Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1972, Az.: BVerwG IV B 120.70

Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung auf Grund einer Zusage; Zusagen entgegen der geltenden Rechtslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV B 120.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.05.1970 - AZ: VI OVG A 42/68

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Prof. Dr. Weyreuther und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Mai 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (a.a.O. Nr. 1).

2

Rechtsfragen sind - mit der Folge einer fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - nicht klärungsbedürftig, wenn sie revisionsgerichtlich bereits hinreichend geklärt sind (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [NJW 1960, 1587] und vom 24. Januar 1968 - BVerwG III B 153.67 - [MDR 1968, 348]). Das ist hier der Fall. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß den Beklagten die Mitteilung vom 8. März 1966 auch dann nicht im Sinne einer Verpflichtung zur Genehmigungserteilung bindet, wenn in dieser Mitteilung eine Zusage zu sehen sein sollte, Gegenstand dieser angeblichen Zusage ist eine Baugenehmigung, die, wie das Berufungsgericht entschieden hat und von der Beschwerde auch nicht substantiiert in Frage gestellt wird, nach § 35 BBauG nicht erteilt werden dürfte.

3

Derartige Zusagen ändern an der dem Vorhaben entgegenstehenden, die Genehmigungserteilung ausschließenden Rechtslage nichts und sind dementsprechend in dieser Richtung ohne verpflichtende Wirkung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Baugenehmigungen - und nur für sie stellt sich die Frage innerhalb des vorliegenden Verfahrens - mehrfach entschieden (insbesondere in den Beschlüssen vom 7. November 1967 - BVerwG IV B 204.66 - in BRS 18, 185 [186] mit weiteren Nachweisen und vom 8. November 1967 - BVerwG IV B 41.66 - in BRS 18, 186 [187]; vgl. dazu ferner das Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 - in BRS 22, 258 [260] sowie den auch im angefochtenen Urteil erwähnten Beschluß vom 10. November 1966 - BVerwG IV B 134.66 - in BRS 17, 93 f.). Der vorliegende Fall bietet keinen Ansatzpunkt für eine darüber hinausführende Klärung. Ob auch die fehlende Mitwirkung des Beigeladenen zu 2) den Eintritt einer Bindung hindert, wäre im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Da diese Bindung schon an § 35 BBauG scheitert, kann sich am Ergebnis nichts ändern, wenn außerdem noch ein Verfahrensfehler vorliegt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Noack