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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: BVerwG VIII C 39.62

Vertretenmüssen des Grund des Gewahrsams eines politischen Häftling bei entgeltlicher nachrichtendienstlicher Tätigkeit; Beweislast in Häftlingssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 39.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 01.02.1962 - AZ: OS V 10.60

Fundstellen

  • DÖV 1965, 585
  • DÖV 1965, 285 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 709 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1963, 224

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der politische Häftling hat in der Regel den Grund seines Gewahrsams zu vertreten, wenn er wegen einer gegen die Gewahrsamsmacht gerichteten, gegen Entgelt ausgeübten nachrichtendienstlichen Tätigkeit in Gewahrsam genommen worden ist.

  2. 2.

    Über die Beweislast in Häftlingshilfesachen (Ergänzung zu BVerwGE 12, 230[BVerwG 10.05.1961 - VIII C 118/60]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Oppenheimer
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 1962 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin war freier Mitarbeiter einer hessischen Lokalzeitung. Im April 1955 kam er von einer Reise durch die sowjetische Besatzungszone nach Westberlin nicht zurück. Etwa ein halbes Jahr später erhielt die Klägerin einen Brief von ihm aus einer sowjetzonalen Strafanstalt. Darin teilte er ihr mit, er sei wegen Spionage für den Westen und die Amerikaner festgenommen und am 30. September 1955 vom Bezirksgericht in Meiningen zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren und zu 10 Jahren Ehrverlust verurteilt worden, weil er gegen den Art. 6 der sowjetzonalen Verfassung verstoßen habe; er habe das Urteil angenommen, weil er sich schuldig fühle und seine Tat bereue. In einem späteren Brief teilte er mit, er sei wegen Spionage, Sabotage, Militarismus und Neofaschismus verurteilt worden. Die ihm zur Last gelegte Tätigkeit zähle von 1947 bis zu seiner Festnahme. Er habe zugegeben, daß er sich als ehemaliger Polizeibeamter des Landes Hessen der Spionage schuldig fühle. Es seien zwei Belastungszeugen gegen ihn aufgetreten. Als Polizist des Landes Hessen habe er wie jeder andere Polizeibeamte nach den Kontrollratsbestimmungen und den Militärverordnungen der Amerikaner handeln müssen. Er sei zu Recht verurteilt worden, aber auf jeden Fall zu hoch.

2

Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Ehefrau eines politischen Häftlings. Ihr Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung wurde abgelehnt, ihr Einspruch dagegen wurde zurückgewiesen. Die Ermittlungen der Behörde ergaben, daß ihr Ehemann von 1946 bis 1951 Polizeiwachtmeister im Zollgrenzdienst gewesen und aus dienstlichen Gründen entlassen worden war. Bei den vor der Entlassung wegen verschiedener Vorkommnisse durchgeführten Ermittlungen war auch zur Sprache gekommen, daß er persönliche Beziehungen zu amerikanischen Besatzungsdienststellen unterhalten hebe. Die Ermittlungen ergaben weiter, daß er vor seiner Reise seinem Kreisredakteur mitgeteilt habe, er fahre für einige Tage zu einer Tante in den Odenwald. Kurze Zeit nach seinem Verschwinden hatte sodann der Kreisredakteur an die Redaktion berichtet, die Klägerin sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er nicht wisse, wo ihr Mann sei. Auf seine Auskunft habe sie ihm erwidert, zu der Tante im Odenwald könne er nicht gefahren sein, denn von dieser habe sie einen Brief und ein Geldgeschenk für die Kinder bekommen; die Tante habe aber nicht erwähnt, daß ihr Mann bei ihr sei. Seine Frage, ob ihr Ehemann ihr denn nicht mitgeteilt habe, wohin er gefahren sei, habe die Klägerin verneint; sie habe gesagt, ihr Mann verschweige ihr manches. Vor der Behörde erklärte die Klägerin, ihr Ehemann habe in der Nachkriegszeit drei oder vier Reisen in die sowjetische Besatzungszone unternommen; etwa zwei Wochen vor der letzten Reise habe er ihr gesagt, daß er nach Westberlin fahren wolle.

3

Die gegen die Ablehnung des Antrags gerichtete Klage war erfolglos. Der Berufung der Klägerin wurde dagegen stattgegeben. In beiden Rechtszügen wurden Zeugen vernommen; der eine war im sowjetzonalen Strafverfahren als Belastungszeuge vernommen worden, der andere hatte als Mitgefangener den Ehemann der Klägerin in der Strafanstalt kennengelernt.

4

Im Berufungsurteil wird ausgeführt, die von Amts wegen vorgenommene Sachaufklärung habe nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten zu dem Ergebnis geführt, daß sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Bescheinigung nicht feststellen lasse. Das Berufungsgericht könne aber in Fällen der vorliegenden Art nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 230[BVerwG 10.05.1961 - VIII C 118/60]) folgen, daß dies zu Lasten des Antragstellers gehe. Den Angehörigen eines politischen Häftlings werde dadurch eine unzumutbare Beweislast aufgebürdet, weil ihnen die Haftgründe in der Regel unbekannt seien. Sie würden dadurch praktisch von den Hilfsmaßnahmen des Gesetzes ausgeschlossen. Es müsse deshalb von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen werden, daß der Häftling die Gründe für seinen Gewahrsam nicht zu vertreten habe.

5

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision eingelegt. Es rügt die Anwendung unrichtiger Grundsätze über die Beweislast. Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Solange sich ein politischer Häftling der sowjetischen Besatzungszone in sowjetzonalem Gewahrsam befindet, erhalten seine Angehörigen Leistungen der Häftlingshilfe, insbesondere Unterhaltsbeihilfe, gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 8 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Die Ansprüche der Angehörigen sind aber abhängig davon, daß der politische Häftling selbst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

8

Hierzu gehört gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, daß er aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde.

9

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin "aus politischen Gründen" in Gewahrsam genommen wurde. Zwar hat es ausgeführt, es habe sich nicht feststellen lassen, aus welchen Gründen er in Gewahrsam genommen wurde. Dem Zusammenhang ist zu entnehmen, daß damit einerseits zum Ausdruck gebracht werden sollte, es könne auf Grund des Beweisergebnisses nicht festgestellt werden, daß er eine nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt habe und deswegen in Gewahrsam genommen worden sei; es könne aber ebensowenig festgestellt werden, daß er eine solche Tätigkeit nicht ausgeübt habe oder nicht deswegen in Gewahrsam genommen worden sei. Es sollte damit andererseits zum Ausdruck gebracht werden, daß seine Mitteilungen aus den sowjetzonalen Strafanstalten und die Aussagen der beiden Zeugen ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht aus kriminellen Gründen verhaftet und verurteilt worden sei, sondern daß nur Gründe in Betracht kämen, die seine Haft als durch die besonderen politischen Verhältnisse der sowjetischen Besatzungszone bedingt erscheinen ließen. Ein solcher Schluß konnte insbesondere daraus gezogen werden, daß die Verurteilung auf Art. 6 der sowjetzonalen Verfassung gestützt worden war, der in rechtsstaatswidriger Weise als strafrechtliche Generalklausel, insbesondere auch zur Verurteilung politischer Gegner, verwendet zu werden pflegt.

10

Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzung bejaht, daß der Ehemann der Klägerin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde. Es hat das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht auf Grund einer tatsächlichen Feststellung, sondern mit der Begründung, daß in dieser Hinsicht eine Vermutung zugunsten der Angehörigen politischer Häftlinge spreche, die im vorliegenden Falle nicht widerlegt worden sei.

11

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 28. Mai 1959 - BVerwG VIII B 34.59 - und vom 9. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 90.61 -; vgl. auch Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 264.59 -, NJW 1960 S. 357) geht hierbei das Berufungsgericht davon aus, daß eine gegen Entgelt ausgeübte nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen die Gewahrsamsmacht zugunsten einer fremden Macht ein von dem politischen Häftling in der Regel selbst zu vertretender Gewahrsamsgrund ist. Wer eine nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen Entgelt ausübt, handelt auf eigene Gefahr. Er muß wissen, daß eine solche Tätigkeit von derjenigen Macht, gegen die sie sich richtet, bekämpft wird. Er kann die möglichen Folgen seiner gefährlichen Tätigkeit voraussehen und nimmt bei der Ausübung dieser Tätigkeit die ihm drohende Gefahr notwendig in Kauf. Sein Risiko wird durch das Entgelt abgegolten. Er darf deshalb nicht zu Lasten der Allgemeinheit jene Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die für die Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft bestimmt sind. Wenn der politische Häftling selbst keinen Anspruch auf Häftlingshilfe hätte, können, solange er in Haft ist, auch seine Angehörigen nicht zu Lasten der Allgemeinheit jene Hilfe verlangen, die den Angehörigen der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft zuteil wird.

12

Es ist allerdings an sich nicht ihre Sache, im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Beweis dafür zu erbringen, daß der politische Häftling aus einen Grunde in Gewahrsam genommen wurde, den er nicht zu vertreten hat. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 HHG erhebt die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde von Amts wegen die erforderlichen Beweise. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht auch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Führt die amtliche Sachaufklärung nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten zu dem Ergebnis, daß sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht feststellen läßt, dann geht dies zu Lasten desjenigen, der die Erteilung der Bescheinigung beantragt hat (BVerwGE 12, 230[BVerwG 10.05.1961 - VIII C 118/60][235]). Für die Frage der Beweislast gilt auf dem Gebiet des Häftlingshilferechts nichts anderes, als was das Bundesverwaltungsgericht auch für andere Gebiete des Verwaltungsrechts ausgesprochen hat (vgl. die in BVerwGE 12, 236[BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] aufgeführten Entscheidungen). Im Häftlingshilfegesetz ist weder eine Beweisvermutung noch eine Beweiserleichterung zugunsten der politischen Häftlinge oder ihrer Angehörigen vorgesehen. Der im Entschädigungsverfahren und in Wiedergutmachungsverfahren für die Verfolgten des Nationalsozialismus maßgebliche Grund solcher Beweisvorteile, daß die Beweisnot selbst eine Folge der nationalsozialistischen Verfolgung ist und für die durch das nationalsozialistische Deutsche Reich angerichteten Schäden die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin eintritt, kommt für die durch das Sowjetzonenregime angerichteten Schaden nicht in Betracht. Die Häftlingshilfe ist kein Schadensausgleich, sondern soziale Hilfe, die den im Bundesgebiet wohnenden politischen Häftlingen die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben und den Angehörigen der in sowjetzonalem Gewahrsam befindlichen Häftlinge den Unterhalt während der Abwesenheit ihres Ernährers erleichtern soll.

13

Der amtlichen Sachaufklärung sind in Häftlingshilfesachen häufig aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen, enge Grenzen gezogen: Die Inanspruchnahme einer Rechts- und Amtshilfe sowjetzonaler Behörden und Gerichte zur Aufklärung der Gründe des Gewahrsams ist praktisch ausgeschlossen. Machen Angehörige eines noch in sowjetzonalem Gewahrsam befindlichen politischen Häftlings Ansprüche geltend, dann verfügen die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht einmal über dasjenige Auskunfts- und Beweismittel, das ihnen in sonstigen Häftlingshilfesachen in Ermangelung oder zur Ergänzung anderer Beweismöglichkeiten zur Verfügung zu stehen pflegt: die persönliche Anhörung oder die Vernehmung des politischen Häftlings selbst, seine eingehende Befragung, sein persönlicher Eindruck und die darauf gestützte Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Die Beweisanforderungen gegenüber den Angehörigen politischer Häftlinge müssen dieser besonderen Sachlage Rechnung tragen und dürfen nicht überspannt werden. Es gibt aber weder eine gesetzliche noch eine auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung zugunsten der Angehörigen, daß der in sowjetzonalem Gewahrsam befindliche Häftling aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde.

14

Im vorliegenden Fall sind die Beweisanforderungen gegenüber der Klägerin nicht überspannt worden. Daß ihr Ehemann wegen einer entgeltlichen nachrichtendienstlichen Tätigkeit verhaftet und verurteilt worden sei, ist nicht festgestellt worden. Hätten nur seine Briefe aus den sowjetzonalen Strafanstalten oder nur diese und die Aussagen der beiden Zeugen als Beweismittel vorgelegen, dann hätten sich die Behörden und die Vorinstanzen möglicherweise die Überzeugung gebildet, daß er aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, nämlich wegen seiner früheren dienstlichen Tätigkeit im Zollgrenzschutz oder wegen seiner journalistischen Tätigkeit nach seiner Entlassung aus dem Zollgrenzschutz, in Gewahrsam genommen worden sei. An der Bildung dieser Überzeugung sah sich das Berufungsgericht gehindert deshalb, weil sich die Möglichkeit nicht ausschließen ließ, daß er eine nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt habe. Daß diese Möglichkeit die Bildung der richterlichen Überzeugung im Berufungsverfahren entscheidend beeinflussen konnte, beruht darauf, daß sie nicht nur rein gedanklicher Art war; die von der Verwaltungsbehörde durchgeführte amtliche Sachaufklärung, insbesondere der Inhalt der Personalakten des Klägers aus der Zeit seines Dienstverhältnisses beim Zollgrenzschutz, die Mitteilungen der Redaktion des Blattes, bei dem er später beschäftigt war, und die Angaben der Klägerin selbst, hatten vielmehr Anhaltspunkte zutage gefördert, die zwar nicht ausreichten, das Vorliegen einer entgeltlichen nachrichtendienstlichen Tätigkeit als Gewahrsamsgrund festzustellen, die aber als Beweisanzeichen angesehen wurden dafür, daß eine solche Tätigkeit Gewahrsamsgrund gewesen sein kann. Diese Beweisanzeichen hätten entkräftet werden müssen, um dem Berufungsgericht die Überzeugung zu verschaffen, daß eine solche Tätigkeit nicht Grund des Gewahrsams gewesen ist.

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Die Klägerin konnte diese Beweisanzeichen nicht entkräften. Sie war hierzu nicht nur deshalb nicht in der Lage, weil sie Angehörige eines politischen Häftlings ist und dieser selbst nicht gehört werden kann, sondern wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls.

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Der Revision des Beklagten war daher stattzugeben. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil erster Instanz zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert
gez. Dr. Raschke
gez. Oppenheimer