Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1969, Az.: BVerwG II C 125.65

Schadensersatz wegen Nichtbeförderung eines Beamten; Verhältnis der allgemeinen Fürsorgepflicht zur Fürsorgepflicht gegenüber einem Schwerbeschädigten; Besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Schwerbeschädigten; Vorrang eines Schwerbeschädigten bei Beförderungen; Ausgleich der durch Schwerbeschädigung bedingten Nachteile; Das dem Dienstherrn bei der Ämterbesetzung eingeräumte Ermessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 125.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 02.11.1965 - AZ: OS I 70/64

Fundstelle

  • DÖD 1970, 95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1923 geborene Kläger trat am 1. April 1938 als Verwaltungslehrling bei der Stadtverwaltung V. ein. Nach Ablegung der Prüfung als Verwaltungsangestellter war er dort als Verwaltungsangestellter tätig. Seit August 1941 befand der Kläger sich zunächst im Arbeitsdienst, dann im Wehrdienst und - bis 18. Mai 1945 - in Kriegsgefangenschaft. Am 21. April 1947 trat er als Angestellter in den Dienst der Landesversicherungsanstalt Hessen und wurde nach einiger Zeit vom Versorgungsamt Kassel übernommen. Am 12. Februar 1953 bestand er die Abschlußprüfung II für Inspektoren. Durch Urkunde vom 19. Januar 1957 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Kündigung zum Regierungsinspektor ernannt und durch Urkunde vom 17. April 1962 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er wurde seit Inkrafttreten des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. November 1962 (GVBl. S. 480) - HBesG - aus der Besoldungsgruppe A 9 der diesem Gesetz beigegebenen Besoldungsordnung besoldet. Beim Versorgungsamt Kassel ist er als Rentenabschnittsführer eingesetzt. Infolge Körperbehinderung und Kriegseinwirkung ist er zu 50 v.H. in der Erwerbsfähigkeit beschränkt.

2

Im Februar 1963 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erfolglos, ihn vom 1. Januar 1963 ab in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 HBesG einzuweisen oder ihm eine entsprechende Stellenzulage zu zahlen. Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11. März 1963 und durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1964 ab.

3

Im Verwaltungsrechtsweg hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 300 DM zu verurteilen.

4

Zur Begründung hat er in der ersten Instanz geltend gemacht, die in § 21 Abs. 2 HBesG vorgesehene Stellenbündelung, der zufolge für die beiden ersten Besoldungsgruppen der jeweiligen Laufbahngruppe der gleiche Dienstposten vorgesehen werden könne, und demgemäß für die gleiche Leistung, hier die Tätigkeit eines Abschnittsführers in der Versorgungsverwaltung, teils Besoldung nur nach der Besoldungsgruppe ... A 9, teils nach der Besoldungsgruppe A 10 gewährt werde, sei wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes verfassungswidrig. Daß der Dienstherr diese Stellenbündelung bei der hessischen Versorgungsverwaltung eingeführt habe und daß er ihm Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10 versage, sei mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbar.

5

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil, vom 24. Juni 1964 abgewiesen.

6

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sich nunmehr darauf berufen, daß der Dienstherr gegenüber ihm als Schwerbeschädigten eine besondere Fürsorgepflicht habe. Demgemäß habe er, der Kläger, im Zeitpunkt der letzten Beförderungen in Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 (1960) Anspruch auf eine höhere Bewertung seiner Tätigkeit gehabt. Es sei aber damals weder auf seine Schwerbeschädigteneigenschaft noch auf sein Dienstalter und seine besseren Beurteilungen Rücksicht genommen worden der Dienstherr habe nicht ihn, sondern seinen Kollegen Seibert zum Regierungsoberinspektor befördert.

7

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 2. November 1965 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

8

Die Bestimmungen über das Vorverfahren seien beachtet worden, denn bereits in seinem Antrag vom 13. Februar 1963 und in seinem Widerspruch vom 21. April 1963 habe der Kläger geltend gemacht, daß der Dienstherr ihn als Schwerbeschädigten bei Beförderungen zu bevorzugen habe.

9

Die Klage sei jedoch unbegründet. Rechtsirrig sei die Meinung des Klägers, aus der Fürsorgepflicht (§ 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 [GVBl. S. 173] - HBG -) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SBG - habe sich die Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, im Jahre 1960 ihn und nicht seinen Kollegen Seibert zum Oberinspektor zu befördern. § 12 Abs. 1 SBG bestimme, daß die Arbeitgeber die Schwerbeschädigten so zu beschäftigen haben, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können; die Schwerbeschädigten seien also entsprechend ihren Fähigkeiten zu beschäftigen. Schon nach ihrem Wortlaut sei diese Vorschrift nicht geeignet, den Klageanspruch zu rechtfertigen; denn der Kläger mache nicht geltend, unterwertig beschäftigt zu sein, sondern er begehre für die Zeit von 1960 bis zu seiner - inzwischen zum 1. Juli 1965 erfolgten - Beförderung zum Oberinspektor bei gleichbleibender Leistung eine höhere Besoldung. Daher gehe auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehl; die von ihm angeführten Urteile dieses Gerichts beträfen Fälle, in denen die Arbeitnehmer nicht entsprechend ihren Fähigkeiten beschäftigt gewesen seien. Auch aus sonstigen Bestimmungen des Schwerbeschädigtengesetzes (§ 1 Abs. 1 Buchst. e, § 5 Abs. 1, § 36) lasse sich kein Privileg des Inhalts entnehmen, daß bei Beförderungen ein Schwerbeschädigter einen Vorrang genieße.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Juni 1964 und des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 1965 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 300 DM zu zahlen.

11

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.

14

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben; das angefochtene Urteil ist im Ergebnis frei von Rechtsmängeln.

15

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte die ihm dem Kläger gegenüber auf Grund des § 92 HBG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SBG obliegende besondere Fürsorgepflicht verletzt habe.

16

Fraglich ist schon, ob die Regelung des § 12 Abs. 1 SBG für die Verwendung von Beamten im öffentlichen Dienst überhaupt gilt. Der Senat hat zu dieser - inzwischen übrigens durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 13. August 1968 - I OE 22/67 - (ZBR 1969 S. 174) verneinten - Frage bisher noch nicht abschließend Stellung zu nehmen brauchen (vgl. BVerwGE 26, 8 [9]). Dies ist auch in der vorliegenden Streitsache nicht erforderlich. Denn selbst bei Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 SBG auf Beamte erweist sich das angefochtene Urteil als jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

17

§ 12 Abs. 1 SBG bestimmt, daß die Arbeitgeber die Schwerbeschädigten so zu beschäftigen haben, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Das Berufungsgericht hat anscheinend zum Ausdruck bringen wollen, daß dieser Vorschrift schon dann Genüge geschehe, wenn dem schwerbeschädigten Beamten ein seinen Fähigkeiten und Kenntnissen angemessener Dienstposten (Aufgabenbereich) übertragen wird. Dies allerdings erscheint dem erkennenden Senat nicht unbedenklich. Einem Beamten dürfen nämlich die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes übertragen werden, das höherwertiger als das innegehabte Amt ist, ohne daß ihm dadurch ein Anspruch auf die funktionsgerechte Besoldung des höheren Amtes zuwächst (vgl. § 21 HBesG); die Übertragung eines den Fähigkeiten und Kenntnissen des Schwerbeschädigten entsprechenden Dienstpostens allein wäre also noch nicht geeignet, dem schwerbeschädigten Beamten eine funktionsgerechte Besoldung zu vermitteln. Es wäre aber nicht sinnvoll und könnte schon deswegen nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dem schwerbeschädigten Beamten die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden dienstlichen Obliegenheiten zu übertragen, ohne daß ihm deren Wahrnehmung zugleich eine angemessene - funktionsgerechte - Besoldung vermittelt. Es wird daher, falls § 12 Abs. 1 SBGüberhaupt auf Beamte anwendbar ist, davon auszugehen sein, daß schwerbeschädigte Beamte in einem Amt zu beschäftigen sind, dessen Inhalt derart ist, daß sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können; denn nur ein solches Amt vermittelt die den Fähigkeiten und Kenntnissen des Schwerbeschädigten angemessene Besoldung. Bei Anwendung auf Beamte hält § 12 Abs. 1 SBG den Dienstherrn also dazu an, sogar eine Beförderung des schwerbeschädigten Beamten zu betreiben, wenn diesem erst durch die Übertragung des Beförderungsamtes ein seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechender Dienstposten und die funktionsgerechte Besoldung vermittelt würde.

18

Dem Kläger wurde aber schon durch die Ernennung zum Inspektor ein dem dargelegten Anliegen des § 12 Abs. 1 SBG entsprechendes Amt übertragen. Die Obliegenheiten eines "Rentenabschnittsführers" beim Versorgungsamt, die den Fähigkeiten und Kenntnissen des Klägers unstreitig angemessen sind, waren in der hier entscheidungserheblichen Zeit nämlich Inhalt auch des Amtes des Inspektors und nicht nur Inhalt des vom Kläger erstrebten Beförderungsamtes des Oberinspektors, weil der Dienstposten des Abschnittsführers als Amtsinhalt den - insoweit gebündelten - Ämtern "Inspektor" und "Oberinspektor" zugeordnet war. Dem Kläger wurden also schon durch die Ernennung zum Inspektor, nicht nur die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen angemessenen Funktionen übertragen, sondern es wurde ihm dadurch gleichzeitig auch die diesen Funktionen angemessene Besoldung vermittelt.

19

Die von der Revision geäußerte Auffassung, daß § 12 Abs. 1 SBG im Falle einer solchen "Stellenbündelung" die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dahin gehend konkretisiere, daß der Dienstherr die erste freiwerdende Stelle der höheren Besoldungsgruppe gegebenenfalls mit dem schwerbeschädigten Beamten besetzen müsse, bedeutet in dieser Sicht die mit dem bloßen Ausgleichszweck des § 12 Abs. 1 SBG nicht zu rechtfertigende Forderung eines besonderen Vorteils. Die Revision übersieht dabei, daß das Schwerbeschädigtengesetz - wie der Oberbundesanwalt mit Recht ausgeführt hat - nur dem Ausgleich der durch, die Schwerbeschädigung bedingten Nachteile dient (ebenso schon BVerwGE 26, 8 [12]).

20

Das Revisionsvorbringen, der Beklagte habe jedenfalls versäumt, dem Kläger einen Dienstposten zu übertragen, in dem er sich weiterentwickeln konnte, geht fehl. Mit der Beschäftigung als Rentenabschnittsführer der Besoldungsgruppe A 9 war dem aus § 12 Abs. 1 SBG abzuleitenden Recht des Klägers auf Beschäftigung in einem seinen Leistungen und Kenntnissen entsprechenden Amt voll Genüge geschehen. Ein Recht, auf einem anderen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Dienstposten verwendet zu werden, wird dem Kläger durch diese Vorschrift nicht eingeräumt.

21

Hiernach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht nicht auf § 12 Abs. 1 SBG gestützt werden kann.

22

Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie vorträgt, die auf Schadensersatz gerichtete Klage müsse jedenfalls aus Gründen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Erfolg haben.

23

Das Revisionsvorbringen, die Personalakten des Klägers seien unvollständig und dies könne die Ursache dafür gewesen sein, daß im Jahre 1960 anstelle des Klägers der Inspektor Seibert zum Oberinspektor befördert wurde, geht zwar von der zutreffenden materiellen Rechtsauffassung aus, daß die Nichtbeförderung eines Beamten, die sich als eine adäquate Folge - irgendeiner - schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn darstellt, zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BVerwGE 15, 3 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60] [10]). Es verkennt aber das Wesen des Revisionsverfahrens. Die Aufgabe des Revisionsgerichts besteht in der Prüfung, ob das materielle Recht auf den vom letzten Tatsachengericht grundsätzlich bindend festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei angewendet worden ist (vgl. § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Das angefochtene Urteil enthält aber nicht die tatsächliche Feststellung, daß die Personalakten des Klägers während des Vorganges, der zur Beförderung des Inspektors Selbert führte, unvollständig gewesen seien. Deshalb kann das Revisionsgericht den von der Revision behaupteten - bisher nicht festgestellten - Sachverhalt bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, dies um so weniger, als die Revision selbst nicht vorträgt und auch nicht ersichtlich ist, daß der in Rede stehende Sachverhalt schon während des vorinstanzlichen Verfahrens in den Rechtsstreit eingeführt und vom Berufungsgericht fehlerhafterweise nicht berücksichtigt worden ist.

24

Das weitere Revisionsvorbringen, der Beklagte habe im Jahre 1960 den Inspektor Seibert zum Oberinspektor befördert, obgleich Seibert dienstjünger als der Kläger und nicht besser als dieser beurteilt gewesen sei, ist aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des zur Zeit bekleideten "Amtes" im statusrechtlichen Sinne, hier also des Amtes eines Regierungsinspektors. Sie verpflichtet deshalb den Dienstherrn grundsätzlich nicht, dem Beamten einen günstigeren Rechtsstand zu verleihen (vgl. BVerwGE 15, 3 [7]; 19, 252 [254] und 332 [338]; Urteil vom 15. Dezember 1964 - BVerwG II C 76.61 -). Demzufolge wird das dem Dienstherrn bei der Ämterbesetzung eingeräumte Ermessen grundsätzlich nicht durch die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit der Folge eingeschränkt, daß allein schon in der Nichtbeförderung als solcher eine Verletzung der Fürsorgepflicht erblickt werden kann. Allerdings kann der Beamte beanspruchen, daß der Dienstherr ihn nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließt. Daß der Beklagte den Kläger im Jahre 1960 aus unsachlichen Gründen bei der Beförderung übergangen hat, ist aber dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Im Rahmen des Beförderungsvorganges ist der Dienstherr nicht durch die Fürsorgepflicht gegenüber den einzelnen Mitbewerbern gehalten, die Eignung mehrerer Bewerber für eine Beförderungsstelle gegeneinander abzuwägen; es ist allein seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welchen Umständen er bei der Beförderung das größere Gewicht beimißt (ebenso schon BVerwGE 15, 4 [9] unter Hinweis auf BGHZ 21, 256). Der Dienstherr handelt nicht schon dann aus unsachlichen Erwägungen, wenn ihm ein dienstjüngerer und fachlich nicht im gleichen Maße qualifizierter Beamter - z.B. aus Gründen persönlicher (charakterlicher) Art - geeigneter erscheint; Bewertungsskalen sind unter dem Gesichtspunkt der den Mitbewerbern gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht weder generell noch im Verhältnis verschiedener Bewerber zueinander und auch nicht in bezug auf den einzelnen Bewerber verbindlich aufzustellen. Das Vorbringen, daß Seibert dienstjünger und nicht besser als der Kläger beurteilt sei, reicht daher zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht aus; es hätten Tatsachen vorgetragen werden müssen, aus denen sich ergeben könnte, daß gegen den Kläger gerichtete fürsorgepflichtwidrige Erwägungen des Beklagten die Beförderung des Klägers mehr als fünf Jahre schuldhaft verzögerten. Schon wegen der Unschlüssigkeit, des in Rede stehenden Vorbringens hat sich dem Berufungsgericht die Beiziehung der Personalakten des Inspektors Seibert nicht aufzudrängen brauche; die Revision kann daher auch mit der insoweit erhobenen Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gehört werden.

25

Nach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Frau Senatspräsidentin Schmitt ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Dr. Otto
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel