Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1974, Az.: BVerwG IV B 167.73
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 167.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.07.1973 - AZ: 61 II 72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die mit ihr geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Rechtsfrage nach der Bedeutung der angeblich von dem inzwischen verstorbenen Ersten Bürgermeister der beigeladenen Gemeinde im Jahre 1959 dem Kläger abgegebenen Erklärung: "Stellen Sie sich ein Holzhäuschen hin, das in die Gegend paßt, da hat die Gemeinde nichts einzuwenden, zumal Sie sicher nur samstags oder sonntags da sein werden" (Urteilsabdruck S. 7 unten) ist nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (zur "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. BVerwGE 13, 90 [91]). Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Zusage einer Behörde, künftig einen Verwaltungsakt zu erlassen, grundsätzlich nur dann verbindlich ist, wenn die Behörde zum Erlaß des Verwaltungsakts zuständig ist und mit dessen Erlaß nicht gegen zwingendes Recht verstößt (so die von der Beschwerde selbst angeführten Entscheidungen vom 8. März 1956 - BVerwG I A 3.54 - in BVerwGE 3, 199 [203] und vom 19. Januar 1967 - BVerwG VI C 73.64 - in BVerwGE 26, 31 [36]).
Im vorliegenden Fall war zur Erteilung der Baugenehmigung für das im Außenbereich errichtete Wochenendhaus des Klägers nicht die Gemeindeverwaltung der Beigeladenen und insbesondere nicht ihr Erster Bürgermeister zuständig, sondern das Landratsamt, das überdies die Baugenehmigung nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hätte erteilen dürfen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 341] - BBauG -). Außerdem hätte die Erteilung der Baugenehmigung gegen § 35 Abs. 2 BBauG verstoßen, wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, ohne daß das Beschwerdevorbringen - worauf noch einzugehen ist - die Richtigkeit dieser Darlegungen in Frage stellen kann. Hiernach liegt es auf der Hand, ohne Anlaß zu einer weiteren grundsätzlichen Klärung zu geben, daß die angebliche Erklärung des Ersten Bürgermeisters nicht die rechtswirksame Zusage der Erteilung der Baugenehmigung sein konnte (im gleichen Sinne Beschluß des Senats vom 14. Januar 1972 - BVerwG IV B 120.70 - mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 7. November 1967 - BVerwG IV B 204.66 - und vom 8. November 1967 - BVerwG IV B 41.66 - [BRS 18 Nr. 110 und Nr. 111] und auf das Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 - [BRS 22 Nr. 183]; vgl. ferner Beschluß vom 27. Juni 1972 - BVerwG IV B 159.71 -).
Aus der angeführten Rechtsprechung folgt, daß die von einer unzuständigen Behörde abgegebene Zusage, einen gegen zwingendes Recht verstoßenden Verwaltungsakt zu erlassen, dem Empfänger auch nicht im Wege des "Vertrauensschutzes" einen Anspruch auf den zugesagten Verwaltungsakt vermitteln kann. Zwar mag ausnahmsweise auch eine rechtswidrige Zusage Vertrauensschutz erzeugen können, wenn ihre Nichteinhaltung zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen führen würde (vgl. Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG II C 24.69 - [Buchholz 238.90 Nr. 33 am Ende] und Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 40.72 -, jeweils mit weiteren Hinweisen). Ein solcher Fall liegt aber nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des Berufungsurteils hier nicht vor.
Daß der Kläger seine Bauanfrage vom 23. Juli 1959 an das Landratsamt gerichtet hat, zeigt, daß er dessen Zuständigkeit als Baugenehmigungsbehörde kannte. Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände und der eigene Vortrag des Klägers geben nichts für die Annahme her, daß er aus besonderen Gründen auf die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters und auf die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens vertrauen durfte und daß die Versagung eines solchen Vertrauensschutzes für ihn zu nahezu untragbaren Verhältnissen führen würde; die Beseitigung des ungenehmigt und materiell rechtswidrigen Wochenendhauses im Außenbereich ist nicht nahezu untragbar für ihn.
Ob - wie die Beschwerde hierzu noch vorträgt - etwas anderes gelten kann, wenn der Bürger "auf die Aussage eines Beamten vertraut, der grundsätzlich für den Bereich seiner Gemeinde allzuständig ist", wäre nicht im Hinblick auf Art. 28 GG in einem Revisionsverfahren grundsätzlich zu klären. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft "im Rahmen der Gesetze" in eigener Verantwortung zu regeln. Für Verwaltungsaufgaben, welche die Gesetze - wie hier das Bundesbaugesetz - anderen Behörden zuweisen, fehlt den Gemeinden die "Allzuständigkeit"; und aus Art. 28 GG läßt sich auch nicht ein Vertrauensschutz des Bürgers bezüglich einer gemeindlichen Zuständigkeit für solche Aufgaben herleiten, die gesetzlich anderen Behörden als denen der Gemeinde zugewiesen sind. Das ist so eindeutig, daß es nicht in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt zu werden braucht.
Auch bezüglich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder bezüglich des Übermaßverbotes bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß zu einer grundsätzlichen Rechtsklärung. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angesprochenen Fragen, ob das ungenehmigte Gebäude deshalb materiell rechtswidrig und daher zu beseitigen ist, weil es als Fremdkörper den Charakter der freien Landschaft beeinträchtigt und weil es überdies zu unwirtschaftlichen Aufwendungen der beigeladenen Gemeinde für Wasseranschluß, Abwasserbeseitigung und Straßenerschließung führen würde, stellen sich schon bei der Prüfung, ob das Vorhaben gemessen an § 35 Abs. 2 und 3 BBauG rechtswidrig ist. Ist diese Frage zu bejahen, eben weil das Vorhaben die vom Berufungsgericht angeführten öffentlichen Belange beeinträchtigt, so kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beeinträchtige das Vorhaben, wenn es bestehen bleibe, doch nicht die genannten öffentlichen Belange. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnte in Gestalt des Übermaßverbot es allenfalls die Prüfung gebieten, ob die Beeinträchtigung der angeführten öffentlichen Belange auf andere, mildere Weise vermieden werden könnte als durch die Beseitigung des Gebäudes. Eine derart geeignete mildere Maßnahme ist aber nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerde nicht bezeichnet, so daß sie auch in einem Revisionsverfahren nicht als Möglichkeit zu erörtern wäre. Zu rechtsgrundsätzlichen Klarstellungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder des Übermaßverbotes ergäbe sich deshalb hier kein Anlaß.
Unzutreffend ist schließlich das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsurteil beruhe auf einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 23.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 80). In jenem Urteil hat der Senat ausgeführt, der durch § 35 Abs. 2 und 3 BBauG geschützte öffentliche Belang der "natürlichen Eigenart der Landschaft" umfasse zwei Regelungsbereiche, nämlich einmal die Abwehr wesensfremder Bebauung und zum anderen das öffentliche Interesse der Erhaltung auch im optischen Eindruck schutzwürdiger Landschaftsteile. Er hat in jenem Falle, in dem das. Berufungsgericht - anders als hier - die Behörde zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet hatte, das Berufungsurteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht nur die optische Seite - mit einem dem Kläger günstigen Ergebnis - geprüft, die andere Komponente aber, nämlich die Frage der Wesensfremdheit des Bauvorhabens für die betreffende Landschaft, nicht abschließend beurteilt hatte. Dem lag die Rechtsauffassung des beschließenden Senats zugrunde, daß bereits die Beeinträchtigung einer der beiden Komponenten der "natürlichen Eigenart, der Landschaft" zur Versagung der Baugenehmigung führen müsse. Damit steht die dem vorliegenden Berufungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung durchaus im Einklang. Denn das Berufungsgericht hat dargelegt, daß das Vorhaben des Klägers als funktionswidriger Fremdkörper den Charakter der Landschaft beeinträchtige, es hat also auf die Komponente der "Wesensfremdheit" abgestellt und schon deshalb die Versagung der Baugenehmigung als rechtmäßig bestätigt. Auf die Frage, ob das Vorhaben auch die "optische" Komponente des Begriffs der "natürlichen Eigenart der Landschaft" beeinträchtige, brauchte es - gerade bei Beachtung der dem Urteil vom 15. Januar 1969 zugrunde liegenden Rechtsauffassung - nicht mehr einzugehen. Die Beschwerde verkennt, daß in Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn keiner der im Gesetz angeführten und sonst in Betracht kommenden öffentlichen Belange beeinträchtigt wird, daß also zur Rechtfertigung der Genehmigungserteilung alle öffentlichen Belange durchzuprüfen sind, während die Versagung der Genehmigung schon gerechtfertigt ist, wenn das Vorhaben nur einen der in Betracht kommenden öffentlichen Belange und gegebenenfalls nur eine der Komponenten eines solchen öffentlichen Belanges beeinträchtigt.
Hiernach muß die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO und mit [...] zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther