Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1975, Az.: BVerwG II C 20.73
Beförderung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 20.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 19.01.1972 - AZ: I A 195/70
- OVG Niedersachsen - 29.08.1972 - AZ: II OVG A 24/70
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 4 NBG
- § 8 Abs. 1 S. 1 NBG
- § 5 Abs. 1 Nr. 4 BRRG
- § 7 BRRG
- § 71d Abs. 1 S. 1 G 131
- § 71d Abs. 1 S. 4 G 131
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Fundstelle
- DokBer B 1975, 197
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel, Dr. Rosendahl
und Wetzel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Obererwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. August 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 22. August 1926 geborene Kläger trat am 1. Mai 1943 als Justizschüler in die Justizverwaltung des Oberlandesgerichtsbezirks Marienwerder ein. Vom 1. September 1943 bis zum 31. Oktober 1944 wurde er zum nicht-berufsmäßigen Reichsarbeitsdienst herangezogen. Während dieser Zeit wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1944 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtspflegeranwärter ernannt. Er konnte jedoch nur vom 1. bis zum 8. November 1944, und zwar beim Amtsgericht Deutsch-Eylau, Vorbereitungsdienst ableisten, weil er bereits am 9. November 1944 zum Kriegswehrdienst eingezogen wurde. Am 31. August 1946 wurde er aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft entlassen und gelangte in den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle.
Im November 1946 und im Februar 1947 bewarb sich der Kläger bei den Oberlandesgerichten Celle und Hamburg erfolglos um Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst als Rechtspflegeranwärter. Danach verfolgte der Kläger seine Einstellung zunächst nicht weiter, und zwar nach seinen Angaben deshalb, weil er eine Bewerbung angesichts der allgemeinen Nachkriegs Verhältnisse für wenig aussichtsreich hielt. Er trat am 1. März 1947 eine Lehre im Büro eines Prozeßagenten, vereidigten Versteigerers, Grundstücksmaklers und Versicherungshauptagenten in Dorum (Landkreis Wesermünde) an. Nach seinen Angaben entschied er sich für diese Tätigkeit, um eine seiner eingeschlagenen Laufbahn verwandte Tätigkeit auszuüben und mit den so gewonnenen Kenntnissen über eine Grundlage für den späteren Lebensberuf zu verfügen, falls die Wiedereinstellung in den Justizdienst nicht zu erreichen sein sollte. Der Kläger blieb nach Abschluß der zweijährigen Lehre im Büro seines Lehrherrn bis zum Jahre 1953 als Angestellter tätig. Auf erneute Bewerbung nahm der Oberlandesgerichtspräsident in Celle den Kläger mit Wirkung vom 24. Mai 1954 als Rechtspflegeranwärter in den Vorbereitungsdienst auf. Nachdem der Kläger am 10. Juli 1957 die Rechtspflegerprüfung bestanden hatte, wurde er am 18. Juli 1957 zum apl. Justizinspektor im Oberlandesgerichtsbezirk Celle ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1965 wurde er zum Justiz Oberinspektor befördert.
Der Nieder sächsische Minister der Justiz erließ am 13. September 1967 an die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte des Landes eine Rundverfügung betreffend "Wiederbesetzung freier und frei werdender Justizamtmann-Planstellen für Rechtspfleger" folgenden Wortlauts:
"Zur Zeit werden grundsätzlich Rechtspfleger-Justizoberinspektoren zu Rechtspfleger-Amtmännern befördert, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Das bringt es mit sich, daß die aus dem mittleren Justizdienst hervorgegangenen Aufstiegsbeamten und die aus persönlichen Gründen erst in einem etwas fortgeschrittenen Lebensalter in den gehobenen Justizdienst eingetretenen Bewerber im Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Justizamtmann erst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Laufbahngruppe der Rechtspfleger angehören. Ihnen gegenüber können die meist unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung in den Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn eingetretenen Laufbahnbewerber, wenn sie im Alter von 45 Jahren zum Rechtspfleger-Justizamtmann ernannt werden, auf eine erhebliche längere im gehobenen Justizdienst verbrachte Dienstzeit zurückblicken
Um dadurch sich ergebende Härten auszuschließen, bitte ich, bei der Besetzung von. Justizamtmann-Planstellen für Rechtspfleger - unbeschadet der geltenden beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften - künftig wie folgt zu verfahren:
Bei den vorhandenen Rechtspfleger-Justiz Oberinspektoren ist der Zeitraum festzustellen, der zwischen der bestandenen Rechtspflegerprüfung und dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Sodann ist der Monat zu bestimmen, in dem der Beamte die Hälfte dieses Zeitraumes zurückgelegt hätte. Der so ermittelte Monat ist maßgebend für die Reihenfolge bei der Besetzung der im Oberlandesgerichtsbezirk verfügbaren Rechtspfleger-Justizamtmann-Planstellen.
Außerhalb dieser Reihenfolge können Rechtspfleger-Justizoberinspektoren befördert werden, die bei der dienstlichen Beurteilung nach §§ 45, 46 NLVO und der AV vom 14.1.1964 (Nds.Rpfl. S. 26) zuletzt mindestens das Gesamturteil 'vollbefriedigend' bei Regelbeurteilung und bei Wechsel der Dienststelle erhalten haben.
Von der Ernennung zum Rechtspfleger-Justizamtmann bitte ich bis auf weiteres abzusehen, wenn es sich um einen Beamten handelt, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Oberlandesgerichtspräsidenten und die Generalstaatsanwälte bleiben ermächtigt, eine freie Justizamtmann-Planstelle für Rechtspfleger im Austausch mit einer Justizoberinspektor-Planstelle auf die Behörde zu übertragen, bei welcher der zu befördernde Rechtspfleger-Justizoberinspektor tätig ist. Einer Stellenausschreibung bedarf es nicht. Einen Durchschlag der Stellenübertragungsverfügung (zweifach) bitte ich mir zur Kenntnisnahme zu übersenden.
Sollte im Einzelfall eine Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen angezeigt erscheinen, bitte ich zu berichten."
Durch Schreiben vom 30. Juni 1970 und 10. August 1970 beantragte der Kläger bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle eine von der vorzitierten Rundverfügung abweichende, ihm günstigere Einordnung in die Beförderungsreihenfolge. Er machte u.a. geltend: Er sei unverschuldet durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse gehindert worden, seine Ausbildung zum Rechtspfleger bereits Ende 1946/Anfang 1947 fortzusetzen und 1949 seine Prüfung abzulegen. Die Zeit vor seiner Wiedereinstellung am 24. Mai 1954 müsse ebenso wie für die Besoldung auf Grund der Fürsorgepflicht auch bei der Beförderungsreihenfolge angemessen berücksichtigt werden. Er sei so gestellt, als wenn er der Justiz vor dem 24. Mai 1954 niemals angehört habe; "die lange amtlose Zeit von mehr als zehn Jahren" bleibe unberücksichtigt. - Der Oberlandesgerichtspräsident legte diese Eingaben dem Nieder sächsischen Minister der Justiz vor. Auf Weisung des Ministers beschied der Oberlandesgerichtspräsident den Kläger durch Bescheid vom 23. September 1970 und durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1970 abschlägig. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berücksichtigung amtloser Zeiten sei in dem Erlaß vom 13. September 1967 nicht vorgesehen; der Fall des Klägers biete auch keine Besonderheiten, die es erforderlich machten, von den Grundsätzen dieses Erlasses abzuweichen.
Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover - 1. Kammer Hannover - gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz (Beklagten zu 1) und den Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle (Beklagten zu 2) Klage erhoben. Während des erst instanzlichen Verfahrens - im August 1971 - ist er zum Justizamtmann befördert worden. Er hat zuletzt beantragt zu erkennen:
- a)
Gegenüber dem Beklagten zu 1:
War der Zeitpunkt der Beförderung zum Rechtspfleger-Amtmann neben anderen Faktoren durch das Prüfungsdatum bestimmt (RV d. Nds.Min.d. Justiz vom 13.9.1967 - 2010 - I H 3.18 -), so bestand auf Grund der Fürsorgepflicht (§ 87 NBG) für die Beklagten die Verpflichtung, die zur Verzögerung der Rechtspflegerprüfung führenden Zeiten des nicht-berufsmäßigen Reichsarbeitsdienstes, des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft sowie der bis zur Wiedereinstellung gemäß § 71 d G 131 verflossenen amtlosen Zeit in der Weise zu berücksichtigen, daß bei der Einstufung des Klägers in die Beförderungsreihenfolge ein um die genannten Zeiten vorverlegtes (fiktives) Prüfungsdatum zugrunde zu legen ist;
hilfsweise,
die genannten Zeiten sind in den von dem angerufenen Gericht zu bestimmenden Umfang in vorstehend bezeichneter Weise angemessen zu berücksichtigen
- b)
gegenüber dem Beklagten zu 2:
festzustellen, daß die Bescheide des Beklagten zu 2 vom 23. September 1970 und 19. Oktober 1970 rechtswidrig gewesen sind.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat durch Urteil vom 19. Januar 1972 die Klage gegen den Beklagten zu 1 mangels Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 hat es als unbegründet abgewiesen, vornehmlich mit der Begründung, die Behandlung des Klägers gemäß dem Erlaß vom 13. September 1967 sei nicht rechtsfehlerhaft.
Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und nunmehr beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern,
- 1.
die Beklagten zu verpflichten, die zur Verzögerung der Rechtspflegerprüfung führenden Zeiten des nicht-berufsmäßigen Reichsarbeitsdienstes, des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft sowie der bis zur Wiedereinstellung gemäß § 71 d G 131 verstrichenen amtlosen Zeit in der Weise zu berücksichtigen, daß bei seiner - des Klägers - Einordnung in die Beförderungsreihenfolge ein um die genannten Zeiten vorverlegtes (fiktives) Prüfungsdatum zugrunde zu legen ist;
- 2.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 festzustellen, daß dessen Bescheide vom 23. September 1970 und 19. Oktober 1970 rechtswidrig gewesen sind;
gegenüber dem Beklagten zu 2 hilfsweise,
festzustellen, daß dieser verpflichtet ist, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem seine - des Klägers - Ernennung zum Justizamtmann unter Beachtung der Kriterien des § 8 NBG geboten war.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung durch Urteil vom 29. August 1972 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 sei mangels Vorverfahrens, unzulässig (wird näher ausgeführt).
Der unter Ziff. 2 gegen den Beklagten zu 2 gestellte Hilfsantrag sei mangels des durch § 192 Abs. 3 des Nieder sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 1970 (GVBl. S. 394) - NBG - vorgeschriebenen Vorverfahrens ebenfalls unzulässig; das Vorverfahren habe sich nicht auch auf die Ermittlung der Beförderungsreife des Klägers, sondern allein auf die Frage bezogen, ob neben dem Dienst- oder Lebensalter auch die vom Kläger geltend gemachten Zeiten (Arbeitsdienst, Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft, amtlose Zeit) für die Frage der Beförderungswürdigkeit der Rechtspfleger-Justizoberinspektoren bedeutsam seien. Der Beklagte habe der Klageerweiterung auch nicht zugestimmt.
Beide gegen den Beklagten zu 2 gestellten Hauptanträge seien unbegründet. Dieser Beklagte habe es rechtsfehlerfrei abgelehnt, die vom Kläger genannten, vor dem Eintritt in den Justizdienst Niedersachsens liegenden Zeiten zur Verbesserung des bei der Beförderung berücksichtigungsfähigen Dienstalters heranzuziehen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 NBG gelte auch für die Beförderung eines Beamten der Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG, wonach die Auslese und die Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen seien. Der Dienstherr habe in den so umschriebenen Grenzen für die Auswahl zur Beförderung einen Ermessensspielraum. Demgemäß habe der Beamte in aller Regel auch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keinen Rechtsanspruch auf Beförderung; diese Pflicht bestehe nur in den Grenzen des jeweils bekleideten Amtes. Wohl dürfe der Dienstherr den Beamten nicht aus unsachlichen Erwägungen von der Beförderung ausschließen, wenn auch sein Ermessens Spielraum sehr weit sei und eine Vielfalt möglicher Erwägungen umfasse. Entgegen den Vorstellungen des Klägers sei nicht das Anciennitätsprinzip für den Beförderungszeitpunkt ein maßgebliches Kriterium. Maßgeblich für eine Beförderung seien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Das Dienst- oder das Lebensalter könne nur im Rahmen der Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen. Die Rundverfügung vom 13. September 1967 gebe für die Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen im Ermessensspielraum Richtlinien. Diese seien nicht zu beanstanden. Ihnen liege unausgesprochen § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG zugrunde. Das zeige der Hinweis auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beförderung besonders leistungsstarker Rechtspfleger (Absatz 4). Es liege im öffentlichen Interesse, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonders hervorragende Beamte schneller zu befördern als nur durchschnittlich oder etwas besser geeignete.
In Ergänzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG diene die Rundverfügung vom 13. September 1967 der Herstellung einer relativ gleichwertigen Beförderungschance für Beamte gleicher Beförderungswürdigkeit, indem sie ermessensfehlerfrei auf die Berufserfahrung als Auswahlkriterium abstelle. Das sei sachnah und dem öffentlichen Interesse an fehlerfreier Verwaltungsarbeit besonders dienlich. Das Abstellen auf die Berufserfahrung als Auswahlgesichtspunkt zeige Absatz 5 der Rundverfügung, wonach die Beförderung trotz der "für ein früheres Lebensalter errechneten" Beförderungsreife - mit der Einschränkung des Absatzes 4 - vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht vorgenommen werden dürfe. Zwar seien andere Auslesekriterien denkbar. Eine Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter wäre aber keineswegs besser; ihr fehle der Sachbezug auf die Berufserfahrung des Bewerbers als Rechtspfleger.
Zu Unrecht wolle der Kläger die auch von ihm für erforderlich gehaltene Qualifikation der Fürsorgepflicht unterordnen und - wie bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - diejenigen Zeiten einbeziehen, die der Beamte, insbesondere wegen der Kriegsereignisse, nicht in seiner Berufslaufbahn zurücklegen konnte:
Die zwischen dem Kriegsende und dem Beginn des Vorbereitungsdienstes des Klägers liegende Zeit sei einer solchen Anrechnung schon deshalb nicht zugänglich, weil die Behinderung für den Nachteil nicht ursächlich sei. Der Kläger habe am 1. März 1947 eine außerhalb des Staatsdienstes liegende Berufstätigkeit aufgenommen und auch nach Ende der Ausbildung fünf Jahre fortgesetzt. Er habe die Motive für diesen Entschluß zwar benannt; er habe das Berufungsgericht jedoch nicht davon überzeugen können, daß sie seine Entschlüsse vorherrschend bestimmt hätten. Es falle auf, daß sich der Kläger auch nach Beendigung seiner Lehre bis zum Jahresende 1953 nicht erneut mit Nachhaltigkeit, und sei es auch nur durch Wiederholung der schriftlichen Bewerbung, um die Aufnahme zur Rechtspflegerausbildung bemüht habe. - Außerdem bestehe für eine Anrechnung des gesamten Zeitraums auch deshalb kein Anlaß, weil der Kläger vom 24. Mai 1954 an nicht die unterbrochene Rechtspflegerausbildung fortgesetzt habe. Er sei nicht gemäß § 71 d Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 - in den Landesdienst übernommen worden, sondern er habe an diesem Tage das Ausbildungsverhältnis gänzlich neu begonnen. Das sei in der mündlichen Verhandlung von den Parteien ausdrücklich klargestellt worden.
Dem Kläger sei die amtlose Zeit zwar auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden, und zwar gemäß § 27 Abs. 2 Buchst. d des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1965 (GVBl. S. 93). Diese Vorschrift sei den Anrechnungsvorschriften des § 6 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a und b des Bundesbesoldungsgesetzes (betreffend Besoldungsdienstalter) und des § 132 NBG (betreffend ruhegehaltfähige Dienstzeit) gleichzusetzen. Alle diese Vorschriften entsprächen einer vom Sozial Staatsgebot bestimmten gesetzgeberischen Fürsorge; es solle dem jetzigen Beamten ein Ausgleich für die im Dienst der Allgemeinheit aufgewendeten Zeiten gewährt werden, in denen er ohne sonstige Vergünstigungen seiner Berufstätigkeit nicht habe nachgehen können. Diese Vergünstigungen hätten ausschließlich fiskalische Auswirkungen; auf die Funktionsfähigkeit und Ordnungsmäßigikeit der öffentlichen Verwaltung als Ergebnis der erbrachten Diensttätigikeit der Beamten wirkten sie sich nicht aus.
Demgegenüber erstrebe der Kläger durch die gewünschte Anrechnung eine Verbesserung der Qualifikation zur Beförderungsreife, soweit neben Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Entscheidungen des Dienstherrn ein allgemeines oder ein sonstwie ermitteltes Dienstalter maßgebend sei. Dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es fehle an einem Anhalt dafür, daß die in den genannten Vorschriften vorgesehenen Anrechnungen außer im Besoldungs- und Versorgungsrecht auch bei der Ermittlung der Beförderungsreife Anwendung finden könnten. Dies gelte um so mehr, als das Dienstalter, was auch immer darunter zu verstehen sei, gesetzlich nicht zu den zur Beförderungsreife führenden Kriterien gehöre und der Beklagte zu 2 sich bei seiner Ermessensentscheidung auf die Grundsätze des Erlasses vom 13. September 1967 beschränkt habe. Daß die Anrechnungsvorschriften des Besoldungs- und des Versorgungsrechts nicht in erweiternder Auslegung für das Beförderungsrecht anwendbar seien, werde dem Gericht zusätzlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1969 - BVerwG II C 125.65 - (DÖD 1970, 95) und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1971 - I OE 22/71 - (DVBl. 1972, 549) bestätigt. In diesen Entscheidungen werde es abgelehnt, der Anerkennung als Schwerbeschädigter Auswirkungen auf die Beförderung oder Anstellung zuzuerkennen. -
Der Kläger hat zu dem soeben seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenen Berufungsurteil Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt, soweit es sich um die folgenden Sätze (S. 15 der Urteilsausfertigung) handelt:
"Er wurde in den Landesdienst nicht gemäß § 71 d. Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzesübernommen. Vielmehr hat er an diesem Tage das Ausbildungsverhältnis gänzlich neu begonnen. Das wurde in der mündlichen Verhandlung von den Parteien ausdrücklich klargestellt."
Das Berufungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 14. November 1972 zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil ferner insoweit Revision eingelegt, als die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage angewiesen worden ist.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf seine Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer Hannover - vom 19. Januar 1972 abzuändern und gegen den Beklagten zu 2 zu erkennen:
Es wird festgestellt, daß die Bescheide des Beklagten zu 2 vom 23. September 1970 und vom 19. Oktober 1970 rechtswidrig gewesen sind und daß der Beklagte zu 2 verpflichtet war, die zur Verzögerung der Rechtspflegerprüfung führenden Zeiten des nicht-berufsmäßigen Reichsarbeitsdienstes, des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft sowie der bis zur Wiedereinstellung gemäß § 71 d G 131 verstrichenen amtlosen Zeit in der Weise zu berücksichtigen, daß bei seiner - des Klägers - Einordnung in die Beförderungsreihenfolge ein um die genannten Zeiten vorverlegtes (fiktives) Prüfungsdatum zugrunde zu legen war.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Senat hält die Revision zwar für zulässig. Allerdings vermag er nicht zu erkennen, aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (in Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zugelassen hat. Laß der Senat gleichwohl von der Statthaftigkeit der Revision ausgegangen ist, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Revisionsgericht an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur dann nicht gebunden ist, wenn die Zulassung der Revision offensichtlich rechtswidrig ist. Einen solchen Ausnahme fall hat der Senat hier verneint.
Bedenken bestehen auch gegen die Zulässigkeit des Revisionsantrags, soweit der Kläger nunmehr die Feststellung begehrt, daß die ursprünglich mittels Anfechtungsklage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 23. September und vom 19. Oktober 1970 rechtswidrig gewesen sind und daß ferner der Beklagte verpflichtet war, abweichend vom Inhalt dieser Bescheide bei der Einordnung des Klägers in die "Beförderungsreihenfolge" ein fiktives Prüfungsdatum zugrunde zu legen. Allerdings ist der damit gestellte sogenannte Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung eines Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) auch bei einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wie sie hier ursprünglich erhoben worden ist, grundsätzlich zulässig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG VII C 36.63 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37]). Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage setzt aber voraus, daß der Kläger an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse hat; und dieses Interesse erscheint zweifelhaft. Die Revision leitet es daraus her, daß der Kläger im Falle seines Obsiegens Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Beförderung zum Justizamtmann haben könne. Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht aber die Absicht, mit der begehrten Feststellung eine Klage auf Schadensersatz zu begründen, zur Darlegung des berechtigten Interesses jedenfalls dann nicht aus, wenn der Kläger den vermeintlichen Schadensersatzanspruch - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung - im Verwaltungsrechtsweg geltend machen will (Urteil vom 11. April 1972 - BVerwG II C 5.69 -). Der Senat hat jedoch zugunsten der Zulässigkeit der Revision unterstellt, daß der Kläger seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Amtspflicht (§ 839 BGB, Art. 34 GG) im Zivilrechtsweg geltend machen will.
Die Revision ist aber unbegründet.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Revision rügt insoweit in erster Linie, das Berufungsgericht habe durch Nichtausübung des richterlichen Fragerechts seine Aufklärungspflicht verletzt; hierauf beruhe die - unzutreffende - Darlegung im angefochtenen Urteil, daß der Kläger nicht gemäß § 71 d G 131 in den niedersächsischen Landesdienst übernommen worden sei. Diese Rüge geht jedenfalls deshalb fehl, weil es für die sachlich-rechtliche Entscheidung unerheblich ist, ob der Kläger am 24. Mai 1954 in Anwendung des § 71 d G 131 in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen übernommen worden ist. Letzteres ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 71 d Abs. 1 G 131 "sollen" frühere Beamte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn standen, vorbehaltlich hier nicht in Rede stehender Ausnahmen auf ihren Antrag in dem Lande ihres Wohnsitzes zur Fortsetzung des noch abzuleistenden Vorbereitungsdienstes zugelassen werden. Da der Kläger diese Voraussetzungen nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfüllte und im Lande Nieder Sachsen seinen Wohnsitz hatte, kann davon ausgegangen werden, daß der Beklagte auf Grund dieser Soll-Vorschrift zur Übernahme des Klägers verpflichtet war (vgl. BVerwGE 20, 117 [118] mit Hinweis auf BVerwGE 12, 284). Darauf, wie lange er bereits früher Vorbereitungsdienst geleistet hatte, kann es nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift für diese Verpflichtung ebensowenig ankommen wie darauf, ob der Beklagte sich bei der Übernahme des Bewerbers seiner Verpflichtung aus § 71 d Abs. 1 G 131 bewußt war, also "in Anwendung" dieser Vorschrift tätig werden wollte. Rechtlich erweist sich die Übernahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen also in jedem Falle als eine solche gemäß § 71 d G 131.
Gleichwohl konnte der Umstand, daß sich die Übernahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen somit als eine solche im Sinne des § 71 d Abs. 1 G 131 darstellt, nicht bei der Einordnung des Klägers in die Reihenfolge der Beförderungen zum Rechtspfleger-Justizamtmann die Anrechnung der im Klageantrag bezeichneten Zeiten gebieten, um die sich bei dem Kläger die Ablegung der Rechtspflegerprüfung möglicherweise verzögert hat. Die Revision verkennt den Umfang der durch § 71 d G 131 eingeräumten Rechtsstellung. Gemäß § 71 d Abs. 1 Satz 5 G 131 endet das gemäß § 71 d Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes begründete Dienstverhältnis nämlich mit der Ablegung (oder dem endgültigen Nichtbestehen) der Prüfung, sofern der Dienstherr nicht eine andere Bestimmung trifft. Mit der Ablegung der Rechtspflegerprüfung am 10. Juli 1957 hatte sich die dem Kläger durch § 71 d Abs. 1 G 131 eingeräumte Rechtsstellung mithin gewissermaßen verbraucht. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dieser Erkenntnis bereits ausgeführt, es bedürfe wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht höchstrichterlicher Klärung, daß § 71 d G 131 zwar die Voraussetzungen für die übernähme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit schaffen könne, nicht aber hierauf einen Rechtsanspruch begründe (Beschluß vom 29. August 1959 - BVerwG VI B 53.59 -). Begründet die Vorschrift aber keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, so kann sie auch nicht Einfluß auf die nähere Ausgestaltung eines, wie hier, anschließend begründeten Beamtenverhältnisses haben, insbesondere nicht auf die hier in Rede stehende Einordnung in die "Beförderungsreihenfolge".
Keinen Erfolg kann die Revision ferner mit der Rüge haben, das Berufungsgericht habe "unter Verletzung des § 108 VwGO" und "im Widerspruch zum beiderseitigen Parteivorbringen" die Rundverfügung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 13. September 1967 dahin ausgelegt, daß sie als Auswahlkriterium bei der Beförderung von Rechtspfleger-Justizoberinspektoren zu Rechtspfleger-Amtmännern die Berufserfahrung herausstelle, anstatt "diesen Widerspruch" durch Ausübung des Fragerechts zu lösen.
Mit diesem Vorbringen hat die Revision eine Verletzung der in § 108 Abs. 1VwGO enthaltenen Verfahrens vor Schriften nicht schlüssig dargetan. Weder ergibt sich aus diesem Vorbringen, daß das Berufungsgericht nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat (Satz 1), noch, daß das angefochtene Urteil nicht mit den tragenden Entscheidungs gründen versehen worden ist (Satz 2).
Vermutlich will jedoch die Revision mit diesem Vorbringen nur geltend machen, daß den Prozeßbeteiligten nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei (§ 108 Abs. 2VwGO), davon ausgehend, daß das rechtliche Gehör auch dann nicht ausreichend gewährt wäre, wenn das Berufungsgericht eine auf Tatsachen und Beweisergebnisse bezogene Äußerung eines Prozeßbeteiligten (oder mehrerer Beteiligter) zwar zur Kenntnis genommen, nicht aber in seine Erwägungen einbezogen hätte. Daß ein solcher Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO hier vorliegt, kann indessen nicht anerkannt werden. Ein solcher Verstoß kann nur vorliegen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (vgl. BVerfGE 34, 344 [347] [BVerfG 13.03.1973 - 1 BvR 536/72] mit weiteren Nachweisen). Den Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch nur zu entnehmen, daß das Berufungsgericht sich dem von der Revision behaupteten Parteivorbringen zur Auslegung der Rundverfügung vom 13. September 1967 nicht angeschlossen, sondern eine davon abweichende Auslegung für geboten erachtet hat. Auf diese vom Parteivorbringen abweichende Auslegung hat das Berufungsgericht die Prozeßbeteiligten nicht schon vor Erlaß des angefochtenen Urteils hinweisen müssen, es hat die Prozeßbeteiligten zur Auslegung der Rundverfügung vom 13. September auch nicht nochmals befragen müssen, dies um so weniger, als dem Inhalt der Rundverfügung eindeutig zu entnehmen ist, daß die Dauer der Berufserfahrung für die Bestimmung des Zeitpunktes der Beförderung zum Rechtspfleger-Justizamtmann maßgebliche Bedeutung haben sollte. Insbesondere ergibt sich dies aus dem letzten Satz des ersten Absatzes der Rundverfügung, der lautet: "Ihnen [den aus persönlichen Gründen erst in einem etwas fortgeschrittenen Lebensalter in den gehobenen Dienst eingetretenen Bewerbern] gegenüber können die meist unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung ... eingetretenen Laufbahnbewerber, wenn sie im Alter von 45 Jahren zum Rechtspfleger-Justizamtmann ernannt werden, auf eine erheblich längere im gehobenen Justizdienst verbrachte Dienstzeit zurückblicken." Dadurch ist mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit ausgesprochen, daß der Dauer der im Justizdienst verbrachten Dienstzeit und damit der Berufserfahrung - im Gegensatz zum Lebensalter - bei der getroffenen Regelung maßgebliche Bedeutung eingeräumt wurde.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, die Auslegung der Rundverfügung durch das Berufungsgericht sei "nicht haltbar", weil sie - nach dem Sinnzusammenhang ihrer Absätze 4. und 5 - der Berufserfahrung keine Bedeutung beimesse, erhebt sie keine Verfahrensrüge. Dieses Vorbringen stellt sich vielmehr als die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dar. Die Revision macht nämlich einen Mangel in der Auslegung einer Verwaltungsvorschrift geltend, der nach Lage des Falles nur auf einer Verletzung der Denkgesetze oder auf Nichtbeachtung eines allgemeinen Auslegungsgrundsatzes beruhen könnte. Ein solcher Mangel bei der Feststellung des dem sachlichen Recht zu subsumierenden Sachverhalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den sachlich-rechtlichen Mängeln des Berufungsurteils zuzuordnen.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Die Einordnung in die "Beförderungsreihenfolge" nach Maßgabe der Rundverfügung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 13. September 1967 verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beamte in aller Regel gegen seinen Dienstherrn keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, und zwar auch nicht auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, weil diese nur in den Grenzen des jeweils bekleideten Amtes besteht (vgl. BVerwGE 19, 252 [254] mit Einweis auf BVerwGE 15, 3 [7]). Die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung von Beamten richtet, dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Einige dieser Vorschriften mögen sogar allein diesem Zweck dienen (vgl. BVerwGE 19, 252 [254 f.] mit Hinweis auf BVerwGE 15, 3 [5, 6]). Der Beamte kann allerdings beanspruchen, daß der Dienstherr ihn nicht aus unsachlichen Erwägungen von der Beförderung ausschließt; denn die im Beamtenrecht vorgesehene Möglichkeit von Beförderungen dient auch dem berechtigten Interesse des Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Die Fürsorgepflicht und die gegenseitige Treuepflicht, von denen das Beamtenverhältnis geprägt ist, verbieten es demnach dem Dienstherrn, sich bei der Ablehnung einer Beförderung von anderen als sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen, wenn auch sein Ermessens Spielraum sehr weit ist und eine Vielfalt möglicher sachlicher Erwägungen umfaßt (BVerwGE a.a.O.). Von diesen Erwägungen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Was für die Beförderung als solche gilt, gilt ebenso für die eine Beförderung vorbereitenden Maßnahmen, zu denen die hier in Rede stehende Verbesserung des "Beförderungsdienstalters" gehört. Rechtsfehlerfrei hat daher das Berufungsgericht gegen das Klagebegehren angeführt, daß gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG der Grundsatz der Auslese "nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung" nicht nur für die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern auch für seine Beförderung maßgebend ist. Die genannten Vorschriften decken sich mit den Rahmenvorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 4. und des § 7 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754). Daß für sogenannte Regelbeförderungen ebenso wie bei sonstigen Beförderungen die Eignung unerläßlich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden (Beschluß vom 28. Juli 1970 - BVerwG II B 7.70 - [Buchholz 235.17 § 25 LBesG NW Nr. 2] und Urteil vom 17. Juli 1974- BVerwG VI C 41.70 - [Buchholz 237.90 § 10 LBG Schi.-Holst. Nr. 1]).
Der Niedersächsische Minister der Justiz konnte demgemäß in der Rundverfügung vom 13. September 1967 zwecks gleichmäßiger Handhabung des Ermessens bei der Auswahl beförderungswürdiger Beamten im Rahmen der gebotenen Berücksichtigung der "Eignung" auch auf die Dauer der seit der Rechtspflegerprüfung abgeleisteten Dienstzeit, d.h. auf die Berufserfahrung, abstellen, die der Rechtspfleger erworben hat.
Soweit die Revision gegenüber dieser Auslegung der Rundverfügung vom 13. September 1967 durch das Berufungsgericht vorträgt, die Berufserfahrung gehöre "nicht zu den Bewertungsfaktoren des § 8 NBG", will sie anscheinend geltend machen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß durch die Rundverfügung von dem eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei (vgl. BVerwGE 31, 212 [215] mit Hinweis auf BVerwGE 22, 215 [218]). Dies rügt sie aber zu Unrecht. Es mag der Revision zwar einzuräumen sein, daß "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" nicht notwendig von einer bestimmten Dauer der Berufserfahrung abhängig sind und daß ein tüchtiger Beamter mit relativ kurzer Berufserfahrung den gesetzlichen Beförderungsanforderungen ausnahmsweise besser genügen kann als andere Beamte mit längerer Berufserfahrung. Indessen ist jedenfalls für den Regelfall nicht zweifelhaft, daß die Dauer der Berufserfahrung mit der gesetzlich geforderten Eignung korrespondiert und daher - bei der im Ermessensraum zulässigen Generalisierung (vgl. u.a. Beschluß vom 7. April 1972 - BVerwG II B 56.71 - betreffend AM-Richtlinien) - ein von der gesetzlichen Ermächtigung gedecktes sachgerechtes Kriterium für die Beförderungsreihenfolge ist.
Soweit sich die Revision gegen diese Auslegung der Rundverfügung durch das Berufungsgericht mit dem (bereits bei der Beurteilung der Verfahrensrügen erörterten) Vorbringen wendet, alle Beteiligten hätten die Rundverfügung als reine Härteklausel zugunsten der alsbald nach der Vorbildung in die Laufbahn eingetretenen Rechtspfleger verstanden, ist darauf hinzuweisen, daß Verwaltungsvorschriften der revisionsgerichtlichen Prüfung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht wie Rechtsnormen unterworfen sind, sondern vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen geprüft werden können, nämlich darauf, ob dem Tatrichter Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen die allgemeinen Erfahrungssätze oder gegen Auslegungsgrundsätze vorzuwerfen sind (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1969 - BVerwG II C 80.67 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 27] mit Hinweis auf Urteil vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3]). Solche Verstöße sind hier nicht ersichtlich.
Einen Verstoß gegen die Denkgesetze will die Revision allerdings vielleicht mit ihrem Vorbringen rügen, die Ansicht des Berufungsgerichts, die Rundverfügung stelle als Auswahlkriterium die Berufserfahrung heraus, sei deshalb nicht haltbar, weil die Rundverfügung es verbiete, Beförderungen zum Rechtspfleger-Justizamtmann vor der Vollendung des 40. Lebensjahres des Beamten vorzunehmen; ein Beamter, der - nach der vorgeschriebenen Berechnung - schon so früh die Beförderungsvoraussetzungen erfülle, müsse doch eine besonders lange Berufserfahrung haben. Dieses Vorbringen greift jedoch nicht durch. Zwar hat das Berufungsgericht die Rundverfügung vom 13. September 1967 insofern - offensichtlich - mißverstanden, als es (S. 13 unten der Urteilsausfertigung) bei dem Hinweis auf die Regelung des Absatzes 5 von der für ein früheres Lebensalter "errechneten" Beförderungsreife spricht. Absatz 5 betrifft in Wahrheit nur die von Absatz 4 der Rundverfügung erfaßten Rechtspfleger-Justizoberinspektoren, nämlich nur diejenigen Oberinspektoren, die wegen ihrer überdurchschnittlichen Gesamtbeurteilung außerhalb des in den vorhergehenden Absätzen geregelten Berechnungsmodus zur Beförderung heranstehen. Das ergibt der Wortlaut ohne jeden Zweifel. Eine Beförderung zum Amtmann vor Vollendung des 40. Lerbensjahres wäre innerhalb der Reihenfolge übrigens gar nicht möglich: Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 20. Januar 1967 (GVBl. S. 9) könnte ein Anwärter nämlich frühestens mit annähernd 20 Jahren die Rechtspflegerprüfung abgelegt haben; er wäre also, zählt man - entsprechend dem Berechnungsmodus der Rundverfügung - die Hälfte der zwischen seinem 20. und 65 Lebensjahr liegenden Zeit hinzu, bei Erreichen der Beförderungsreife auf jeden Fall älter als 40 Jahre. Das Revisionsgericht kann dieses dem Berufungsgericht unterlaufene offensichtliche Mißverständnis korrigieren, weil es sich um eine Verletzung des revisiblen Auslegungsgrundsatzes des § 133 BGB, nämlich um eine Vernachlässigung des in der Rundverfügung eindeutig erklärten Willens handelt. Gegenüber dieser Klarstellung erweist sich das Vorbringen der Revision als unzutreffend, der gemäß Absatz 5 "bei der Stichtagsberechnung" den Stichtag schon vor Vollendung des 40. Lebensjahres erreichende Beamte müsse notwendig eine besonders lange Berufserfahrung haben, überdies stellt die aus Absatz 5 sich ergebende Forderung nach allgemeiner Lebenserfahrung und Reife das Beförderungskriterium Berufserfahrung nicht in Frage.
Nach alledem bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Rundverfügung vom 13. September 1967 für die Stichtagsberechnung neben einem bestimmten Lebensalter gerade der Berufserfahrung maßgebliche Bedeutung für die Auswahl der zu befördernden Oberinspektoren habe beimessen dürfen und auch beimesse.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit der Rundverfügung erfolgten generalisierenden Ermessensbindung ergeben sich auch nicht aus der Erwägung, daß durch diese Verfügung eine (dem Kläger möglicherweise günstigere) frühere Verwaltungspraxis abgelöst wurde. Weder eine rein faktische Verwaltungsübung noch eine in Form von Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung ist einer - wie hier - aus sachgerechten Erwägungen erfolgenden Änderung für die Zukunft unzugänglich, auch wenn sich daraus für den Einzelnen Nachteile gegenüber der bisherigen Praxis ergeben können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI G 123.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 24]).
Der Kläger ist im Jahre 1971, d.h. rund drei Jahre früher zum Justizamtmann befördert worden, als es nach der generell nicht zu beanstandenden Berechnungsmethode der Rundverfügung zu erwarten war. Soweit die Rundverfügung eine noch frühere Beförderung grundsätzlich ausschloß, könnte er nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Behandlung nach der Rundverfügung in seinem Fall ermessensfehlerhaft war. Das ist jedoch zu verneinen.
Ausnahmen von einer generellen Ermessensbindung sind zwar nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 165.62 - [Buchholz 234 § 4 a G 131 Nr. 1] und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 47.64 - [Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 3]); dem trägt der Schlußsatz der Rundverfügung ausdrücklich Rechnung. Umstände, die die Behandlung des Klägers nach Maßgabe der Rundverfügung rechtswidrig und mithin ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger eine Ausnahmestellung aus dem Umstand herleitet, daß er nach Kriegsende den Vorbereitungsdienst nicht alsbald fortsetzen konnte, sondern erst am 24. Mai 1954, muß ihm Bereits entgegengehalten werden, daß das Berufungsgericht (S. 14 der Urteilsausfertigung) die Ursächlichkeit der "Behinderung für den Nachteil" verneint hat. An die damit sinngemäß den Darlegungen im angefochtenen Urteil zu entnehmende Feststellung, daß nachkriegsbedingte Ereignisse für eine spätere Ablegung der Rechtspflegerprüfung nicht ursächlich waren, ist das Revisionsgericht gebunden. - Überdies kommt es für die Entscheidung über die Revision auf diese Feststellung nicht an. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis unabhängig davon als zutreffend, ob der Kläger - vor oder nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 - in seiner Laufbahn behindert worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht im Ergebnis die Auffassung vertreten, aus dem Beamtenverhältnis, in welches das Land Niedersachsen den Kläger nach Ablegung der Rechtspflegerprüfung berufen hat, sei nicht herzuleiten, daß die Nichtanerkennung eines die Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Rundverfügung rechtfertigenden "Ausnahmefalls" (vgl. Schlußsatz der Rundverfügung vom 13. September 1967) rechtswidrig (ermessensfehlerhaft) war. Auch geboten weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 87 NBG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Falle des Klägers ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen. Das ergibt sich aus folgendem:
Es ist nicht Pflicht des Dienstherrn, unverschuldete Verzögerungen auf dem Berufsweg schlechthin, d.h. bezüglich aller durch die Begründung des Beamtenverhältnisses entstandenen Rechtsbeziehungen, auszugleichen. Ein solcher Ausgleich darf jedenfalls nicht unter Vernachlässigung des Bewährungsprinzips bei Beförderungen vorgenommen werden (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1972 - BVerwG VI C 25.69 - [Buchholz 237.7 LBG NW § 123 Nr. 1]). Daher kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger seien kraft Gesetzes Verzögerungszeiten in gewissem Umfang auch bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit angerechnet worden; denn dabei handelt es sich um Vorgänge, für die dem Bewährungsprinzip keine entscheidende Bedeutung zukommt.
In diesem Zusammenhang neigt zudem der Kläger offenbar dazu, die Verzögerungen in seiner Laufbahn als Sonderschicksal erheblich überzubewerten. Soweit der Kläger durch Arbeits- und Kriegsdienst mit anschließender Kriegsgefangenschaft an der Verfolgung seines Berufsziels gehindert war, handelt es sich um ein Schicksal, das er mit unzähligen anderen Personen teilt, und zwar nicht nur mit "vertriebenen", sondern auch mit "einheimischen". Der Kläger unterliegt, vielleicht verleitet durch generalisierende Regelungen der Rundverfügung, einer in dem hier maßgeblichen Zusammenhang lebensfremden Vereinfachung, indem er (nur) zwei Gruppen von Rechtspflegern unterscheidet, nämlich einmal die, die "unmittelbar" im Anschluß an die Ausbildung den Vorbereitungsdienst antreten konnten, und die, die wegen "Vertreibung" (Verdrängung) erst "im vorgerückten Lebensalter" den Vorbereitungsdienst angetreten haben. Die "einheimischen" vergleichbaren Beamten hatten in der Regel gleicherweise Arbeits- und Kriegsdienst zu leisten, und sie sind ebenfalls in großer Zahl von der Schule sofort zu diesem Dienst berufen worden. Auch diese Beamten konnten überdies in aller Regel nicht alsbald nach Kriegsende den Vorbereitungsdienst fortsetzen (oder beginnen), sei es, weil die Gerichte noch nicht wieder arbeiteten, sei es, daß sie in - vielleicht sogar wesentlich längerer - Kriegsgefangenschaft oder Internierung waren, oder aus einem sonstigen unverschuldeten Gründe. Solche Nachteile werden durch die Rundverfügung ebenfalls nicht einem Ausgleich zugeführt.
Nach alledem war der Beklagte nicht gehalten, den Fall des Klägers als Sonderfall im Sinne des letzten Absatzes der Rundverfügung vom 13. September 1967 zu behandeln und beim Kläger zur Ermittlung des "Beförderungsdienstalters" abweichend von der vorgesehenen allgemeinen Berechnungsmethode nicht vom Prüfungsdatum auszugehen.
Das gebot auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser verbietet zwar die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfGE 21, 12 [26]; 23, 229 [240]; ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Von einer wesentlichen Ungleichheit kann hier aber nicht die Rede sein. Der Kläger wird bei der Beförderungsreihenfolge nicht anders behandelt als alle anderen Rechtspfleger, die auf ihrem Berufsweg kriegs- und nachkriegsbedingte Verzögerungen erfahren haben. - Bei Richtigkeit der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung müßte übrigens für jeden Rechtspfleger der Umfang kriegs- und nachkriegsbedingter. Verzögerungen ermittelt und hiernach ein individuelles "Beförderungsdienstalter" bestimmt werden. Das ist offensichtlich abwegig.
Hielt sich der Beklagte mithin im Rahmen der rechtsfehlerfreien (ermessensfehlerfreien), insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehenden Richtlinien, als er unter Verneinung eines "Ausnahmefalls" die frühere Beförderung des Klägers zum Amtmann ablehnte, so kann der Kläger - nach den vorstehenden Darlegungen zur Fürsorgepflicht - auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in seinen Rechten verletzt sein. Von einer unsachlichen Beförderungsverzögerung kann keine Rede sein. Nach dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 41.70 - ist die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn eine vom Leistungsgrundsatz als tragendem Grundsatz des Beamtenrechts geprägte Ermessensentscheidung in bezug auf eine Beförderung ergangen ist, und zwar auch nicht bei einer sogenannten "Regelbeförderung".
Der Hinweis der Revision auf die Entschließung der 69. Justizministerkonferenz vom 29./30. Oktober 1970 und die dort näher umschriebene richterähnliche Funktion des Rechtspflegers kann allenfalls für die künftige Gesetzgebung bedeutsam sein. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hat sie keinerlei Bedeutung.
Erweisen sich die Bescheide des Beklagten vom 23. September und 19. Oktober 1970 nach alledem als rechtmäßig, so ist die Revision auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet war, bei seiner - des Klägers - Einreihung in die Beförderungsreihenfolge ein vorverlegtes (fiktives) Prüfungsdatum zugrunde zu legen.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO in vollem Umfang zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Rosendahl
Wetzel