Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1971, Az.: BVerwG VII B 126.69
Beiträge politischer Gemeinden zur Besoldung des örtlichen Pfarrers; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Hinweispflicht des Gerichts auf rechtliche Überlegungen; Inhaltliche Anforderungen an eine Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 126.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.09.1969 - AZ: 210 III 58
Rechtsgrundlagen
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 789 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Beiträge zur Besoldung des dortigen Pfarrers für die Zeit von 1935 bis 1946. Mit ihrer Klage hatte sie vor den Verwaltungsgericht nur Teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde, mit der die Klägerin Verfahrensmangel rügt, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; teilweise ist die Beschwerde nicht formgerecht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erhoben.
1.
Der Klägerin ist das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht versagt worden.
a)
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, daß das Berufungsgericht die strittigen, früher von den Beklagten erbrachten Leistungen abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin nicht als dotationsmäßige Leistungen gewertet und ferner Ansprüche auf derartige Leistungen wegen völliger Veränderung der Verhältnisse als erloschen angesehen hat, ohne die Klägerin vor Erlaß des Urteils nochmals auf diese rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Es kann dahinstehen, ob bei einem unterbliebenen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte und Überlegungen überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann oder nur eine Verletzung der in § 104 Abs. 1 VwGO geregelten allgemeinen richterlichen Erörterungs- und Fragepflicht (vgl. Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 60.59 - [NJW 1961, 1548]). Eine Hinweispflicht des Gerichts auf rechtliche Überlegungen hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nur dann anerkannt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf neue, für die Beteiligten nicht ohne weiteres erkennbare rechtliche Erwägungen abstellen, insbesondere wenn es von seiner bisherigen Rechtsprechung in einer Rechtsfrage abweichen will, die Beteiligten indes hiermit erkennbar nicht gerechnet haben (Urteil vom 13. Februar 1958 - BVerwG I CB 177.57 - [DÖV 1958, 510]; Urteil vom 27. Juli 1959 - BVerwG IV C 47.59 - [NJW 1959, 2227]; Urteil vom 15. Juli 1960 - BVerwG VII C 239.59 - [DVBl. 1960, 854]; Urteil vom 4. Februar 1961 - BVerwG I C 132.60 - [NJW 1961, 891]; Urteil vom 12. Mai 1961 - BVerwG I C 129.60 - [NJW 1961, 1549]). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Frage nach der rechtlichen Einordnung der strittigen Leistungen ist bereits vor dem Verwaltungsgericht ausführlich erörtert worden; die Klägerin hat sich auch in ihrer Berufungsbegründung eingehend mit ihr auseinandergesetzt. Dies gilt auch für die Frage, ob wegen völliger Veränderung der Verhältnisse Ansprüche auf derartige Leistungen erloschen sind. Das Berufungsgericht ist insoweit auch nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob ältere Vorschriften durch eine völlige Veränderung der Verhältnisse außer Kraft gesetzt werden können (BVerwGE 28, 179), in den Gründen des Berufungsurteils bedeutet dementsprechend nicht eine Heranziehung völlig neuer rechtlicher Gesichtspunkte. Bei dieser Lage war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, vor Erlaß des Urteils seine Entscheidungsgründe zur Verhandlung und Erörterung zu stellen (vgl. auch Beschluß vom 31. August 1962 - BVerwG VII CB 76.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 21]; Urteil vom 7. August 1967 - BVerwG VI C 10.67 - [Buchholz a.a.O. § 108 VwGO Nr. 30]).
b)
Das rechtliche Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht sich in der Begründung seines Urteils nicht mit dem Verbringen der Klägerin über eine fortlaufende Gewährung der strittigen Beträge auch während einer Vakanz der Pfarrstelle auseinandergesetzt hat. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn dem Kläger zwar Gelegenheit zu ausreichendem Sachvortrag gegeben worden ist, in der Begründung des Urteils dieser Sachvortrag jedoch nicht berücksichtigt wird (vgl. Beschluß vom 24. September 1966 - BVerwG IV B 35.66 - [Wert.Mitt. 1966 S. 1192]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in einem solchen Falle bereits durch die Gewährung der Höflichkeit zur Stellungnahme erfüllt (vgl. Urteil vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 4 mit weiteren Nachweisen]).
In der Nichtberücksichtigung eines Sachvortrages in der Begründung eines Urteils kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen, wonach im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. Eine solche mangelhafte Begründung kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Ein Gericht ist nicht gehalten, sich in seinem Urteil mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; Urteil vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 4]). Dies gilt insbesondere dann, wenn es nach den weiteren Entscheidungsgründen auf den von der Partei vorgetragenen Gesichtspunkt nicht ankommt. Auf Seite 37 ff. seines Urteils hat das Berufungsgericht dargelegt, daß Ansprüche auf Leistungen der Beklagten selbst dann erloschen seien, wenn diese Leistungen der Auffassung der Klägerin entsprechend als Dotationsieistungen zu werten seien; allein zur Begründung dieser Auffassung der Klägerin diente aber deren Vorbringen über die fortlaufenden Leistungen der Beklagten auch während einer Vakanz der Pfarrstelle.
c)
Den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch wegen völliger Veränderung der Verhältnisse erloschen seien, liegen keine Tatsachen zugrunde, zu denen die Klägerin sich nicht hätte äußern können. Die von ihr gerügte Bemerkung auf Seite 38 des Berufungsurteils über die Aufgabe des Pfründesystems enthält nicht die - nach Ansicht der Klägerin unrichtige - tatsächliche Feststellung der Beendigung des Pfründewesens überhaupt oder einer Minderung seiner Zweckbestimmung, sondern in wesentlicher eine Würdigung des Umstandes, daß seit der Übernahme der Pfarrbesoldung durch die Landeskirche der Pfarrstelleninhaber nicht mehr allein auf das Pfründevermögen angewiesen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung der Einführung des kirchlichen Besteuerungsrechts für die Heranziehung der Parochianen zu den kirchlichen Personal- und Sachkosten.
2.
Auch ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht erkennbar. Darin, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der beigezogenen Urkunden zu einem von der Auffassung der Klägerin abweichenden Ergebnis hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der begehrter Leistungen kommt, liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn eine tatsächliche Feststellung oder eine Beweiswürdigung auf Schlußfolgerungen beruht, die logisch unmöglich sind (Beschluß vom 26. August 1971 - BVerwG I B 5.70 -). Das ist aber bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung weder hinsichtlich der sogenannten Barzuschüsse aus den Gemeindekassen noch hinsichtlich des sogenannten Heugeldes der Fall.
3.
Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist die Rüge nicht formgerecht. Es ist nicht dargetan, welche weiteren Beweise das Gericht nach Meinung der Klägerin hätte erheben müssen. Ihr Vortrag, "falls das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein sollte, die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin oder das Urkundenmaterial seien für eine abschließende rechtliche Würdigung (im Sinne der Klägerin) nicht ausreichend, hatte es die Klägerin hierauf hinweisen müssen", sowie ihr Vorbringen, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur völligen Veränderung der Verhältnis so "erscheinen nicht hinreichend, um sie schlüssig zu begründen ... der VGH (hätte) in diesem Zusammenhang nähere tatsächliche Erhebungen anstellen müssen, um zu klären, ob wirklich von einer völligen Veränderung der Verhältnisse ... gesprochen werden kann", sind zu allgemein gehalten, um der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, nach, der innerhalb der Beschwerdefrist der Verfahrensmangel zu bezeichnen ist. Die "Bezeichnung" des Verfahrensmangels muß zumindest schlüssig ergeben, daß und in welcher Weise das Berufungsgericht Vorschriften des Verfahrensrechts verletzt hat. Dazu gehören, wenn Aufklärungsmängel gerügt werden, genaue Angaben darüber, daß sich dem Berufungsgericht die Heranziehung weiterer bestimmter Beweismittel hätte aufdrängen müssen, und die Darlegung, welches Ergebnis die Beweiserhebung erbracht hätte und weshalb dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Erst auf Grüne, solchen Vorbringens könnte das Revisionsgericht ohne weiteres erkennen, ob ein Verfahrensmangel wirklich in Betracht kommt und ob das Berufungsurteil auf ihm "beruhen" kann (Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG II B 33.66 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 789 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zehner
Willberg