Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1972, Az.: BVerwG IV B 159.71
Nichtzulassung der Revision ; Erweiterung eines Betriebes unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 159.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.07.1971 - AZ: 142 I 69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Dr. Korbmacher und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, denn es weicht nicht von der rechtlichen Beurteilung ab, die das frühere Urteil des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 81.68 - trägt.
Durch jenes Urteil hat der Senat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen mit der Begründung, falls dem Kläger eine verbindliche behördliche Zusage, welche die Rechte Dritter wahre, dahin gemacht worden sei, daß eine Erweiterung des Betriebes der Beigeladenen nicht in Frage komme, so könne das durch diese Zusage begründete subjektive Recht des Klägers verletzt sein, wenn später gleichwohl die Erweiterung des genannten Betriebes unter Verletzung des - an sich nicht nachbarschützenden - § 34 BBauG genehmigt werde. Das Berufungsgericht hat sich an diese Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bei seiner erneuten Entscheidung vom 2. Juli 1971 gehalten. Es hat geprüft, wie ihm aufgegeben war, ob der Kläger eine verbindliche Zusage des von ihm behaupteten Inhalts erhalten habe; es ist auf Grund seiner Sachprüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zweite Bürgermeister Dr. Rauh zwar wohl eine Zusage des behaupteten Inhalts abgegeben habe, daß aber diese Zusage nicht rechtsverbindlich sei, weil Dr. Rauh nach seiner Stellung innerhalb der Gemeindeverwaltung zur rechtsverbindlichen Erteilung einer solchen Zusage nicht befugt gewesen sei. Diese letztere Entscheidung hat das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen Landes-Kommunalverfassungsrechts getroffen, zu der der Senat im Revisionsurteil vom 13. Juni 1969 eine rechtliche Beurteilung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO nicht ausgesprochen hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine behördliche Zusage nur dann rechtsverbindlich sei, wenn sie von dem hierzu befugten Bediensteten abgegeben werde, steht nicht - wie die Beschwerde vorträgt - im Widerspruch, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 199 [203]; 26, 31 [36]). In diese Rechtsprechung fügt sich das Urteil des Senats vom 13. Juni 1969 ein. Dort hat der Senat zwar nicht alle notwendigen Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer behördlichen Zusage erörtert, aber jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, daß es hier nicht auf die dienstliche Befugnis des Bediensteten zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Zusage ankommen solle. Das Berufungsgericht war deshalb durch § 144 Abs. 6 VwGO nicht gehindert, sondern zur Erzielung einer zutreffenden Entscheidung sogar verpflichtet, die Befugnis des Zweiten Bürgermeisters Dr. Rauh zur Abgabe der in Rede stehenden verbindlichen Zusage zu prüfen.
Da schon die soeben erörterten Darlegungen des Berufungsgerichts, denen zufolge der Zusage des Dr. Rauh die Rechtsverbindlichkeit fehlt, die Berufungsentscheidung vom 2. Juli 1971 tragen, weil sie eine nachbarrechtlich geschützte Position des Klägers selbst dann ausschließen, wenn die für den Erweiterungsbau der Beigeladenen erteilte Genehmigung objektiv rechtswidrig wäre, brauchte nicht mehr auf das weitere Vorbringen der Beschwerde eingegangen zu werden, mit dem ein zweiter Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO geltend gemacht wird.
Aber auch eine Prüfung dieses Vorbringens ergibt nicht den geltend gemachten Verfahrensmangel. Denn die weitere Begründung des Berufungsurteils mit dem Ergebnis, daß der Erweiterungsbau der Beigeladenen dem objektiven Recht entspreche, ist mit der das Revisionsurteil vom 13. Juni 1969 tragenden rechtlichen Beurteilung im Sinne des§ 144 Abs. 6 VwGO vereinbar. Der Senat hatte hierzu zwar allein auf die Unbedenklichkeit nach der vorhandenen Bebauung (§ 34 BBauG) abgestellt, weil das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil in dieser Sache die Wirksamkeit der landesrechtlichen und daher irrevisiblen "Bauvorschriften über den Stadtetter" offengelassen hatte. Dies hinderte jedoch das Berufungsgericht nicht, die Wirksamkeit der "Bauvorschriften für den Stadtetter" als eines übergeleiteten Bebauungsplanes anders zu würdigen, als es dies zuvor getan hatte, und die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem übergeleiteten Plan festzustellen. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes verbietet nur, Fehler zu wiederholen, die zur Zurückverweisung geführt haben; sie steht aber einer völlig anderen Begründung nicht entgegen (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1970 - BVerwG VIII B 5.70 - [Buchholz 310, § 144 VwGO Nr. 13]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG I C 7.68 - in JR 1969, 313 [315]).
Soweit der Kläger mit seiner Rüge, das Berufungsurteil verstoße gegen "das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1961 (NJW 1962, 504)", eine Abweichung im Sinne von§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VvGO geltend machen will, fehlt es an der ordnungsgemäßen Bezeichnung der Entscheidung (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn die Divergenzentscheidung ist so genau zu bezeichnen, daß ihre Identität gesichert und ihre Anziehung ohne Schwierigkeiten möglich ist (Beschluß vom 20. Februar 1964 - BVerwG IV CB 10.64 - [DVBl. 1964, 402]). Die vom Kläger angegebene Fundstelle ist unrichtig; das Datum der Entscheidung allein reicht nicht aus, da an dem genannten Tag mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind. Übrigens hat sich das Berufungsgericht nicht mit der - vom Kläger vermutlich gemeinten - Entscheidung vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - (Buchholz 406.11, § 34 BBauG Nr. 1) in Widerspruch gesetzt. Die vorhandene Bebauung ist für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur maßgeblich, soweit die städtebauliche Ordnung nicht durch die Festsetzungen auch eines "einfachen" Bebauungsplanes geregelt ist (Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - in BVerwGE 19, 164 [167 ff.]).
Den verschiedenen Bezugnahmen des Klägers auf Schriftsätze und Akten brauchte der Senat nicht nachzugehen, weil die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde aus sich heraus verständlich sein muß und daher Verweisungen nicht ausreichen (Beschluß vom 17. Oktober 1966 - BVerwG IV B 150.66 - [S. 2]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2,§ 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Dr. Korbmacher
Noack