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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1970, Az.: BVerwG VIII B 69.68

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Auswirkungen einer Gesetzesänderung auf eine rechtshängige Anfechtungsklage; Einziehung bzw. Ungültigerklärung eines Ausweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 69.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 24.04.1968 - AZ: II OE 105/67
nachfolgend
BVerwG - 02.03.1972 - AZ: BVerwG VIII C 161.70

Amtlicher Leitsatz

Die Auslegung des § 18 BVFG n. F. ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. April 1968 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 132 Abs. 3 VwGO zulässig. Die Klägerin legt im einzelnen dar, in welcher Frage sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht. Sie ist unter anderem der Ansicht, daß § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in dem Wortlaut, den er durch das 2. Änderungsgesetz vom 22. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) erhalten hat und der unverändert in die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) übernommen worden ist, im Hinblick auf die materielle Beweislastverteilung und den Vertrauensschutz des Bürgers auslegungsbedürftig ist.

2

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hierbei kann es auf sich beruhen, ob die von der Klägerin angesprochenen Fragen weiterhin klärungsbedürftig sind.

3

Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit, in einem etwaigen späteren Revisionsverfahren zu prüfen, ob und mit welchem Ergebnis § 18 BVFG in der jetzt geltenden, durch § 6 des 20.Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) geänderten Fassung einer Entscheidung der bereits vor dieser Gesetzesänderung rechtshängigen Anfechtungsklage zugrunde gelegt werden muß. Im Gegensatz zur früheren Fassung stellt es § 18 BVFG n. F. für die Einziehung oder Ungültigkeitserklärung des Ausweises ohne Beschränkung auf die "tatsächlichen Voraussetzungen" allgemein darauf ab, ob die "Voraussetzungen" für die Ausstellung des Ausweises vorgelegen haben oder nicht. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, da ihre Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall hinaus für die Entscheidung einer unbestimmten Zahl von Rechtsfällen von Bedeutung sein kann. Ob die neue Rechtslage allerdings im vorliegenden Rechtsstreit zu einem Erfolg der Revision führen wird, war in dem nur der Entscheidung über die Zulassung der Revision dienenden Verfahren nicht zu prüfen.

4

Die Revision ist demnach zuzulassen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Beschwerde auch nach den übrigen, von der Klägerin vorgebrachten Rügen begründet wäre.

5

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Baring
Niesert
Dr. Raschke