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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1958, Az.: BVerwG I CB 177.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG I CB 177.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 11.07.1957 - AZ: I A 1/57
VGH Bremen - 11.07.1957 - AZ: BA 19/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Juli 1957 - I A 1/57, BA 19/57 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist mit seinem Geschäftsbetrieb in Mulmshorn Kr. Rotenburg (Hann.) auf eine Entfernung von 8 bis 9 km mit einem sog. Ausnahmehauptanschluß an die Fernsprechzentrale Rotenburg angeschlossen. Anläßlich einer Erhöhung der Fernsprechgebühren im Sommer 1954 kam es zwischen dem zuständigen Fernmeldeamt und dem Kläger zu einer Vereinbarung, worin sich der Kläger damit einverstanden erklärte, daß sein Anschluß an die nur 3,4 te entfernt gelegene Vermittlungsstelle Bötersen herangeführt werde, sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sein würden, wogegen es die Postverwaltung übernahm, bis zu diesem Zeitpunkt dem Kläger nur die laufenden Gebühren nach der bisherigen Regelung einschließlich des Zuschlags zur Grundgebühr für Hauptanschlüsse zu berechnen. Im November 1956 teilte das Fernmeldeamt dem Kläger mit, daß nunmehr die technischen Voraussetzungen für die Verlegung des Anschlusses nach Bötersen gegeben seien. Das Fernmeldeamt kündigte gleichzeitig den Anschluß Rotenburg. Hiergegen geht der Kläger an. Die Oberpostdirektion Bremen wies den Einspruch des Klägers zurück. Seine Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus: Der Kläger sei, nachdem er sich seinerzeit selbst mit der Verlegung des Anschlusses einverstanden erklärt habe, in seinen Rechten nicht verletzt. In dem Urteil stellte der Verwaltungsgerichtshof ferner fest, daß die Aufwendungen, die der Oberpostdirektion durch Inanspruchnahme ihres Prozeßbevollmächtigten entstanden seien, zu den Kosten des Verfahrens zu rechnen seien.

2

Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision nicht zu.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat er gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Er rügt, daß der Verwaltungsgerichtshof seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, und sieht es als grundsätzliche Rechtsfrage an, ob die Postverwaltung einem Fernsprechteilnehmer ohne weiteres die Umschaltung an eine andere Fernsprechvermittlungsstelle zumuten könne oder ob dies nur gegen Entschädigung zulässig sei. Auch ist er der Meinung, daß die Revision zuzulassen sei, weil es sich bei der Post um eine bundesunmittelbare Körperschaft oder eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts handle.

4

Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet und die Revision für unzulässig.

5

Beiden Rechtsmitteln war der Erfolg zu versagen.

6

1)

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

7

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Der Kläger meint, daß die in § 53 Abs. 2 Buchst. a und b BVerwGG genannten Voraussetzungen gegeben seien. Danach wäre die Revision zuzulassen, wenn im künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre, oder wenn der Bund, vertreten durch oberste Bundesbehörden oder Bundesoberbehörden ..., bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind. Beide Fälle sind jedoch nicht gegeben.

8

Die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, wie § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG verlangt, wäre im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Es mag dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger erwähnten Rechtsfragen grundsätzlicher Art sind und weiterer Klärung bedürfen. Jedenfalls sind diese Rechtsfragen für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht nämlich nicht auf diesen Rechtsfragen, sondern darauf, daß der Kläger sich im Jahre 1954 nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Umschaltung seines Fernsprechanschlusses einverstanden erklärt hat. Aus dieser die Entscheidung tragenden Erwägung des Berufungsgerichts ergeben sich keine weiterer Klärung bedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen.

9

Auch ein Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG ist nicht gegeben. Die Ansicht des Klägers, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen, weil die Deutsche Bundespost eine bundesunmittelbare Körperschaft oder eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts sei, ist unzutreffend. Die Postverwaltung ist keine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, sie ist vielmehr bundeseigene Verwaltung (Art. 87 des Grundgesetzes und § 1 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 [BGBl. I S. 676]). Bei Verwaltungsakten der bundeseigenen Verwaltung ist nach § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG die Revision nur dann zuzulassen, wenn der Bund durch oberste Bundesbehörden oder Bundesoberbehörden vertreten wird. Vertreten wird die Postverwaltung hier durch das Fernmeldeamt. Das Fernmeldeamt aber ist keine oberste Bundesbehörde und auch keine Bundesoberbehörde. Bei Verwaltungsakten des Fernmeldeamtes kommt daher § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG nicht zum Zuge.

10

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die der Beklagten durch Inanspruchnahme eines Prozeßbevollmächtigten entstandenen Aufwendungen als Verfahrenskosten zu gelten hätten, rechtfertigt entgegen der Meinung des Klägers ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist Teil der Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung kann aber im Revisionsverfahren grundsätzlich nur in Verbindung mit der Hauptsache angefochten werden. Nur dann also, wenn die Revision aus Gründen, die sich aus der Hauptsache ergeben, zuzulassen ist, kann die Kostenentscheidung in einem Revisionsverfahren nachgeprüft werden. Eine Zulassung der Revision allein wegen der Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Januar 1954 - BVerwG I B 250.53 -).

11

2)

Die Revision ist nicht statthaft. Zwar ist nach § 54 BVerwGG eine Revision ohne Zulassung dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Ob ein Mangel des Verfahrens, wie der Kläger meint, dem Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall unterlaufen ist, kann dahingestellt bleiben; denn es fehlt, wie dargelegt, an den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG.

12

Soweit also der Kläger Beschwerde und Revision eingelegt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen. Über die in dieser Sache gleichzeitig von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingelegten Rechtsmittel ergeht eine besondere Entscheidung.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wortes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Dr. Böhmer