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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1961, Az.: BVerwG I C 129.60

Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlendem Hinweis des Gerichts auf eine mögliche Abweichung von der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift des Naturschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 129.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.07.1959 - AZ: VII A 547/58

Fundstelle

  • NJW 1961, 1549 (Volltext mit amtl. LS)

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Mai 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger will am Osthange des R. berges im Gebiet der Stadt B. G. ein Einfamilienhaus errichten. Der Beklagte versagte die Ausnahmegenehmigung nach dem Reichsnaturschutzgesetz. Die Klage hatte Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht legte sinngemäß, ebenso wie die Parteien es getan hatten und alsdann auch in der Berufungsinstanz taten, seinen Ausführungen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Juli 1956 (BVerwGE 4, 57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54]) zugrunde, daß eine Landschaftsschutz Verordnung nur solche Bauten verbiete, die das Landschaftsbild verunstalteten, die Natur schädigten oder den Naturgenuß beeinträchtigten. Die Berufung des Beklagten führte zur Klagabweisung durch den angefochtenen Bescheid. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Vorhaben verstoße gegen § 2 Buchst. b der Verordnung zum Schütze von Landschaftsteilen im Landkreis Bonn vom 22. Juli 1953 (Amtsblatt der Bezirksregierung Köln 1953 S. 561) - LSchVO -; danach sei die Errichtung von Bauanlagen im geschützten Gebiet, also auch auf dem Grundstück des Klägers verboten. Im Gegensatz zu der eigenen bisherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts und der des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juli 1956) sei in solchen Bestimmungen ein wirksames materielles Verbot der Neuerrichtung von baulichen Anlagen jeder Art zu erblicken. Der Beklagte könne zwar, nach § 3 LSchVO in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 2 zulassen. Die Zulassung einer solchen Ausnahme stehe jedoch in seinem Ermessen. Er habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Das Einfamilienhaus sei für die Dauer geplant, solle eine erhebliche Grundfläche einnehmen und würde weithin sichtbar sein. Es würde also die freie Natur im Landschaftsschutzgebiet wesentlich beeinträchtigen.

2

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger die nachträglich zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe seine ständige Rechtsprechung geändert, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich auf die Veränderung einzustellen und sich mit der neuen Rechtsauffassung des Gerichts auseinanderzusetzen; das verletze sein Grundrecht auf rechtliches Gehör.

3

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

4

Der angefochtene Bescheid konnte nicht aufrechterhalten werden.

5

Der Kläger konnte nach der Sachlage, insbesondere nach dem Vorbringen des Beklagten in den Vorinstanzen, nach dem Inhalt des Ersturteils und nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts davon ausgehen, daß das Bauverbot des § 2 LSchVO im Sinne der Entscheidung des Senats vom 12. Juli 1956 nicht als absolutes Bauverbot, sondern dahin verstanden werden würde, es müsse geprüft werden, ob der Bau gesetzwidrig in die Landschaft eingreife oder nicht. Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung abgewichen und hat sich auf den Standpunkt gestellt, das in § 2 Buchst. b LSchVO enthaltene Verbot sei mit dem Inhalt rechtswirksam, daß die Errichtung der dort genannten Bauanlagen allgemein verboten sei ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall den Zwecken des Reichsnaturschutzgesetzes widerspreche. Der Kläger ist auf die Möglichkeit, daß bei der Auslegung des § 2 LSchVO von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen werden könnte, nicht hingewiesen worden. Der angefochtene Bescheid ist ergangen, ohne daß der Kläger Bedenken gegen eine solche Abweichung vorzubringen vermochte. Damit ist ihm das rechtliche Gehör nicht im erforderlichen Umfange gewährt worden (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1958 [DÖV 1958 S. 510 = MDR 1958 S. 541]). Hierbei hat es keine Bedeutung, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts als Bescheid ergangen ist und daß der Kläger daher Gelegenheit hatte, mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung und in ihr seine eigene Auffassung zu der veränderten Rechtsansicht des Berufungsgerichts darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar (BVerfGE 5, 9 [BVerfG 03.05.1956 - 1 BvC 1/55] [10]) ausgeführt, ein Beschwerdeführer, der die Verletzung des rechtlichen Gehörs rüge, müsse die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Diese Ausführungen beruhen jedoch auf dem subsidiären Charakter der. Verfassungsbeschwerde. Die Revision ist nicht ein subsidiäres Rechtsmittel, sondern steht neben dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Es steht dem Beteiligten frei, ob er Anberaumung der mündlichen Verhandlung beantragen oder dasjenige Rechtsmittel einlegen will, welches zulässig wäre, wenn das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht erfüllt, wenn der Verfahrensbeteiligte erst nach Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zum Vertrag hat.

6

Der angefochtene Bescheid beruht somit auf einen Verfahrensmangel. Er war daher aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht ist zur Entscheidung in der Sache selbst nicht in der Lage. Das Naturschutzrecht ist nicht revisibel (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1958 [BGBl. I 1959 S. 23]; § 137 Abs. 1 VwGO). Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen haben, ob seine Auslegung der Landschaftsschutzverordnung als absolutes Bauverbot nebst Vorbehalt ermessensmäßiger Ausnahmebewilligung mit dem Bundesrecht vereinbar ist (s. dazu BVerwGE 2, 172;  3, 335 [BVerwG 21.06.1956 - I C 193/54];  4, 57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54];  10, 202 [BVerwG 01.03.1960 - I C 150/58][205]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Hering
gez. Lullies
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer