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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1972, Az.: BVerwG VIII C 161.70

Voraussetzungen der Einziehung eines Flüchtlingsausweises; Zwangslage des mitfliehenden Ehegatten eines Vertriebenen; Vertretenmüssen einer auf Spionage beruhenden Zwangslage; Gefährdung durch eine Spionagetätigkeit zugunsten des Westens; Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises nach dem Bundesvertriebenengesetz ; Voraussetzungen für die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 161.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 24.04.1968 - AZ: II OE 105/67
BVerwG - 16.09.1970 - AZ: BVerwG VIII B 69.68

Fundstelle

  • DokBer A 1972, 8640

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Flüchtlingsausweis C der Klägerin mit Recht eingezogen hat.

2

Der Ehemann der Klägerin wohnte in B. Er war dort Heizer in einem sowjetischen Hospital im Zuständigkeitsbereich der sowjetischen Kommandantur. Am 5. Dezember 1956 begab er sich nach Berlin-West und anschließend in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er sich u.a. auf eine Gefährdung durch eine Spionagetätigkeit zugunsten des Westens berufen hatte, erhielt er im November 1957 den Flüchtlingsausweis C.

3

Die Klägerin, die bis zuletzt bei einer sowjetischen Stelle tätig war, folgte ihrem Ehemann mit ihren Kindern am 27. Februar 1957 nach. Sie erhielt im Dezember 1957 den Flüchtlingsausweis C.

4

Nachdem sich herausgestellt, hatte, daß der Ehemann der Klägerin bereits im Jahre 1954 in Ost-Berlin wegen Unzucht mit seiner ältesten Tochter zu einer von ihm größtenteils verbüßten Gefängnisstrafe verurteilt worden und er bald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft noch in K. an seiner jüngsten Tochter und späterhin der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls an seiner jüngsten Tochter rückfällig, geworden war, wurde der Flüchtlingsausweis C des Klägers eingezogen. Dabei wurde auch geltend gemacht, er habe zugunsten des Westens keine Spionage getrieben. Die Einziehung wurde unanfechtbar, da er am 14. August 1964 seine Klage zurücknahm.

5

Mit Bescheid vom 16. September 1964 wurde der Flüchtlingsausweis C der Klägerin eingezogen. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil damit begründet, die Klägerin und ihr Ehemann hätten über ihre. Flucht gründe widersprechende Angaben gemacht. Wie es sich im einzelnen verhalten habe, könne jedoch dahingestellt bleiben. Wenn der Ehemann der Klägerin vor seiner Flucht tatsächlich für einen westlichen Nachrichtendienst gearbeitet habe, so habe er, weil er gegen Entgelt spioniert habe, eine daraus sich ergebende Zwangslage zu vertreten. Die Klägerin könne sich deshalb auf Fluchtgründe ihres Ehemannes reicht berufen. Hinsichtlich ihrer eigenen Fluchtgründe könne ebenfalls dahingestellt bleiben, ob sie Spionage getrieben habe. Denn sie habe jedenfalls dafür Geld erhalten. Deshalb, habe auch sie eine daraus hervorgegangene Zwangslage zu vertreten.

6

Die Klägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

7

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und ihren Anträgen entsprechend zu entscheiden.

8

Sie rügt die Verletzung des § 18 BVFG und erhebt Verfahrensrügen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er weist auf die Neufassung des § 18 BVFG hin.

12

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

13

Ob die Verfahrensrügen der Klägerin durchgreifen, läßt der Senat dahingestellt; denn sie könnten, sofern sie Erfolg hätten, nur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof führen. Zu diesem Ergebnis führen jedoch auch die Sachrügen der Klägerin.

14

Die Sachrügen greifen durch. Die Klägerin meint, die Einziehung ihres Flüchtlingsausweises sei rechtswidrig und verletze sie in Ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so daß ihre Anfechtungsklage gegen die Einziehung begründet sei. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs läßt sich jedoch weder bejahen noch verneinen, daß die Klage der Klägerin begründet ist. Auszugehen ist von § 18 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565).

15

Ob sich durch diese Neufassung die in § 18 BVFG geregelten Einziehungsvoraussetzungen verschärft haben, hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1969 - BVerwG VIII C 197.67 - (ZLA 1970, 139 = Fachberater 1970, 89) dahingestellt sein lassen. Diese, auch vom Oberbundesanwalt aufgeworfene Frage braucht im vorliegenden Fall gleichfalls nicht entschieden zu werden.

16

Diese Vorschrift lautete in ihrer ursprünglichen, bei Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) geltenden Fassung:

"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."

17

Diese Fassung wurde durch Art. I Nr. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes - 2. ÄndG BVFG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) wie folgt geändert:

"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."

18

Unter der Geltung dieser Fassung ergingen der Einziehungs- und der Widerspruchsbescheid.

19

Die ursprüngliche und die durch das 2. ÄndG BVFG geänderte Fassung hatten den gleichen Inhalt. Das ist seit der Entscheidung BVerwGE 9, 273 geklärt (Urteil vom 12. Juni 1969 - BVerwG VIII C 197.67 -). Die Hinzufügung des Wortes "tatsächlichen" vor dem Wort "Voraussetzungen" hat nur eine Klarstellung des bereits in der ursprünglichen Fassung enthaltenen Gedankens gebracht. Die Vorschrift war so auszulegen, daß sie sich nur auf die materiellrechtlichen, im Bundesvertriebenengesetz aufgestellten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises bezog (Urteil vom 30. September 1968 - BVerwG VIII C 116.65 - [Buchholz 412,3 § 18 BVFG Nr. 3 = ZLA 1969, 69]). In bezug auf die übrigen Voraussetzungen für die Ausweiserteilung galten dagegen die Regeln des allgemeinen. Verwaltungsrechts über die Rücknahme eines Verwaltungsakts. Hinsichtlich der im Bundesvertriebenengesetz geregelten materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises war durch die Rechtsprechung geklärt, daß das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises nur dann angenommen werden konnte, wenn sich herausgestellt hatte, daß die der Ausstellung des Ausweises zugrunde gelegte Tatsachenlage in Wirklichkeit anders war als angenommen und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises nicht erfüllte. Notwendig war eine Veränderung der Fakten, unzureichend die bloße, andere Beurteilung der gleichgebliebenen Tatsachenlage (BVerwGE 9, 273; Urteile vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 - [Buchholz 412,3 § 18 BVFG Nr. 2 = DVBL 1961, 292 = DÖV 1961, 188 = ZLA 1961, 154]; vom 30. September 1968 - BVerwG VIII C 116.65 - [Buchholz 412,3 § 18 BVFG Nr. 3 = ZLA 1969, 69] und viele andere). Vertrauensschutz oder Ermessensgebrauch gab es bei der Einziehung gemäß § 18 BVFG nicht. Die Einziehung war zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen des § 18 BVFG vorlagen.

20

Durch § 6 Nr. 2 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 20. ÄndG LAG - vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) wurde das Wort "tatsächlichen" vor dem Wort "Voraussetzungen" gestrichen. Die. Vorschrift lautet seitdem 19. Juli 1968 (§ 10 des 20. ÄndG LAG) wieder wie folgt:

"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."

21

Welche Rechtsfolgen sich aus dieser Änderung ergeben, braucht der Senat nicht zu klären. Der hier zur Entscheidung stehende. Fall der Klägerin wirft Fragen nur in der Richtung auf, ob die der Ausstellung des Flüchtlingsausweises der Klägerin zugrunde gelegten Tatsachen in Wirklichkeit anders lagen, als sie die Ausweisbehörde angenommen, hatte, und die Erteilung des Flüchtlingsausweises nicht rechtfertigten. Eine fehlerhafte Auslegung der Rechtsbegriffe steht nicht in Rede. Diese Fragen sind nach der jüngsten Änderung des §.18 BVFG nicht anders zu beurteilen als nach der zuvor geltenden Fassung dieser Vorschrift. Denn dadurch, daß der Text des § 18 BVFG gleich geblieben ist, mit Ausnahme der Streichung des die Einziehung einschränkenden Wortes "tatsächlichen" vor dem Wort "Voraussetzungen", sind alle auf dieser Einschränkung beruhenden Erkenntnisse der Rechtsprechung und Praxis weiterhin verwertbar geblieben. Es ist nur die Frage zu stellen, ob die weiteren Möglichkeiten für eine Einziehung, die hinzugekommen sein könnten, wegen der besonderen Gestaltung des hier vorliegenden Falles einschlägig sind. Das ist zu verneinen. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob etwa die Frage, der Begründetheit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides geltenden oder nach der erst danach in Kraft getretenen jüngsten Fassung des § 18 BVFG zu beurteilen ist.

22

Ob die Klägerin den Flüchtlingsausweis C aus tatsächlichen Gründen im Sinne der obigen Darlegung nicht beanspruchen konnte, richtet sich nach allen dafür maßgeblichen Umständen. Eine Beschränkung auf den der Ausweisausstellung zugrunde liegenden Sachverhalt findet hier ebensowenig statt wie im allgemeinen Verwaltungsrecht, so daß auch hier zu prüfen ist, ob die Aufstellung des Ausweises aus anderen Gründen richtig ist. Nur dann haben die Voraussetzungen für seine Ausstellung im Sinne des § 18 BVFG nicht vorgelegen, wenn er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ausgestellt werden durfte. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig gesehen. Maßgebend ist dafür das jetzt geltende Recht. Auf eine für die Klägerin etwa ungünstigere Fassung der Vorschrift des § 3 BVFG im Zeitpunkt der Flucht der Klägerin oder der Ausstellung des Flüchtlingsausweises C kommt es nicht an. Denn wären die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises auf Grund der festgestellten Tatsachen durch spätere Rechtsänderung eingetreten, so lägen sie jetzt vor, und der Ausweis müßte sogleich ausgestellt werden. Dann darf er nicht eingezogen werden.

23

Die Klägerin beruft sich einmal auf die für mitfliehende Ehegatten entwickelten Grundsätze. Sie liegen der Ausweiserteilung zugrunde. Der Beklagte hält sie jedoch auf Grund der jetzt festgestellten Sachlage nicht mehr für anwendbar. Ob sich der von der Ausweisbehörde der Ausstellung des Flüchtlingsausweises der Klägerin zugrunde gelegte Sachverhalt anders darstellt und die Ausweiserteilung nicht rechtfertigt, richtet sich allein nach den Verhältnissen der Klägerin. Laß der Flüchtlingsausweis des Ehemannes der Klägerin unanfechtbar eingezogen wurde, kann nur ihm, nicht aber der Klägerin gegenüber eingewendet werden (Urteile vom 6. April 1960 - BVerwG VIII C 161.59 - [NJW 1960, 1923 = MDR 1960, 873 = ROW 1961, 23 = ZLA 1960, 251] und vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 457.59 - [Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 23 = ZLA 1962, 58]). Im Verhältnis zur Klägerin ist dieser Umstand nur insoweit erheblich, als ihr Ehemann mangels eines Ausweises nicht nachweisen kann, daß er Sowjetzonenflüchtling ist. Nicht ausgeschlossen ist aber im Verhältnis, zur Klägerin die Prüfung, ob ihr Ehemann den Flüchtlingsausweis beanspruchen könnte. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt.

24

Die Rüge der Klägerin, im Verfahren gegen ihren Ehemann sei der Ausweis eingezogen worden, obwohl nicht nachgewiesen gewesen sei, daß er zu Unrecht erteilt worden sei, ist daher ohne rechtliche Bedeutung.

25

Die Grundsätze über die Behandlung mitfliehender Ehegatten, auf die sich die Klägerin beruft, setzen nach der Rechtsprechung voraus, daß der Ehemann der Klägerin, der vor ihr am 5. Dezember 1956 den ehelichen Wohnsitz in Berlin-... verließ und sich nach Berlin-West begab, den Fluchtlingsausweis C beanspruchen könnte. Die Rechtsprechung hat stets verlangt, daß der die Flucht bestimmende oder der vorausflüchtende Ehegatte als Sowjetzonenflüchtling mit Recht anerkannt sein muß oder anerkannt werden müßte. Er muß alle Voraussetzungen des § 3 BVFG in seiner Person erfüllen. Es genügt nicht, daß die Ehegatten nur zusammen die Voraussetzungen des § 3 BVFG erfüllen (BVerwGE 7, 6; Urteile vom 6. April 1960 - BVerwG VIII C 161.59 -; vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 457.59 - und vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 369.63 - [Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 44 = ZLA 1967, 78]). Das einzige Privileg des mitfliehenden Ehegatten liegt in einer zu seinen Gunsten geltenden widerleglichen Vermutung, wonach er aus Gründen der Gefährdung des Bestandes seiner Ehe und Familie die Voraussetzungen des § 3 BVFG erfülle. Das haben die Ausweisbehörden und der Verwaltungsgerichtshof beachtet.

26

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung, ob diese Grundsätze auf die Klägerin anwendbar sind, dahingestellt sein lassen, ob der Ehemann der Klägerin sich in einer Zwangslage befunden habe, als er seinen Wohnsitz in Berlin-... verließ. Er hat gemeint, selbst wenn er für einen westlichen Nachrichtendienst spioniert hätte, erfülle er die Voraussetzungen des § 3 BVFG nicht. Er habe die daraus entstehende Zwangslage zu vertreten, weil er gegen Entgelt gearbeitet habe. Diese Auffassung hält der Überprüfung nicht stand.

27

Maßgebend dafür ist ebenfalls die jetzt geltende Fassung des § 3 BVFG. Zwar ist es richtig, daß die Folgen einer gegen Entgelt ausgeübten Spionagetätigkeit zu vertreten sind. Das ist ständige Rechtsprechung des Senats in Häftlingshilfesachen (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 39.62 -; vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 73.62 -; vom 8. Juli 1970 - BVerwG VIII C 110.67 - [Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 11]). Dieser Grundsatz gilt auch für die Anwendung des § 3 BVFG. Insoweit ist die Interessenlage gleich. Es ist auch, anders als bei der Klägerin, nichts darüber vorgetragen, was eine andere Beurteilung des Vertretenmüssens rechtfertigen könnte.

28

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch übersehen, daß für den Ehemann der Klägerin auch noch andere Fluchtgründe geltend gemacht sind, die nicht mit der unterstellten Spionagetätigkeit zusammenhängen. Einmal ist von Propagandatätigkeit gegen den Osten die Rede, dann von Agitation gegen die Russen nach Entlassung aus der Strafhaft. Erst wenn diese gründe ausgeschlossen sind, etwa in tatsächlicher Richtung, weil sie nicht glaubhaft sind, oder rechtlich, etwa weil gegenüber der Spionage nur untergeordnet oder gleichfalls zu vertreten, oder weil die Klägerin gar nicht aus Mitfluchtgründen ihren Wohnsitz in Berlin-... verlassen hat, läßt sich der rechtliche Gesichtspunkt der Mitflucht ausscheiden. Darüber fehlen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs.

29

Ebenso liegt es bei den eigenen Fluchtgründen der Klägerin. Auch bei ihr hat der Verwaltungsgerichtshof eigene Spionagetätigkeit unterstellt, jedoch festgestellt, die Klägerin habe Geld dafür genommen, und daraus geschlossen, sie habe die Zwangslage zu vertreten. Diese Auffassung hält einer Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat bereits vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, ein Agent eines westlichen Geheimdienstes habe sie genötigt, in Berlin-... zu bleiben, mit der Drohung, er habe eine Besprechung mit ihr in seinem Auto auf Tonband aufgenommen und werde das Band im Weigerungsfalle an ihre Dienststelle nach K. schicken. In der Revisionsbegründung macht die Klägerin sinngemäß geltend, die Furcht vor Denunziation durch den Agenten sei der Grund für ihre Spionage gewesen; Geld habe sie eben genommen, weil sie es bekommen habe. Das muß geklärt werden. Wenn die Klägerin etwa aus Gründen, die sie nicht ebenfalls zu vertreten hat, in die Lage kam, von dem Agenten zur Spionage genötigt werden zu kennen, und wenn der Nötigungsgrund das Interesse am Gelderwerb überwog, hätte die Klägerin die mögliche Zwangslage nicht zu vertreten. Auch in diesem Punkt reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus.

30

Das angefochtene Urteil ist deshalb, weil es, nicht aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO), aufzuheben. Die Sache ist, da die festgestellten Tatsachen keine Schlußentscheidung ermöglichen, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Dazu ist zu bemerken:

31

Auf die Frage der materiellen Beweislast kommt es erst an, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt nicht in vollem Umfang aufklären kann. Die Verteilung dieser Beweislast richtet sich nach den in den Urteilen vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 45 = DÖD 1965, 37], BVerwGE 34, 225 und vom 23. April 1970 - BVerwG II C 142.67 - [Buchholz 310, Vorbem. III zu § 42 Ziff. 3 VwGO Nr. 65 = DÖV 1970, 783] in Verbindung mit BVerwGE 18, 168 aufgestellten Grundsätzen. Danach trägt die Behörde die Beweislast nur dafür, daß die der Ausstellung des Ausweises tatsächlich zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht vorlagen und daß der Ausweisinhaber unlautere Mittel gebraucht hat, um den Ausweis zu erlangen. Dabei sind unlauter nicht nur schuldhaft und vorwerfbar unrichtige oder unvollständige Angaben. Es genügt, wenn der Ausweisinhaber dem geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung des Ausweises entgegenstehende Tatsachen verschwiegen hat, die anzugeben im wesentlichen nur er in der Lage war, so daß die Behörde sich auf deren Nichtvorhandensein verlassen durfte. Steht das fest, so trägt der Ausweisinhaber die Beweislast dafür, daß der Ausweis gleichwohl aus anderen Gründen rechtmäßig ausgestellt wurde. Er trägt die Beweislast auch für Umstände, die er bisher noch nicht geltend gemacht hat.

32

Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke