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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1959, Az.: BVerwG VI B 53.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 53.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1959 - AZ: VIII A 749/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] in Verbindung mit Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]). Insbesondere ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen über einen Anspruch auf Gewährung beamtenrechtlicher Versorgung von den Verwaltungsgerichten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes (§ 839 BGB) entschieden werden könnte, hier nicht klärungsbedürftig; denn auch für eine solche Schadenersatzklage wäre entscheidend, ob der Klägerin gegenüber pflichtwidrig verfahren worden ist, und dies hat das hierfür unzweifelhaft zuständige Berufungsgericht bereits im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Fürsorgepflichtverletzung unter Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts verneint.

2

Auch im Hinblick auf § 71 d G 131 wirft der vorliegende Fall keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut regelt die Vorschrift die Fortsetzung eines früher begonnenen Vorbereitungsdienstes auf Antrag des Bewerbers und die Zulassung zur Prüfung. Auf diesem Wege können zwar die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geschaffen werden, nicht aber kann ein Rechtsanspruch hierauf entstehen. Die Klägerin jedenfalls konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit rechnen.

3

Ebensowenig ergeben sich rechtsgrundsätzliche Fragen aus § 70 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 G 131, und zwar schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht - nicht in Anwendung von Bundesrecht und somit bindend - festgestellt hat, daß die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift nicht vorliegen; die Klägerin hätte die zweite Lehrerprüfung ablegen müssen.

4

Schließlich werfen auch die Aufklärungsrügen, mit denen die Klägerin die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, keine rechtsgrundsätzlichen klärungsbedürftigen Fragen auf. Es ist unzweifelhaft, daß die Gerichte den Sachverhalt in dem für die Entscheidung notwendigen Umfange aufzuklären haben; es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Berufungsgericht in dieser verfahrensrechtlichen. Frage eine andere Auffassung vertreten hätte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz