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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1962, Az.: BVerwG VIII B 90.61

Nichterhebung angebotener Zeugenbeweise; Fehlende Beweiserhebung über die Erkennbarkeit einer Agententätigkeit und Spionagetätigkeit; Anforderungen an die Darlegung des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 90.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 23.02.1961 - AZ: OS V 111/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Februar 1961 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578), wurde abgelehnt, sein Einspruch hiergegen zurückgewiesen. Seine Klage und seine Berufung hatten keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich seine Beschwerde. Diese ist begründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

3

Als Verfahrensmangel hat der Kläger geltend gemacht, das Berufungsgericht habe einen von ihm angebotenen Beweis nicht erhoben. Er habe die ... und von ... benannt für verschiedene von ihm behauptete Tatsachen. Von den in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen ist zwar nicht beweiserheblich die Behauptung, daß der Kläger durch den ... die ... ausgeliefert wurde und daß er von der Spionagetätigkeit des Agenten ... keine Kenntnis hatte. Beweiserheblich ist aber die ebenfalls in das Wissen dieser Zeugen gestellte Tatsache, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß der ihm von ... erteilte Auftrag ein Agentenauftrag gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluß vom 28. Mai 1959 - BVerwG VIII B 34.59 - undUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 264.59 -, NJW 1960 S. 357 = Fachberater 1960 S. 151) ist nämlich das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Folgen einer gegen Entgelt geleisteten Agenten- und Spionagetätigkeit zu vertreten sind. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Agententätigkeit des Klägers in der ... Besatzungszone für ihn als eine solche Tätigkeit erkennbar gewesen und auch erkannt worden sei. Diese Tatsache hätte durch die beiden Zeugen widerlegt werden sollen.

4

Auf der Nichterhebung des vom Kläger angebotenen Beweises kann das Berufungsurteil beruhen. Dessen Entscheidungsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen im wesentlichen auf eine vom Kläger vor dem Regierungspräsidenten abgegebene Erklärung sowie auf die mündliche Verhandlung gestützt hat, die den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt bestätigt habe. Die Verhandlungsniederschrift vom 23. Februar 1961 ergibt, daß in dieser zwar verschiedene Behördenakten zum Gegenstände der Verhandlung gemacht, aus einem Strafurteil gegen ... einige stellen verlesen, im übrigen aber kein Beweis erhoben wurde. Das Berufungsurteil erwähnt die Beweisangebote des Klägers nicht. Es ist möglich, daß die Vernehmung der beiden Zeugen die dem Kläger ungünstige Feststellung des Berufungsgerichts verhindert hätte.

5

Der Beschwerde des Klägers war wegen dieses von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels stattzugeben. Das Vorliegen sonstiger Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht; soweit er solche hat geltend machen wollen, hat er jedenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, nicht bezeichnet.

6

In dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde war indes nur zu prüfen, ob der Kläger das Vorliegen des Verfahrensmangels in schlüssiger Weise dargelegt, einen solchen ersichtlich gemacht hat. Es war nicht zu prüfen, ob der Verfahrensmangel wirklich vorliegt. In der Begründung seiner Revision wird der Kläger insbesondere im einzelnen darzulegen haben, daß er die beiden Zeugen benannt und seine Unkenntnis über den nachrichtendienstlichen Zweck seines Auftrags in ihr Wissen gestellt hat, sowie daß er den Beweisantrag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten und sein Recht, den Verfahrensmangel zu rügen, nicht verloren hat.

7

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert