Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1971, Az.: BVerwG I B 5.70
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund Verstoßes gegen die Denkgesetze; Anforderungen an die Darlegung von Revisionsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 5.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.10.1969 - AZ: 60 VIII 69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler
und die Bundesrichter Dr. Heinrich und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind ... Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) kam im März ... die Klägerinnen zu 2) und 3) im August ... in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie im Mai bzw. im Oktober des gleichen Jahres Asyl beantragten. Die Anträge blieben in den behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Kläger hätten ihre Heimat nicht aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen. Auch danach seien Umstände nicht eingetreten, deretwegen die Kläger im Falle ihrer Rückkehr politische Verfolgung in ihrem Heimatland befürchten müßten.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Versagung der Revision wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie machen Verfahrensmängel geltend und meinen, daß die Rechtssache wegen dieser Verfahrensmängel auch grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
1.
Die Kläger tragen vor, das Berufungsgericht habe mit der Feststellung gegen die Denkgesetze verstoßen, daß es sich bei dem Ankauf eingeführter Kraftfahrzeugersatzteile, wegen dessen der Kläger zu 1) in ... zu einem Jahr und 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, "offensichtlich" um Waren gehandelt habe, deren Verkehr nach § 226 Abs. 3 des ... Strafgesetzbuches beschränkt und aus wirtschaftlichen Gründen mit Strafe bedroht sei. Das Berufungsgericht hätte diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne darüber ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben. Die Erklärungen des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung, die lediglich seine Meinung darstellten, hätten keine Grundlage für die Auslegung des ... Strafgesetzbuches bilden können. Das Berufungsgericht habe "somit bei der Abwägung aller für und gegen den Kläger stehenden Umstände keinen gerechten Standpunkt eingenommen und somit gegen die Denkgesetze aller billig und gerecht Denkenden verstoßen".
Dieser Vortrag macht weder einer. Verstoß gegen die Denkgesetze ersichtlich noch eine Verletzung der dem Berufungsgericht nach § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Sachaufklärungspflicht.
a)
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt dann vor, wenn eine tatsächliche Feststellung oder eine Beweiswürdigung auf Schlußfolgerungen beruht, die logisch unmöglich sind.
Das ist bei der Würdigung der Bestrafung des Klägers zu 1) und bei der Auslegung von § 226 Abs. 3 des ... Strafgesetzbuches durch das Berufungsgericht nicht der Fall. Vielmehr ist durchaus möglich, daß die insoweit vorgenommene Würdigung und Auslegung richtig sind.
b)
Die Kläger haben ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Auslegung von § 226 Abs. 3 des ... Strafgesetzbuches nicht beantragt. Die Einholung eines solchen Gutachtens brauchte sich dem Berufungsgericht im Rahmen der ihm nach § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht auch nicht von Amts wegen aufzudrängen. Der Wortlaut der Vorschrift und die vom Kläger zu 1) geschilderten Umstände seiner Bestrafung tragen die Schlußfolgerung, daß es sich bei den vom Kläger angekauften Ersatzteilen "offensichtlich" um Waren im Sinne von § 226 Abs. 3 des ... Strafgesetzbuches gehandelt hat.
2.
Die Kläger tragen weiterhin vor, das Berufungsgericht habe "nicht ausreichend gewürdigt", daß andere Handwerksmeister des gleichen Gewerbezweiges wegen der gleichen Tat nicht bestraft worden seien, weil sie Parteimitglieder gewesen seien. Das Berufungsgericht habe ferner auch die vom Kläger zu 1) angebotenen Beweise abgelehnt, die "aber zur Aufklärung des Sachverhalts dringend notwendig gewesen wären".
Auch dieser Vortrag legt keinen Verfahrensmangel dar, der der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Gegen die berufungsgerichtliche Würdigung des Umstandes, daß fünf Kollegen des Klägers zu 1), die Mitglieder der kommunistischen Partei ... waren, nicht verurteilt worden sind, könnten die Kläger nur mit der Behauptung angehen, das Berufungsgericht habe dabei gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln verstoßen. Das jedoch machen die Kläger in ihrem Beschwerdevortrag nicht geltend.
Sie genügen daher insoweit bereits ihrer Darlegungspflicht nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
Den Beweisanträgen, die die Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, da es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hat.
3.
Da die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen, kann die Rechtssache derentwegen auch keine grundsätzliche Bedeutung beanspruchen.
Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Heinrich
Dr. Paul