Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1970, Az.: BVerwG VIII C 110/67
Angaben im Notaufnahmeverfahren als politische Gründe eines Gewahrsams; Unbekannt gebliebene Spionagetätigkeit als Gewahrsamsgrund; Einreise in den anderen Teil Deutschlands; Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfe wegen eines Verhaltens in West-Berlin und im Bundesgebiet; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Häftlingshilfe; Ingewahrsamnahme in der DDR aus politischen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 110/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 17.05.1963 - AZ: OVG Bf. I 13/62
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1963 wird aufgehoben.
Ferner werden aufgehoben das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 1961, der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. August 1961 und der Bescheid der Beklagten vom 21. April 1961.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes zu erteilen und ihm Eingliederungshilfe gemäß § 9 a sowie zusätzliche Eingliederungshilfe gemäß § 9 b dieses Gesetzes zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4, Eingliederungshilfe nach § 9 a und zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9 b des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793).
Als voreheliches Kind seiner Mutter wuchs er bei seinen Großeltern in Pasewalk auf. 1951 trat er mit 17 Jahren in die Volkspolizei ein, wurde aber nach einem halben Jahre wieder entlassen. Im Mai 1952 begab er sich in das Bundesgebiet. Im Notaufnahmeverfahren würde er Dienststellen der westlichen Alliierten zugeführt, die ihn über die Verhältnisse in der Volkspolizei befragten. Im Juni 1953 besuchte er seine Großmutter in Pasewalk, war aber durch die Ereignisse des 17. Juni an der Rückkehr gehindert. Erst am 7. November 1953 setzte er sich erneut nach West-Berlin ab. Er berichtete amerikanischen Dienststellen über seine Beobachtungen im Sperrgebiet von Pasewalk. Bei einem zweiten Grenzübertritt am 9. Oktober 1954 wurde er von der Volkspolizei festgenommen. Im Januar 1955 wurde er vom Bezirksgericht Erfurt "wegen Spionage gemäß Art. 6 der Vorfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Kontrollratsdirektive Nr. 38" zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 23. November 1960 wurde er entlassen; er begab sich in das Bundesgebiet.
Sein Antrag hatte im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Das Berufungsgericht begründete die Zurückweisung der Berufung damit, er habe für das leichtfertige Wagnis einzustehen, als zweimal republikflüchtig gewordener ehemaliger Volkspolizist zum wiederholten Male in die sowjetische Besatzungszone einzureisen; es führte hierzu aus, er habe dieses Wagnis selbst zu vertreten; es hätten keine hinreichend sicheren Feststellungen darüber getroffen werden können, ob er dieses Wagnis selbst zu vertreten habe, weil die Beweggründe seiner nochmaligen Einreise in die sowjetische Besatzungszone unklar geblieben seien, und diese Ungewißheit gehe zu seinen Lasten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers; ertrügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger ist aus politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1. Nr. 1 HHG in Gewahrsam genommen worden.
Über die Gründe des Gewahrsams ist im Berufungsverfahren im Wege der Rechtshilfe als Zeuge eidlich vernommen worden der jetzt im Bundesgebiet lebende ehemalige Rechtsanwalt Dr. K... der im Verfahren gegen den Kläger vor dem Bezirksgericht Erfurt dessen Pflichtverteidiger gewesen war. Aus seiner Aussage wird in Tatbestand des Berufungsurteils angeführt, Gegenstand des im Jahre 1954 gegen den Kläger anhängig gewesenen Ermittlungs- und Urteilsverfahrens sei nach seiner Erinnerung die Tatsache gewesen, daß der Kläger nach seiner Flucht in die Bundesrepublik bzw. Berlin (West) gegenüber westlichen Erkenntnisstellen Angaben über die Verhältnisse bei der Volkspolizei gemacht habe. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurde, wer vor Dienststellen in West-Berlin und im Bundesgebiet über sowjetzonale Vorgänge und Verhältnisse Angaben gemacht hat und deshalb in der sowjetischen Besatzungszone in Gewahrsam genommen wurde (BVerwGE 12, 230; der hier einschlägige Teil der Ausführungen, auf den Bezug genommen wird, ist in der Entscheidungssammlung nicht abgedruckt).
Diese Gründe seines Gewahrsams hat der Kläger nach freiheitlichdemokratischer Auffassung nicht zu vertreten.
In der vorgenannten Entscheidung BVerwGE 12, 230 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß, wer vor Dienststellen in West-Berlin und im Bundesgebiet über sowjetzonale Vorgänge und Verhältnisse Angaben gemacht hat und deshalb in der sowjetischen Besatzungszone in Gewahrsam genommen wurde, die politischen Gründe dieses Gewahrsams nicht zu vertreten hat, wenn seine Angaben der Wahrheit entsprochen haben (dieser Teil der Ausführungen ist in der Entscheidungssammlung abgedruckt). Wer sich als Flüchtling befugt im Bundesgebiet aufhalten will, ist genötigt, sich dem Notaufnahmeverfahren zu unterziehen und dort die Gründe seines Übertritts nach dem Westen darzulegen; er ist berechtigt, seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zu betreiben, die im Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen zu beantragen und die zur Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft und seiner Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen erforderlichen Tatsachen mitzuteilen. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger bei seinem früheren Übertritt nach West-Berlin unwahre Angaben gemacht hatte, um die Notaufnahme und sonstige Bescheinigungen und Leistungen zu erreichen, sind nicht gegeben. Nach der Aussage des Zeugen Dr. K... ein solcher Vorwurf auch nicht in dem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Erfurt erhoben worden. Nach seiner eigenen Angabe war der Kläger bei seiner Entlassung aus der Volkspolizei über seine fortdauernde Geheimhaltungspflicht belehrt worden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß ihm im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Erfurt die Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht mindestens strafverschärfend, wenn nicht sogar strafbegründend zur Last gelegt wurde.
Ein anderes Verhalten im Notaufnahmeverfahren war dem Kläger nicht zuzumuten. Nach der Entscheidung BVerwGE 12, 230 (235) [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 118/60] ist die Unterlassung unwahrer Angaben grundsätzlich zuzumuten; darum geht es im vorliegenden Falle nicht. Wird dem Flüchtling im Rahmen des Notaufnahmevorfahrens die Beantwortung der an ihn von den deutschen oder alliierten Dienststellen gerichteten Fragen zugemutet, dann kann ihm die Erfüllung dieser Zumutung nicht zum Nachteil gereichen, wenn er Leistungen der Häftlingshilfe in Anspruch nimmt.
Der Kläger hat die Gründe seines Gewahrsams auch nicht deshalb zu vertreten, weil er Spionageaufträge erhalten und ausgeführt hatte und nach seiner eigenen Angabe "wegen Spionage" verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat zwar der politische Häftling in der Regel den Grund seines Gewahrsams zu vertreten, wenn er wegen einer gegen die Gewahrsamsmacht gerichteten, gegen Entgelt ausgeübten nachrichtendienstlichen Tätigkeit in Gewahrsam genommen worden ist (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 39.62 - und vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 73.62 -). Der erkennende Senat hat aber auch entschieden: Umstände, die der in Gewahrsam nehmenden Stelle unbekannt und infolgedessen auf die Anordnung, Art und Dauer des Gewahrsams ohne Einfluß geblieben sind, sind keine Gründe des Gewahrsams (BVerwGE 12, 236 [238 ff.]).
Im Tatbestand des Berufungsurteils ist insoweit die Aussage des Zeugen Dr. K... wiedergegeben, er erinnere sich genau, daß eine Tätigkeit des Klägers als angeworbener Agent der westlichen Besatzungsmächte der Anklage nicht zugrunde gelegen habe und demzufolge weder im Eröffnungsbeschluß noch im Urteil genannt worden sei; ob in der damaligen Verhandlung eine solche Tätigkeit überhaupt erwähnt worden sei, vermöge er jetzt nicht mehr zu sagen. Wegen der weiteren Aussagen des Zeugen wird im Tatbestand des Berufungsurteils auf das Beweisprotokoll verwiesen. Danach hat der Zeuge weiter ausgesagt: Er habe in der Sowjetzone in erster Linie politische Strafsachen verteidigt und könne auch aus dem gegen den Kläger verhängten Strafmaß entnehmen, daß er nicht für aktive Spionagetätigkeit in der Ostzone bestraft worden sei; "in dem Falle wäre er mit Sicherheit zu einer mehr als zehnjährigen Freiheitsstrafe bestraft worden", zumal der Kläger seinerzeit nach seiner genauen Erinnerung auf das Gericht einen persönlich recht ungünstigen Eindruck gemacht habe.
Der Spionageauftrag, den der Kläger nach eigener Angabe von einer amerikanischen Dienststelle erhalten hatte, scheidet deshalb als Grund des Gewahrsams aus. Dem steht auch nicht entgegen, daß er, wie das Berufungsgericht aufgrund seiner Angaben festgestellt hat, "wegen Spionage gemäß Art. 6 der Verfassung der Sowjetzone in Verbindung mit den Bestimmungen der Kontrollratsdirektive 38" verurteilt wurde. Aus früheren Verfahren ist dem erkennenden Senat bekannt, daß die genannten Bestimmungen als Generalklauseln für die strafrechtliche Verurteilung verwendet wurden und daß auch der Begriff "Spionage" außerordentlich weit ausgelegt und auch auf ein Verhalten angewendet wurde, das nicht einem bundesrechtlichen Straftatbestand über unerlaubte nachrichtendienstliche Tätigkeit entspricht. Der hier allein in Betracht kommende Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der "Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik" vom 7. Oktober 1949 in der Fassung vom 12. September 1960 lautet: "Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuchs." Die Worte "Spionage" oder "Landesverrat" kommen in dieser Vorschrift nicht vor. Da die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei aufgrund dieser Vorschrift "wegen Spionage" verurteilt worden, auf der eigenen Angabe des Klägers beruht, kann daraus nicht die Folgerung gezogen werden, den Dienststellen im anderen Teil Deutschlands sei der Spionageauftrag des Klägers bekannt gewesen und er sei aus diesem Grunde festgenommen und verurteilt worden.
Der Kläger hat es nicht im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG zu vertreten, daß er sich zum wiederholten Male in den anderen Teil Deutschlands begeben hat, obwohl er Angehöriger der Volkspolizei gewesen war. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß er für dieses "leichtfertige Wagnis" einzustehen habe, weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der erkennende Senat hat entschieden: Das Vertretenmüssen bezieht sich nicht auf die Tatsache der Verhaftung, sondern auf die politischen Gründe des Gewahrsams (BVerwGE 12, 230 [233]). Dem Kläger kann es deshalb nicht entgegengehalten werden, es sei den Umständen nach besonders leichtfertig gewesen, den anderen Teil Deutschlands zu betreten, weil er mit seiner Festnahme habe rechnen müssen. Er hat nicht zu vertreten, daß er in Gewahrsam genommen wurde, sondern es kommt für das Vertretenmüssen ausschließlich darauf an, warum er in Gewahrsam genommen wurde. Als er am 9. Oktober 1954 zum zweiten Male zur Reise nach Pasewalk die Grenze überschritt, hätte er sich zwar sagen müssen, daß wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Volkspolizei, wegen seiner Aussagen vor Dienststellen der westlichen Alliierten, wegen seines Spionageauftrags und wegen der ihm von einer amerikanischen Dienststelle verschafften Einreiseerlaubnis für ihn die Gefahr einer Verhaftung besonders groß war. Für seine Anerkennung als politischer Häftling ist es aber allein entscheidend, ob er dafür einzustehen hat, daß er im Notaufnahmeverfahren die an ihn gerichteten Fragen über die Verhältnisse bei der Volkspolizei beantwortet hat. Dies ist, wie bereits ausgeführt, zu verneinen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Beweggründe seiner nochmaligen Einreise in den anderen Teil Deutschlands unklar geblieben sind und ob ihn insoweit eine Beweislast trifft, wie das Berufungsgericht annimmt.
Die Beklagte war daher für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG zu erteilen und ihm Eingliederungshilfe gemäß § 9 a HHG zu gewähren.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfe.
Nach § 9 b HHG erhält zusätzliche Eingliederungshilfen ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in Gewahrsam genommen wurde nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945. In zeitlicher Hinsicht kommt beim Kläger als Gewahrsamsgrund nur ein Verhalten nach dem 8. Mai 1945 in Betracht: Während des Notaufnahmeverfahrens, dem er sich im Jahre 1952 unterzogen hatte. In sachlicher Hinsicht handelt es sich um ein "persönliches Verhalten": Seine Antworten auf die an ihn gerichteten Fragen über die Verhältnisse bei der Volkspolizei. Daß er im anderen Teil Deutschlands dem kommunistischen Regime politischen Widerstand entgegengesetzt habe, verlangt das Gesetz nicht; das in seinen Aussagen vor westalliierten Dienststellen in West-Berlin und im Bundesgebiet liegende persönliche Verhalten genügt, weil es der Grund seines Gewahrsams geworden ist. Er ist auch "nur" aus diesem Grunde in Gewahrsam genommen worden. Das ergibt die Aussage des Zeugen Dr. K... die das Berufungsgericht zur Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen gemacht hat und in der es die Angaben des Klägers bestätigt fand.
Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils enthalten allerdings nach ihrem Wortlaut eine Einschränkung insofern, als es ausführt, durch die Aussage des Zeugen sei die Behauptung des Klägers bestätigt worden, daß er im Jahre 1955 vom Bezirksgericht Erfurt überwiegend deshalb verurteilt worden sei, weil er nach seiner Flucht im Mai 1952 bei Dienststellen in West-Berlin oder in der Bundesrepublik Angaben über die Verhältnisse bei der Volkspolizei gemacht hatte. Die Einschränkung liegt in dem Wort "überwiegend". Weshalb dieses Wort eingefügt wurde, wird im Berufungsurteil nicht näher begründet und ist auch aus dem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Aussage des Zeugen Dr. K... rechtfertigte diese Einschränkung nicht; aus ihr ergibt sich eindeutig, daß der alleinige Grund der Festnahme und Verurteilung des Klägers dessen Angaben im Notaufnahmeverfahren gewesen sind. Nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht der in dem Wort "überwiegend" liegenden Einschränkung rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Das Berufungsgericht führt jedoch aus der Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 9, 132 an, daß die politischen Gründe einer Haft in der Regel zu vertreten seien, wenn die Verhaftung überwiegend auf ein Verhalten des Häftlings zurückzuführen sei, bei dem er mit einer Haft rechnen mußte, die der erlittenen nach Art und Dauer entsprach. Diese Umstände sprechen dafür, daß das Wort "überwiegend" formelhaft aus dieser Entscheidung übernommen wurde. Die Entscheidung BVerwGE 9, 132 bezieht sich indessen nicht auf § 9 b HHG; diese Vorschrift wurde vielmehr erst später in das Gesetz eingefügt. Aus diesem Grunde können die auf die Aussage des Zeugen Dr. K... gestützten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als eindeutig angesehen werden, so daß es keiner Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung einer für die Anwendung des § 9 b HHG wesentlichen Tatsache bedarf.
Die Beklagte war daher auch für verpflichtet zu erklären, dem Kläger zusätzliche Eingliederungshilfe zu gewähren. Dessen Revision war somit in vollem Umfange stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 720 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Hopf