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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1966, Az.: BVerwG IV B 35.66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Öffentlichkeit eines Weges; Wegerecht als Teil des Bodenrechtes; Irrevisibilität von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 35.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.12.1965 - AZ: IV A 1645/64

Fundstelle

  • Wertp.Mitt 1966, 1192

Amtlicher Leitsatz

Das rechtliche Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß im Urteil auf einen Sachvortrag des Klägers nicht eingegangen wird.

Diese Unterlassung kann freilich deswegen ein Verfahrensmangel sein, weil in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend waren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Aus dem Rechtsstreit ergeben sich weder grundsätzliche Fragen, die der Klärung durch das Revisionsgericht zugängig wären, noch liegen Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, noch sind Mängel im gerichtlichen Verfahren ersichtlich, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

2

Das Wegerecht ist kein Teil des Bodenrechtes im Sinne von Art. 74 Nr. 18 des Grundgesetzes. Somit stellt es nur insoweit Bundesrecht dar, als Landstraßen des Fernverkehrs im Sinne von Art. 74 Nr. 22 in Frage stehen. Da nach § 137 Abs. 1 VwGO eine Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann, ist der Vortrag des Klägers in der Beschwerde insoweit unschlüssig, als er grundsätzliche Fragen landesrechtlichen Wegerechtes aufzeigen und die Abweichung von Entscheidungen von Landesgerichten dartun will.

3

Es liegen aber auch keine Mängel im gerichtlichen Verfahren vor. In OVGE Münster 19, 175 hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht, wie der Kläger offenbar meint, die Öffentlichkeit eines Weges nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Widmungstheorie beurteilt, ist vielmehr wie im vorliegenden Falle davon ausgegangen, daß auch die Benutzung eines Weges seit unvordenklicher Zeit die Öffentlichkeit des Weges begründen könne (a.a.O. S. 179). Erst in zweiter Linie hat es in der genannten Entscheidung die Widmungstheorie deswegen nicht für anwendbar erklärt, weil der dort umstrittene Weg nicht nach preußischem Wegerecht angelegt worden sei. Es war daher nicht denkfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf sein früheres Urteil verwies. Das Gericht hatte danach auch keinen Anlaß, den Sachverhalt dahin zu erforschen, ob der Weg unter der Geltung preußischen Rechtes der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden ist.

4

Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn dem Kläger zwar Gelegenheit zu ausreichendem Sachvortrag gegeben worden ist, in der Begründung des Urteils dieser Sachverhalt jedoch nicht berücksichtigt wird. Darin kann freilich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen, wonach im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. Eine solche mangelhafte Begründung des Urteils kann jedoch hier nicht darin gesehen werden, daß in der Urteilsbegründung nicht auf die vom Kläger vorgetragenen Erschwernisse eingegangen worden ist, unter denen nach Ansicht des Klägers überhaupt auf einer Deichkrone ein öffentlicher Weg entstehen kann. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsurteil auf dieser Unterlassung beruhen könnte, daß das Gericht mithin auf Grund dieser Ausführungen des Klägers zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

Mit der Behauptung, die Aussagen der vernommenen Zeugen seien unrichtig, greift der Kläger die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, die insoweit einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegt. Daß das Berufungsgericht "weiteren Beweisantritten" zu Unrecht nicht gefolgt sei, hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, wollte er damit einen Mangel im gerichtlichen Verfahren begründen.

6

Nach alledem war die Beschwerde mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß