des "gewissenhaften" Geschädigten ausgegangen werden; auf dessen persönliche Verhältnisse ist vielmehr Rücksicht zu nehmen; sie werden unter anderem durch seine geschäftlichen und intellektuellen Fähigkeiten, durch seine Umgebung und durch sein Schicksal während und nach der Verfolgungszeit bedingt (vgl. Anders, a.a.O.). Es kann aber nicht von folgenden Gesichtspunkten abgesehen werden: Im Regelfall war jeder im Bundesgebiet lebende Geschädigte in der Lage, sich Kenntnis von der Wiedergutmachungsgesetzgebung zu beschaffen; das Antragserfordernis war gemäß § 24 Abs. 2 BWGöD in einfachster Weise zu erfüllen, auch durch eine formlose und noch nicht näher begründete Eingabe, die sogar dann die Frist wahrte, wenn sie bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Außerdem ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Verschuldensfrage erforderlich, wenn die Antragsfrist schon einmal abgelaufen und erst durch das Dritte Änderungsgesetz neu in Lauf gesetzt worden war (vgl. Anders, a.a.O.).

19

Ob ein Antragsteller ohne Verschulden die Frist des § 24 Abs. 2 Satz 1 BWGöD versäumt hat, kann nur im Hinblick auf die Umstände entschieden werden, die nach seinem eigenen Vorbringen der Einhaltung der Frist entgegenstanden. Das Tatsachengericht wird auch durch die ihm im Verwaltungsprozeß obliegende Aufklärungspflicht nicht gehalten, andere Umstände zu ermitteln und auch insoweit die Verschuldensfrage zu klären.

20

Das Berufungsgericht hat sich in erster Linie mit der Behauptung der Klägerin befaßt, wegen ihrer Ende 1956 ausgebrochenen Krankheit habe sie die Frist nicht einhalten können. Es hat nicht feststellen können, daß die Klägerin zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 1956, an dem die Antragsfrist ablief, krank gewesen sei, und daß sie überhaupt so krank gewesen sei, daß sie nicht einmal durch eine andere Person zwecks Fristwahrung einen Antrag einreichen konnte. Wird von der Tatsacheninstanz eine bestimmte Tatsache für nicht feststellbar erklärt, so liegt darin eine tatsächliche Feststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO; sie ist im Revisionsverfahren verbindlich, außer wenn in bezug auf diese Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind.

21

Materiellrechtliche Revisionsgründe, mit denen die Klägerin durchdringen könnte, hat sie zur Frage der Ursächlichkeit ihrer Krankheit für die Fristversäumnis nicht vorgebracht: Das Berufungsgericht vermochte nicht festzustellen, daß die Klägerin nach dem 19. Dezember 1956 krank war; deshalb konnte ihre Krankheit nicht als Hindernis angesehen werden, den Antrag noch vor dem 1. Januar 1957 zu stellen. Die Klägerin scheitert danach an der Beweislast: Die positive Feststellung, sie sei in jenem Zeitraum gesund gewesen, ist nicht erforderlich. Die Beweiserleichterungen, die den Antragstellern im Wiedergutmachungsverfahren im Regelfall zuzubilligen sind, werden nur wegen der Beweisnot gewährt, in der sich die Geschädigten vielfach befinden, wenn in der fernen Vergangenheit liegende Umstände zu klären sind, die für die Feststellung des Verfolgungs- und des Schädigungstatbestandes von Bedeutung sind (vgl. BVerwGE 10, 169 [170 f.]); dieser Gesichtspunkt scheidet hier aus.

22

Verfahrensrügen, die tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz betreffen, sind im Revisionsverfahren nur dann beachtlich, wenn sie in der Form des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Revisionsbegründungsschrift, jedenfalls aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht worden sind.

23

In der schriftlichen Revisionsbegründung wird mangelhafte Sachaufklärung nur im Hinblick auf die Umstände gerügt, die allgemein nach der Behauptung der Klägerin seit 1953 einer Fristwahrung hindernd im Wege standen. Auf diese Umstände kommt es jedoch nicht an. Es war allein darüber zu entscheiden, ob vor dem Ablauf der Frist noch ein fristgerechter Antrag möglich war, der ohne Verschulden der Klägerin unterblieb. In der schriftlichen Revisionsbegründung wird insoweit gerügt, die Klägerin sei von dem Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen worden, daß die Frage ihres Gesundheitszustandes kurz vor dem Fristablauf entscheidungserheblich war. Dem Sinne nach soll damit wohl geltend gemacht werden, es sei fehlerhaft, daß das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung und ohne die in § 65 Abs. 1 MRVO 165 vorgesehene Sach- und Rechtserörterung durch einen schriftlichen Bescheid (§ 57 MRVO 165) entschieden habe. Es mag auf sich beruhen, ob diese Verfahrensrüge überhaupt erhoben werden kann, wenn die unterlegene Partei, gegenüber der ein schriftlicher Bescheid ergangen ist, keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt (§ 57 Abs. 2 MRVO 165), vielmehr sofort Revision einlegt. Denn die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet, weil die Erheblichkeit aller den Gesundheitszustand der Klägerin im Dezember 1956 betreffenden Umstände schon durch das Urteil erster Instanz klargestellt wurde, wodurch sich eine erneute Sach- und Rechtserörterung erübrigte. Die schriftliche Erklärung der Nachbarin Giernat, die die Klägerin mit der Revisionsbegründung zu den Akten gereicht hat, kann im Revisionsverfahren nicht verwertet werden; das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen. Außerdem wird die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte zumindest durch eine andere Person zwecks Fristwahrung ihren Wiedergutmachungsanspruch anmelden lassen können, durch die angeführte Verfahrensrüge nicht berührt.

24

Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverletzung entschieden, daß die Klägerin die Antragsfrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat, und deshalb § 24 Abs. 3 BWGöD für unanwendbar erklärt.

25

Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu der Forderung, die Vorschriften des Wiedergutmachungsrechts großzügig anzuwenden. Entscheidungen zu § 24 Abs. 3 BWGöD müssen dem Einzelfall angepaßt sein und auf alle Besonderheiten Rücksicht nehmen, auf die sich der Antragsteller berufen hat. Das ist hier geschehen. Hätte sich die Klägerin auf Unkenntnis der Rechtslage berufen, so wäre auch darüber zu entscheiden gewesen, ob diese Unkenntnis bestand und ob sie auf Verschulden beruhte. Dazu ist aber weder mit der Klage noch mit der Berufung und nicht einmal mit der Revision etwas vorgebracht worden. Beruhte die Fristversäumnis auf einer durch körperliche und seelische Einwirkungen bedingten Unentschlossenheit, so könnte dies nur berücksichtigt werden, wenn es überhaupt an einer Verantwortlichkeit der Klägerin für ihr eigenes Verhalten und damit die Möglichkeit eines Verschuldens fehlte; auch dafür ist bis zum Abschluß der Berufungsinstanz und auch im Revisionsverfahren nichts vorgebracht worden. Eine etwaige Ungewandtheit der Klägerin in Verfahren vor Verwaltungsbehörden kann zwar mitursächlich für die Fristversäumnis gewesen sein, schlösse aber für sich allein ein Verschulden der Klägerin an der Fristversäumnis noch nicht aus: Ein formloser Antrag war ausreichend; wohl in jeder großen Gemeinde sind außerdem Rechtsauskunftsstellen eingerichtet, an die sich auch geschäftlich ungewandte Personen wenden können, um Rat und Hilfe zu erhalten. Ein Verschulden ist nur dann im Sinne des § 24 Abs. 3 BWGöD zu verneinen, wenn der Antragsteller alles getan hat, was ihm den Umständen nach möglich und zumutbar war, und wenn er dennoch die Frist versäumt hat. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin nicht vor; sie hat bis zum 25. März 1957 nichts unternommen, um ihren Wiedergutmachungsanspruch anzumelden, ohne nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Krankheit verhindert gewesen zu sein oder andere Hinderungsgründe von Belang angeben zu können. Sie hat daher ihr Antragsrecht verloren.

26

Die Revision wer deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel