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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1968, Az.: BVerwG VIII C 116.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 116.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 04.12.1963 - AZ: IV OVG A 123/60

Fundstelle

  • ZLA 1969, 69

Amtlicher Leitsatz

Die für die Ausstellung von Vertriebenenausweisen zuständige Behörde handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie sich bei der Entscheidung über einen Ausweisantrag - sei es auch weisungsgemäß - infolge der vermeintlichen Bindung an die von einer anderen Stelle getroffene Entscheidung einer eigenen Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen enthält.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger und dessen Ehefrau stellten im Dezember 1954 Anträge auf Anerkennung ihrer Eigenschaft als Heimatvertriebene durch Ausstellung des Ausweises A. Sie gaben an, im Zeitpunkt der Vertreibung hätten sie ihren gemeinsamen Wohnsitz in Kronau (Kreis Posen-Land) gehabt. Die Formularfrage nach dem Vorhandensein eines weiteren Wohnsitzes beantworteten sie mit der Bemerkung "entfällt". Die Beklagte stellte ihnen die Ausweise aus.

2

Mit Verfügung vom 12. Dezember 1957 zog die Beklagte die Ausweise wieder ein mit der Begründung, es habe sich nachträglich herausgestellt, daß die Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Vertreibung ihren Wohnsitz nicht in Kronau, sondern in Berlin gehabt hätten. Dem Widerspruch der Ehefrau, die im März 1943 aus Lettland (Riga) als deutsche Volkszugehörige nach Berlin gekommen war, gab sie statt, weil sie als Umsiedlerin anzusehen sei. Den Widerspruch des Klägers wies sie hingegen zurück. Dabei vertrat sie den Standpunkt, der Kläger habe keinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet gehabt. In Kronau habe er keinen Wohnsitz begründet. Als aktiver Soldat habe er an seinem Garnisonorte seinen gesetzlichen Wohnsitz gehabt. Sein Garnisonort sei sein letzter Friedensstandort, Hagenow in Mecklenburg, gewesen. Die Einziehung des Ausweises sei daher zu Recht erfolgt.

3

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

4

Die Beklagte sei bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung des Ausweises A davon ausgegangen, daß dieser seinen Angaben zufolge neben seinem gesetzlichen Wohnsitz als Soldat noch einen Familienwohnsitz in Kronau unterhalten und diesen infolge Vertreibung verloren habe. Sie habe erst nach der Ausstellung des Ausweises erfahren, daß der Kläger im rechtlich maßgebenden Zeitpunkt einen Wohnsitz in Berlin gehabt habe, der der für seine persönlichen Lebensverhältnisse bestimmende Wohnsitz gewesen sei. Der Kläger habe zu keinem seiner jeweiligen Garnisonorte persönliche Beziehungen solcher Art hergestellt, daß einer von diesen als örtlicher Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Betracht komme. Der räumliche Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse sei deshalb der Ort gewesen, an dem seine Frau und deren Kind gewohnt hätten. Das sei jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Eheschließung Berlin gewesen. Der Kläger habe die Wohnung seiner Mutter in Berlin, in die seine Frau seit ihrer Ankunft in Berlin aufgenommen worden war, zu ihrem ständigen Aufenthalt bestimmt und damit hier gleichzeitig für sich einen weiteren Wohnsitz neben seinem gesetzlichen Wohnsitz begründet, wenn er diesen zuvor jemals aufgegeben haben sollte. Allerdings habe seine Frau später in Kronau gewohnt; auch er selbst habe sich dort wiederholt aufgehalten. Es bedürfe aber keiner Prüfung, ob er dort einen Wohnsitz für sich begründet habe. Aus den Umständen gehe nämlich nicht hervor, daß er und seine Ehefrau die Absicht gehabt hätten, sich auch nach dem Kriege in Kronau oder an einem anderen Ort des Vertreibungsgebietes ständig niederzulassen. Vielmehr spreche alles dafür, daß seine Frau mit ihrer ersten Tochter Berlin nur wegen der zunehmenden Luftkriegsbedrohung, also infolge von Kriegseinwirkungen, verlassen und nicht die Absicht gehabt habe, auch nach dem Kriege ständig in Kronau zu bleiben. Es bedürfe deshalb keiner Prüfung, ob mit ihrer Aufenthaltnahme in Kronau eine Wohnsitzbegründung verbunden gewesen sei. Gegen eine solche Annahme spreche jedenfalls, daß er bei der Legitimation der Tochter seiner Ehefrau und bei der Anmeldung der Geburt seiner eigenen Tochter nicht Kronau, sondern Berlin als seinen und seiner Ehefrau Wohnsitz bezeichnet habe.

5

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag. Er rügt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen die Verletzung formellen und des materiellen Rechts: Die Frage, wo er im Vertreibungszeitpunkt seinen Wohnsitz gehabt habe, hätte der Aufklärung bedurft; das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es an Umständen fehle, aus denen seine Absicht hervorgegangen sei, sich auch nach dem Kriege ständig in Kronau oder an einem anderen Ort im Bezirk Posen niederzulassen. Hier habe er für seine Familie zum ersten Male eine eigene Wohnung anmieten können; hier sei auch erstmals die Anschaffung eigenen Hausrats möglich gewesen, für den in der beengten Wohnung seiner Mutter in Berlin kein Platz vorhanden gewesen sei. Berlin sei seit seiner Verpflichtung zum aktiven Dienst bei der Wehrmacht nicht mehr sein persönlicher Wohnsitz gewesen. Die Unterbringung seiner Frau in der Wohnung der Mutter sei nur eine kriegsbedingte Notlösung gewesen, die nicht für die Dauer gedacht gewesen sei. Er habe deshalb in Kronau den einzigen gewillkürten Wohnsitz gehabt. Diese Tatsachen seien unzutreffend gewürdigt worden.

6

Die Beklagte ist der Revision unter Hinweis auf die von ihr für zutreffend erachteten Gründe des angefochtenen Urteils entgegengetreten.

7

II.

Auf Grund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses konnte über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Sie erweist sich als unbegründet.

8

1.

Dem Kläger stand der Ausweis A für Heimatvertriebene nicht zu.

9

Diesen Ausweis erhält nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) erneut geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883), wer Heimatvertriebener ist im Sinne von § 2 BVFG. Nach § 2 Abs. 1 BVFG kann Heimatvertriebener nur sein, wer gleichzeitig Vertriebener ist im Sinne von § 1 BVFG.

10

Der Kläger ist kein Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG.

11

Vertriebener ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Kronau gehört zwar zu diesen Gebieten. Es kann jedoch offenbleiben, ob der Kläger, wie er geltend gemacht hat, hier seinen Familienwohnsitz gehabt und diesen infolge Vertreibung verloren hat. Selbst wenn das zuträfe, würde das nach den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht die Rechtsfolge auslösen, daß er Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG ist. Der Anerkennung seiner Vertriebeneneigenschaft stünde in diesem Falle nämlich die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BVFG entgegen.

12

§ 1 Abs. 4 BVFG bestimmt: "Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Abs. 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte." Zur Zeit der Ausweiserteilung galt das Bundesvertriebenengesetz allerdings noch in seiner ursprünglichen Fassung vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201). Die vorstehend wiedergegebene Bestimmung war aber auch bereits als Abs. 1 Satz 3 in der damals geltenden Fassung des § 1 BVFG mit gleichem Wortlaut enthalten.

13

Auch wenn der Kläger, was nach dem derzeitigen Stande der Sachaufklärung nicht ausgeschlossen ist, in Kronau einen Wohnsitz begründet haben sollte, so würde der Verlust dieses Wohnsitzes, obwohl er infolge Vertreibung eingetreten war, nicht geeignet sein, seine Eigenschaft als Vertriebener zu begründen.

14

Die Aufenthaltnahme des Klägers war durch "Kriegseinwirkungen" im Sinne der angezogenen Bestimmung ausgelöst. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Gegen diese Feststellungen sind hinsichtlich dieses Punktes keine Revisionsgründe vorgebracht worden. Sie sind der rechtlichen Beurteilung im Revisionsverfahren daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO als verbindlich zugrunde zu legen. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten hierzu im einzelnen die folgenden tatsächlichen Feststellungen:

15

Die Ehefrau des Klägers war bei der Verlegung ihres Aufenthaltes von Riga nach Berlin in die hiesige Wohnung der Mutter des Klägers aufgenommen worden. Der Kläger hatte die Wohnung seiner Mutter spätestens im Zeitpunkt seiner Eheschließung zum ständigen Aufenthalt seiner Frau und ihres Kindes bestimmt. Die Ehefrau des Klägers wurde durch die wachsenden Gefahren der Luftangriffe auf Berlin veranlaßt, den ihr vom Kläger hier bestimmten ständigen Aufenthalt aufzugeben. Sie folgte der Entscheidung der Mutter des Klägers, außerhalb Berlins in Kronau Zuflucht zu suchen, wobei es nicht auf die Gründe ankommt, die diese dazu bestimmten, gerade in Kronau Zuflucht zu suchen. Das Berufungsgericht hat diese Tatsachen rechtlich zutreffend dahin gewürdigt, daß es "Kriegseinwirkungen" im Sinne von § 1 Abs. 4 BVFG gewesen sind, die ursächlich dafür waren, daß die Ehefrau des Klägers Aufenthalt in Kronau nahm.

16

Diese Kriegseinwirkungen waren gleichzeitig die fortwirkende Ursache dafür, daß der Kläger sich, sooft ihm dies dienstlich möglich war, nach Kronau begab und dort in der Wohnung seiner Frau Aufenthalt nahm. Wäre seine Frau damals nicht nach Kronau gekommen und hätte sie dort nicht im Zuge der Betreuung, die nach den damals geltenden Vorschriften den "Evakuierten" zuteil werden sollte, eine Wohnung für sich, ihre Tochter und für ihre Schwiegermutter anmieten können, so hätte der Kläger damals weder Grund noch Anlaß gehabt, seine dienstfreie Zeit gerade in Kronau zu verbringen und dort im Wege einer Wohnsitzbegründung Aufenthalt zu nehmen, indem er die Wohnung seiner Frau, wie er behauptet, gleichzeitig auch zu seiner eigenen ständigen Niederlassung im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB bestimmte. Es bestehen mithin keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht diese Tatsachen dahin gewürdigt hat, daß auch der Kläger infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt im Vertreibungsgebiet genommen hat.

17

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhange, daß der Kläger seinen Behauptungen zufolge schon vor diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt haben will, sich später einmal im Bezirk Posen ständig niederzulassen. Diese Pläne und Absichten standen im Jahre 1944 noch nicht zur Ausführung heran. Sie standen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit seiner Aufenthaltnahme in Kronau. Nicht diese angeblichen Absichten und Pläne, sondern die Tatsache, daß seine Ehefrau Zuflucht in Kronau gesucht und gefunden hatte, bestimmte ihn dazu, auch seinerseits Aufenthalt in Kronau zu nehmen. Das ergibt sein eigenes Vorbringen. Der ursächliche Zusammenhang mit den Kriegsereignissen, der in § 1 Abs. 4 BVFG vorausgesetzt wird, ist daher ungeachtet etwaiger früherer Pläne und Absichten gegeben.

18

Es fehlt jedoch an Umständen im Sinne von § 1 Abs. 4 BVFG, aus denen sein Wille hervorging, sich auch nach dem Kriege ständig in Kronau oder sonst im Bezirk Posen niederzulassen.

19

Unter dem Rechtsbegriff der "Umstände" im Sinne von § 1 Abs. 4 BVFG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen bestimmte und zweifelsfrei feststehende Tatsachen, aus denen ein auf die Nachkriegszeit gerichteter Niederlassungswille eindeutig hervorgeht. Als solche Tatsachen können angesehen werden beispielsweise der Ankauf von Grundeigentum zu Wohnzwecken, die Einrichtung oder der Erwerb eines ortsgebundenen kaufmännischen oder gewerblichen Unternehmens, die Einheirat in einen solchen Betrieb, evtl. auch eine völlige Aufgabe der früheren Wohnung verbunden mit der Auflösung des Haushalts am früheren Wohnort. Unter den. "Umständen" im Sinne dieser Vorschrift sind dagegen nicht zu verstehen Erwägungen allgemeiner Art, Vermutungen, Annahmen, Erwartungen und Hoffnungen (vgl. BVerwGE 5, 108 [109]). Von diesen rechtlichen Maßstäben ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung ausgegangen:

20

Der Sachdarstellung des Klägers sind keine Tatsachen zu entnehmen, die in dem dargelegten Sinne als "Umstände" gewertet werden könnten. Nach den dargelegten Grundsätzen kommt es nicht darauf an, welche Absichten, Pläne, Beweggründe oder Hoffnungen ihn dazu bestimmt haben mögen, auch für seine Person Aufenthalt in Kronau zu nehmen und dort einen Wohnsitz zu begründen. Diese waren als innere Vorgänge einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Dritte unzugänglich und daher keine geeigneten Beweisanzeichen für das Vorhandensein des Willens, sich auch nach dem Kriege in Kronau oder an einem anderen Orte des Bezirks Posen ständig niederzulassen. Sie bedurften vielmehr, um für Dritte wahrnehmbar zu werden, einer Kundgabe nach außen; daran hat es indessen gefehlt. Es ist deshalb unerheblich, daß der Kläger schon vorher die Absicht gehabt haben will, sich später einmal für dauernd im Posener Gebiet niederzulassen, weil er als Kind hier gelebt hatte und weil seine Frau dort Gelegenheit haben würde, mit ihren hier in größerer Zahl angesiedelten Landsleuten in Verkehr zu treten.

21

Als "Umstände" im Sinne des Gesetzes sind auch nicht anzusehen die Tatsachen, daß dem Kläger in Kronau erstmals eine eigene Wohnung für sich und seine Familie zur Verfügung gestellt wurde und daß seine Frau diese Wohnung teilweise mit selbstbeschafften Einrichtungsstücken ausgestattet hat. Die Wohnung war der Ehefrau des Klägers zur Miete überlassen worden. Mietverträge sind kündbar; sie stellen keine dauerhafte Beziehung zum Wohnort her. Das gilt in gleicher Weise für die Anschaffung beweglicher Habe. Beide Umstände standen einer etwaigen Rückkehr nach Berlin nicht entgegen. Auf den Willen, sich auch für die Zeit nach dem Kriege ständig in Kronau niederzulassen, lassen diese Tatsachen keine Schlüsse zu. Es kann auch keine Rede davon sein, daß bei dem Weggang von Berlin der dortige Haushalt der Mutter vollständig aufgelöst worden wäre. Die Mutter hatte ihre Berliner Wohnung nicht aufgegeben; diese wurde von ihrer Tochter, die ihren Beruf in Berlin ausübte, weiterhin benutzt. Alle wesentlichen Einrichtungsstücke waren darin verblieben. Eine Rückkehr dorthin war deshalb jederzeit möglich.

22

Fehlt es demnach an Umständen, aus denen ein auch auf die Nachkriegszeit gerichteter Wille zur ständigen Niederlassung im Vertreibungsgebiet hervorgeht, so kommt es auf die Frage, ob mit der Aufenthaltnahme eine Wohnsitzbegründung im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB verbunden war, nicht an. Der Kläger ist mithin nicht etwa deshalb Vertriebener, weil er einen in Kronau möglicherweise begründeten Wohnsitz durch Vertreibung verloren hat.

23

Der Kläger ist aber auch nicht deshalb Vertriebener, weil sein gesetzlicher Wohnsitz möglicherweise in einem Vertreibungsgebiet lag und er nach dem Kriege dorthin nicht zurückkehren konnte, ohne sich Vertreibungsmaßnahmen, auszusetzen.

24

Im Berufungsurteil ist nicht festgestellt worden, wo der Kläger beim Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen seinen gesetzlichen Wohnsitz als Soldat gehabt hat. Die Rüge des Klägers, in diesem Punkte beruhe das Berufungsurteil auf einer Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Das Berufungsurteil, beruht nicht auf der unterbliebenen Aufklärung dieser Fragen Der Kläger ist vielmehr auch dann nicht Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG, wenn seine Behauptung zutreffen sollte, sein Garnisonort im Sinne von § 9 Abs. 1 BGB in der damals geltenden Fassung, der Vorschrift sei ein Ort im späteren Vertreibungsgebiet gewesen.

25

Das Berufungsgericht hat auf Grund der eigenen Sachdarstellung des Klägers festgestellt, daß dieser zu keinem seiner jeweiligen Garnisonorte persönliche oder sachliche Beziehungen der Art hergestellt habe, daß einer von diesen neben einem etwa vorhandenen weiteren gewillkürten Wohnsitz als sein bestimmender Wohnsitz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG angesehen werden könnte. Es hat außerdem festgestellt, daß der Kläger beim Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch einen Wohnsitz in Berlin gehabt habe und daß dieser Wohnsitz der für seine persönlichen Lebensverhältnisse bestimmende Wohnsitz gewesen sei. Die Frage, ob der Kläger neben Berlin noch einen weiteren Wohnsitz in Kronau begründet hatte, ist im Berufungsurteil offengeblieben.

26

Hatte der Kläger, wie er auch im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, in Kronau tatsächlich einen Wohnsitz begründet, so war dieser im Zeitpunkt der Vertreibung bestimmend für seine persönlichen Lebensverhältnisse; denn hier wohnten zu dieser Zeit seine Frau und seine Kinder. Tatsachen, die geeignet wären, die den bestimmenden Wohnsitz betreffende Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG zu widerlegen, liegen nicht vor. Die Gründe, aus denen der vertreibungsbedingte Verlust eines in Kronau möglicherweise begründeten Familienwohnsitzes nicht geeignet wäre, die Vertriebeneneigenschaft des Klägers zu begründen, wurden bereits dargelegt.

27

Hatte der Kläger hingegen in Kronau keinen Wohnsitz begründet, so hatte er im Vertreibungszeitpunkt jedenfalls noch einen weiteren Wohnsitz in Berlin. Das ergeben die insoweit rechtlich einwandfrei gewürdigten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Auch in diesem Punkte bekämpft die Revision das Berufungsurteil ohne Erfolg:

28

Das Oberverwaltungsgericht hat die Tatsache, daß der Kläger seine Braut im März 1943 in die Wohnung der Mutter gebracht hat und ihr diese Wohnung nach der Eheschließung zum ständigen Aufenthalt bestimmte, rechtlich dahin gewürdigt, daß der Kläger die Wohnung seiner Mutter dadurch gleichzeitig auch zu seiner eigenen ständigen Niederlassung bestimmt und somit in Berlin im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB einen Wohnsitz begründet hat, falls ein solcher nicht schon ohnehin bestand. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist eine Tat- und keine Rechtsfrage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung den Willen hatte, die Wohnung seiner Mutter in Berlin auch zu seiner eigenen ständigen Niederlassung zu bestimmen. An die zu diesem Punkte im angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da hinsichtlich dieses Punktes zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind. Mit der Behauptung, er habe Berlin seit der Zeit, als er sich zur zwölfjährigen Dienstleistung bei der Wehrmacht verpflichtete, nicht mehr als seinen Wohnsitz betrachtet, sondern als diesen ausschließlich seinen gesetzlichen Wohnsitz am jeweiligen Garnisonort angesehen, greift der Kläger lediglich das tatsächliche Ergebnis der Beweiswürdigung an, ohne einen Verfahrensmangel zu bezeichnen. Mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen ist diese Feststellung vereinbar. Es kommt für eine rechtlich wirksame Wohnsitzbegründung nicht auf das Vorhandensein einer eigenen Wohnung an; ein persönlicher Wohnsitz kann auch dadurch begründet werden, daß jemand eine fremde Wohnung zu seiner eigenen Niederlassung bestimmt (vgl. Palandt, BGB, 28. Aufl., Bem. 2 zu § 7). Dem Willen, die Wohnung seiner Mutter zu seiner ständigen Niederlassung zu machen, steht es auch nicht entgegen, daß es sich dabei um eine durch den allgemeinen Wohnungsmangel während des Krieges bedingte Notlösung gehandelt haben mag, die nach dem Willen des Klägers nur vorübergehenden Charakter haben sollte. Es genügt zur Wohnsitzbegründung, daß der Aufenthalt der Ehefrau des Klägers in der Wohnung seiner Mutter nicht zeitlich durch bestimmte Fristen oder Termine begrenzt wurde, sondern für eine nicht absehbare Zeit andauern sollte. Der Vorbehalt, bei sich bietender Gelegenheit die Niederlassung in der Wohnung der Mutter wieder aufzugeben, steht deshalb dem Willen zur ständigen Niederlassung rechtlich nicht entgegen (vgl. Palandt, a.a.O.). Unerheblich ist es ferner, ob der Kläger sich bei oder nach der Eheschließung oder zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Wohnsitz in Berlin polizeilich angemeldet hat. Die Erfüllung der polizeilichen Meldevorschriften ist nicht Voraussetzung einer rechtlich wirksamen Wohnsitzbegründung (Palandt, a.a.O. Bem. 3). Nichts deutet darauf hin, daß der Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung die Absicht gehabt habe, seine Frau alsbald anderweitig unterzubringen: Er hat nicht behauptet, daß er sich damals bereits um eine eigene Wohnung außerhalb Berlins bemüht habe oder daß ihm eine solche in Aussicht gestellt worden sei.

29

Der festgestellte Sachverhalt ergibt ferner, daß der Wohnsitz des Klägers durch den Aufenthaltswechsel seiner Ehefrau jedenfalls dann nicht aufgehoben wurde, wenn er in Kronau keinen neuen Wohnsitz begründet hatte.

30

Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, deren rechtliche Würdigung ergäbe, daß er seine Niederlassung in der Berliner Wohnung seiner Mutter nach der Evakuierung seiner Frau nach Kronau in diesem Sinne aufgehoben hätte. An den rechtlichen Verhältnissen zur Mitbenutzung der Wohnung hatte sich nichts dadurch geändert, daß die Kriegsereignisse seine Ehefrau zwangen, diese Wohnung zusammen mit der Mutter des Klägers zu verlassen. Diese hatte bei ihrem Weggange die Wohnung nicht aufgegeben. Sie hatte daher das Recht, jederzeit dorthin zurückzukehren. Deshalb hatten auch der Kläger und seine Ehefrau die Möglichkeit, die Wohnung der Mutter jederzeit wieder zur Befriedigung des eigenen Unterbringungsbedürfnisses in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dem hätten eine mit der Mutter getroffene Abrede oder gar ein von ihr ausgesprochenes Verbot entgegengestanden. Davon abgesehen hätte der Verlust der Unterbringungsmöglichkeit für sich allein rechtlich noch nicht den Verlust auch des Wohnsitzes in Berlin zur Folge gehabt.

31

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für den Fall, daß der Kläger nach dem Zuzug seiner Frau in Kronau nicht einen neuen Wohnsitz begründet hatte, mit Recht davon ausgegangen, daß der Wohnsitz des Klägers in Berlin im Zeitpunkt der Vertreibung noch fortbestand. Ob für den Fall einer Wohnsitzbegründung in Kronau etwas anderes zu gelten hätte, bedarf aus den bereits oben dargelegten rechtlichen Gründen keiner abschließenden Prüfung.

32

Frei von Rechtsirrtum sind die Gründe des Berufungsurteils ferner, soweit in ihnen festgestellt wird, der in Berlin fortbestehende Wohnsitz des Klägers sei im Verhältnis zu den jeweils in Betracht kommenden Garnisonorten gleichzeitig auch der für seine persönlichen Lebensverhältnisse bestimmende Wohnsitz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG gewesen.

33

Die Frage, wo jemand bei mehrfachem Wohnsitz den für seine persönlichen Lebensverhältnisse bestimmenden Wohnsitz hätte, ist in erster Linie eine im Revisionsverfahren nur in den durch § 137 Abs. 2 VwGO gezogenen Grenzen nachprüfbare Tatfrage. Das Berufungsgericht hat in Würdigung des Beweisergebnisses festgestellt, daß der Kläger diesen in Berlin gehabt habe. Daß dieses Beweisergebnis verfahrensfehlerhaft gewonnen worden sei, wird mit der Revision nicht geltend gemacht. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze ist nicht zu erkennen. Es ist mit der allgemeinen Erfahrung vereinbar, daß ein Berufssoldat als den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nicht den Ort ansieht, der sein gesetzlicher Wohnsitz ist, sondern den Ort, an dem er für sich und seine Familie eine persönliche Niederlassung begründet hat. Das gilt besonders für die Kriegsverhältnisse, die zu häufiger Versetzung der im Einsatz befindlichen aktiven Soldaten zwangen, ohne daß diese auch gleichzeitig Gelegenheit erhielten, am Friedensstandort ihres Truppenteils Dienst zu leisten. Ebensowenig steht es im Widerspruch zu allgemeinen Erfahrungssätzen, daß ein Soldat, der am Garnisonort keine eigene Niederlassung unterhält, die Wohnung seiner Eltern auch weiterhin als den örtlichen Schwerpunkt seiner persönlichen Lebensverhältnisse ansieht, wenn ihn mit dieser wichtige Lebensinteressen verbinden. Das gilt in besonderer Weise dann, wenn er diese Wohnung gleichzeitig zur ständigen Niederlassung seiner Frau und seiner Kinder bestimmt hatte.

34

War demzufolge der Wohnsitz des Klägers in Berlin im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden gesetzlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG der für seine persönlichen Lebensverhältnisse "bestimmende" Wohnsitz, so führt der Untergang eines im Vertreibungsgebiet gelegenen gesetzlichen Wohnsitzes nicht zu der Rechtsfolge, daß der Kläger Vertriebener ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG wird diese Rechtsfolge vielmehr nur durch den vertreibungsbedingten Verlust des bestimmenden Wohnsitzes ausgelöst.

35

2.

Die Beklagte handelte bei der Einziehung des dem Kläger erteilten Ausweises rechtmäßig.

36

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ihr Recht hierzu aus § 18 BVFG ergab. Die Einschränkung der Einziehbarkeit zu Unrecht ausgestellter Vertriebenen- und Flüchtlingsausweise, die sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der jeweils geltenden Fassung des § 18 BVFG ergab (vgl. BVerwGE 9, 273 und insbesondere das Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 18 Nr. 2, DÖV 1961, 188 = DVBl. 1961, 292), galt, wie das erkennende Gericht wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. die Urteile vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 3.61 -, MDR 1962, 849 = DÖV 1962, 625 = DVBl. 1962, 910 = ZLA 1962, 237, und vom 6. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 75.61 -, DVBl. 1963, 405 = ZLA 1963, 240), nur für solche Fälle, in denen die Rechtsbegriffe des Bundesvertriebenengesetzes verkannt wurden. Es bedarf im vorliegenden Falle auch keiner Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob sich daran etwas geändert hat dadurch, daß § 18 BVFG durch das 20. ÄndG LAG wieder seine ursprüngliche Fassung erhalten hat. Die Einschränkung der Einziehbarkeit zu Unrecht erteilter Vertriebenen- und Flüchtlingsausweise, die sich aus den früher geltenden Fassungen des § 18 BVFG ergab, gilt jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen die rechtswidrige Ausstellung des Ausweises auf eine fehlerhafte Behandlung des Antrages im Verwaltungsverfahren zurückzuführen war. In solchen Fällen gelten für die Einziehung des zu Unrecht erteilten Ausweises vielmehr die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts.

37

Im vorliegenden Falle beruhte die Ausstellung des Ausweises auf einer fehlerhaften Behandlung des vom Kläger gestellten Antrages im Verwaltungsverfahren.

38

Ein Fehler im Verwaltungsverfahren liegt u.a. dann vor, wenn die zur Ausstellung des Ausweises berufene Behörde sich in Verkennung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung einer selbständigen Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises enthält und sich statt dessen an eine bereits vorliegende Entscheidung einer anderen - für die Entscheidung über die Erteilung des Ausweises gesetzlich nicht zuständigen - Behörde für gebunden erachtet. Das war hier der Fall:

39

Bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers ist die Beklagte, wie die Verwaltungsvorgänge ergeben, ohne eigene Prüfung davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Anerkennung seiner Eigenschaft als Vertriebener erfülle, weil die Vertriebeneneigenschaft vorher bereits in einem im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Bescheid geprüft und festgestellt worden war. Die Beklagte hat ihre Prüfung auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger demzufolge lediglich der für Vertriebene allgemein vorgesehene Ausweis B oder der den Heimatvertriebenen im Sinne von § 2 BVFG vorbehaltene Ausweis A zu erteilen sei. Dabei handelte sie allerdings in Vollzug einer Weisung des Landrates des Kreises Norderdithmarschen. Das ergibt sich aus einem an den Landrat des Kreises Norderdithmarschen gerichteten Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 1957. Dieses Schreiben befindet sich bei den Antragsakten des Klägers, die nach der Niederschrift über die Berufungsverhandlung zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht worden sind und auf deren Inhalt im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Der Inhalt dieser Akten ist daher zum Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen gemacht worden. Als Teil der tatsächlichen Feststellungen ist der Inhalt dieser Akten daher im Rahmen der über die Revision zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen. In den erwähnten Schreiben vom 7. Juni 1957 heißt es:

"Die Ausstellung des Bundesvertriebenenausweises A 1137 01/1314 für Heinrich Schröer erfolgte aufgrund des bei der Antragstellung vorgelegten Bescheides des Ausgleichsamtes Meldorf vom 21.3.1953 über Bewilligung der Hausratshilfe unter Aktenzeichen 0870/12052. Zufolge Rundschreiben des Herrn Landrats des Kreises Norderdithmarschen, Amt für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschadigte , vom 6.9.1954 ist der Nachweis der Vertriebeneneigenschaft gem. § 1 des BVFG erbracht, wenn bei Ausstellung der A- und B-Ausweise Bescheide des Ausgleichsamtes vorliegen.

Die Überprüfung der Vertriebeneneigenschaft dürfte somit im vorliegenden Falle vom Ausgleichsamt Meldorf erfolgt sein, es war lediglich nur noch meine Aufgabe, festzustellen, ob der Antragsteller Heimatvertriebener oder Vertriebener ist ...".

40

In dem Rundschreiben des Landrates des Kreises Norderdithmarschen vom 6. September 1954, von dem sich bei den Akten eine Abschrift befindet, heißt es unter Nr. 1:

"Bei Ausstellung der A- und B-Ausweise, bei denen Bescheide des Ausgleichsamtes vorliegen, ist dadurch der Nachweis erbracht, daß Antragsteller Vertriebene gemäß § 1 BVFG sind.

Bei den A-Anträgen (Heimatvertriebene) haben nunmehr die Ämter zu prüfen, inwieweit die Antragsteller vor dem 31.12.37 ihre Wohnsitze im Vertreibungsgebiet gehabt haben. ..."

41

Die Beklagte hat sich bei der Entscheidung über den Ausweisantrag des Klägers nach dieser Weisung des Landrats gerichtet und nicht selbständig geprüft, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 1 BVFG erfüllt. Dieses Verfahren war fehlerhaft:

42

Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Ausstellung der im Bundesvertriebenengesetz vorgesehenen Ausweise wird durch § 16 BVFG geregelt. In der zur Zeit der Ausweiserteilung gültigen Fassung lautete diese Vorschrift: "Den Ausweis stellen auf Antrag die von den zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimmten Behörden aus. ...". Abs. 2 der Vorschrift stimmte mit der jetzt geltenden Fassung überein. Der jetzt geltende Abs. 3 war in der damals geltenden Fassung der Vorschrift noch nicht vorhanden.

43

Aus der Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 ergab sich schon auf Grund der damals geltenden Fassung, daß nicht lediglich an eine formale, auf die Ausfüllung von Ausweisformularen beschränkte Zuständigkeit gedacht war; denn § 16 Abs. 2 BVFG schrieb vor, daß der Antrag auf einem Vordruck zu stellen sei, dessen Fassung der Bundesminister für Vertriebene im Benehmen mit den zentralen Dienststellen der Länder bestimmen sollte. Mit dieser Regelung wurde der Zweck verfolgt, den für die Erteilung der Ausweise zuständigen Behörden die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu erleichtern und eine einheitliche Prüfung der Ausweisanträge sicherzustellen. Daraus allein schon folgt, daß die Ausweisbehörden verpflichtet sein sollten, die Anerkennungsvoraussetzungen in jedem einzelnen Falle in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu prüfen und selbständig über diese Anträge zu entscheiden. Das Bundesvertriebenengesetz enthält und enthielt nie eine Vorschrift, die die für die Ausstellung der Ausweise zuständigen Behörden von dieser Pflicht entband in Fällen, in denen die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft bereits in einem anderen Verfahren geprüft und festgestellt worden war. Die Beklagte handelte daher zwar weisungsgemäß, aber fehlerhaft, als sie sich einer selbständigen Prüfung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers enthielt, weil sie ohne rechtliche Grundlage davon ausging, sie sei an die über diese Frage durch das Lastenausgleichsamt getroffene Entscheidung gebunden. Die Ausstellung des Ausweises A beruhte somit auf einem Fehler im Verwaltungsverfahren; denn nach Lage der Sache ist es nicht auszuschließen, daß die Beklagte über den Ausweisantrag des Klägers nach genauer Prüfung seiner Angaben in einem anderen Sinne, entschieden haben würde, als dies durch das Lastenausgleichsamt geschehen war.

44

Die Anerkennung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft durch Ausstellung der dafür bestimmten Ausweise ist kein dem behördlichen Ermessen anheimgestellter rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Durch ihn wird vielmehr das Vorliegen einer kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsfolge verbindlich festgestellt, wie umgekehrt durch die Versagung des Ausweises für alle Stellen, die für die Bewilligung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig sind, verbindlich festgestellt wird, daß der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Vertriebener oder Flüchtling nicht erfüllt (§ 15 Abs. 5 BVFG). Dabei läßt das Gesetz für eine Ermessensentscheidung keinen Raum. Führen Fehler im Verwaltungsverfahren dazu, daß der Eintritt einer solchen Rechtsfolge rechtswidrig festgestellt wird, so ist die Behörde nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die zu Unrecht ausgesprochene Rechtsfolge zu widerrufen, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Möglichkeiten, einem Antragsteller einen zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweis zu belassen, beschränken sich auf die in § 18 BVFG vorgesehenen Fälle, in denen die Ausweiserteilung auf einer irrtümlichen Auslegung der Rechtsbegriffe des Bundesvertriebenengesetzes beruhte. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann der Kläger sich nicht berufen. Dieser Grundsatz rechtfertigt es nicht, daß er auch weiterhin eine Rechtsstellung und die damit verbundenen Rechte und Vergünstigung für sich in Anspruch nimmt, die ihm unter Verletzung der das Verwaltungsverfahren regelnden Vorschriften materiell rechtswidrig zuerkannt worden war. Ob dasselbe auch zu gelten hätte hinsichtlich etwaiger Rechte und Vergünstigungen, die ihm auf Grund der Ausstellung des Ausweises bis zu dessen Einziehung zuteil geworden sind, ist eine im vorliegenden Zusammenhange nicht zu entscheidende Frage.

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Mithin ist der Ausweis zu Recht eingezogen worden. Das Berufungsurteil besteht zu Recht. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher